Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 17.02.2009 – 2 Ni 10/08
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
2 Ni 10/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache 08.05
…
(hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Patentanwalts)
betreffend das Patent …
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung
der Vorsitzenden Richterin Sredl, der Richterin Klante und des Richters
Dipl.-Phys. Dipl.-Wirt.-Phys. Maile am 17. Februar 2009
beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung
von
Patentanwalt
S…
wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Der Antragsteller ist eingetragener Inhaber des am 31. Dezember 1991 angemeldeten Patents … (Streitpatent) mit der Bezeichnung „…“.
Das Streitpatent, für das 16 Prioritäten in Anspruch genommen werden, umfasst
8 Patentansprüche.
Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
„Verfahren zur Anpassung der Phasenlage oder Frequenz eines
über eine Vorrichtung wie ein Musikinstrument, ein Metronom, einen Scheibenwischer etc., ablaufenden rhythmischen Vorganges
an die Wahrnehmung eines mit dieser Vorrichtung kommunizierenden Benutzers, wobei die Vorrichtung dem Benutzer entsprechend visuelle oder akustische Bezugssignale gemäß dem rhythmisch ablaufenden Vorgang übermittelt und der Benutzer über eine Eingabe die Phasenlage oder Frequenz des rhythmisch ablaufenden Vorganges beeinflussen kann, dadurch gekennzeichnet,
dass ausgehend von einer bestimmten Periodizität des rhythmisch
ablaufenden Vorganges das Bezugssignal als gegenüber dieser
Periodizität vor- oder nacheilendes Signal angezeigt wird, dass die
Zeitspanne eines oder mehrerer hintereinander eingegebenen
Synchronisationsimpulse in zeitlicher Relation zu den Bezugssignalen gemessen wird, und dass die Phasenlage bzw. Frequenz
des rhythmisch ablaufenden Vorganges der Vorrichtung nach diesem Messwert entsprechend korrigiert wird.“
Wegen des Wortlauts der mittelbar oder unmittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Die Klägerin hat gegen das Streitpatent am 3. April 2008 Nichtigkeitsklage erhoben.
Sie macht geltend, das Streitpatent sei bereits nicht neu. Zur Begründung bezieht
sie sich auf die Druckschriften
K4
K5
DE 31 21 253 C2
Morita et al., „A Computer Music System that Follows a Human
Conductor“, Computer: Special Issue: Computer-Generated Music,
Vol. 24, Issue 7, July 1991, veröffentlicht Juli 1991
K6
DE 34 36 645 C2
Die Klägerin beantragt,
das Patent … für nichtig zu erklären.
Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2008, bei Gericht eingegangen am 6. Mai 2008, hat der
Beklagte und Antragsteller um die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nachgesucht und den Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes vorgelegt. Außerdem hat er darauf hingewiesen, dass das
Landgericht München ihm mit Beschluss vom 14. September 2007 - Az.: … - für
ein von ihm angestrengtes Verletzungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt
habe.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
ihm zu Verteidigung der gegen ihn gerichteten Nichtigkeitsklage
2 Ni 10/08 Verfahrenskostenhilfe zu gewähren und Patentanwalt
S… beizuordnen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist zwar zulässig, ihm kann
jedoch nicht stattgegeben werden.
Nach § 132 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 PatG, § 114 ZPO ist einem an einem
Nichtigkeitsverfahren Beteiligten Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, wenn er
nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, ein eigenes
schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht und die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Als Patentinhaber hat der Antragsteller ein eigenes schutzwürdiges Interesse an
der Aufrechterhaltung seines Patents. Jedoch bietet seine Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das von der Klägerin mit den Nichtigkeitsgründen fehlender Patentfähigkeit gemäß § 81 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und § 21
Abs. 1 Nr. 1 PatG angegriffene Streitpatent kann nach Einschätzung des Senats
allerdings nicht mit Erfolg verteidigt werden, da die Entgegenhaltung K4 für den
Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 neuheitsschädlich erscheint.
Ausweislich der Beschreibungseinleitung des Streitpatents betrifft die Erfindung
ein Verfahren zur Anpassung der Phasenlage oder Frequenz eines über eine Vorrichtung, wie ein Musikinstrument, ein Metronom, einen Scheibenwischer etc. ablaufenden rhythmischen Vorgangs an die Wahrnehmung eines mit dieser Vorrichtung kommunizierenden Benutzers, wobei dem Benutzer durch die Vorrichtung
entsprechend visuelle oder akustische Bezugssignale gemäß dem rhythmisch ablaufenden Vorgang übermittelt. Der Benutzer kann über eine Eingabe die Phasenlage oder Frequenz des rhythmisch ablaufenden Vorgangs beeinflussen (vgl.
Streitpatent, Spalte 1, Zeilen 3 bis 16).
Laut Streitpatentschrift liegt der vorliegenden Erfindung als technisches Problem
die Aufgabe zugrunde, das Verfahren der in Rede stehenden Art dahingehend zu
modifizieren, dass die Eingabe für die Phasenlage oder Phasenfrequenz des
rhythmisch ablaufenden Vorganges vereinfacht bzw. auch automatisiert werden
kann (vgl. Streitpatent, Spalte 1, Zeilen 17 bis 21).
Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 ist nicht neu gegenüber der
im Nichtigkeitsverfahren genannten Druckschrift K4; sämtliche
in Patentanspruch 1 genannten Merkmale ergeben sich aus dieser Schrift. Auch die erteilten
Unteransprüche 2 und 3 sind nach Überprüfung gegenüber K4 nicht neu.
Hinsichtlich des Unteranspruchs 4 wird auf die in der Beschreibung des Streitpatents genannten Offenlegungsschrift …desselben
Anmelders verwiesen, welche am 12. September 1991 offengelegt wurde. Somit
stellt die … lediglich hinsichtlich der in innere Priorität
genommenen Anmeldungen … (Anlage K9), … (Anlage K10) und
… (Verwaltungsakte Blatt 257 bis Blatt 287) einen
nachveröffentlichten Stand der Technik dar. Alle drei vorstehend genannten
Anmeldungen offenbaren jedoch kategoriefremde Bildsprecheinrichtungen und
geben das im Anspruch 4 beanspruchte Verfahrensmerkmal nicht wieder, so dass
die … hinsichtlich dieses Merkmals als vorveröffentlicht zu werten
ist. Die … gibt aber - wie bereits in der erteilten Beschreibung
ausgeführt - das Merkmal des Anspruchs 4 wieder (vgl. Spalte 2, Zeilen 29
bis 36).
Die Merkmale der Ansprüche 5 bis 7 dürften für den Fachmann naheliegend
sein.
Da die Prüfung der Erfolgsaussichten lediglich ein summarisches Verfahren darstellt, darf sie demnach nicht dazu dienen, das Hauptverfahren in dieses Nebenverfahren zu verlagern und dieses an seine Stelle treten zu lassen (BVerfGE 81,
347 = NJW 1991, 413; Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 130, Rdnr. 40 ff., 43).
Da der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe danach jedoch keine Aussicht auf Erfolg
hat, war auch die Beiordnung eines Vertreters zu versagen (§ 133 PatG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 135 Abs. 3 PatG).
Sredl
Klante
Maile
Be