Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 17.02.2009 – 2 Ni 10/08

2. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

2 Ni 10/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache 08.05

(hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Patentanwalts)

betreffend das Patent …

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung

der Vorsitzenden Richterin Sredl, der Richterin Klante und des Richters

Dipl.-Phys. Dipl.-Wirt.-Phys. Maile am 17. Februar 2009

beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung

von

Patentanwalt

S…

wird

zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Der Antragsteller ist eingetragener Inhaber des am 31. Dezember 1991 angemeldeten Patents … (Streitpatent) mit der Bezeichnung „…“.

Das Streitpatent, für das 16 Prioritäten in Anspruch genommen werden, umfasst

8 Patentansprüche.

Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Verfahren zur Anpassung der Phasenlage oder Frequenz eines

über eine Vorrichtung wie ein Musikinstrument, ein Metronom, einen Scheibenwischer etc., ablaufenden rhythmischen Vorganges

an die Wahrnehmung eines mit dieser Vorrichtung kommunizierenden Benutzers, wobei die Vorrichtung dem Benutzer entsprechend visuelle oder akustische Bezugssignale gemäß dem rhythmisch ablaufenden Vorgang übermittelt und der Benutzer über eine Eingabe die Phasenlage oder Frequenz des rhythmisch ablaufenden Vorganges beeinflussen kann, dadurch gekennzeichnet,

dass ausgehend von einer bestimmten Periodizität des rhythmisch

ablaufenden Vorganges das Bezugssignal als gegenüber dieser

Periodizität vor- oder nacheilendes Signal angezeigt wird, dass die

Zeitspanne eines oder mehrerer hintereinander eingegebenen

Synchronisationsimpulse in zeitlicher Relation zu den Bezugssignalen gemessen wird, und dass die Phasenlage bzw. Frequenz

des rhythmisch ablaufenden Vorganges der Vorrichtung nach diesem Messwert entsprechend korrigiert wird.“

Wegen des Wortlauts der mittelbar oder unmittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Die Klägerin hat gegen das Streitpatent am 3. April 2008 Nichtigkeitsklage erhoben.

Sie macht geltend, das Streitpatent sei bereits nicht neu. Zur Begründung bezieht

sie sich auf die Druckschriften

K4

K5

DE 31 21 253 C2

Morita et al., „A Computer Music System that Follows a Human

Conductor“, Computer: Special Issue: Computer-Generated Music,

Vol. 24, Issue 7, July 1991, veröffentlicht Juli 1991

K6

DE 34 36 645 C2

Die Klägerin beantragt,

das Patent … für nichtig zu erklären.

Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2008, bei Gericht eingegangen am 6. Mai 2008, hat der

Beklagte und Antragsteller um die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nachgesucht und den Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des

Lebensunterhaltes vorgelegt. Außerdem hat er darauf hingewiesen, dass das

Landgericht München ihm mit Beschluss vom 14. September 2007 - Az.: … - für

ein von ihm angestrengtes Verletzungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt

habe.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

ihm zu Verteidigung der gegen ihn gerichteten Nichtigkeitsklage

2 Ni 10/08 Verfahrenskostenhilfe zu gewähren und Patentanwalt

S… beizuordnen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist zwar zulässig, ihm kann

jedoch nicht stattgegeben werden.

Nach § 132 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 PatG, § 114 ZPO ist einem an einem

Nichtigkeitsverfahren Beteiligten Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, wenn er

nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, ein eigenes

schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht und die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Als Patentinhaber hat der Antragsteller ein eigenes schutzwürdiges Interesse an

der Aufrechterhaltung seines Patents. Jedoch bietet seine Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das von der Klägerin mit den Nichtigkeitsgründen fehlender Patentfähigkeit gemäß § 81 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und § 21

Abs. 1 Nr. 1 PatG angegriffene Streitpatent kann nach Einschätzung des Senats

allerdings nicht mit Erfolg verteidigt werden, da die Entgegenhaltung K4 für den

Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 neuheitsschädlich erscheint.

Ausweislich der Beschreibungseinleitung des Streitpatents betrifft die Erfindung

ein Verfahren zur Anpassung der Phasenlage oder Frequenz eines über eine Vorrichtung, wie ein Musikinstrument, ein Metronom, einen Scheibenwischer etc. ablaufenden rhythmischen Vorgangs an die Wahrnehmung eines mit dieser Vorrichtung kommunizierenden Benutzers, wobei dem Benutzer durch die Vorrichtung

entsprechend visuelle oder akustische Bezugssignale gemäß dem rhythmisch ablaufenden Vorgang übermittelt. Der Benutzer kann über eine Eingabe die Phasenlage oder Frequenz des rhythmisch ablaufenden Vorgangs beeinflussen (vgl.

Streitpatent, Spalte 1, Zeilen 3 bis 16).

Laut Streitpatentschrift liegt der vorliegenden Erfindung als technisches Problem

die Aufgabe zugrunde, das Verfahren der in Rede stehenden Art dahingehend zu

modifizieren, dass die Eingabe für die Phasenlage oder Phasenfrequenz des

rhythmisch ablaufenden Vorganges vereinfacht bzw. auch automatisiert werden

kann (vgl. Streitpatent, Spalte 1, Zeilen 17 bis 21).

Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 ist nicht neu gegenüber der

im Nichtigkeitsverfahren genannten Druckschrift K4; sämtliche

in Patentanspruch 1 genannten Merkmale ergeben sich aus dieser Schrift. Auch die erteilten

Unteransprüche 2 und 3 sind nach Überprüfung gegenüber K4 nicht neu.

Hinsichtlich des Unteranspruchs 4 wird auf die in der Beschreibung des Streitpatents genannten Offenlegungsschrift …desselben

Anmelders verwiesen, welche am 12. September 1991 offengelegt wurde. Somit

stellt die … lediglich hinsichtlich der in innere Priorität

genommenen Anmeldungen … (Anlage K9), … (Anlage K10) und

… (Verwaltungsakte Blatt 257 bis Blatt 287) einen

nachveröffentlichten Stand der Technik dar. Alle drei vorstehend genannten

Anmeldungen offenbaren jedoch kategoriefremde Bildsprecheinrichtungen und

geben das im Anspruch 4 beanspruchte Verfahrensmerkmal nicht wieder, so dass

die … hinsichtlich dieses Merkmals als vorveröffentlicht zu werten

ist. Die … gibt aber - wie bereits in der erteilten Beschreibung

ausgeführt - das Merkmal des Anspruchs 4 wieder (vgl. Spalte 2, Zeilen 29

bis 36).

Die Merkmale der Ansprüche 5 bis 7 dürften für den Fachmann naheliegend

sein.

Da die Prüfung der Erfolgsaussichten lediglich ein summarisches Verfahren darstellt, darf sie demnach nicht dazu dienen, das Hauptverfahren in dieses Nebenverfahren zu verlagern und dieses an seine Stelle treten zu lassen (BVerfGE 81,

347 = NJW 1991, 413; Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 130, Rdnr. 40 ff., 43).

Da der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe danach jedoch keine Aussicht auf Erfolg

hat, war auch die Beiordnung eines Vertreters zu versagen (§ 133 PatG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 135 Abs. 3 PatG).

Sredl

Klante

Maile

Be