Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 17.02.2009 – 27 W (pat) 23/09

27. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 23/09 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 65 042.0

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

17. Februar 2009 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz und

Richter Kruppa 08.05

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle vom 18.05.2006 und vom

11.01.2007 werden insoweit aufgehoben, als der angemeldeten

Marke der Schutz für „Sportbekleidung für Fußballspiele, Kopfbedeckungen, Schals; sportliche Aktivitäten im Bereich des Fußballs“

versagt wurde.

Die Anmeldung der Wortmarke

G r ü n d e

I .

Werder

hat die Markenstelle mit den Beschlüssen vom 18.05.2006 und vom 11.01.2007,

wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, u. a. für folgende noch beanspruchte Waren und Dienstleistungen

Klasse 25: Sportbekleidung für Fußballspiele (mit Beschwerdeschrift eingeschränkt), Kopfbedeckungen, Schals

Klasse 41: sportliche Aktivitäten im Bereich des Fußballs (mit Beschwerdeschrift eingeschränkt)

zurückgewiesen. Das ist damit begründet, dem Zeichen fehle als Ortsangabe die

Unterscheidungskraft. „Werder“ sei der Name einer Stadt bei Potsdam mit ca.

20.000 Einwohnern. Dort habe das Handwerk Tradition; es gebe auch Bekleidungs- sowie Textilhersteller. Damit komme die Stadt für die noch beanspruchten

Waren als Herstellungsort in Frage. Sport sei nicht ortsgebunden und könne auch

in Werder betrieben werden. Eine zielführende Beschränkung des Waren- und

Dienstleistungsverzeichnisses habe der Anmelder nicht vorgenommen.

Der Anmelder hat am 27.01.2007 Beschwerde eingelegt und dazu vorgetragen, er

sei seit 1899 allein unter der Bezeichnung „Werder“ tätig. Der Vereinsname laute

„Sport-Verein Werder v. 1899“. Bei Fußball denke jeder an „Werder Bremen“,

auch wenn nur von „Werder“ die Rede sei.

Es gebe acht Orte namens „Werder“ in Deutschland. Die von der Markenstelle für

die Schutzversagung herangezogene Stadt werde aber als „Werder (Havel)“ bezeichnet. Die übrigen sieben seien ländliche Ortschaften.

In Werder (Havel) würden überwiegend Lebensmittel erzeugt. Außerdem seien

dort hauptsächlich Wassersportarten üblich. Die dort ansässigen Vereine bezeichneten sich zudem fast ausnahmslos mit dem Zusatz „Werder (Havel)“.

Fußballspiele fänden in Fußballbekleidung statt, so dass die Bekanntheit von

„Werder“ im Sportbereich auch diese Bekleidung umfasse. Das gelte ebenso für

die von Fans getragenen Schals und Mützen.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben

und dem Eintragungsantrag bezogen auf das reduzierte Waren-

und Dienstleistungsverzeichnis gemäß Beschwerdeschrift stattzugeben;

hilfsweise

die Fragestellung für eine Verkehrsbefragung zu erörtern.

Auf Antrag des Anmelders wurde in der mündlichen Verhandlung am 12.03.2008

Übergang ins schriftliche Verfahren beschlossen.

Mit Schriftsatz vom 06.05.2008 trug der Anmelder vor, in der Saison 2006/2007

seien ca. 38.000 Fanartikel mit der Bezeichnung „Werder“ verkauft worden (Umsatz rund … €), in der Saison 2007/2008 ca. 60.000 Fanartikel (Umsatz rund

…€). Im Sportbereich werde seit 1996 „werder-online.de“ und neuerdings

ein „Werder podcast“ bzw. „Werder.TV“ betrieben sowie seit 2004 die Mailadresse

marketing@werder.de benutzt. Landesweit gebe es ca. 150 Werder-Fanclubs,

welche über die Website werder.de angesprochen und vernetzt würden. Das jährlich erscheinende Jahrbuch (Anlage 7) trage den Titel „Werder“.

Der Verein habe auch die Marke 2 042 239

sowie die Wortmarken 300 65 092 „SV Werder Bremen“ bzw. 300 65 091 „Werder

Bremen“, u. a. eingetragen für „Sportveranstaltungen und -darbietungen, Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe, Sport-, Gymnastik- und Turnunterricht,

Gebrauchsüberlassung von Sportanlagen und -einrichtungen; … Textilstoffe, Fahnen und Wimpel aus Stoff; Bekleidungsstücke, Schuhe, Kopfbedeckungen; gestickte Abzeichen; …“.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, wegen sonstiger Einzelheiten auf den Akteninhalt.

II.

1)

Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg; einer Registrierung

der angemeldeten Marke stehen für die noch strittigen Waren und Dienstleistungen keine Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen.

a)

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verbietet es, Zeichen als Marken einzutragen, die

ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der geographischen

Herkunft oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

An der Freihaltung von Angaben, die zur Bezeichnung der geographischen Herkunft dienen können, besteht ein Allgemeininteresse, das insbesondere darauf

beruht, dass solche Angaben nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa weil die Verbraucher eine Verbindung zwischen den Angeboten

und einem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verbinden

(HABM GRUR 2002, 351 - Oldenburger, Rn. 30; BPatG GRUR 2000, 1050

- Cloppenburg, Rn. 33).

Damit sind von der Eintragung zum einen Bezeichnungen ausgeschlossen, die

Orte bezeichnen, die für die betroffene Art von Waren bereits berühmt oder bekannt sind und die daher von den beteiligten Verkehrskreisen mit dieser Art von

Waren in Verbindung gebracht werden. Dies ist vorliegend weder belegt noch

sonst ersichtlich.

Das gilt entsprechend für die Dienstleistungen.

Die Prüfung des Freihaltungsbedürfnisses an einer Ortsbezeichnung richtet sich

vor allem nach den Beurteilungsmaßstäben, die der Europäische Gerichtshof zum

- der inhaltsgleichen nationalen Bestimmung zugrundeliegenden und für deren

richtlinienkonforme Auslegung maßgeblichen - Art. 3 Abs. 1 lit. c der Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken vom 21.12.1988 vorgegeben hat (EuGH GRUR

1999, 723, 725 f. - Chiemsee; vgl. dazu auch BPatG BlPMZ 2000, 60 - Wallis).

Danach ist zu prüfen, ob vernünftigerweise zu erwarten ist, dass die angemeldete

Bezeichnung von den beteiligten Verkehrskreisen in Zukunft mit den betreffenden

Waren bzw. Dienstleistungen in Verbindung gebracht werden kann. Allein ein

geographischer Bezug ist wegen seiner Allgemeinheit nicht geeignet, es plausibel

zu machen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in Zukunft eine Verbindung

zwischen Werder und Sportbekleidung für Fußballspiele, Kopfbedeckungen sowie

Schals oder Fußballspielen herstellen werden. Für die Frage der Eignung als Herkunftsangabe kommt es vielmehr darauf an, inwieweit den beteiligten Verkehrskreisen die geographische Bezeichnung bekannt ist und welche Eigenschaften der

bezeichnete Ort und die betreffenden Waren oder Dienstleistungen besitzen.

Grundsätzlich sind Bezeichnungen eintragbar, die den beteiligten Verkehrskreisen

als solche nicht bekannt sind oder bei denen es wenig wahrscheinlich ist, dass die

beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, die Angebote stammten von dort.

Bei „Werder“ handelt es sich zwar um den Namen von acht deutschen Orten, wovon einer ein beliebtes Ausflugsziel von Berlin ist. Die Recherchen des Senats

haben jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die angesprochenen Verkehrskreise die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen gegenwärtig

oder zukünftig mit einem dieser Orte in Verbindung bringen könnten. Dies liegt

nicht nur an ihrer der jeweiligen Ortsgröße entsprechend geringen wirtschaftlichen

Bedeutung, sondern auch daran, dass dort weder historisch, politisch, kulturell,

sportlich oder sonst aufmerksamkeitserregende Ereignisse stattgefunden haben

noch irgendwelche herausragenden Produkte oder Dienstleistungen mit einem

überregionalen Ruf hergestellt, erbracht oder angeboten werden, die den Namen

Werder im Zusammenhang mit Sportbekleidung gerade für Fußballspiele, Kopfbedeckungen, Schals sowie sportliche Aktivitäten im Bereich des Fußballs bekannt

werden ließen. Auch für die Zukunft ist dies vernünftigerweise nicht zu erwarten.

Soweit das Werder in der Nähe Berlins als Ausflugsziel attraktiv ist, hat dies nichts

mit Fußballspielen bzw. dafür bestimmten Produkten zu tun. Es wäre Sache der

Markenstelle gewesen, nachzuweisen, dass die Bezeichnung „Werder“ von den

beteiligten Verkehrskreisen mit der beanspruchten Art von Waren oder

Dienstleistungen in Verbindung gebracht wird oder künftig gebracht werden kann.

Dieser Nachweis ist nicht erbracht. Die angefochtenen Entscheidungen enthalten

keine präzisen Angaben, die dies belegen könnten, so fehlen z. B. Angaben zum

Marktanteil. Die Markenstelle hat sich darauf beschränkt, Produktionsstätten in

Werder (Havel) aufzuzählen, ohne Gründe anzuführen, die geeignet wären, eine

Kenntnis der maßgeblichen Verkehrskreise von der bestehenden Verbindung zwischen der Stadt Werder/Havel und den Waren oder dem Fußballspiel nachzuweisen; selbst die Sportvereine in Werder (Havel) benutzen „Werder“ nicht in Alleinstellung.

Auch hat das Amt keine Waren oder Dienstleistungen benannt, für deren örtliche

Herstellung oder Erbringung die Stadt renommiert wäre.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die angesprochenen Verkehrskreise unter

der Bezeichnung „Werder“ angebotene Sportbekleidung, Kopfbedeckungen und

Schals sowie Fußballspiele kaum mit einer Kleinstadt in Verbindung bringen, denn

bei Fußballspiel, Fußballutensilien und typischen Fanartikeln denken sie an den

allseits bekannten Fußballclub „Werder Bremen“, der gerichtsbekannt national und

international zu den erfolgreichsten deutschen Fußballmannschaften gehört und

seit 25 Jahren fast ununterbrochen in der ersten Liga spielt.

Ein Freihaltungsbedürfnis an der Angabe „Werder“ gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt somit im Zusammenhang mit den noch beanspruchten Waren und

Dienstleistungen nicht vor.

b)

Es ist auch Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

gegeben. Das ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren

oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem

bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder

Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die

Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder

Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise

zu beurteilen, wobei hier im Zusammenhang mit Textilien und Fußball auf die

Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist.

Unproblematisch wäre das Fehlen der Unterscheidungskraft anzunehmen, wenn

„Werder“ als beschreibende Angabe freihaltungsbedürftig wäre. Dass es dies nicht

ist, wurde unter a) aufgezeigt.

Bei „Werder“ ist aber auch nicht deshalb von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, weil es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handeln würde, welches die Verbraucher, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel

verstehen (BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Das ist hier nicht der Fall, denn

die regional benutzte Bezeichnung für ein trocken gelegtes Sumpfgebiet kann

nicht als üblich in diesem Sinn gelten.

Auch als Ortname steht „Werder“ bei den noch beanspruchten Waren und

Dienstleistungen nicht als solcher für ein Image, das die Verbraucher - wie etwa

bei „Timmendorf“ als Anpreisung nehmen und deshalb „Werder“ nicht als Herkunftshinweis ansehen.

2)

Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht

kein Anlass.

Dr. Albrecht

Schwarz

Kruppa

Cl