Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 17.02.2009 – 27 W (pat) 23/09
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 23/09 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 65 042.0
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. Februar 2009 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz und
Richter Kruppa 08.05
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle vom 18.05.2006 und vom
11.01.2007 werden insoweit aufgehoben, als der angemeldeten
Marke der Schutz für „Sportbekleidung für Fußballspiele, Kopfbedeckungen, Schals; sportliche Aktivitäten im Bereich des Fußballs“
versagt wurde.
Die Anmeldung der Wortmarke
G r ü n d e
I .
Werder
hat die Markenstelle mit den Beschlüssen vom 18.05.2006 und vom 11.01.2007,
wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, u. a. für folgende noch beanspruchte Waren und Dienstleistungen
Klasse 25: Sportbekleidung für Fußballspiele (mit Beschwerdeschrift eingeschränkt), Kopfbedeckungen, Schals
Klasse 41: sportliche Aktivitäten im Bereich des Fußballs (mit Beschwerdeschrift eingeschränkt)
zurückgewiesen. Das ist damit begründet, dem Zeichen fehle als Ortsangabe die
Unterscheidungskraft. „Werder“ sei der Name einer Stadt bei Potsdam mit ca.
20.000 Einwohnern. Dort habe das Handwerk Tradition; es gebe auch Bekleidungs- sowie Textilhersteller. Damit komme die Stadt für die noch beanspruchten
Waren als Herstellungsort in Frage. Sport sei nicht ortsgebunden und könne auch
in Werder betrieben werden. Eine zielführende Beschränkung des Waren- und
Dienstleistungsverzeichnisses habe der Anmelder nicht vorgenommen.
Der Anmelder hat am 27.01.2007 Beschwerde eingelegt und dazu vorgetragen, er
sei seit 1899 allein unter der Bezeichnung „Werder“ tätig. Der Vereinsname laute
„Sport-Verein Werder v. 1899“. Bei Fußball denke jeder an „Werder Bremen“,
auch wenn nur von „Werder“ die Rede sei.
Es gebe acht Orte namens „Werder“ in Deutschland. Die von der Markenstelle für
die Schutzversagung herangezogene Stadt werde aber als „Werder (Havel)“ bezeichnet. Die übrigen sieben seien ländliche Ortschaften.
In Werder (Havel) würden überwiegend Lebensmittel erzeugt. Außerdem seien
dort hauptsächlich Wassersportarten üblich. Die dort ansässigen Vereine bezeichneten sich zudem fast ausnahmslos mit dem Zusatz „Werder (Havel)“.
Fußballspiele fänden in Fußballbekleidung statt, so dass die Bekanntheit von
„Werder“ im Sportbereich auch diese Bekleidung umfasse. Das gelte ebenso für
die von Fans getragenen Schals und Mützen.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben
und dem Eintragungsantrag bezogen auf das reduzierte Waren-
und Dienstleistungsverzeichnis gemäß Beschwerdeschrift stattzugeben;
hilfsweise
die Fragestellung für eine Verkehrsbefragung zu erörtern.
Auf Antrag des Anmelders wurde in der mündlichen Verhandlung am 12.03.2008
Übergang ins schriftliche Verfahren beschlossen.
Mit Schriftsatz vom 06.05.2008 trug der Anmelder vor, in der Saison 2006/2007
seien ca. 38.000 Fanartikel mit der Bezeichnung „Werder“ verkauft worden (Umsatz rund … €), in der Saison 2007/2008 ca. 60.000 Fanartikel (Umsatz rund
…€). Im Sportbereich werde seit 1996 „werder-online.de“ und neuerdings
ein „Werder podcast“ bzw. „Werder.TV“ betrieben sowie seit 2004 die Mailadresse
marketing@werder.de benutzt. Landesweit gebe es ca. 150 Werder-Fanclubs,
welche über die Website werder.de angesprochen und vernetzt würden. Das jährlich erscheinende Jahrbuch (Anlage 7) trage den Titel „Werder“.
Der Verein habe auch die Marke 2 042 239
sowie die Wortmarken 300 65 092 „SV Werder Bremen“ bzw. 300 65 091 „Werder
Bremen“, u. a. eingetragen für „Sportveranstaltungen und -darbietungen, Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe, Sport-, Gymnastik- und Turnunterricht,
Gebrauchsüberlassung von Sportanlagen und -einrichtungen; … Textilstoffe, Fahnen und Wimpel aus Stoff; Bekleidungsstücke, Schuhe, Kopfbedeckungen; gestickte Abzeichen; …“.
Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, wegen sonstiger Einzelheiten auf den Akteninhalt.
II.
1)
Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg; einer Registrierung
der angemeldeten Marke stehen für die noch strittigen Waren und Dienstleistungen keine Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen.
a)
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verbietet es, Zeichen als Marken einzutragen, die
ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der geographischen
Herkunft oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
An der Freihaltung von Angaben, die zur Bezeichnung der geographischen Herkunft dienen können, besteht ein Allgemeininteresse, das insbesondere darauf
beruht, dass solche Angaben nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa weil die Verbraucher eine Verbindung zwischen den Angeboten
und einem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verbinden
(HABM GRUR 2002, 351 - Oldenburger, Rn. 30; BPatG GRUR 2000, 1050
- Cloppenburg, Rn. 33).
Damit sind von der Eintragung zum einen Bezeichnungen ausgeschlossen, die
Orte bezeichnen, die für die betroffene Art von Waren bereits berühmt oder bekannt sind und die daher von den beteiligten Verkehrskreisen mit dieser Art von
Waren in Verbindung gebracht werden. Dies ist vorliegend weder belegt noch
sonst ersichtlich.
Das gilt entsprechend für die Dienstleistungen.
Die Prüfung des Freihaltungsbedürfnisses an einer Ortsbezeichnung richtet sich
vor allem nach den Beurteilungsmaßstäben, die der Europäische Gerichtshof zum
- der inhaltsgleichen nationalen Bestimmung zugrundeliegenden und für deren
richtlinienkonforme Auslegung maßgeblichen - Art. 3 Abs. 1 lit. c der Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken vom 21.12.1988 vorgegeben hat (EuGH GRUR
1999, 723, 725 f. - Chiemsee; vgl. dazu auch BPatG BlPMZ 2000, 60 - Wallis).
Danach ist zu prüfen, ob vernünftigerweise zu erwarten ist, dass die angemeldete
Bezeichnung von den beteiligten Verkehrskreisen in Zukunft mit den betreffenden
Waren bzw. Dienstleistungen in Verbindung gebracht werden kann. Allein ein
geographischer Bezug ist wegen seiner Allgemeinheit nicht geeignet, es plausibel
zu machen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in Zukunft eine Verbindung
zwischen Werder und Sportbekleidung für Fußballspiele, Kopfbedeckungen sowie
Schals oder Fußballspielen herstellen werden. Für die Frage der Eignung als Herkunftsangabe kommt es vielmehr darauf an, inwieweit den beteiligten Verkehrskreisen die geographische Bezeichnung bekannt ist und welche Eigenschaften der
bezeichnete Ort und die betreffenden Waren oder Dienstleistungen besitzen.
Grundsätzlich sind Bezeichnungen eintragbar, die den beteiligten Verkehrskreisen
als solche nicht bekannt sind oder bei denen es wenig wahrscheinlich ist, dass die
beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, die Angebote stammten von dort.
Bei „Werder“ handelt es sich zwar um den Namen von acht deutschen Orten, wovon einer ein beliebtes Ausflugsziel von Berlin ist. Die Recherchen des Senats
haben jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die angesprochenen Verkehrskreise die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen gegenwärtig
oder zukünftig mit einem dieser Orte in Verbindung bringen könnten. Dies liegt
nicht nur an ihrer der jeweiligen Ortsgröße entsprechend geringen wirtschaftlichen
Bedeutung, sondern auch daran, dass dort weder historisch, politisch, kulturell,
sportlich oder sonst aufmerksamkeitserregende Ereignisse stattgefunden haben
noch irgendwelche herausragenden Produkte oder Dienstleistungen mit einem
überregionalen Ruf hergestellt, erbracht oder angeboten werden, die den Namen
Werder im Zusammenhang mit Sportbekleidung gerade für Fußballspiele, Kopfbedeckungen, Schals sowie sportliche Aktivitäten im Bereich des Fußballs bekannt
werden ließen. Auch für die Zukunft ist dies vernünftigerweise nicht zu erwarten.
Soweit das Werder in der Nähe Berlins als Ausflugsziel attraktiv ist, hat dies nichts
mit Fußballspielen bzw. dafür bestimmten Produkten zu tun. Es wäre Sache der
Markenstelle gewesen, nachzuweisen, dass die Bezeichnung „Werder“ von den
beteiligten Verkehrskreisen mit der beanspruchten Art von Waren oder
Dienstleistungen in Verbindung gebracht wird oder künftig gebracht werden kann.
Dieser Nachweis ist nicht erbracht. Die angefochtenen Entscheidungen enthalten
keine präzisen Angaben, die dies belegen könnten, so fehlen z. B. Angaben zum
Marktanteil. Die Markenstelle hat sich darauf beschränkt, Produktionsstätten in
Werder (Havel) aufzuzählen, ohne Gründe anzuführen, die geeignet wären, eine
Kenntnis der maßgeblichen Verkehrskreise von der bestehenden Verbindung zwischen der Stadt Werder/Havel und den Waren oder dem Fußballspiel nachzuweisen; selbst die Sportvereine in Werder (Havel) benutzen „Werder“ nicht in Alleinstellung.
Auch hat das Amt keine Waren oder Dienstleistungen benannt, für deren örtliche
Herstellung oder Erbringung die Stadt renommiert wäre.
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die angesprochenen Verkehrskreise unter
der Bezeichnung „Werder“ angebotene Sportbekleidung, Kopfbedeckungen und
Schals sowie Fußballspiele kaum mit einer Kleinstadt in Verbindung bringen, denn
bei Fußballspiel, Fußballutensilien und typischen Fanartikeln denken sie an den
allseits bekannten Fußballclub „Werder Bremen“, der gerichtsbekannt national und
international zu den erfolgreichsten deutschen Fußballmannschaften gehört und
seit 25 Jahren fast ununterbrochen in der ersten Liga spielt.
Ein Freihaltungsbedürfnis an der Angabe „Werder“ gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt somit im Zusammenhang mit den noch beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nicht vor.
b)
Es ist auch Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
gegeben. Das ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren
oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem
bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder
Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die
Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise
zu beurteilen, wobei hier im Zusammenhang mit Textilien und Fußball auf die
Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist.
Unproblematisch wäre das Fehlen der Unterscheidungskraft anzunehmen, wenn
„Werder“ als beschreibende Angabe freihaltungsbedürftig wäre. Dass es dies nicht
ist, wurde unter a) aufgezeigt.
Bei „Werder“ ist aber auch nicht deshalb von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, weil es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handeln würde, welches die Verbraucher, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel
verstehen (BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Das ist hier nicht der Fall, denn
die regional benutzte Bezeichnung für ein trocken gelegtes Sumpfgebiet kann
nicht als üblich in diesem Sinn gelten.
Auch als Ortname steht „Werder“ bei den noch beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nicht als solcher für ein Image, das die Verbraucher - wie etwa
bei „Timmendorf“ als Anpreisung nehmen und deshalb „Werder“ nicht als Herkunftshinweis ansehen.
2)
Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht
kein Anlass.
Dr. Albrecht
Schwarz
Kruppa
Cl