Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 17.02.2009 – 27 W (pat) 52/09
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 52/09 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 307 47 639.1
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. Februar 2009 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz und
Richter Kruppa 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Die Anmeldung der Wortmarke
Erfolgreich Veränderungen Machen
für folgende Waren
Klasse 41: Ausbildungsberatung, nämlich Beratung zur Fortbildungs- und Qualifizierungsprogrammen und zur Bildung von Lerner-Netzwerken, Coaching zur Anwendungsunterstützung; Organisation und Veranstaltung
von Konferenzen, Organisation und Veranstaltung von
Symposien; Durchführung von Diskussionsveranstaltungen; Durchführung von Vortragsveranstaltungen;
Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung); Verfassen von Texten zu Unterrichtszwecken
Klasse 9
computerbasierte Lernprogramme (Software); Lernsoftware
Klasse 35 Beratung zur Organisationsentwicklung in Unternehmen; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung zur Gestaltung von Veränderungsprozessen,
zum Projektmanagement und zur Strategie-Entwicklung in Unternehmen; Personalmanagementberatung
zur Personalführung und Personalentwicklung in Unternehmen; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung zur Bildung von Management-Netzwerken
Klasse 38 Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellung eines Chatrooms im Internet; Bereitstellung einer Lernplattform im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Lernprogramme im Internet; Bereitstellung von Foren im Internet; Durchführung von
Videokonferenzen; Bereitstellung des Zugriffs auf
Datenbanken in Computernetzwerken mit Management-Wissen
hat die Markenstelle mit Beschlüssen vom 27.11.2007 und vom 25.04.2008, wobei
letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen.
Das ist damit begründet, das angemeldete Zeichen sei ein werbeformelartiger
Slogan. Es gäbe viele entsprechend gebildete Slogans (Bl. 22, 25 - 29 VA), in denen insbesondere „erfolgreich“ und „machen“ rein werbemäßig bzw. als Sachangaben eingesetzt würden.
Der Erinnerungsbeschluss ist der Anmelderin am 29.04.2008 zugestellt worden.
Sie hat am 28.05.2008 Beschwerde eingelegt und dazu vorgetragen, die Großschreibung aller drei Wörter verleihe dem Zeichen einen Charakter, der unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig sei. Auch passe das irritierende
Verb „machen“ nicht zu einer rein beschreibenden Aussage, die zudem mehrdeutig sei. Seine Bedeutung sei nicht beschreibend, schon gar nicht für Waren. „Erfolgreich steuern“ sei dementsprechend auch eingetragen worden.
Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen; wegen sonstiger Einzelheiten auf den Akteninhalt.
II.
1)
Der Umstand, dass die Anmelderin im Beschwerdeverfahren keinen Antrag
gestellt hat, steht der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen. Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich im
schriftlichen Verfahren (§ 69 MarkenG) und ohne zeitliche Bindung.
Die Anmelderin hat keine mündliche Verhandlung beantragt; diese ist auch nach
Wertung des Senats nicht sachdienlich.
Der Anmelderin musste der beabsichtigte Termin zur Beschlussfassung nicht zuvor mitgeteilt werden. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verlangt lediglich, Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, Stellungnahmen zum Sachverhalt
abzugeben, ihre Auffassung zu Rechtsfragen darzulegen sowie Anträge zu stellen. Nachdem die Beschwerdebegründung vom Mai 2008 datiert, bestand hierzu
hinreichend Gelegenheit.
2)
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke steht für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Dies gilt selbst dann, wenn man berücksichtigt, dass bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes eine geringe Unterscheidungskraft im markenrechtlichen Sinne
ausreicht (vgl. hierzu BGH MarkenR 2001, 368, 369 – Gute Zeiten - Schlechte
Zeiten), um das Schutzhindernis zu überwinden.
Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche
die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend
zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im
Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken keine Unterscheidungskraft, wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der
deutschen Sprache bestehen, die, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien, stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2001, 1043, 1044
- Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice).
Die angesprochenen Verkehrskreise werden in der angemeldeten Wortfolge ausschließlich eine Aussage dahingehend sehen, die Angebote der Anmelderin würden selbst zum Erfolg verhelfen oder dabei behilflich sein, Erfolg zu erreichen. In
diesem Zusammenhang ist das Verb „machen“ nicht auffällig. Man spricht ja
durchaus anerkennend von „Machern“.
Dass alle Wörter am Anfang großgeschrieben sind, führt nicht zur Unterscheidungskraft. Das erste Wort einer Aussage wird oft groß geschrieben, das Substantiv „Veränderungen“ ohnehin, und das große M bei „Machen“ fällt nicht so auf,
dass dem Gesamtzeichen deswegen Unterscheidungskraft zukäme.
Die Markenstelle hat die angemeldete Wortfolge zutreffend als einen Werbespruch
bewertet, dem die angesprochenen Verkehrskreise für die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen lediglich eine im Vordergrund stehende werblich anpreisende Aussage, nicht jedoch die Funktion eines betrieblichen Herkunftshinweises
entnehmen werden. Der aus allgemein geläufigen Wörtern des deutschen
Sprachschatzes gebildeten Wortfolge werden sie überwiegend die Bedeutung zuordnen, dass es um Dinge oder Dienste geht, die Erfolg vermitteln, helfen, Erfolg
zu erreichen oder ganz allgemein erfolgreich zu leben. So handelt es sich bei den
beanspruchten Waren durchweg um Produkte, die durch Wissensvermittlung das
Leben des Käufers erfolgreicher gestalten können. Dies gilt entsprechend für die
beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41, bei denen es um Ausbildung, Gedankenaustausch, Beratung und Informationsvermittlung geht.
Damit vermittelt „Erfolgreich Veränderung Machen“ für sämtliche angemeldeten
Waren und Dienstleistungen eine Aussage, die das angesprochene Publikum
nicht als individualisierendes, auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisendes Zeichen auffassen wird, sondern lediglich als anpreisenden Werbeslogan.
3)
Die Anmelderin kann sich zur Ausräumung der Schutzhindernisse nicht auf
eine nach ihrer Auffassung einschlägige Entscheidungspraxis des Europäische
Gerichtshofs, Bundesgerichtshofs und Bundespatentgerichts sowie die Eintragungspraxis des Patentamts berufen. Eintragungen von entsprechenden Marken
für Dritte rechtfertigen keine andere Beurteilung, weil selbst Eintragungen gleicher
Marken nicht zu einer Bindung führen (vgl. BGH BlPMZ 1989, 192 - KSÜD) - auch
nicht unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG), denn es
gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
Bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke handelt es sich um
keine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung, die jeweils einer
auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. BGH BlPMZ 1998, 248, 249
- Today; EuGH GRUR 2004, 428, Rn. 60 ff. - Henkel).
4)
Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht
kein Anlass.
5)
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlassung. Es ist weder ersichtlich noch von der Anmelderin aufgezeigt, dass der vorliegende Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft. Die Entscheidung des Senats erschöpft sich vielmehr in der einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichterlich geklärter Beurteilungsgrundsätze.
Dr. Albrecht
Schwarz
Kruppa
Cl