Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 18.02.2009 – 26 W (pat) 15/08

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 15/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 30 288.8

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 18. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-

Wissemann, den Richter Reker und die Richterin Kopacek

beschlossen: 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung der für die Ware

„Möbel“

bestimmten dreidimensionalen Marke

zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft

fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei der

angemeldeten Marke handele es sich um die naturgetreue fotografische Abbildung

eines Bürodrehstuhls, also einer Ware, die von dem Warenoberbegriff „Möbel“

umfasst sei. Wenngleich an dreidimensionale Warenformen keine strengeren

Anforderungen als an andere Markenformen zu stellen seien, sei bei der Prüfung

ihrer Unterscheidungskraft doch zu berücksichtigen, dass der Verkehr eine Marke,

die mit dem äußeren Erscheinungsbild der beanspruchten Ware übereinstimme,

nicht in gleicher Weise als betrieblichen Herkunftshinweis ansehe wie die üblicherweise verwendeten Wortmarken; denn die Form der Ware werde zunächst

nur als funktionale oder ästhetische Gestaltung aufgefasst, sodass regelmäßig nur

eine erheblich von der Branchenüblichkeit abweichende Gestaltung die betriebliche Herkunftsfunktion erfüllen könne. Eine solche erheblich von der Norm oder

der Branchenüblichkeit abweichende Gestaltung weise die angemeldete Marke

nicht auf. Der als Marke beanspruchte Bürodrehstuhl weise vielmehr typische

Elemente dieser Ware auf. Ein Untergestell mit fünf Füßen sei bei Bürostühlen

Standard. Bei der Ausgestaltung der Rahmen-, Sitz- und Lehnenformen gebe es

im Handel eine große Formenvielfalt. Insoweit hat der Erstprüfer auf eine Anzahl

von seinem Beschluss beigefügten Ablichtungen aus Prospekten von Möbelfirmen

Bezug genommen. Von dieser Formenvielfalt hebe sich die angemeldete Bürostuhlform nicht so deutlich ab, dass der Verkehr darin mehr als den Versuch einer

ansprechenden ästhetischen Gestaltung sehen werde. Deshalb fehle der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft.

Die dagegen gerichtete Erinnerung hat der Erinnerungsprüfer mit Beschluss vom

22. Oktober 2007 gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unter Bezugnahme auf die

Gründe des Erstprüferbeschlusses zurückgewiesen. Mit weiterem Beschluss vom

9. Januar 2008 hat die Markenstelle die Entscheidung dahingehend berichtigt,

dass in den Gründen „§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG“ durch „§ 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG“ ersetzt worden ist.

Gegen die Zurückweisung der Anmeldung wendet sich die Anmelderin mit der

Beschwerde. Sie macht in ihrer vor dem Zugang des Berichtigungsbeschlusses

verfassten Beschwerdebegründung geltend, für den vom Erinnerungsprüfer angenommenen Zurückweisungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fehle es in den

angegriffenen Beschlüssen an jeglicher Begründung. Der Zurückweisungsgrund

des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sei offenbar fallengelassen worden. Ergänzend

verweist sie auf ihre Ausführungen gegenüber der Markenstelle, in denen sie im

Einzelnen dargelegt hat, weshalb die Form des als Marke beanspruchten Bürostuhls ihrer Ansicht nach erheblich von der Norm und der Branchenüblichkeit

abweiche. Insoweit verweist sie insbesondere auf die besondere Formgebung des

Stuhlrahmens und der Stuhlbespannung sowie die ihrer Ansicht nach außergewöhnliche und nicht naheliegende farbliche Gestaltung des Bürostuhls. Die

Anmelderin beruft sich ferner darauf, dass der ebenfalls aus der Form eines

Bürostuhl bestehenden dreidimensionalen IR-Marke 763 550 in Deutschland für

„Möbel“ Schutz bewilligt worden sei.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich als unbegründet.

1. Gegenüber dem Beschluss des Erinnerungsprüfers vom 22. Oktober 2007 in

der Form, die er durch den Berichtigungsbeschluss vom 9. Januar 2008 erhalten

hat, greifen die von der Anmelderin in der Beschwerdebegründung geäußerten

formalen Bedenken nicht durch.

a. Die Berichtigung des Beschlusses der Markenstelle vom 22. Oktober 2007 war

in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 1 MarkenG zulässig und erforderlich,

weil die darin enthaltene Bezeichnung des Schutzhindernisses offensichtlich

unrichtig war. Auf Grund der vollumfänglichen Bezugnahme des Erinnerungsprüfers auf die Gründe des Erstprüferbeschlusses ist für jeden Dritten offensichtlich, dass der Erinnerungsprüfer nicht von der im vorangegangenen Beschluss durch den Erstprüfer vertretenen Auffassung abweichen wollte, und zwar

auch und insbesondere nicht, was das vom Erstprüfer festgestellte Schutzhindernis betrifft.

b. Für die auf § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gestützte Zurückweisung der Anmeldung

fehlt es auch nicht an der notwendigen Begründung. Der angegriffene Beschluss

lässt erkennen, dass eine erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage durch

den Erinnerungsprüfer stattgefunden hat und dass diese zu dem gleichen, für die

Anmelderin negativen Ergebnis geführt hat. Er lässt ferner erkennen, dass der

Erinnerungsprüfer die zur Begründung der Zurückweisung vom Erstprüfer im

Beschluss vom 28. August 2007 dargelegten, der Anmelderin bekannten Gründe

für zutreffend erachtet und sich vollumfänglich zu eigen macht. Ein Begründungsmangel, der nur gegeben ist, wenn nicht erkennbar ist, welche Überlegungen die Entscheidung tragen, ist angesichts der vorgenannten Feststellungen

des Erinnerungsprüfers nicht gegeben. Auch die kurze und summarische Angabe

der Entscheidungsgründe unter weitgehender Bezugnahme auf die Gründe des

Erstprüferbeschlusses stellt keinen Begründungsmangel dar, weil die Entscheidungsgründe nach § 313 Abs. 3 ZPO, der sinngemäß auch im Verfahren vor der

Markenstelle des DPMA gilt, nur eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen

enthalten müssen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht beruht.

2. Der angemeldeten Marke fehlt auch die erforderliche Unterscheidungskraft

Unterscheidungskraft i. S. d. vorgenannten Bestimmung besitzt eine Marke nur

dann, wenn sie geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen, für die Schutz

begehrt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Produkte somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH GRUR 2002, 804 ff. - Philips). Zwar darf, wie die Anmelderin im

Ausgangspunkt zu Recht betont, die Prüfung bei dreidimensionalen Marken nicht

strenger als bei anderen Markenformen ausfallen (EuGH GRUR Int. 2004, 631

- TABS). Da aber davon auszugehen ist, dass der Verkehr die Form einer Ware

nicht in gleicher Weise auffasst wie eine Wort- oder Bildmarke und aus der Form

der Ware gewöhnlich nicht auf deren betriebliche Herkunft schließt, besitzt eine

Formmarke nach der ständigen, wegen der Harmonisierung des europäischen

Markenrechts auch für die Anmeldung nationaler Marken bedeutsamen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dann Unterscheidungskraft, wenn

sie erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht (EuGH

GRUR 2004, 428 - Henkel; GRUR 2006, 235 - Standbeutel). Die Warenform muss

es dem durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher auch ohne analysierende und vergleichende Betrachtungsweise ermöglichen, die betreffenden Waren von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH a. a. O. - Henkel; GRUR Int. 2005, 135 -

Maglite). Weist das Warenumfeld bereits eine große Vielfalt von Formen auf, in die

sich die angemeldete Marke ohne weiteres einfügt, so wird der Verkehr in einer

bestimmten, ggf. auch neuen Formgestaltung nur dann einen Herkunftshinweis

sehen, wenn er diese Form nicht einer konkreten Funktion der Ware oder ganz

allgemein dem Bemühen zuschreibt, ein ästhetisch ansprechendes Produkt zu

schaffen (BGH GRUR 2004, 329 - Käse in Blütenform; GRUR 2006, 679 -

Porsche Boxster).

Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Fall die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke für „Möbel“ zu verneinen. Bei der angemeldeten Marke handelt

es sich um einen Bürostuhl (gelegentlich auch als „Bürosessel“ bezeichnet), der

eine Sitzfläche, eine Rückenlehne, zwei Armlehnen, einen Hebel zur Einstellung

der Sitzhöhe sowie ein fünfstrahliges Untergestell aufweist, auf dem das Stuhloberteil drehbar gelagert ist. Sämtliche vorgenannten Merkmale weisen auch

andere Bürostühle bzw. Bürosessel auf. Auch in der konkreten Ausgestaltung der

vorgenannten Elemente hebt sich der vorliegend als Marke beanspruchte

Bürostuhl, wie bereits die Markenstelle mit zutreffender Begründung festgestellt

hat, nicht so erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit ab, dass der

durchschnittlich informierte und angemessen aufmerksame und verständige Möbelkäufer in seiner Formgebung einen betrieblichen Herkunftshinweis sehen

könnte. Ein fünfstrahliges Drehgestell auf Rollen gehört bei Bürostühlen zur

Standardausstattung. Die weitgehend ergonomischen Anforderungen Rechnung

tragende Ausformung der Sitzfläche und des Stuhlrückens bewegt sich im Rahmen des branchenüblichen Formenschatzes. Gerundete Armlehnen sind ebenfalls

branchenüblich. Gleiches gilt für die Verbindung der Materialien Metall und (Kunst-

)Leder. Eine Strukturierung der Sitzfläche und des Stuhlrückens durch senkrechte

bzw. waagerechte Linien, die zum einen der Verbesserung des Sitzkomforts und

zum anderen der ästhetischen Gestaltung dient, findet sich ebenfalls bei vielen

Bürostühlen bzw. Bürosesseln verschiedener Anbieter wieder. Letztlich finden sich

im aktuellen Angebot der Anbieter von Bürostühlen und Bürosesseln auch sowohl

solche, die einen einteiligen Sitz- und Rückenbezug aufweisen, als auch solche,

deren Rückenlehne und Sitzfläche zweiteilig ausgebildet sind. Der hinter der

Rückenlehne angebrachte Metallbügel ist nicht nur ein gängiges Gestaltungsmittel, sondern hat zudem eine funktionelle Qualität, weil er es dem hinter dem

Stuhl stehenden Benutzer ermöglicht, den Bürostuhl dort anfassen und schieben

bzw. ziehen zu können.

Zum Nachweis dafür, dass sich sämtliche Gestaltungsmittel der angemeldeten

Marken einzeln bzw. miteinander kombiniert in gleicher oder ähnlicher Form auch

im Angebot anderer Hersteller finden, wird allgemein auf die bereits von der

Markenstelle mit dem Beschluss vom 28. August 2007 sowie auf die vom Senat

mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übersandten Abbildungen von

Bürostühlen und im besonderen auf die unter der Internetadresse www.topdeq.de

unter den Bezeichnungen „Alice“, „Hera“ und „Elliot“ angebotenen Bürodrehstühle

verwiesen, die im Wesentlichen die gleichen Gestaltungselemente aufweisen wie

die angemeldete Marke und von denen diese sich jedenfalls nicht - wie dies für

eine Eintragung erforderlich wäre - erheblich abhebt.

Soweit sich die Anmelderin demgegenüber auf Voreintragungen anderer, ihrer

Ansicht nach ähnlich gestalteter dreidimensionaler Marken beruft, vermag dies die

Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Marke nicht zu begründen. Dass das

Deutsche Patent- und Markenamt oder eine andere internationale oder ausländische Behörde eine identische oder vergleichbare Marke eingetragen hat,

vermag nach ständiger Rechtsprechung weder für sich genommen noch in

Verbindung mit dem Gleichheitssatz zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung zu führen oder sonst ein Recht auf Eintragung einer Marke zu begründen;

die Eintragung einer Marke hängt in jedem Einzelfall von besonderen rechtlichen

Voraussetzungen ab, anhand derer ermittelt werden muss, ob die Marke unter

eines der in § 8 MarkenG aufgeführten Schutzhindernisse fällt (EuGH GRUR

Int. 2005, 1012, 1015, Nr. 47 - BioID; Beschluss vom 12.02.2009 - C 39/08 und

C 43/08, Nr. 13-19 - Schwabenpost; BGH GRUR 1989, 420, 421 - KSÜD;

BlPMZ 1998, 248, 249 - Today). Außerdem muss der von der Anmelderin angeführte Gleichbehandlungsgrundsatz in Einklang gebracht werden mit dem

Gebot rechtmäßigen Handelns. Daraus folgt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zu Gunsten eines Anderen berufen kann, um eine

identische Entscheidung zu erlangen (EuGH Rechtssache C 43/08. Nr. 18 -

Schwabenpost).

Der Beschwerde muss der Erfolg daher versagt bleiben.

Dr. Fuchs-Wissemann

Kopacek

Reker

Me