Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 04.03.2009 – 26 W (pat) 48/07

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 48/07 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 4. März 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 49 721.9

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 4. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Lehner

beschlossen: 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Für die Waren

„Sitzmöbel und Bestuhlungen aller Art, insbesondere Drehstühle,

Bürostühle und Objektbestuhlungen; Möbel, insbesondere Büromöbel und Möbel für Objektausstattungen“

ist die Wortmarke 305 49 721.9

Seminario

angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 20 des DPMA hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur

Begründung hat sie im Erstbeschluss ausgeführt (der Erinnerungsbeschluss hat

im Wesentlichen auf diesen verwiesen), die angemeldete Marke sei nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG.

„Seminario“ habe in der italienischen und spanischen Sprache die Bedeutung „Seminar“. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren sei die angemeldete Marke ein

beschreibender Hinweis darauf, dass diese für Seminare bzw. Seminarräume bestimmt seien. Somit liege eine Bestimmungsangabe vor. Es gebe z. B. Seminarstühle, Seminartische, Seminarmöbel, was durch zahlreiche Internet-Fundstellen

zu belegen sei. Aufgrund der phonetischen und schriftbildlichen Nähe von „Seminario“ zum deutschen Wort „Seminar“ werde der deutsche Verkehr ohne Weiteres

auf eine beschreibende Angabe schließen und nicht auf einen Unternehmenshinweis. Daneben bestehe auch ein aktuelles Freihaltebedürfnis an der angemeldeten Marke. Es handele sich in Bezug auf die beanspruchten Waren um eine beschreibende Sachangabe, so dass es zur Begründung des Eintragungsverbots

nach § 8 Abs. 2 MarkenG keiner Feststellung bedürfe, dass und in welchem Umfang diese Bezeichnung im Verkehr bekannt sei oder verwendet werde. Es komme nicht darauf an, dass in Deutschland der Begriff „Schulmöbel“ anstatt „Seminarmöbel“ üblicher sei oder ob es Synonyme gebe, mit denen dieselben Merkmale

der beanspruchten Waren bezeichnet werden könnten.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie hat Antrag auf

mündliche Verhandlung gestellt und gebeten, eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdebegründung erst zu setzen, wenn die Sache zur Bearbeitung im Senat

ansteht. Mit Schreiben des Senats vom 22. September 2008 ist eine Frist bis zum

30. November 2008 zur Einreichung der Beschwerdebegründung gesetzt worden.

Eine Beschwerdebegründung bzw. ein weiteres Fristgesuch ist nicht eingegangen.

Zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. März 2009 ist niemand für die Anmelderin erschienen.

II

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet.

Die Feststellung der Markenstelle in den angegriffenen Beschlüssen vom 9. Januar 2007 und vom 1. März 2007, der Eintragung der angemeldeten Wortmarke

„Seminario“ stehe das Schutzhindernis des entgegenstehenden Freihaltebedürfnisses im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, lässt einen Rechtsfehler

nicht erkennen.

Da die Anmelderin ihre Beschwerde trotz Fristsetzung zum 30. November 2008

nicht begründet hat und für den Senat mithin nicht erkennbar ist, aus welchen

Gründen und in welchem Umfang sie die verfahrensgegenständlichen Beschlüsse

der Markenstelle für angreifbar hält, wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung der Markenstelle Bezug genommen.

Dr. Fuchs-Wissemann

Reker

Lehner

Ko