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BPatG Beschluss vom 19.02.2009 – 30 W (pat) 125/06

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 125/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 41 214.0

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. Februar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Vogel von Falckenstein, des Richters Viereck und der Richterin Hartlieb 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 29. Juni 2006 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung bezüglich der Waren „Verpackungen für Apotheken aus Papier oder

Karton oder mit Karton oder anderen Materialien kombiniert insbesondere für Medikamente oder andere pharmazeutische Produkte

oder sonstige apothekenübliche Waren; Schilder für Apotheken

aus Papier und Pappe; kleinere Arbeitsgeräte für Apotheken,

nämlich Zelluloidkartenblätter, bedruckte Rezepturetiketten, Etikettenanfeuchter; Klebebänder für Papier- und Schreibwaren oder

für Haushaltszwecke, Selbstklebebänder für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Verpackungsfolien aus Kunststoff allein, oder aus anderen mit Kunststoff kombinierten Materialien, insbesondere für Medikamente oder andere pharmazeutische

Produkte und sonstige apothekenübliche Waren“ zurückgewiesen

worden ist.

Die weitergehende Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I .

Commitment

soll nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung des Waren- und

Dienstleistungsverzeichnisses - eingereicht mit Schriftsatz vom 20. Januar 2009 -

für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 16; 35; 36; 38; 39; 40; 41;

44

Druckereierzeugnisse für Apotheken, insbesondere Bücher, Zeitschriften, Magazine, Zeitungen, Kataloge, Prospekte, Broschüren;

Verpackungen für Apotheken aus Papier oder Karton oder mit

Karton oder anderen Materialien kombiniert insbesondere für Medikamente oder andere pharmazeutische Produkte und sonstige

apothekenübliche Waren; Schilder für Apotheken aus Papier und

Pappe; kleinere Arbeitgeräte für Apotheken, nämlich Zelluloidkartenblätter, bedruckte Rezepturetiketten, Etikettenanfeuchter; Klebebänder für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszecke,

Selbstklebebänder für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszecke; Verpackungsfolien aus Kunststoff allein, oder aus anderen mit Kunststoff kombinierten Materialien, insbesondere für

Medikamente oder andere pharmazeutische Produkte und sonstige apothekenübliche Waren, Lehr- und Unterrichtsmittel für

Apotheken;

Betriebswirtschaftliche Beratung von Apotheken; Vertragsabwicklung für Apotheken (soweit in Klasse 35 enthalten); Unternehmensführung und Informationsmanagement sowie betriebswirtschaftliche Beratung zur Umsatz-, Kosten- und Ergebnissteuerung

für Apotheken; Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung

für Apotheken, kaufmännische Organisation für Apotheken, Verkaufsförderung und Marketingaktivitäten auf vorgenannten Gebieten, auch unter Verwendung elektronischer Medien sowie des

Internets für Apotheken; Unternehmensberatung, insbesondere

Beratung zu aktuellen gesundheitspolitischen und wirtschaftspolitischen Tendenzen für Apotheken; Inventarverwaltung für Apotheken; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften, insbesondere Kommissionierung für Apotheken; Markteinführungsassistenz (soweit in Klasse 35 enthalten) für Apotheken; Vertriebsunterstützung (soweit in Klasse 35 enthalten) für Apotheken; Warenflusskontrolle (soweit in Klasse 35 enthalten) für Apotheken;

Vertrieb/Vermittlung für Apotheken (soweit in Klasse 35 enthalten);

Dienstleistungen eines Handelsgeschäfts, nämlich Vermittlung von

Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Waren und

über die Erbringung von Dienstleistungen im Internet für Apotheken; Erstellen von Abrechnungen für Apotheken; Auftragsannahmen und Auftragsabwicklung für Apotheken; Rechnungsverwaltung für Apotheken, zeitliche und räumliche Überwachung von

Auslieferung und Bereitstellen von Informationen über Ort und

Weg einer Lieferung für Apotheken; Annahme, Bearbeitung und

Abwicklung von Bestellungen für Apotheken; Bestellannahme für

Apotheken, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung,

auch im Rahmen von E-Commerce für Apotheken; Rechnungsabwicklung

für elektronische Bestellsysteme

für Apotheken;

Erstellen von Abrechnungen für Apotheken, Erstellung von Rechnungsauszügen für Apotheken, Verkaufsförderung (Sales promotion) für Apotheken; Dienstleistungen eines pharmazeutischen

Versandhändlers für Apotheken; Produktauswahl für Apotheken;

Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten für Apotheken,

auch über das Internet; Preisermittlung für Waren und Dienstleistungen für Apotheken; Präsentation von Apotheken im Internet

und anderen Medien; Präsentation von Waren und Dienstleistungen in Kommunikations-Medien für Apotheken; Kundengewinnung

und -pflege für Apotheken durch Versandwerbung (Mailing); Werbung und Werbeermittlung für Apotheken; Marktforschung für

Apotheken; Vermietung von Werbeflächen

für Apotheken;

Verbreitung von Werbeanzeigen für Apotheken; Dienstleistungen

einer Werbeagentur für Apotheken; Online-Werbung in einem

Computernetzwerk für Apotheken; Vermietung von Werbeflächen

für Apotheken, auch im Internet (Bannerexchange); Vermietung

von Werbeflächen für Apotheken; Vorführen von Waren für Werbezwecke für Apotheken; Waren- und Dienstleistungspräsentation

für Apotheken; Werbung im Internet für Apotheken; Zusammenstellung von Waren für Apotheken zu Präsentations- und Verkaufszwecken; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken für

Apotheken; Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte,

Drucksachen, Warenproben) für Apotheken; Vorführung von Waren für Werbezwecke für Apotheken; Waren- und Dienstleistungspräsentationen für Apotheken; Aktualisierung von Werbematerial

für Apotheken; Dienstleistungen einer Werbeagentur für Apotheken; Fernsehwerbung für Apotheken; Verfassen und Herausgeben

von Werbetexten für Apotheken; Rundfunkwerbung für Apotheken;

Verbreitung von Werbeanzeigen für Apotheken; Vermietung von

Werbematerial für Apotheken; Vermietung von Werbezeit in

Kommunikations-Medien für Apotheken, Vermittlung von Werbe-

und Förderverträgen für Apotheken; Versandwerbung für Apotheken, Werbung durch Werbeschriften für Apotheken; Werbung im

Internet für Apotheken; Werbung für Apotheken; Schaufensterdekoration für Apotheken; Personalmanagementberatung für Apotheken; Personalberatung für Apotheken; Vermittlung von Arbeitskräften für Apotheken;

Zahlungsüberwachung und Durchführung von Mahnverfahren für

Apotheken;

Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen und des

Zugriffs auf ein nationales, regionales oder weltweites Computernetzwerk für Apotheken; Sammeln und Liefern von Nachrichten für

Apotheken; Übermittlung von Nachrichten, insbesondere mittels

Computer und Netzwerken für Apotheken; digitale Datenerfassung

zur Aufgabe von Bestellungen sowie zur Einreichung, Verwaltung

und Abrechnung elektronischer Rezepte für Apotheken; Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung für Apotheken;

Vermietung von Telekommunikationsgeräten

für Apotheken;

E-Commerce-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellen von Informationen im Internet, Bereitstellung von Plattformen im Internet für

Apotheken, Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internetadressen (Webmessaging) für Apotheken; Bereitstellen von Informationen über aktuelle Ergebnisse der pharmazeutischen Forschung im Internet für Apotheken; direkter elektronischer Datenaustausch für Apotheken; E-Mail-Dienste für Apotheken; Bereitstellen von Informationen über Lagerbewegungen für Apotheken,

Verkaufsdaten für Apotheken, Lieferketteninformationen für Dritte

für Apotheken; Bereitstellen von Internet-Chatrooms für Apotheken; Bereitstellen von Portalen im Internet für Apotheken; Betrieb

von Chatlines, Chatrooms und Foren für Apotheken;

Auslieferung von Waren, insbesondere von Medikamenten, Mittel

zur Körper- und Schönheitspflege, diätetischen Lebensmitteln und

Getränken, Nahrungsergänzungsmitteln an Apotheken; Logistik-Dienstleistungen auf dem Transportsektor für klinische Versuche; Warenannahme und Warenprüfung für Apotheken; Einlagerung von Waren, insbesondere von Medikamenten, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, diätetischen Lebensmitteln und Getränken, Nahrungsergänzungsmitteln für Apotheken; Lagerung

von Waren, insbesondere von Medikamenten, Mittel zur Körper-

und Schönheitspflege, diätetischen Lebensmitteln und Getränken,

Nahrungsergänzungsmitteln für Apotheken; Lagerverwaltung, insbesondere Lagerbestandskontrolle und Durchführung von Inventuren für Apotheken; Einpacken von Waren, insbesondere von Medikamenten, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, diätetischen

Lebensmitteln und Getränken, Nahrungsergänzungsmitteln für

Apotheken; Kommissionierung von Waren für Apotheken; Zusammenstellung von lieferfähigen Warengebinden aus angelieferten Großgebinden für Apotheken; Etikettierung von Waren für

Apotheken; Abwicklung des Warenflusses für Apotheken; Entladen von Frachten für Apotheken; Lagervermietung für Apotheken;

Dienstleistungen einer Spedition für Apotheken; Verpacken von

Waren für Apotheken; Warenauslieferung an Apotheken; Expressauslieferung von Waren an Apotheken; Zustellung von Versandhandelsware für Apotheken; Transport von Ware für Apotheken; Großhandelsvertrieb von Arzneimitteln für Apotheken, insbesondere jede Tätigkeit, die in der Beschaffung, der Lagerung, der

Lieferung oder der Ausfuhr von Arzneimitteln besteht, ausgenommen der Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit; Vertrieb

von Waren aller Art für Apotheken, insbesondere pharmazeutischer Erzeugnisse und aller sonstigen für die Gesundheitsversorgung notwendigen Gegenstände, Umpacken und Etikettieren für

Apotheken; Kommissionierung für Apotheken; Dienstleistungen

eines pharmazeutischen Großhändlers, nämlich die Abwicklung

der Lagerung und der Versandzentren für Apotheken; Verpachtung von Lagergebäuden, Lagerflächen und Versandzentren für

Apotheken; Logistikdienstleistungen für klinische Versuche; Kurierdienstleistungen für Apotheken;

Zurichtung von Materialien auf Bestellung für Apotheken;

Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Apothekendienstleistungen; Unterricht auf dem Gebiet der Apothekendienstleistungen;

Durchführen von Lehr-, Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Apothekendienstleistungen, Veranstaltung und Durchführung von Workshops, Seminaren, Fortbildungskursen auf dem Gebiet der Apothekendienstleistungen; sportliche

und kulturelle Aktivitäten für Apotheken; Personalentwicklung

durch Aus- und Fortbildung für Apotheken; E-Learning, insbesondere Schulungen über das Internet für Apotheken; Durchführung

von Live-Veranstaltungen für Apotheken; Veranstaltungen von

Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke für Apotheken;

Ausbildungsberatung und Fortbildungsberatung sowie Erziehungsberatung für Apotheken; Coaching für Apotheken; Rundfunkunterhaltung für Apotheken; Veröffentlichung und Herausgabe

von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften für Apotheken; Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen in elektronischer

Form, auch im Internet für Apotheken; Herausgabe von Texten für

Apotheken; Information über Veranstaltungen für Apotheken;

Erstellen von Beiträgen für Rundfunk- und Fernsehsendungen für

Apotheken;

Entwicklung von Computerprogrammen, insbesondere im Gesundheitsbereich für Apotheken; Aktualisieren von Computersoftware für Apotheken; Beratungsdienste, nämlich Computerberatungsdienste für Apotheken; Wiederherstellung von Computerdaten für Apotheken; Installieren von Computerprogrammen für

Apotheken; Kopieren von Computerprogrammen für Apotheken;

Vermietung von Computersoftware für Apotheken; Wartung von

Computersoftware für Apotheken; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten für Apotheken; Entwicklung von Betriebssystemen für Computer für Apotheken; Dienstleistungen einer Multimedia-Datenbank, insbesondere Sammeln, Speichern und Zurverfügungstellen von Software, Daten, Bildern, Audio- oder Videoinformationen

für Apotheken; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers für Apotheken; Netzwerkmanagement, soweit in

Klasse 42 enthalten, nämlich Leistungsüberwachung und Analyse

des Netzwerkbetriebes, Implementierung von EDV-Programmen

in Netzwerken, Konfiguration von Computernetzwerken durch

Software, Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz vor illegalen

Netzwerkzugriffen für Apotheken; redaktionelle Betreuung von

Internetauftritten für Apotheken; Programmierdienstleistung zur

Erstellung von Internetportalen, Internetplattformen für Apotheken;

Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten

für Apotheken, Entwicklung von Homepages und Internetseiten für

Apotheken; Dienstleistungen einer

Internetagentur, nämlich

Entwicklung, Abwicklung, Wartung und Pflege von Internetinhalten

für die Telekommunikation über Netzwerke

für Apotheken;

technisches Projektmanagement im EDV-Bereich für Apotheken;

Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers und Netzwerkproviders; nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten

zu Datenbanken für Apotheken; Bereitstellen und Vermietung der

Infrastruktur

für die Aufstellung und den Betrieb von

Netzwerkservern für Apotheken; Webhosting, Speichern, Pflegen

und zur Verfügungsstellen von Inhalten von Internetseiten für

Apotheken; Entwurf und Installierung von Netzwerktopologien für

Apotheken; sozialwissenschaftliche Beratung,

insbesondere

Beratung zu aktuellen gesundheitspolitischen und wirtschaftspolitischen Tendenzen

für Apotheken; medizinisch-pharmazeutische Forschung für Apotheken; pharmazeutisch-technische

Beratung bei der Zulassung von Arzneimitteln für Apotheken;

Prüfung von Arzneimitteln für Apotheken, Entwicklung neuer

Arzneimittel und Darreichungsform für Dritte, Konzeptionierung

von Webseiten für Apotheken; redaktionelle Betreuung von

Internetauftritten für Apotheken; Marketing, Marketing auch in digitalen Netzen für Apotheken; Telemarketing für Apotheken; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften für

Apotheken; aktualisieren von Internetseiten für Apotheken; Betrieb

von Suchmaschinen für das Internet für Apotheken; Datenverwaltung auf Servern für Apotheken; Erstellen von Webseiten für

Apotheken; Nachforschungen für Apotheken; Recherchen in Datenbanken und im Internet für Apotheken; Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Webseiten für Apotheken; Vermietung von Speicherplatz im Internet für Apotheken;

Vermietung von Web-Servern für Apotheken; Zurverfügungstellen

von Webspace für Apotheken; Zurverfügungstellen von Speicherplätzen im Internet für Apotheken; Design von Homepages und

Webseiten für Apotheken; Styling (industrielles Design) für Apotheken; Editieren, Formatieren und Übertragen von Daten auf

CD-Rohlinge für Apotheken; Erstellen von Informations-CDs für

Apotheken;

Beratung in der Pharmazie, nämlich durch einen Apotheker,

Dienstleistungen eines Apothekers, nämlich Herstellung und Abgabe von pharmazeutischen Zubereitungen sowie Arzneimitteln

für Dritte aufgrund von ärztlichen Rezepten, Dienstleistungen eines Redakteurs für Apotheken; Gesundheits- und Ernährungsberatung, insbesondere im Bereich der Kranken- und Babypflege

und -hygiene in Apotheken; Gesundsheitspflege in Apotheken;

Dienstleistungen im Gesundheitsbereich, insbesondere Durchführen medizinischer Tests, medizinische Laboruntersuchungen, Hygienedienste und Bewertung pharmazeutischer Erzeugnisse von

Apotheken

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung - auf der Grundlage des ursprünglich eingereichten Waren- und

Dienstleistungsverzeichnisses - wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Marke werde als

beschreibender Sachhinweis verstanden werden. Mit dem englischen Begriff für

„Engagement, Verpflichtung, qualitative Hochwertigkeit“ werde dem potentiellen

Kunden ein Qualitätsversprechen gegeben. Der Begriff komme universell in vielen

Waren- und Lebensbereichen zum Einsatz.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, dem Zeichen „Commitment“ komme kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu;

es sei kein so gebräuchliches Wort der Alltagssprache, dass es vom Verkehr nicht

als Unterscheidungsmittel aufgenommen werde; der Inhalt sei vielmehr unscharf

und mehrdeutig; es handle sich auch nicht um eine werbeübliche Anpreisung. Die

Anmelderin reicht hierzu umfangreiches Material ein, um zu belegen, dass

„Commitment“ im geschäftlichen Verkehr als Herkunftshinweis verwendet werde.

Zudem macht die Anmelderin Verkehrsdurchsetzung geltend.

Die Anmelderin hat sich mit dem Übergang ins schriftliche Verfahren einverstanden erklärt.

Die Anmelderin beantragt - auf der Grundlage des neuen eingeschränkten Waren-

und Dienstleistungsverzeichnisses vom 20. Januar 2009 -,

den Beschluss der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 29. Juni 2006 aufzuheben und die Marke

„Commitment“ einzutragen

hilfsweise

die Marke aufgrund von Verkehrsdurchsetzung einzutragen.

Ihren bisherigen, zur Begründung der Beschwerde eingereichten umfangreichen

schriftsätzlichen Vortrag hat sie im Hinblick auf das mit Schriftsatz vom 20. Januar 2009 eingeschränkte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ergänzt. Auf die

vom Senat übermittelten Ergebnisse einer Internetrecherche und entsprechenden

Hinweis hat sie weiter ausgeführt, es gebe keine tatsächliche und einheitliche

Möglichkeit, den Begriff „Commitment“ zu beschreiben, sondern er werde in unterschiedlichster Weise verwendet und verstanden, wie die Belege zeigten. Sie verwende den Begriff, um ihrem Konzept am Markt einen Namen zu geben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und die der Anmelderin

übersandten Belege Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „Commitment“

stehen hinsichtlich der im Tenor genannten Waren die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entgegen. Im Übrigen ist die

Beschwerde unbegründet, da die angemeldete Marke hinsichtlich der weiteren

Waren und Dienstleistungen auch auf der Grundlage des eingeschränkten Waren-

und Dienstleistungsverzeichnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist, weil ihr für diese angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion einer Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen

eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu

werden (vgl. BGH MarkenR 2004, 39 - Cityservice). Die Unterscheidungskraft einer Marke ist dabei zum einen in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen

Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder

Durchschnittsempfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. EuGH

MarkenR 2004, 99 - Postkantoor).

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im

Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann

oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH a. a. O. - Cityservice).

Bei der Prüfung ist nach der Rechtsprechung des BGH von einem großzügigen

Maßstab auszugehen, d. h. jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus,

um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch). Allerdings darf die Prüfung dabei nicht auf ein Mindestmaß beschränkt

werden, sondern sie muss vielmehr streng und vollständig ausfallen (vgl. EuGH

WRP 2003, 735 - Libertel-Orange; a. a. O. - Postkantoor).

2.

Nach diesen Grundsätzen erfüllt die angemeldete Bezeichnung selbst diese

geringen Anforderungen nicht, da sie eine Sachaussage beinhaltet, die sich ausschließlich in der Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen

erschöpft (vgl. BGH a. a. O. - marktfrisch), und zwar auch in der von der Anmelderin beschränkten Fassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses.

Das englische Wort „commitment“ bedeutet „Verpflichtung, Engagement“ (vgl. Duden - Großwörterbuch Englisch 3. Aufl. CD-ROM) sowie „Sichbekennen, Sichverpflichten“ (vgl. Duden - Das Fremdwörterbuch, 9. Aufl. - CD-ROM) und ist ein

grundlegender Begriff aus dem Bereich Management, Mitarbeiterführung, Organisation und Marketing. Allgemein bezeichnet „Commitment“ das Ausmaß, in dem

sich eine Person mit einer bestimmten Organisation identifiziert, sich einer Idee

oder Sache verbunden fühlt (vgl. Dick, Rolf van, „Commitment und Identifikation

mit Organisationen“, Göttingen 2004). Als weitere Kennzeichen hierfür werden die

Akzeptanz der Ziele und Werte der Organisation sowie die Bereitschaft, sich für

die Organisation in erheblichem Ausmaß zu engagieren und ein starker Wunsch,

Mitglied der Organisation zu bleiben, genannt. So gibt es eine Reihe von

Commitment-Konzepten, die Commitment sowohl als innere Einstellung als auch

als verhaltensbezogenes Commitment verstehen (vgl. „Commitment in Organisationen“ unter aodgps.de; „Commitment - sich den Zielen und Werten verpflichtet

fühlen“ unter 4managers.de;).

Wie aus den der Anmelderin übersandten Belegen ersichtlich, wird der Fachbegriff

Commitment auch im Bereich des Gesundheitswesens z. B. im Rahmen von Marketingkonzepten für Apotheken und Drogerien verwendet (vgl. „Über das

Commitment (das Ausmaß, in dem sich die Apotheken-Partner mit vivesco identifizieren)… wird unmittelbar

in die operativen Ziele eingezahlt“ unter

jpkom.de/news-service…).

Das Wort Commitment wird auch in dem Begriff Kunden-Commitment verwendet,

um die (innere) Verpflichtung des Kunden gegenüber seinem Geschäftspartner zu

bezeichnen (vgl. „Kundenbindung kann als eine innere Verpflichtung des Kunden

(Commitment) aufgefasst werden…“ unter www. crm-erfolg.de/Glossar…; “Kunden-Commitment - Lufthansa gibt eine klares Bekenntnis zur Kundenorientierung

ab … unter konzern.lufthansa.com…; „Unsere Stärken sind unsere Branchenkompetenz und unser hohes Kunden-Commitment…“ unter www. espricon-ag.de…).

Wie aus den der Anmelderin übersandten Belegen weiter ersichtlich, wird der Begriff Commitment im Sinne von „freiwilliger Selbstverpflichtung“ z. B. im Zusammenhang mit einem sog. City-Commitment verwendet, das die Gemeinschaft verschiedener Dienstleister eines Stadtzentrums sowie deren strategisches Leitbild

für ein Citymanagement und Stadtmarketing bezeichnet, dessen wesentlicher

Baustein neben einem einheitlichen kundenfreundlichen Service und attraktivem

Auftritt die verbindliche Teilnahme an einem einheitlichen System zur Kundenbindung ist (vgl. Ira Oberweis, Findung und Erörterung einer optimalen Kundenbindungsstrategie

im

Rahmen

des

Projektes

Nagolder

City-

Commitment - Diplomarbeit 2007/2008 unter opus. bsz-bw.de …).

Die Anmelderin selbst verwendet das Wort Commmitment in diesem Sinne als

Bezeichnung für ein Geschäftsmodell für freie inhabergeführte Apotheken, nach

dem innerhalb einer Gemeinschaft verschiedene Marketingaktivitäten, Unterstützungsleistungen und spezielle Konditionen für die teilnehmenden Apotheken angeboten werden. Durch diese Marketingkooperation soll über die Bindung der

Apotheken eine Bindung der Apothekenkunden erreicht werden (vgl. „GEHE

Commitment“….unter www. presseportal.de; „Commitment - Das 3-Punkte-Programm für die selbständige Apotheke“ unter www. gehe.de…; „GEHE Vorzeigedistributor: Das Commitment-Modell für die selbständige Apotheke umfasst über

70 Unterstützungsleistungen und spezielle Konditionen. Gegen einen monatlichen

Beitrag stehen den Apotheken Serviceleistungen in den Bereichen Marketing, Offizingestaltung und Absatz zur Verfügung…“ unter www. celesio.com…).

Commitment ist daher ein Fachbegriff aus dem Marketing, der in seinem ursprünglichen Sinne „Selbstverpflichtung, Bindung“ auch im Bereich der Apotheken

verwendet wird, um die Bindung freier Apotheken an ein übergeordnetes Vertriebsunternehmen über die Mitgliedschaft in einer Marketingkooperation und die

hiermit beabsichtigte Kundenbindung zu bezeichnen.

In diesem Sinne wird der inländische Verkehr die angemeldete Marke ohne weiteres verstehen. Der Verkehr ist insbesondere im vorliegend relevanten Bereich des

Marketing sowie der Werbesprache an die englische Sprache sowie an englische

Fachausdrücke und englische Wortneuschöpfungen gewöhnt, weshalb sich ihm

der Sinngehalt von „Commitment“ ohne weiteres erschließt. Entgegen der Ansicht

der Anmelderin sind angesprochene Verkehrskreise nicht nur Apotheker, sondern

neben Marketingfachleuten auch die Erbringer, Händler bzw. Vermittler der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Dabei wird deren Kreis nicht durch die

einschränkende Angabe des Verwendungszwecks „für Apotheken“ im Waren- und

Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt, da sich die beanspruchten Dienstleistungen für Apotheken ihrem Gegenstand nach nicht von denen für andere Geschäftsbetriebe unterscheiden, die Einschränkung somit nicht von gegenständlicher Art ist (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 61 m. w. N.).

Es liegt für die fachlich informierten Verkehrskreise in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen daher nahe, die angemeldete Bezeichnung

„Commitment“ im Sinne von „Selbstverpflichtung, (Kunden)Bindung“ als werbemäßigen Hinweis auf ein Marketingkonzept bzw. Marketinginstrument zu verstehen, innerhalb dessen die so gekennzeichneten Waren vertrieben werden, hierfür

bestimmt sind oder dieses Konzept zum Inhalt, Thema oder Gegenstand haben

bzw. die damit gekennzeichneten Dienstleistungen sich darauf beziehen oder dies

zum Inhalt oder Gegenstand haben.

In Bezug auf sämtliche von der Zurückweisung umfassten Waren und Dienstleistungen ergibt die angemeldete Bezeichnung „Commitment“ die zur Beschreibung

geeignete Sachaussage, dass es sich nach Art, Beschaffenheit und Bestimmung

um Waren und Dienstleistungen handelt, die für das Instrument des Commitment

eingesetzt werden sollen, bzw. ein solches Commitment herbeiführen sollen. Insbesondere können „Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel für Apotheken“ den Begriff Commitment zum Inhalt oder Thema haben. Die beanspruchten

Dienstleistungen betreffen sämtlich Dienstleistungen eines Apothekers sowie Unternehmensberatung, Unternehmensführung- und -verwaltung, Marketing und

Vertrieb sowie Bereitstellung von Betriebsmitteln, Einrichtung und Sicherstellung

von Betriebsabläufen, die Teil einer „Selbstverpflichtung“ sein können bzw. hierfür

bestimmt sind.

Das Schutzhindernis einer beschreibenden nicht unterscheidungskräftigen Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wird dabei - ungeachtet ihrer Zulässigkeit -

nicht durch die von der Anmelderin im Beschwerdeverfahren vorgenommene

Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ausgeräumt, durch

die die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zum großen Teil hinsichtlich

ihres Verwendungszwecks für Apotheken beschränkt sind.

Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das angemeldete Zeichen im Hinblick auf die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes Freihaltebedürfnis haben. Angesichts der übrigen behandelten Gesichtspunkte kann diese Frage

jedoch offen bleiben.

Ferner gibt es im vorliegenden Fall keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür,

dass die festgestellten Eintragungshindernisse durch eine mögliche Verkehrsdurchsetzung der Marke i. S. v. § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden worden sind. Die

Anmelderin hat die für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung der Marke

„Commitment“ notwendigen Voraussetzungen nicht schlüssig vorgetragen und

belegt.

Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 MarkenG erfordert, dass sich eine zur Eintragung

angemeldete Marke infolge ihrer Benutzung für die mit ihr beanspruchten Dienstleistungen in einem erheblichen Teil der beteiligten Verkehrskreise durchgesetzt

hat. Als im Rechtssinn erheblich ist es dabei anzusehen, wenn die Mehrheit der

angesprochenen Verkehrskreise in der Marke nicht mehr nur eine nicht unterscheidungskräftige Sach- oder sonstige Angabe, sondern einen auf ein bestimmtes Unternehmen bezogenen kennzeichnenden Herkunftshinweis sieht (vgl. EuGH

GRUR 1999, 723, 727 (Nr. 52) - Chiemsee; GRUR 2002, 804, 808 (Nr. 65)

- Philips; BGH GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2006,

760, 762 - LOTTO; BPatG GRUR 2005, 337, 341 f. - VISAGE). Wer zu den beteiligten Verkehrskreisen zählt, die neben den Herstellern und Händlern in erster Linie die Endabnehmer der betroffenen Waren umfassen (vgl. EuGH GRUR 2004,

682, 683 (Nr. 23 - 25) „Bostongurka“), bestimmt sich nach den angemeldeten

Waren und Dienstleistungen und deren üblicher bestimmungsgemäßer Verwendung, die nach dauerhaften charakteristischen Kriterien zu beurteilen ist, nicht

nach Werbekonzeptionen, die jederzeit geändert werden können (vgl. BGH

GRUR 2002, 340, 341 „Fabergé).

Demnach ist davon auszugehen, dass zu den beteiligten Verkehrskreisen nicht

nur die Gruppe der Apothekeninhaber zählt, sondern alle Erzeuger von Druckereierzeugnissen sowie alle Erbringer von Dienstleistungen der im Verzeichnis genannten Art, die nicht von vorneherein auf Apotheken spezialisiert sein müssen.

Daher reichen die nur auf die Apothekenkunden der Anmelderin bezogenen vorgelegten Umsatzzahlen nicht annähernd aus, um angesichts der als Fachbegriff in

unterschiedlichen Unternehmensbereichen verwendeten, beschreibenden Bezeichnung „Commitment“ die Annahme zu rechtfertigen, dass diese bei einer

Mehrheit der angesprochenen Verkehrskreise in Deutschland einen Bedeutungswandel hin zu einer auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinweisenden Marke erfahren haben könnte.

Nachdem der Vortrag der Anmelderin keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine

mögliche Verkehrsdurchsetzung der angemeldeten Marke für die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen ergibt, bestand auch keine Notwendigkeit zur Einleitung eines förmlichen Verkehrsdurchsetzungsverfahrens.

3. Für die von der Anmelderin beanspruchten im Tenor genannten Waren kann

der angemeldeten Marke dagegen kein im Vordergrund stehender beschreibender

Begriffsinhalt zugeordnet werden. So ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür,

dass „Commitment“ eine Sachangabe hinsichtlich der Eigenschaften oder der

Verwendung dieser Waren sein kann. Es kann daher nicht festgestellt werden,

dass dem Zeichen die Eignung fehlt, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für

die von der Marke erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden; „Commitment“ fehlt insoweit nicht die

erforderliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

An der angemeldeten Marke besteht in Bezug auf diese Waren auch kein Freihaltebedürfnis i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; denn es ist nicht ersichtlich, dass sie

als konkrete Angabe über Eigenschaften der unter dieser Marke angebotenen

Waren dienen könnte und deswegen für die Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden müsste.

Der Beschwerde war daher insoweit stattzugeben.

Dr. Vogel von Falckenstein

Viereck

Hartlieb

Cl