Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Urteil vom 19.02.2009 – 3 Ni 63/07 (EU)
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 19. Februar 2009 …
In der Patentnichtigkeitssache
3 Ni 63/07 (EU)
(Aktenzeichen)
… 08.05
…
betreffend das europäische Patent 0 614 362
(DE 692 17 554)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2009 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer, des Richters Engels, der Richterin
Dipl.-Chem. Dr. Proksch-Ledig, des Richters Dipl.-Chem. Dr. Gerster sowie der
Richterin Dr. Schuster
für Recht erkannt:
1. Das europäische Patent 0 614 362 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 1. Dezember 1992 als internationale Patentanmeldung PCT/FR92/01116 angemeldeten, die Priorität der französischen Patentanmeldung 9114936 vom 3. Dezember 1991 in Anspruch nehmenden und u. a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland vor dem europäischen Patentamt
in der regionalen Phase erteilten europäischen Patents
EP 0 614 362 B1 (Streitpatent), dessen Erteilung am 19. Februar 1997 veröffentlicht worden ist und das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 692 17 554 geführt wird. Das in der Verfahrenssprache Französisch erteilte Streitpatent betrifft „Ebastin oder Ebastin-Analoga enthaltende Arzneimittel“
und umfasst für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland 8 Patentansprüche, die in der deutschen Übersetzung folgendermaßen lauten:
1.
Feste pharmazeutische Zusammensetzung mit verbesserter
Auflösung, enthaltend eine Verbindung der Formel
worin
- R1 eine Thienylgruppe, eine gegebenenfalls durch ein
Halogen substituierte Phenylgruppe, eine Alkoxygruppe
mit 1 bis 6 Kohlenstoffatomen, eine Alkylgruppe mit 1
bis 6 Kohlenstoffatomen bedeutet,
- R2 ein Halogenatom, ein Wasserstoffatom, eine Alkoxygruppe mit 1 bis 6 Kohlenstoffatomen, eine Alkylgruppe
mit 1 bis 6 Kohlenstoffatomen darstellt,
- R3 ein Halogenatom, ein Wasserstoffatom, eine Alkoxygruppe mit 1 bis 6 Kohlenstoffatomen, eine Alkylgruppe
mit 1 bis 6 Kohlenstoffatomen, eine Alkylthiogruppe mit 1
bis 6 Kohlenstoffatomen, eine Cycloalkylgruppe mit 5
oder 6 Kohlenstoffatomen oder eine Gruppe der Formel
bedeutet, wobei R4 und R5 unabhängig voneinander ein
Wasserstoffatom oder eine Alkylgruppe mit 1 bis 6 Kohlenstoffatomen darstellen, R6 eine Cycloalkylgruppe mit 3
bis 6 Kohlenstoffatomen, Hydro-xymethyl, Carboxy oder
Alkoxycarbonyl mit 2 bis 7 Kohlenstoffatomen bedeutet,
- W für eine Carbonyl- oder Hydroxymethylengruppe steht
und deren Salze,
dadurch gekennzeichnet, dass die Verbindung der Formel
(II) mikronisiert ist.
2.
Zusammensetzung gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Wirkstoff der Formel (II) entspricht,
worin
- R1 eine Phenylgruppe bedeutet
- R2 Wasserstoff bedeutet
- R3 eine tert.-Butylgruppe bedeutet
- W eine Carbonylgruppe bedeutet.
3.
Zusammensetzung gemäß den Ansprüchen 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Wirkstoff der Formel (II) hydrophilisiert ist.
4.
Zusammensetzung gemäß Anspruch 1 dadurch gekennzeichnet, dass der Wirkstoff der Formel (II) die folgenden Eigenschaften aufweist:
- maximale Größe geringer als 200 µm
-
zahlenmittlere Granulometrie zwischen 0,5 und 15 µm
- wobei bevorzugt 90 %, bezogen auf Zahl, der Teilchen
eine Granulometrie von geringer als 25 µm und bevorzugt geringer als 20 µm besitzen.
5.
Zusammensetzung in komprimierter Form, dadurch gekennzeichnet, dass sie den Wirkstoff gemäß Anspruch 4 enthält.
6.
Verfahren zur Herstellung von Zusammensetzungen gemäß
Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass man
-
-
in einer ersten Stufe eine Mikronisierung der Verbindung
der Formel (II) vornimmt,
in einer zweiten Stufe eine direkte Komprimierung vornimmt.
7.
Verfahren zur Herstellung der Zusammensetzung gemäß Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass man
-
-
in einer ersten Stufe eine Mikronisierung der Verbindung
der Formel (II) vornimmt,
in einer zweiten Stufe eine Feuchtgranulierung und anschließend eine Komprimierung vornimmt.
8.
Zusammensetzungen in Form oraler Lyophilisate, dadurch
gekennzeichnet, dass sie den Wirkstoff gemäß Anspruch 4,
ein Suspendier-Mittel, ausgewählt unter den Gummen, ein
süßendes Mittel und ein Verdünnungsmittel enthalten.
Die Klägerin macht die Nichtigkeit des Streitpatents gestützt auf den Klagegrund
der mangelnden erfinderischen Tätigkeit und der fehlenden Ausführbarkeit geltend. Zur Begründung verweist sie u. a. auf folgende Entgegenhaltungen:
L-3 EP 0 134 124 B1
L-9 Boullay, G., STP Pharma 1985, 1 (4), S. 287, 296 bis 299
L-10 Rudolf Voigt „Lehrbuch der pharmazeutischen Technologie“, 7. Auflage, Verlag Volk und Gesundheit, Berlin, 1987, S. 471 bis 481
L-11 DE 38 33 439 A1
L-12 DE 37 20 493 A1
L-13 US-PS 4 721 709
L-14 AT-E 75 940 B
L-15 US-PS 4 532 238
L-22 EP 0 100 168 A2
L-23 Rudolf Voigt „Lehrbuch der pharmazeutischen Technologie“, 7. Auflage, Verlag Volk und Gesundheit, Berlin, 1987, S. 156 bis 169
L-29 Rudolf Voigt „Lehrbuch der pharmazeutischen Technologie“, 7. Auflage, Verlag Volk und Gesundheit, Berlin, 1987, S. 604 bis 612
Die Klägerin beantragt,
Das europäische Patent EP-B-0 614 362 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
Die Beklagte beantragt,
die Nichtigkeitsklage abzuweisen.
Zur Stützung ihres Vorbringens verweist sie auf die Dokumente
Anlage rop 1 Entscheidung der Beschwerdekammern des Europäischen
Patentamtes - T 0345/94 - 3.3.2
Anlage rop 2 Register-Auszug zu DE 198 75 026
Anlage rop 3 Ansel’s Pharmaceutical Dosage Forms and Drug
Delivery systems, 2007, S. 231
Anlage rop 4 Chang, D. et al., Pharmaceutical Technology, May 2007,
S. 56 bis 66
Anlage rop 5 Banker, G. S. und Rhodes, Ch. T. „Modern Pharmaceutics“,
Sec. Ed., 1989, Marcel Dekker, Inc. New York,
Basel, S. 361.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legt sie ferner drei EDV-Ausdrucke zu
den in den Entgegenhaltungen L-11, L-12 und L-15 genannten Wirkstoffen vor,
diese betreffen Daten aus dem „file merck“ zu dem in L-11 genannten Wirkstoff
Glibenclamid, Abstracts der Japanischen Patente JP 2008174467, JP 09124485
und JP 2000256335 zu den in L-12 und L-15 genannten Wirkstoffen Ebselen und
Irsogladine sowie die Strukturformel von Irsogladin.
Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages der Parteien sowie hinsichtlich der weiteren Dokumente wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage erweist sich als zulässig und begründet. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund fehlender Patentfähigkeit aufgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit
(Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit a EPÜ) führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents.
I.
1. Das Streitpatent betrifft feste pharmazeutische Zusammensetzungen mit verbesserter Auflösung auf der Basis von 1,4-substituierten Piperidinderivaten der allgemeinen Formel (II) (vgl. Patentanspruch 1 und Beschreibung S. 1 Z. 1/2).
Wie einleitend im Streitpatent ausgeführt wird, besitzen 1,4-substituierte Piperidinderivate der allgemeinen Formel (II), darunter insbesondere 4-Diphenylmethoxy-1-
[3-(4-tert.-butylbenzoyl)-propyl]-piperidin mit der
internationalen Bezeichnung
Ebastin, eine antihistaminische Aktivität H1, weshalb sie bei der Behandlung von
Atmungserkrankungen und allergischen oder kardiovaskulären Erkrankungen
wertvoll sind. Sie inhibieren ferner sowohl im Intestinalbereich als auch im Trachialbereich die konstriktorische Wirkung des Adrenalins und der Kaliumionen. Aktiv
sind diese Verbindungen bei parenteraler sowie bei oraler Verabreichung. Allerdings weisen die Wirkstoffe der allgemeinen Formel (II), wenn sie zur oralen Verabreichung in fester Form formuliert werden, eine sehr unzureichende Bioverfügbarkeit auf. Zurückzuführen ist dies auf deren geringe Löslichkeit in Wasser, welche ursächlich ist für ihre sehr lange Auflösungszeit im wässrigen Milieu des Magens. Dies kann zu einem Verlust des aktiven, nicht gelösten und somit nicht absorbierbaren Wirkstoffes bei der gastrischen Entleerung führen und eine gefährliche Überdosierung zur Folge haben (vgl. L-1a, S. 1 Abs. 2 bis S. 3 Abs. 1).
2. Davon ausgehend liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, eine neue, feste Verabreichungsform der Verbindung der allgemeinen Formel (II) bereitzustellen,
worin der Wirkstoff eine verbesserte Löslichkeit und somit verbesserte Bioverfügbarkeit besitzt (vgl. L-1a S. 3 Abs. 2).
3. Gelöst wird diese Aufgabe gemäß geltendem Patentanspruch 1 durch eine feste pharmazeutische Zusammensetzung mit verbesserter Auflösung, enthaltend eine Verbindung der allgemeinen Formel (II), wobei diese Verbindung mikronisiert
ist.
Sie wird ferner gelöst durch eine Zusammensetzung in komprimierter Form gemäß
Patentanspruch 5, durch die Verfahren gemäß den Patentansprüchen 6 und 7 sowie durch die Zusammensetzungen in Form oraler Lyophilisate gemäß Patentanspruch 8.
4. Der zuständige Fachmann ist ein Chemiker bzw. Pharmazeut mit Hochschulabschluss, der über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Arzneimitteln verfügt und der insbesondere mit den Grundlagen der Formulierung von
Arzneimitteln, d. h. der Galenik, vertraut ist.
II.
Die Klage hat Erfolg, da sich das Streitpatent selbst dann als nicht bestandsfähig
erweist, wenn die von der Klägerin insbesondere im Hinblick auf Patentanspruch 4
erteilter Fassung geltend gemachte Frage mangelnder Ausführbarkeit unberücksichtigt bleibt, weil die Lehre des Streitpatents zwar neu sein mag, jedenfalls aber
nicht auf erfinderischer Tätigkeit i. S. v. Art. 56 EPÜ beruht, sondern für den Fachmann nahegelegt war.
1. Den nächsten Stand der Technik stellt das von der Beklagten auch als Grundpatent bezeichnete und in der Streitpatentschrift zitierte europäische Patent
EP 0 134 124 B1 (= L-3) dar, das die Bereitstellung von Piperidin-Derivaten der
allgemeinen Formel (I), die der allgemeinen Formel (II) des Streitpatentes entspricht, betrifft. Im Zusammenhang mit den unter diese allgemeine Formel fallenden Einzelverbindungen wird dabei auch 4-Diphenylmethoxy-1-[3-(4-tert.-butylbenzoyl)-propyl]-piperidin expressis verbis genannt, das unter der internationalen
Bezeichnung Ebastin bekannt ist (vgl. Patentansprüche 1 und 8 sowie Beispiel 1).
Die in diesem Dokument beschriebenen Verbindungen zeichnen sich dadurch
aus, dass sie selektiv als Histamin H1-Rezeptor-Blocker wirken sowie eine Calcium-antagonistische Aktivität aufweisen, weshalb sie dort als geeignet zur Behandlung einer Reihe von Atemwegserkrankungen, Allergien und kardiovaskulärer
Erkrankungen erachtet werden. Im Vergleich zu den Wirkstoffen Cinnarizin und
Terfenadin erwiesen sie sich zudem wirkungsvoller als diese (vgl. L-3 S. 6 Z. 60
bis S. 7 Z. 8). Wie der Fachmann - was von Seiten der Beklagten im Rahmen der
mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist - jedoch bereits alleine schon anhand der Strukturformel (I) erkennt und wie einleitend im Streitpatent entsprechend ausgeführt wird (vgl. L-1a S. 1/2 übergreifender Absatz), handelt es sich bei
den unter diese allgemeine Formel fallenden Verbindungen um Substanzen mit
verminderter Wasserlöslichkeit. In Verbindung mit diesem Sachverhalt ist es, wie
anhand der Zitate L-10 und L-29 aus dem „Lehrbuch der pharmazeutischen Technologie“ des Autors Rudolf Voigt zu ersehen ist, wiederum dem Grundlagenwissen
des hier tätigen Fachmannes zuzurechnen, dass eine schlechte Wasserlöslichkeit
arzneilich wirksamer Substanzen Ursache einer unzureichenden Bioverfügbarkeit
sein kann (vgl. L-10 S. 471 Abs. 4 und S. 471/472 übergreifender Absatz sowie
L-29 S. 604, Kap. 28.2. Abs. 1 und 2, S. 607 Abs. 2, 1. Spiegelstrich, S. 609,
Abs. 4 und S. 610 Abs. 2, 3. Satz). Auch von der Streitpatentinhaberin wird dieser
Zusammenhang zwischen schlechter Wasserlöslichkeit und Bioverfügbarkeit so
einleitend im Streitpatent beschrieben (vgl. L-1a S. 1/2 Brückenabsatz und S. 2/3
Brückenabsatz). Den Ausführungen des „Lehrbuches der pharmazeutischen Technologie“ L-10 weiter folgend, ist zur Lösung dieses Problems, das im Übrigen
i. V. m. arzneilichen Wirkstoffen häufig auftritt, eine Erhöhung der Löslichkeit erforderlich, wobei die Teilchengröße eine wesentliche Rolle spielt (vgl. L-10 S. 471
Abs. 2, S. 471/472 Brückenabsatz und S. 472 Abs. 3 und sowie L-29 S. 609/610
Brückenabsatz). Durch eine Vergrößerung der Oberfläche wird nämlich die Lösungsgeschwindigkeit, die bei vielen Arzneistoffen den geschwindigkeitsbestimmenden Schritt des Resorptionsprozesses darstellt, in starkem Maße erhöht, wodurch ein wesentlicher Beitrag zu einer Verbesserung der Löslichkeitsverhältnisse
geleistet wird. Als dafür geeignete Methode nennt das in Rede stehende Lehrbuch
in diesem Zusammenhang sodann zuvörderst die Mikronisierung (vgl. L-10 S. 471
Abs. 2 und 4 sowie S. 472, Abs. 3 sowie Gliederungspunkt 23.3.2.1. „Zerkleinerung“). Zwar wird in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch auf weitere
Möglichkeiten zur Verringerung der Teilchengrößen unter Einsatz von Hilfsstoffen
und Prozessen verwiesen (vgl. a. a. O. S. 472 Abs. 3 sowie S. 473 Abs. 1 bis
S. 474 Abs. 1). Bei diesen Vorgehensweisen handelt es sich jedoch um Verfahrensmaßnahmen, die der Fachmann - wie die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung insbesondere im Zusammenhang mit den Patentschriften US-
PS 4 721 709 (= L-13) und AT-E 75 940 B (= L-14) darlegt - nicht primär in Erwägung ziehen wird, weil sie zum einen einen höheren verfahrenstechnischen Aufwand erfordern, zum anderen dazu in jedem Fall Hilfsmittel benötigt werden. Angesichts dieses Sachstandes bedurfte es keiner Überlegungen erfinderischer Art,
dieses durch L-10 repräsentierte Grundlagenwissen auch vorliegend zur Lösung
der dem Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabe anzuwenden und die dort insbesondere beschriebene Vorgehensweise, nämlich die Mikronisierung des Wirkstoffes, zur Erhöhung der Löslichkeit in Erwägung zu ziehen. Dabei konnte der
Fachmann von vornherein davon ausgehen, dass er mit dieser Maßnahme aufgrund der damit erzielbaren Oberflächenvergrößerung eine Löslichkeit wird erzielen können, die über der des nicht mikronisierten Wirkstoffes liegt. Zur Überprüfung, inwiefern der erwartete Erfolg sodann tatsächlich eintritt, bedurfte es lediglich
orientierender Versuche, deren Anlegung und Durchführung routinemäßiges Handeln nicht überschreiten und keine erfinderischen Überlegungen erforderten.
Zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage kann der Vortrag der Beklagten führen, der Fachmann habe keinerlei Veranlassung gehabt, die Löslichkeit insbesondere des unter die allgemeine Formel (I) des Dokumentes L-3 fallenden Ebastin
als unzureichend zu erachten und damit zu verändern, weil dieser Wirkstoff bereits
in nicht mikronisierter Form als Arzneimittel zugelassen war, es in diesem Zusammenhang auch keinerlei Schwierigkeiten gegeben habe und, wie das Beispiel C
auf der Seite 7 des Dokumentes L-3 zeige, sich diese Verbindung als sehr wirksam erwiesen habe. Der Fachmann habe daher angenommen, dass dieser Wirkstoff über eine ausreichende Bioverfügbarkeit verfüge. Auch sei der Fachmann
nicht immer bestrebt alles zu verbessern. Dem Fachmann war - wie vorstehend
dargelegt - jedoch unabhängig davon bewusst, dass es sich bei den in Rede stehenden Wirkstoffen um solche mit einer schlechten Wasserlöslichkeit handelt. Somit musste er aber auch - und zwar unabhängig davon, ob bereits im Handel befindliche Formulierungen als problematisch erachtet wurden oder nicht - in Betracht ziehen, dass der verabreichte Wirkstoff nur zum Teil seiner therapeutischen
Zweckbestimmung zur Verfügung stand. Abgesehen davon, dass der aufgrund zu
geringer Lösungsgeschwindigkeit noch nicht gelöste Wirkstoff-Anteil im Rahmen
eines zeitlich festgelegten Dosierungsschemas gegebenenfalls zu Überdosierungen und damit unerwünschten Nebenwirkungen führen kann (vgl. auch L-1a S. 2/3
übergreifender Absatz), hat die schlechte Wasserlöslichkeit des Arzneistoffes aber
auch einen Wirkstoff-Verlust, d. h. einen wirtschaftlichen Verlust, zur Folge. Es ist
jedoch der Sorgfaltspflicht des Fachmannes zuzurechnen, beides soweit als möglich zu minimieren. Nachdem er daher stets bestrebt sein wird, die Gefahr eines
Auftretens von Nebenwirkungen, und sei sie noch so gering, bzw. wirtschaftliche
Verlustquellen auszuschalten, hatte er nach Überzeugung des Senates im vorliegenden Fall ausreichend Veranlassung, zu untersuchen, inwiefern die Bioverfügbarkeit insbesondere des bereits zugelassenen Ebastins den vorstehend genannten Ansprüchen genügt. Dieses trifft um so mehr zu, als es im Schrifttum - wie im
Dokument L-29 S. 607 Abs. 2 1. Spiegelstrich ausgeführt wird- als unerlässlich erachtet wird, gerade bei schwer wasserlöslichen Stoffen, die Bioverfügbarkeit zu
überprüfen.
Der Senat kann auch dem in vorstehendem Zusammenhang vorgetragenen Argument der Beklagten nicht folgen, bei Ebastin handele es sich um einen Arzneistoff
mit „first-pass“-Effekt, weshalb die Ausführungen zur Löslichkeit und Bioverfügbarkeit im Lehrbuch-Auszug L-29 auf Seite 609 nicht zuträfen, wie auf S. 605 Absatz 2 dieses Dokumentes dargelegt werde. Bei solchen Prodrugs sei nämlich
nicht nur die Löslichkeit oder Resorption entscheidend, auch die Metabolisierung
könne der entscheidende Schritt sein. Auch in diesem Fall spielt die Löslichkeit
des oral zu verabreichenden Wirkstoffes aber eine wesentliche Rolle, denn ungeachtet des Aufnahmeweges muss dieser zunächst in gelöster Form vorliegen, um
überhaupt metabolisiert werden zu können. Der Fachmann wird daher stets, wenn
er mit schlecht wasserlöslichen Wirkstoffen konfrontiert ist, die Löslichkeit auch
solcher Substanzen untersuchen und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, um
diese zu verbessern.
Die Beklagte wendet ferner ein, selbst wenn sich der Fachmann auf dem Gebiet
der Verbesserung der Löslichkeit kundig gemacht hätte, sei er davon abgehalten
gewesen, die Mikronisierung von Ebastin ins Auge zu fassen. Im Zusammenhang
mit dem wissenschaftlichen Artikel L-9 und den Ausführungen L-10 im „Lehrbuch
der pharmazeutischen Technologie“ sei ihm nämlich bekannt gewesen, dass die
Mikronisierung mit dem Problem der Aggregatbildung verbunden sei, was im Falle
ausgeprägt hydrophober Arzneistoffe aufgrund der Oberflächenvergrößerung zu
einer Erhöhung der nichtbenetzbaren Grenzfläche und damit zu einer Verschlechterung der Löslichkeitsverhältnisse führe. Um dieses zu verhindern, werde dort
empfohlen, jeweils Tenside einzusetzen, was aber - in diesem Zusammenhang
verweist die Beklagte auf die Dokumente rop 4 und rop 5 - dem allgemeinen
Grundsatz „Keep it simple“ widerspreche. Dagegen zeige das Streitpatent, dass
eine Mikronisierung von Ebastin nicht mit der Bildung von Agglomeraten verbunden sei und somit eine Zugabe von Tensiden vorliegend nicht erforderlich sei. Ersichtlich sei dieses insbesondere am hohen Auflösungsgrad der Verbindungen gemäß den Beispielen 1 und 2 wie er in der Tabelle auf Seite 9 der deutschen Übersetzung des Streitpatentes (= L-1a) angegeben werde.
Dieser Argumentation kann sich der Senat indessen ebenfalls nicht anschließen.
Auch vorliegend ist gemäß strittigem Patentanspruch 1 der Zusatz von Tensiden
im Zusammenhang mit der Mikronisierung nicht ausgeschlossen. Entsprechend
enthält auch die Beschreibung des Streitpatentes keine Anhaltspunkte, dass es
Gegenstand der Erfindung sei, die Lösungsgeschwindigkeit von Ebastin ohne den
Zusatz von Hilfsmitteln zu erhöhen. Dieses Argument wird auch nicht durch die
von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierten Beispiele 1 und 2 der Streitpatentschrift gestützt. Wie anhand der Tabelle auf Seite 9 der deutschen Übersetzung L-1a der Streitpatentschrift zu ersehen ist, weist der Wirkstoff Ebastin jeweils
in nichtmikronisierter und in mikronisierter Form als Pulver an sich bzw. nach
Feuchtgranulation weiterverarbeitet in Tabletten einen unterschiedlichen Auflösungsgrad auf. Angaben dahingehend jedoch, inwiefern das verwendete Pulver
frei jeglicher Aggregationserscheinungen war bzw. inwiefern dieses Problem nach
einer Feuchtgranulation überhaupt noch eine Rolle spielen könnte, sind diesen
Beispielen nicht zu entnehmen.
Unabhängig davon wird sowohl im Dokument L-9 als auch im Lehrbuch-Auszug
L-10 nicht nur ausgeführt, dass bei einer Mikronisierung mit der Bildung von Aggregaten zu rechnen sei bzw. sich die Löslichkeitsverhältnisse ausgeprägt hydrophober Arzneimittel sogar verschlechtern, weshalb zur Vermeidung nach L-9 die
Zugabe von Tensiden empfohlen wird und in L-10 auf neu entwickelte Verfahrenstechniken verwiesen wird (vgl. L-9 S. 296 Zusammenfassung re. Sp. Abs. 4 und
S. 299 li. Sp. Abs. 3 sowie L-10 S. 472 Abschnitt 23.3.2.1. Zerkleinerung und
S. 476 Abschnitt 23.3.7.). Der Fachmann erhält mit dem Dokument L-9 gleichzeitig
auch den Hinweis, dass er im Zuge einer Mikronisierung jedenfalls mit einer Erhöhung der Lösungsgeschwindigkeit rechnen kann, in geringerem Maße ohne Tenside, in höherem Maße in Gegenwart von Tensiden (vgl. L-9 S. 299 li./re. Sp. übergreifender Absatz i. V. m. Figur 5). Schlussfolgernd wird dort sodann ausgeführt,
dass die Mikronisierung glücklicherweise in vielen Fällen wirksam sei, auch wenn
es sich dabei nicht um ein Wundermittel handle (vgl. S. 299 re. Sp. Abs. 5). Angaben dahingehend jedoch, der Einsatz von Tensiden sei stets zwingend erforderlich, weshalb die Mikronisierung eine in Verbindung mit der Herstellung von Arzneimitteln derart mit Nachteilen behaftete Methode darstelle, dass der Fachmann
von deren Anwendung absehen solle, sind diesem Dokument an keiner Stelle zu
entnehmen.
Auch die Ausführungen im Lehrbuchauszug L-10 sind nach Überzeugung des Senates nicht dazu geeignet, den Fachmann davon abzuhalten, die Mikronisierung
zur Lösung der dem Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabe in Erwägung zu ziehen. Der Fachmann wird dort nämlich nicht nur im Zusammenhang mit einer zur
Erhöhung der Lösungsgeschwindigkeit zu erzielenden Oberflächenvergrößerung
in erster Linie auf die Mikronisierung verwiesen (vgl. S. 471 2. Textabsatz und
S. 472 Abs. 3), sondern insbesondere auch darauf, dass eine Mikronisierung vor
allem zur Verbesserung der Löslichkeitsverhältnisse, wie der Lösungsgeschwindigkeit, bei schwerlöslichen Stoffen beitragen könne (vgl. S. 472 Abschnitt
23.3.2.1. Zerkleinerung). Von einer Verwendung von Tensiden zur Vermeidung
von Aggregaten ist in diesem Zusammenhang dagegen nicht die Rede. Beschrieben werden diese lediglich im allgemeinen Kontext als Lösungsvermittler bzw. als
Zusatz zu Lösungen zur Umkristallisation ausgesprochen hydrophober Arzneimittel mit dem Ziel, die Benetzbarkeit der Partikel zu steigern (vgl. S. 472 Abs. 4 sowie S. 476 Abschnitt 23.3.7.). Angesichts dieses Sachstandes bot es sich dem
Fachmann sogar an, die in Rede stehende Verfahrensweise zur Lösung der dem
Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabe auch dann in Erwägung zu ziehen, wenn
er, dem Grundsatz „keep it simple“ folgend, den Einsatz von Hilfstoffen minimieren
wollte. Den Dokumenten L-9 und L-10 folgend stellt die Mikronisierung demnach
nämlich eine Methode dar, bei der der Einsatz von Tensiden zur Vermeidung von
Aggregatsbildungen - wie in L-9 ausgeführt - zwar oft notwendig, nicht aber zwingend in jedem Fall erforderlich sein kann. Bestätigung erfährt diese Sichtweise
insbesondere durch die deutsche Offenlegungsschrift L-12, die Arzneimittelzubereitungen mit mikronisiertem Ebselen betrifft. Dabei handelt es sich - wie aus dem
von der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung überreichten EDV-
Ausdruck eines Abstracts des japanischen Patentes JP 2000256335 zu ersehen
ist - um eine Substanz, die in Form der vor dessen Anmeldetag bekannten Kristalle eine Löslichkeit von 3,5 mg/l Wasser aufweist. Auch bei diesem um ein Vielfaches schwerlöslicheren Stoff als das i. V. m. dem Streitpatent insbesondere diskutierte Ebastin mit 0,8 mg/ml (vgl. L-1a S. 2 Abs. 1) hat der Fachmann die Maßnahme der Mikronisierung zur Steigerung der Wasserlöslichkeit und Erhöhung der
Bioverfügbarkeit mit Erfolg ergriffen (vgl. Patentansprüche 1 und 2 i. V. m. Beschreibung Sp. 1 Z. 58 bis Sp. 2 Z. 1, Sp. 2 Z. 55 bis 58 und Sp. 3 Z. 8 bis 24 sowie Abb. 1). Hinweise aber, dass im Zuge dieser Verfahrensmaßnahme die Bildung von störenden Agglomeraten beobachtet worden ist, bzw. der Zusatz von
Tensiden erforderlich war, um die Löslichkeit zu erhöhen, sind diesem Dokument
an keiner Stelle zu entnehmen. Somit war der Fachmann selbst in diesem Fall
nicht davon abgehalten gewesen, die Mikronisierung in Erwägung zu ziehen, weshalb die Argumentation der Beklagten den Senat nicht überzeugen kann, der
Fachmann zöge im Fall des schwerlöslichen Ebastin die in Rede stehende Vorgehensweise von vornherein gar nicht in Betracht, weil er davon ausgehen musste,
dass die Neigung zur Agglomeration um so größer sei, je schlechter wasserlöslich
die Verbindung ist.
Der Patentanspruch 1 ist somit mangels erfinderischer Tätigkeit nicht rechtsbeständig.
3. Mit Anspruch 1 fallen auch mangels eines eigenständigen erfinderischen Gehaltes die weiteren Patentansprüche 2 bis 8, für welche die Patentinhaberin nur hinsichtlich des Anspruchs 7 einen eigenständigen erfinderischen Gehalt aufgrund
des weiteren Verfahrensschritts der Feuchtgranulierung geltend gemacht hat. Dabei handelt es sich jedoch um eine bei der Verarbeitung pulverförmiger Substanzen übliche Maßnahme, die der Fachmann alleine schon aus Gründen der besseren Handhabbarkeit, beginnend bei der genaueren Dosierbarkeit gegenüber in
mikronisierter Form vorliegenden Wirkstoffen ergreift (vgl. L-23 S. 156 bis 158 Abschnitt 8.3.1.). Dem Senat ist nicht ersichtlich, inwiefern es daher Überlegungen
erfinderischer Art bedurfte, diese Maßnahme im Rahmen der Herstellung von Zusammensetzungen in komprimierter Form zu ergreifen.
Damit fallen auch diese Patentansprüche der Nichtigkeit anheim.
III
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
§ 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Dr. Schermer
Engels
Dr. Proksch-Ledig
Dr. Gerster
Dr. Schuster
Be