Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 18.02.2009 – 26 W (pat) 17/08
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 17/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 30 291.8
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-
Wissemann, den Richter Reker und die Richterin Kopacek
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung der für die Ware
„Möbel“
bestimmten dreidimensionalen Marke
zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft
fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei der
angemeldeten Marke handele es sich um die naturgetreue fotografische Abbildung
eines Bürodrehstuhls, also einer Ware, die von dem Warenoberbegriff „Möbel“
umfasst sei. Wenngleich an dreidimensionale Warenformen keine strengeren Anforderungen als an andere Markenformen zu stellen seien, sei bei der Prüfung
ihrer Unterscheidungskraft doch zu berücksichtigen, dass der Verkehr eine Marke,
die mit dem äußeren Erscheinungsbild der beanspruchten Ware übereinstimme,
nicht in gleicher Weise als betrieblichen Herkunftshinweis ansehe wie die üblicherweise verwendeten Wortmarken; denn die Form der Ware werde zunächst
nur als funktionale oder ästhetische Gestaltung aufgefasst, sodass regelmäßig nur
eine erheblich von der Branchenüblichkeit abweichende Gestaltung die betriebliche Herkunftsfunktion erfüllen könne. Eine solche erheblich von der Norm oder
der Branchenüblichkeit abweichende Gestaltung weise die angemeldete Marke
nicht auf. Der als Marke beanspruchte Bürodrehstuhl weise vielmehr typische
Elemente dieser Ware auf. Ein Untergestell mit fünf Füßen sei bei Bürostühlen
Standard. Bei der Ausgestaltung der Rahmen-, Sitz- und Lehnenformen gebe es
im Handel eine große Formenvielfalt. Insoweit hat der Erstprüfer auf eine Anzahl
von seinem Beschluss beigefügten Ablichtungen aus Prospekten von Möbelfirmen
Bezug genommen. Von dieser Formenvielfalt hebe sich die angemeldete Bürostuhlform nicht so deutlich ab, dass der Verkehr darin mehr als den Versuch einer
ansprechenden ästhetischen Gestaltung sehen werde. Deshalb fehle der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft.
Die dagegen gerichtete Erinnerung hat der Erinnerungsprüfer mit Beschluss vom
22. Oktober 2007 gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unter Bezugnahme auf die
Gründe des Erstprüferbeschlusses zurückgewiesen. Mit weiterem Beschluss vom
9. Januar 2008 hat die Markenstelle dahingehend berichtigt, dass in den Gründen
„§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG“ durch „§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG“ ersetzt worden ist.
Gegen die Zurückweisung der Anmeldung wendet sich die Anmelderin mit der
Beschwerde. Sie macht in ihrer vor dem Zugang des Berichtigungsbeschlusses
verfassten Beschwerdebegründung geltend, für den vom Erinnerungsprüfer angenommenen Zurückweisungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fehle es in den
angegriffenen Beschlüssen an jeglicher Begründung. Der Zurückweisungsgrund
des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sei offenbar fallengelassen worden. Ergänzend
verweist sie auf ihre Ausführungen gegenüber der Markenstelle, in denen sie im
Einzelnen dargelegt hat, weshalb die Form des als Marke beanspruchten Bürostuhls ihrer Ansicht nach erheblich von der Norm und der Branchenüblichkeit
abweiche. Insoweit verweist sie insbesondere auf die besondere Formgebung des
Stuhlrahmens und der Stuhlbespannung sowie die ihrer Ansicht nach außergewöhnliche und nicht naheliegende farbliche Gestaltung des Bürostuhls. Die
Anmelderin beruft sich ferner darauf, dass der ebenfalls aus der Form eines
Bürostuhl bestehenden dreidimensionalen IR-Marke 763 550 in Deutschland für
„Möbel“ Schutz bewilligt worden sei.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich als unbegründet.
1. Gegenüber dem Beschluss des Erinnerungsprüfers vom 22. Oktober 2007 in
der Form, die er durch den Berichtigungsbeschluss vom 9. Januar 2008 erhalten
hat, greifen die von der Anmelderin in der Beschwerdebegründung geäußerten
formalen Bedenken nicht durch.
a. Die Berichtigung des Beschlusses der Markenstelle vom 22. Oktober 2007 war
in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 1 MarkenG zulässig und erforderlich,
weil die darin enthaltene Bezeichnung des Schutzhindernisses offensichtlich unrichtig war. Auf Grund der vollumfänglichen Bezugnahme des Erinnerungsprüfers
auf die Gründe des Erstprüferbeschlusses ist für jeden Dritten offensichtlich, dass
der Erinnerungsprüfer nicht von der im vorangegangenen Beschluss durch den
Erstprüfer vertretenen Auffassung abweichen wollte, und zwar auch und insbesondere nicht, was das vom Erstprüfer festgestellte Schutzhindernis betrifft.
b. Für die auf § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gestützte Zurückweisung der Anmeldung
fehlt es auch nicht an der notwendigen Begründung. Der angegriffene Beschluss
lässt erkennen, dass eine erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage durch
den Erinnerungsprüfer stattgefunden hat und dass diese zu dem gleichen, für die
Anmelderin negativen Ergebnis geführt hat. Er lässt ferner erkennen, dass der
Erinnerungsprüfer die zur Begründung der Zurückweisung vom Erstprüfer im
Beschluss vom 28. August 2007 dargelegten, der Anmelderin bekannten Gründe
für zutreffend erachtet und sich vollumfänglich zu eigen macht. Ein Begründungsmangel, der nur gegeben ist, wenn nicht erkennbar ist, welche Überlegungen die Entscheidung tragen, ist angesichts der vorgenannten Feststellungen des Erinnerungsprüfers nicht gegeben. Auch die kurze und summarische
Angabe der Entscheidungsgründe unter weitgehender Bezugnahme auf die
Gründe des Erstprüferbeschlusses stellt keinen Begründungsmangel dar, weil die
Entscheidungsgründe nach § 313 Abs. 3 ZPO, der sinngemäß auch im Verfahren
vor der Markenstelle des DPMA gilt, nur eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen enthalten müssen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht beruht.
2. Der angemeldeten Marke fehlt auch die erforderliche Unterscheidungskraft
i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft i. S. d. vorgenannten Bestimmung besitzt eine Marke nur
dann, wenn sie geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen, für die Schutz
begehrt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Produkte somit von denjenigen anderer Unternehmen zu
unterscheiden (EuGH GRUR 2002, 804 ff. - Philips). Zwar darf, wie die Anmelderin im Ausgangspunkt zu Recht betont, die Prüfung bei dreidimensionalen
Marken nicht strenger als bei anderen Markenformen ausfallen (EuGH GRUR Int.
2004, 631 - TABS). Da aber davon auszugehen ist, dass der Verkehr die Form
einer Ware nicht in gleicher Weise auffasst wie eine Wort- oder Bildmarke und aus
der Form der Ware gewöhnlich nicht auf deren betriebliche Herkunft schließt,
besitzt eine Formmarke nach der ständigen, wegen der Harmonisierung des
europäischen Markenrechts auch für die Anmeldung nationaler Marken bedeutsamen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dann Unterscheidungskraft, wenn sie erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit
abweicht (EuGH GRUR 2004, 428 - Henkel; GRUR 2006, 235 - Standbeutel). Die
Warenform muss es dem durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher auch ohne analysierende und vergleichende Betrachtungsweise ermöglichen, die betreffenden Waren von den Waren
anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH a. a. O. - Henkel; GRUR Int. 2005,
135 - Maglite). Weist das Warenumfeld bereits eine große Vielfalt von Formen auf,
in die sich die angemeldete Marke ohne weiteres einfügt, so wird der Verkehr in
einer bestimmten, ggf. auch neuen Formgestaltung nur dann einen Herkunftshinweis sehen, wenn er diese Form nicht einer konkreten Funktion der Ware oder
ganz allgemein dem Bemühen zuschreibt, ein ästhetisch ansprechendes Produkt
zu schaffen (BGH GRUR 2004, 329 - Käse in Blütenform; GRUR 2006, 679 -
Porsche Boxster).
Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Fall die Unterscheidungskraft der
angemeldeten Marke für „Möbel“ zu verneinen. Bei der angemeldeten Marke
handelt es sich um einen Bürostuhl (gelegentlich auch als „Bürosessel“
bezeichnet), der eine Sitzfläche, eine Rückenlehne, zwei Armlehnen, einen Hebel
zur Einstellung der Sitzhöhe sowie ein fünfstrahliges Untergestell aufweist, auf
dem das Stuhloberteil drehbar gelagert ist. Sämtliche vorgenannten Merkmale
weisen auch andere Bürostühle bzw. Bürosessel auf. Auch in der konkreten
Ausgestaltung der vorgenannten Elemente hebt sich der vorliegend als Marke
beanspruchte Bürostuhl, wie bereits die Markenstelle mit zutreffender Begründung
festgestellt hat, nicht so erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit ab,
dass der durchschnittlich
informierte und angemessen aufmerksame und
verständige Möbelkäufer
in
seiner Formgebung
einen
betrieblichen
Herkunftshinweis sehen könnte. Ein fünfstrahliges Drehgestell auf Rollen gehört
bei Bürostühlen zur Standardausstattung. Die weitgehend ergonomischen
Anforderungen Rechnung
tragende Ausformung der Sitzfläche und des
Stuhlrückens bewegt sich im Rahmen des branchenüblichen Formenschatzes.
Gerundete Armlehnen sind ebenfalls branchenüblich. Gleiches gilt für die
Verbindung der Materialien Metall und (Kunst-)Leder. Letztlich finden sich im
aktuellen Angebot der Anbieter von Bürostühlen und Bürosesseln auch sowohl
solche, die einen einteiligen Sitz- und Rückenbezug aufweisen, als auch solche,
deren Rückenlehne und Sitzfläche zweiteilig ausgebildet sind. Der hinter der
Rückenlehne
angebrachte Metallbügel
ist
nicht
nur
ein
gängiges
Gestaltungsmittel, sondern hat zudem eine funktionelle Qualität, weil er es dem
hinter dem Stuhl stehenden Benutzer ermöglicht, den Bürostuhl dort anfassen und
schieben bzw. ziehen zu können.
Zum Nachweis dafür, dass sich sämtliche Gestaltungsmittel der angemeldeten
Marken einzeln bzw. miteinander kombiniert in gleicher oder ähnlicher Form auch
im Angebot anderer Hersteller finden, wird allgemein auf die bereits von der
Markenstelle mit dem Beschluss vom 28. August 2007 übersandten Abbildungen
von Bürostühlen sowie im besonderen auf die vom Senat mit der Ladung zur
mündlichen Verhandlung übersandte Abbildung des Bürodrehstuhls „Hera“, wie er
unter der Internetadresse „www.topdeq.de“ angeboten wird, verwiesen. Insbesondere der letztgenannte Bürostuhl weist im Wesentlichen die gleichen Gestaltungselemente auf wie die angemeldete Marke, so dass sich diese nicht erheblich
- wie dies für eine Eintragung erforderlich wäre - von den branchenüblichen
Bürostuhlformen erheblich abhebt.
Soweit sich die Anmelderin demgegenüber auf Voreintragungen anderer, ihrer
Ansicht nach ähnlich gestalteter dreidimensionaler Marken beruft, vermag dies die
Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Marke nicht zu begründen. Dass das
Deutsche Patent- und Markenamt oder eine andere internationale oder ausländische Behörde eine identische oder vergleichbare Marke eingetragen hat,
vermag nach ständiger Rechtsprechung weder für sich genommen noch in
Verbindung mit dem Gleichheitssatz zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung zu führen oder sonst ein Recht auf Eintragung einer Marke zu begründen;
denn die Eintragung einer Marke hängt in jedem Einzelfall von besonderen
rechtlichen Voraussetzungen ab, anhand derer ermittelt werden muss, ob die
Marke unter eines der in § 8 MarkenG aufgeführten Schutzhindernisse fällt (EuGH
GRUR Int. 2005, 1012, 1015, Nr. 47 - BioID; Beschluss vom 12.02.2009 - C 39/08
und C 43/08, Nr. 13-19 - Schwabenpost; BGH GRUR 1989, 420, 421 - KSÜD;
BlPMZ 1998, 248, 249 - Today). Außerdem muss der von der Anmelderin angeführte Gleichbehandlungsgrundsatz in Einklang gebracht werden mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns. Daraus folgt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte
Rechtsanwendung zu Gunsten eines Anderen berufen kann, um eine identische
Entscheidung zu erlangen (EuGH Rechtssache C 43/08 - Nr. 18 Schwabenpost).
Der Beschwerde muss der Erfolg daher versagt bleiben.
Dr. Fuchs-Wissemann
Kopacek
Reker
Me