Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 18.02.2009 – 26 W (pat) 16/08
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 16/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 30 289.6
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-
Wissemann, den Richter Reker und die Richterin Kopacek
beschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung der für die Ware
„Möbel“
bestimmten dreidimensionalen Marke
zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft
fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei der
angemeldeten Marke handele es sich um die naturgetreue fotografische Abbildung
eines Bürodrehstuhls, also einer Ware, die von dem Warenoberbegriff „Möbel“
umfasst sei. Wenngleich an dreidimensionale Warenformen keine strengeren
Anforderungen als an andere Markenformen zu stellen seien, sei bei der Prüfung
ihrer Unterscheidungskraft doch zu berücksichtigen, dass der Verkehr eine Marke,
die mit dem äußeren Erscheinungsbild der beanspruchten Ware übereinstimme,
nicht in gleicher Weise als betrieblichen Herkunftshinweis ansehe wie die üblicherweise verwendeten Wortmarken; denn die Form der Ware werde zunächst
nur als funktionale oder ästhetische Gestaltung aufgefasst, sodass regelmäßig nur
eine erheblich von der Branchenüblichkeit abweichende Gestaltung die betriebliche Herkunftsfunktion erfüllen könne. Eine solche erheblich von der Norm oder
der Branchenüblichkeit abweichende Gestaltung weise die angemeldete Marke
nicht auf. Der als Marke beanspruchte Bürodrehstuhl weise vielmehr typische
Elemente dieser Ware auf. Ein Untergestell mit fünf Füßen sei bei Bürostühlen
Standard. Bei der Ausgestaltung der Rahmen-, Sitz- und Lehnenformen gebe es
im Handel eine große Formenvielfalt. Insoweit hat der Erstprüfer auf eine Anzahl
von seinem Beschluss beigefügten Ablichtungen aus Prospekten von Möbelfirmen
Bezug genommen. Von dieser Formenvielfalt hebe sich die angemeldete Bürostuhlform nicht so deutlich ab, dass der Verkehr darin mehr als den Versuch einer
ansprechenden ästhetischen Gestaltung sehen werde. Deshalb fehle der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft.
Die dagegen gerichtete Erinnerung hat der Erinnerungsprüfer mit Beschluss vom
22. Oktober 2007 unter Bezugnahme auf die Gründe des Erstprüferbeschlusses
zurückgewiesen.
Gegen die Zurückweisung der Anmeldung wendet sich die Anmelderin mit der
Beschwerde. Sie macht in ihrer vor dem Zugang des Berichtigungsbeschlusses
verfassten Beschwerdebegründung geltend, für den vom Erinnerungsprüfer angenommenen Zurückweisungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fehle es in den
angegriffenen Beschlüssen an jeglicher Begründung. Der Zurückweisungsgrund
des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sei offenbar fallengelassen worden. Ergänzend
verweist sie auf ihre Ausführungen gegenüber der Markenstelle, in denen sie im
Einzelnen dargelegt hat, weshalb die Form des als Marke beanspruchten Bürostuhls ihrer Ansicht nach erheblich von der Norm und der Branchenüblichkeit
abweiche. Insoweit verweist sie insbesondere auf die besondere Formgebung des
Stuhlrahmens und der Stuhlbespannung sowie die ihrer Ansicht nach außergewöhnliche und nicht naheliegende farbliche Gestaltung des Bürostuhls. Die
Anmelderin beruft sich ferner darauf, dass der ebenfalls aus der Form eines
Bürostuhl bestehenden dreidimensionalen IR-Marke 763 550 in Deutschland für
„Möbel“ Schutz bewilligt worden sei.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich als unbegründet.
1. Für die von der Anmelderin geltend gemachte mangelnde Begründung des
Erinnerungsprüferbeschlusses fehlt es im vorliegenden Fall schon deshalb an tatsächlichen Anhaltspunkten, weil die Zurückweisung der Anmeldung in dem mit der
Beschwerde angegriffenen Beschluss vom 22. Oktober 2007 gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG, und nicht - wie von der Anmelderin in der Beschwerdebegründung
angeführt - gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfolgt ist.
Für die auf § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gestützte Zurückweisung der Anmeldung
fehlt es auch nicht an der notwendigen Begründung. Der angegriffene Beschluss
lässt erkennen, dass eine erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage durch
den Erinnerungsprüfer stattgefunden hat und dass diese zu dem gleichen, für die
Anmelderin negativen Ergebnis geführt hat. Er lässt ferner erkennen, dass der
Erinnerungsprüfer die zur Begründung der Zurückweisung vom Erstprüfer im
Beschluss vom 28. August 2007 dargelegten, der Anmelderin bekannten Gründe
für zutreffend erachtet und sich vollumfänglich zu eigen macht. Ein Begründungsmangel, der nur gegeben ist, wenn nicht erkennbar ist, welche Überlegungen die Entscheidung tragen, ist angesichts der vorgenannten Feststellungen
des Erinnerungsprüfers nicht gegeben. Auch die kurze und summarische Angabe
der Entscheidungsgründe unter weitgehender Bezugnahme auf die Gründe des
Erstprüferbeschlusses stellt keinen Begründungsmangel dar, weil die Entscheidungsgründe nach § 313 Abs. 3 ZPO, der sinngemäß auch im Verfahren vor der
Markenstelle des DPMA gilt, nur eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen
enthalten müssen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht beruht.
2. Der angemeldeten Marke fehlt auch die erforderliche Unterscheidungskraft
i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft i. S. d. vorgenannten Bestimmung besitzt eine Marke nur
dann, wenn sie geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen, für die Schutz
begehrt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Produkte somit von denjenigen anderer Unternehmen zu
unterscheiden (EuGH GRUR 2002, 804 ff. - Philips). Zwar darf, wie die Anmelderin im Ausgangspunkt zu Recht betont, die Prüfung bei dreidimensionalen Marken nicht strenger als bei anderen Markenformen ausfallen (EuGH GRUR Int.
2004, 631 - TABS). Da aber davon auszugehen ist, dass der Verkehr die Form
einer Ware nicht in gleicher Weise auffasst wie eine Wort- oder Bildmarke und aus
der Form der Ware gewöhnlich nicht auf deren betriebliche Herkunft schließt,
besitzt eine Formmarke nach der ständigen, wegen der Harmonisierung des europäischen Markenrechts auch für die Anmeldung nationaler Marken bedeutsamen
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dann Unterscheidungskraft,
wenn sie erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht (EuGH
GRUR 2004, 428 - Henkel; GRUR 2006, 235 - Standbeutel). Die Warenform muss
es dem durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher auch ohne analysierende und vergleichende Betrachtungsweise ermöglichen, die betreffenden Waren von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH a. a. O. - Henkel; GRUR Int. 2005, 135 -
Maglite). Weist das Warenumfeld bereits eine große Vielfalt von Formen auf, in die
sich die angemeldete Marke ohne Weiteres einfügt, so wird der Verkehr in einer
bestimmten, ggf. auch neuen Formgestaltung nur dann einen Herkunftshinweis
sehen, wenn er diese Form nicht einer konkreten Funktion der Ware oder ganz
allgemein dem Bemühen zuschreibt, ein ästhetisch ansprechendes Produkt zu
schaffen (BGH GRUR 2004, 329 - Käse in Blütenform; GRUR 2006, 679 -
Porsche Boxster).
Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Fall die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke für „Möbel“ zu verneinen. Bei der angemeldeten Marke handelt es
sich um einen Bürostuhl (gelegentlich auch als „Bürosessel“ bezeichnet), der eine
Sitzfläche, eine Rückenlehne, zwei Armlehnen, einen Hebel zur Einstellung der
Sitzhöhe sowie ein fünfstrahliges Untergestell aufweist, auf dem das Stuhloberteil
drehbar gelagert ist. Sämtliche vorgenannten Merkmale weisen auch andere Bürostühle bzw. Bürosessel auf. Auch in der konkreten Ausgestaltung der vorgenannten Elemente hebt sich der vorliegend als Marke beanspruchte Bürostuhl, wie
bereits die Markenstelle mit zutreffender Begründung festgestellt hat, nicht so
erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit ab, dass der durchschnittlich
informierte und angemessen aufmerksame und verständige Möbelkäufer in seiner
Formgebung einen betrieblichen Herkunftshinweis sehen könnte. Ein fünfstrahliges Drehgestell auf Rollen gehört bei Bürostühlen zur Standardausstattung. Die
weitgehend ergonomischen Anforderungen Rechnung tragende Ausformung der
Sitzfläche und des Stuhlrückens bewegt sich im Rahmen des branchenüblichen
Formenschatzes. Geradlinige Armlehnen sind ebenfalls branchenüblich. Gleiches
gilt für die Verbindung der Materialien Metall und (Kunst-)Leder. Eine Strukturierung der Sitzfläche und des Stuhlrückens durch senkrechte bzw. waagerechte
Linien, die zum einen der Verbesserung des Sitzkomforts und zum anderen der
ästhetischen Gestaltung dient, findet sich ebenfalls bei vielen Bürostühlen bzw.
Bürosesseln verschiedener Anbieter wieder. Letztlich finden sich im aktuellen
Angebot der Anbieter von Bürostühlen und Bürosesseln auch sowohl solche, die
einen einteiligen Sitz- und Rückenbezug aufweisen, als auch solche, deren
Rückenlehne und Sitzfläche zweiteilig ausgebildet sind. Der hinter der Rückenlehne angebrachte Metallbügel ist nicht nur ein gängiges Gestaltungsmittel,
sondern hat zudem eine funktionelle Qualität, weil er es dem hinter dem Stuhl
stehenden Benutzer ermöglicht, den Bürostuhl dort anfassen und schieben bzw.
ziehen zu können.
Zum Nachweis dafür, dass sich sämtliche Gestaltungsmittel der angemeldeten
Marken einzeln bzw. miteinander kombiniert in gleicher oder ähnlicher Form auch
im Angebot anderer Hersteller finden, wird allgemein auf die bereits von der
Markenstelle mit dem Beschluss vom 28. August 2007 sowie auf die vom Senat
mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übersandten Abbildungen von Bürostühlen und im besonderen auf die unter der Internetadresse www.topdeq.de unter
den Bezeichnungen „Alice“, „Hera“ und „Elliot“ angebotenen Bürodrehstühle verwiesen, die im Wesentlichen die gleichen Gestaltungselemente aufweisen wie die
angemeldete Marke und von denen diese sich jedenfalls nicht - wie dies für eine
Eintragung erforderlich wäre - erheblich abhebt.
Soweit sich die Anmelderin demgegenüber auf Voreintragungen anderer, ihrer
Ansicht nach ähnlich gestalteter dreidimensionaler Marken beruft, vermag dies die
Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Marke nicht zu begründen. Dass das
Deutsche Patent- und Markenamt oder eine andere internationale oder ausländische Behörde eine identische oder vergleichbare Marke eingetragen hat,
vermag nach ständiger Rechtsprechung weder für sich genommen noch in
Verbindung mit dem Gleichheitssatz zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung zu führen oder sonst ein Recht auf Eintragung einer Marke zu begründen;
denn die Eintragung einer Marke hängt in jedem Einzelfall von besonderen
rechtlichen Voraussetzungen ab, anhand derer ermittelt werden muss, ob die
Marke unter eines der in § 8 MarkenG aufgeführten Schutzhindernisse fällt (EuGH
GRUR Int. 2005, 1012, 1015, Nr. 47 - BioID; Beschluss vom 12.02.2009 - C 39/08
und C 43/08, Nr. 13-19 - Schwabenpost; BGH GRUR 1989, 420, 421 - KSÜD;
BlPMZ 1998, 248, 249 - Today). Außerdem muss der von der Anmelderin angeführte Gleichbehandlungsgrundsatz in Einklang gebracht werden mit dem Gebot
rechtmäßigen Handelns. Daraus folgt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte
Rechtsanwendung zu Gunsten eines Anderen berufen kann, um eine identische
Entscheidung zu erlangen (EuGH Rechtssache C 43/08. Nr. 18 - Schwabenpost).
Der Beschwerde muss der Erfolg daher versagt bleiben.
Dr. Fuchs-Wissemann
Kopacek
Reker
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