Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 02.03.2009 – 25 W (pat) 11/08
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 11/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 53 751
hat der 25. Senat (Marken Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
2. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems und der Richterin
Bayer sowies Richters Merzbach 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
FeatureIndex
ist am 31. August 2006 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, u. a.
"Klasse 25
Textilwaren, Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen und Schuhwaren;
Klasse 35
Standortermittlung von Güterwaggongs durch Computer, Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet (Bannerexchange),
Werbung im Internet für Dritte;
Klasse 38
Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Ausstrahlung von Hörfunksendungen, Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen, Ausstrahlung von Rundfunksendungen, Bereitstellen des Zugriffs auf
ein weltweites Computernetzwerk, Bereitstellen von Informationen
im Internet, Bereitstellen von Internetzugängen (Software), Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk, Bereitstellung von Internet-Chatrooms,
Bereitstellung von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-
Dienste, Ausstrahlung von Teleshopping-Sendungen, Betrieb und
Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, Betrieb
von Chatlines, Chatrooms und Foren, Durchführen von Videokonferenzen, elektronische Nachrichtenübermittlung, E-Mail-Dienste,
Fernschreibdienste, Fernsprechdienst, Funkdienst, Kommunikation durch faseroptische Netzwerke, Konferenzschaltungen, Mobil-
Funktelefondienst, Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer, Pagingdienste, Personenruf (Rundfunk, Telefon oder mit
anderen Mitteln elektronischer Kommunikation), Personenrufdienste, Presseagenturen, Satellitenübertragung, Telefondienst,
Telegrafendienst, Telegrafieren, Telegrammdienst (Depeschen),
Telegrammübermittlung, Telekonferenzdienstleistungen, Telekopierdienst, Übermittlung von Nachrichten, Vermietung von Faxgeräten, Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung, Vermietung von Modems, Vermietung von Telefonen, Vermietung von
Telekommunikationsgeräten, Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke;
Klasse 42
Bauberatung, Beratung bei der Gestaltung von Home-Pages und
Internetseiten, Beratung für Telekommunikationstechnik, Beratung
in Fragen gewerblicher Schutzrechte, Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen, Biologische Forschung, Computerberatungsdienste, Computersoftwareberatung, Computersystemanalysen, Computersystem-Design, Datensicherung (elektronische), Datenspeicherung (elektronische), Design von Computer-
Software, Design von Home-Pages und Web-Seiten, Dienstleistungen einer Zertifizierungsstelle (Trust-Center), nämlich Ausgabe
und Verwaltung von digitalen Schlüsseln und/oder digitalen Unterschriften, Dienstleistungen eines Architekten, Dienstleistungen
eines Bauträgers, nämlich technische Vorbereitung von Bauvorhaben, Dienstleistungen eines Chemikers, Dienstleistungen eines
EDV-Programmierers, Dienstleistungen eines Grafikdesigners,
Dienstleistungen eines Grafikers, Dienstleistungen eines Industriedesigners, Dienstleistungen eines Innenarchitekten, Dienstleistungen eines Modedesigners, Dienstleistungen eines Physikers,
Dienstleistungen eines technischen Mess- und Prüflabors, Dienstleistungen eines Verpackungsdesigners, Dienstleistungen in Prozessangelegenheiten, Dienstleistungen von chemischen Labors,
Dienstleistungen von Ingenieuren, digitale Bildbearbeitung, Durchführung chemischer Analysen, Durchführung technischer Tests
und Checks, Durchführung von Erdölsuchbohrungen, Durchführung von technischen Messungen, Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen, Echtheitsbeglaubigungen von Kunstwerken, Editieren, Formatieren und Übertragen von Daten auf CD-
Rohlinge (Premastering), EDV-Beratung, Eichen (Kalibrieren), Einrichtungsberatung, Entwicklung von Nutzungskonzepten in technischer Hinsicht (Facility management), Entwicklungsdienste und
Recherchedienste bzgl. neuer Produkte (für Dritte), Ermittlung von
Emissionen und Immissionen, Ermittlung von Schadstoffkonzentrationen, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung,
Erstellen von Webseiten, Erstellung von Analysen für Erdölförderung, Erstellung von Computeranimationen, Erstellung von geologischen Gutachten, Erstellung von Gutachten über Erdölvorkommen, Erstellung von technischen Gutachten, Erstellung wissenschaftlicher Gutachten, Forschungen auf dem Gebiet der Bakteriologie, Forschungen auf dem Gebiet der Chemie, Forschungen auf
dem Gebiet der Kosmetik, Forschungen auf dem Gebiet der Technik, Forschungen auf dem Gebiet des Maschinenbaus, geologische Forschungen, geologische Schürfarbeiten, Gestaltung und
Unterhalt von Websites für Dritte, Handel mit Film-, Fernseh- und
Videolizenzen, Hard- und Softwareberatung, Impfen von Wolken,
Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken, Installieren von Computerprogrammen, integrative Beratung von Einzelpersonen und Unternehmen (Mediation), Kalibrierung und Funktionsprüfung von Messgeräten, Konfiguration von Computer-Netzwerken durch Software, Konstruktionsplanung, Konvertieren von
Computerprogrammen und Daten (ausgenommen physische Veränderung), Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien, Konzeptionierung von Web-Seiten, Kopieren von Computer-Programmen, Landvermessung,
Leistungsüberwachung und Analyse des Netzwerkbetriebes, Lizenzieren von Computersoftware (juristische Dienstleistungen),
Lizenzierung von Software, Lizenzvergabe von gewerblichen
Schutzrechten, Materialprüfung, Materialprüfung bei Textilien,
Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten, Pflege und Installation von Software, physikalische Forschungen, Qualitätsprüfung,
redaktionelle Betreuung von Internetauftritten, Registrierung von
Domainnamen, Schlichtungsdienstleistungen, Serveradministration, Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen, sozialwissenschaftliche Beratung, Sprachspeicherdienste, Styling (industrielles Design), technische Beratung, technische Projektplanungen, technisches Projektmanagement im
EDV-Bereich, Überprüfen der Straßentauglichkeit von Fahrzeugen, Überprüfung von digitalen Signaturen, Überwachung von
Erdölbohrungen, Umweltschutzberatung, Umweltverträglichkeitsprüfungen, Unterwasserforschung, Vermietung und Wartung von
Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (hosting),
Vermietung von Computer-Software, Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten, Vermietung von Speicherplatz im Internet, Vermietung von Webservern, Vermietung von Web-Servern, Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken, Vermittlung von rechtlichem Know-How (Franchising), Vermittlung von technischem Know-How (Franchising), Wartung von Computersoftware, Wartung von Internet-Zugängen (Software), Werkstoffprüfung, Wettervorhersage, wissenschaftliche Forschung, Wolkenimpfen (cloud seeding), Zertifizierungen, Zurverfügungstellen von
Webspace (Webhosting), Zurverfügungstellung von Speicherplätzen im Internet".
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Nach vorheriger Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Anmeldung durch Beschluss vom 1. Februar 2008
wegen insoweit fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Die aus den Begriffen "Feature" und "Index" zusammengesetzte Wortkombination
bedeute "Register mit einem Verzeichnis der Merkmale und Charakteristika der
angemeldeten Waren und Dienstleistungen". In Bezug auf die beanspruchten
Dienstleistungen erkenne der Verkehr darin lediglich einen Hinweis darauf, dass
die beanspruchten Dienstleistungen mittels oder unter Zuhilfenahme eines solchen Merkmalsverzeichnisses erbracht würden. In dieser Bedeutung werde die
angemeldete Bezeichnung auch bereits im naturwissenschaftlichen Bereich
benutzt, um z. B. Reaktionsmöglichkeiten von chemischen oder biologischen Stoffen zu ermitteln. Ebenso finde diese Wortkombination in der Informatik als auch in
Zusammenhang mit Multimedia-Datenbanken Verwendung.
In Zusammenhang mit den in Klasse 25 beanspruchten Waren, Textilwaren, Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen und Schuhwaren enthalte das Zeichen lediglich einen Hinweis darauf, dass die Waren mit einem Feature Index ausgestattet
sind.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 1. Februar 2008 aufzuheben, soweit
die Anmeldung für die o. g. Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist.
Die angemeldete Bezeichnung "FeatureIndex" könne in ihrer Bedeutung als "Register, welches die Angabe von Eigenschaften oder Merkmalen zu einem bestimmten Thema oder einem bestimmten Sachbereich enthalte" nur für solche
Waren oder Dienstleistungen beschreibend sein, die die Erstellung oder Verwendung eines solchen Verzeichnisses voraussetzten oder offensichtlich mittels eines
solchen Verzeichnisses erbracht würden. Dies treffe aber auf die im Beschwerdeverfahren noch streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht zu. In
Bezug auf diese Waren und Dienstlesistungen weise "FeatrureIndex" keinen unmittelbar beschreibenden Inhalt auf.
Dies gelte beispielsweise für Beratungsdienstleistungen oder Designdienstleistungen in Klasse 42, die von einer natürlichen Person, einem Berater oder Designer, vorrangig ohne Inanspruchnahme von Verzeichnissen o. ä. erbracht würden.
Ein weiteres Beispiel seien die in Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen "Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im Internet, Bereitstellen von Internetzugängen (Software)", die auf die Herstellung technischer Voraussetzungen ausgerichtet seien. Auch in Bezug auf die beanspruchten Waren in Klasse 25 (Textilwaren, Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen und Schuhwaren) könne kein unmittelbar beschreibender Inhalt der Bezeichnung "FeatureIndex" festgestellt werden. Ebenso wenig enthalte die Bezeichnung in Bezug auf die die Dienstleistung
"Werbung" und alle hiermit zusammenhängenden Dienstleistungen in Klasse 35
einen beschreibenden Hinweis auf einen Index bzw. ein Register mit einem Verzeichnis der Merkmale und Charakteristika dieser Dienstleistungen.
Der angemeldeten Bezeichnung könne daher weder die Unterscheidungskraft abgesprochen werden noch sei sie freihaltebedürftig.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg,
weil der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen jedenfalls das Schutzhindernis fehlender
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger
Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr.
BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor). Es
muss also eine Kennzeichnungskraft mit der Eignung zur Ausübung der Herkunftsfunktion verbunden sein, auch wenn eine Marke zusätzlich noch weitere
Funktionen haben kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 8 Rdn. 39). Die
Unterscheidungskraft ist dabei stets in Bezug auf die beanspruchten Waren
und/oder Dienstleistungen zu beurteilen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz,
8. Aufl., § 8 Rdnr. 67), so dass es nicht darauf ankommt, ob der Bezeichnung
auch in Zusammenhang mit anderen Waren/Dienstleistungen dieses Schutzhindernis entgegensteht.
Bei dem angemeldeten Zeichen handelt es sich um eine Zusammenfügung der
Begriffe "Feature" und "Index", was schon aufgrund der Binnengroßschreibung
ohne weiteres erkennbar ist. Der Begriff "Feature" hat in seiner Bedeutung "typisches Merkmal, charakteristische Eigenschaft" ebenso Eingang in den deutschen
Sprachgebrauch gefunden (vgl. DUDEN, Das große Fremdwörterbuch, 4. Aufl.,
S. 451) wie der weitere Bestandteil "Index", welcher "Anzeiger, Register, Verzeichnis" bedeutet (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., S. 825). Soweit der Begriff "Index" abweichend von seinem ursprünglichen Sinngehalt in
Wortkombinationen wie z. B. "Preisindex, Lebenshaltungskostenindex" einen statistischen Messwert bezeichnet (vgl. DUDEN, a. a. O. S. 825), liegt ein solches
Verständnis bei einer Kombination mit dem Begriff "Feature" in Zusammenhang
mit den hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen nicht nahe, da Eigenschaften, Merkmale oder Charakteristika von Waren und/oder Dienstleistungen
anders als Preise, Aktienkurse etc. einer Ermittlung bzw. Berechnung solcher (Mittel-)Werte in aller Regel nicht zugänglich sind.
Die beiden Begriffe fügen sich damit aber für den Verkehr zu der aus sich heraus
verständlichen Bezeichnung "Register/Verzeichnis, welches Angaben zu Eigenschaften oder Merkmalen enthält" oder auch kurz "Merkmals-/Eigenschaftsverzeichnis" zusammen, was auch seitens der Anmelderin nicht in Abrede gestellt
wird. Die Markenstelle hat zudem durch die dem angefochtenen Beschluss beigefügten Nachweise belegt, dass die Bezeichnung jedenfalls im naturwissenschaftlichen Bereich, in der Informatik sowie im Multimediabereich wie auch im
Bereich der Informatik bereits Verwendung findet.
Solche Eigenschafts- bzw. Merkmalsverzeichnisse können jedoch über die vorgenannten Bereiche hinaus gleichsam zu jeder denkbaren Ware wie auch Dienstleistung erstellt werden. So kann vor allem auch jede der beanspruchten und hier
noch relevanten Dienstleistungen über spezielle Eigenschaften und charakteristischen Merkmale und damit "Features" verfügen, die in einem entsprechenden
Verzeichnis aufgeführt und gelistet werden können und auf die in Zusammenhang
mit der Erbringung der Dienstleistung zurückgegriffen werden kann. Dies gilt insbesondere auch für solch speziellen von der Anmelderin beanspruchte Dienstleistungen wie "Wolkenimpfen (cloud seeding)" in Klasse 42 oder auch der zu
Klasse 35 beanspruchten "Standortermittlung von Güterwaggons durch Computer". Ebenso können entsprechende Verzeichnisse über Merkmale und Eigenschaften auch zu den beanspruchten Waren der Klasse 25 "Textilwaren, Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen und Schuhwaren" bestehen. Zutreffend hat die
Markenstelle dazu unter Bezug auf dem angefochtenen Beschluss beigefügte Belege darauf hingewiesen, dass gerade im Bereich der sogenannten und von den
beanspruchten Oberbegriffen erfassten "Funktionskleidung" Eigenschaften und
damit "Features" wie Wasser- und Winddichte, Atmungsaktivität etc. von Bedeutung sind, so dass der Verkehr auch insoweit in der angemeldeten Bezeichnung
nur einen Hinweis auf ein entsprechendes - z. B. der Waren beigefügtes - Verzeichnis erkennt.
Angesichts dieses klaren und ohne weiteres erkennbaren Bedeutungsgehalts der
angemeldeten Begriffskombination drängt sich dann aber in Zusammenhang mit
sämtlichen vorliegend noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein sachbezogenes Verständnis der Begriffskombination in dem Sinne auf, dass diese mittels oder unter Inanspruchnahme oder auf Basis eines solchen Merkmals-/Eigenschaftsverzeichnisses erbracht werden oder sich auch inhaltlich mit einem solchen
Verzeichnis/Register befassen bzw. - was die Waren betrifft - die Eigenschaften,
Merkmale dieser Waren in einem solchen Verzeichnis aufgeführt sind.
Dies nimmt der Bezeichnung aber jegliche Unterscheidungskraft i. S. von § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Entgegen der Auffassung der Anmelderin kommt es für die
Frage der Unterscheidungskraft dabei nicht darauf an, ob die betreffenden Waren
bzw. Dienstleistungen unmittelbar durch oder mittels eines solchen Merkmals-/Eigenschaftsverzeichnisses erbracht werden. Denn keine Unterscheidungskraft besitzen nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und des BGH nicht nur
solche Zeichen, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor), sondern
vor allem auch solche, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und sich damit in einer beschreibenden Sachangabe erschöpfen. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt daher eine (hinreichende) Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger
beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst. Denn in einer solchen Sachangabe sieht der Verkehr keinen Hinweis auf die
Herkunft der betreffenden Ware aus einem bestimmten Betrieb (vgl. BGH GRUR
2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2008, 1093, 1094 Tz. 15 - Marlene-Dietrich-Bildnis).
Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass sich selbst zwei Sachangaben durch ihre
Zusammenstellung zu einer Marke verbinden. Voraussetzung hierfür wäre aber,
dass ein merklicher und schutzbegründender Unterschied zwischen der Kombination und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht (vgl. EuGH GRUR 2004,
680 Nr. 39 - 41 - BIOMILD). Die angemeldete Bezeichnung weist jedoch keine solche ungewöhnliche Struktur oder weitere Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen
könnten. Sie erschöpft sich vielmehr in einer sprach- und werbeüblichen Aneinanderreihung zweier beschreibender Begriffe zu einem aus sich heraus verständlichen und sofort erfassbaren schlagwortartigen Sachbegriff, welcher auch im Gesamteindruck nur den Begriffsinhalt einer sachbezogenen Aussage in Bezug auf
die beanspruchten Dienstleistungen, nicht aber den Eindruck einer individualisierenden betrieblichen Kennzeichnung vermittelt. Über diese Sachinformationen
hinaus enthält die angemeldete Bezeichnung kein Element, das den Eindruck einer betrieblichen Herkunftskennzeichnung, also einer Marke hervorruft.
Ob sich eine entsprechende beschreibende Verwendung dieser Bezeichnung
nachweisen lässt, ist angesichts des ohne weiteres erkennbaren Begriffsinhalts
der angemeldeten Bezeichnung nicht entscheidend, zumal der Verkehr daran gewöhnt ist, vor allem im Bereich der Werbung ständig mit neuen, schlagwortartigen
Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen in
einprägsamer und schlagwortartiger übermittelt werden sollen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 89).
Soweit bei einigen Dienstleistungen wie "Hard- und Softwareberatung; Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken, Installieren von Computerprogrammen; Leistungsüberwachung und Analyse des Netzwerksbetriebs; Pflege und
Installation von Software" auch ein Verständnis der angemeldeten Bezeichnung in
dem Sinne möglich ist, dass diese Dienstleistungen sich ihrem Gegenstand und
Inhalt nach mit solchen z. B. zu erstellenden oder zu implementierenden Verzeichnissen befassen bzw. weiterhin der Begriff "Feature" in Zusammenhang mit
Dienstleistungen aus dem Medienbereich wie z. B. Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Ausstrahlung von Hörfunksendungen, Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen, Ausstrahlung von Rundfunksendungen" als Bezeichnung für eine
"Sendung in Form eines aus Reportagen, Kommentaren u. Dialogen zusammengesetzten (Dokumentar)berichtes" verstanden werden kann (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., S. 525), ergibt sich daraus bereits deshalb
keine schutzbegründende Unbestimmtheit bzw. Mehrdeutigkeit der angemeldeten
Bezeichnung, weil diese auch bei einem solchen Verständnis in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen einen ausschließlich sachbezogenen Aussageinhalt
vermittelt (vgl. dazu BGH, GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT). Unabhängig davon ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
wie auch des Bundesgerichtshofs von einem die Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff auch dann auszugehen sein kann, wenn das Markenwort
verschiedene beschreibende Bedeutungen hat oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt bzw. ein Merkmal der in
Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH, GRUR 2004,
146 Tz. 33 - DOUBLEMINT, GRUR 2004, 222 - BIOMILD; BGH, GRUR 2008,
397, 398 Tz. 5 - SPA II).
Da das Zeichen somit bereits keine ursprüngliche Unterscheidungskraft i. S. von
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob das angemeldete Zeichen in Bezug auf die hier maßgeblichen beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch eine beschreibende Angabe im Sinne
des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes
Freihaltungsbedürfnis haben.
Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.
Kliems
Bayer
Merzbach
Hu