Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 10.03.2009 – 27 W (pat) 133/08

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 133/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 09 303.4

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

10. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz und

Richter Kruppa

beschlossen: 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 19. Januar 2007 für die Dienstleistungen

„Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche

und Werbezwecke; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu

Werbezwecken; Organisation und Durchführung von kulturellen

und/oder sportlichen Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von

Kongressen; Organisation und Veranstaltung von Konzerten;

Organisation und Veranstaltung von Symposien; Veranstaltung

und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung); Veranstaltung und Leitung von

Kolloquien; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder

Unterrichtszwecke; Hotelreservierung; Vermietung von Versammlungsräumen; Zimmerreservierung“

angemeldete Wortmarke

World Conference Center Bonn

ist von der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit

zwei Beschlüssen vom 9. Juli 2007 und vom 9. Oktober 2007, von denen letzterer

im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft

zurückgewiesen worden. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die

angemeldete Wortfolge ohne weiteres im Sinne von „Welt Konferenz Zentrum

Bonn“. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen erschöpfe

sich diese Bezeichnung in einem beschreibenden Sachhinweis bezüglich deren

inhaltlicher und thematischer Ausrichtung sowie deren Zweckbestimmung und

Beschaffenheit, verbunden mit der geographischen Angabe des Veranstaltungsortes. Das angesprochene Publikum werde die Wortzusammensetzung

dahingehend verstehen, dass es sich um Dienstleistungen handele, die von einem

Weltkonferenzzentrum in Bonn erbracht würden. Der Markenbegriff beschreibe

den Erbringer der Dienstleistungen, nämlich ein Weltkonferenzzentrum in Bonn.

Das Publikum werde auch nicht davon ausgehen, dass die ehemalige Bundeshauptstadt Bonn nur über ein Konferenzzentrum verfüge. Den Beschlüssen

beigefügt sind Internetauszüge, die eine Verwendung der Wortfolgen „Welt-

Konferenz, World Conference, Conference Center“ im Inland belegen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er

(sinngemäß) beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 9. Juli 2007 und vom 9. Oktober 2007 aufzuheben und die angemeldete Marke einzutragen.

Unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Amtsverfahren vertritt der Anmelder

weiterhin die Auffassung, die Marke sei unterscheidungskräftig. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden das Zeichen als Hinweis auf den Erbringer

der angebotenen Leistungen, das real existierende World Conference Center

Bonn. Er stützt sich auf die Eintragung von seiner Meinung nach vergleichbaren

Marken wie „Messe Frankfurt, HANNOVER-Messe, CCS Congress Centrum

Saar“. Im Gegensatz hierzu stünden themenspezifische Messen. Unterscheidungskräftig sei die Marke wegen der ungewöhnlichen Kombination beschreibender Zeichenbestandteile, insbesondere wegen der Kombination der Bestandteile „World“ und „Bonn“, da diese Bestandteile aus der Sicht der angesprochenen

Verkehrskreise unvereinbar seien. Zu einer Stadt mit ca. 316 000 Einwohnern

werde das Publikum ein Zeichen mit dem Bestandteil "World" nicht in Verbindung

setzen. Unterscheidungskräftig sei die Marke auch wegen ihrer Mehrdeutigkeit. Es

bleibe unklar, ob die Dienstleistungen in oder durch ein in Bonn gelegenes

Zentrum erbracht würden.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der angemeldeten

Bezeichnung fehlt für die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende

konkrete Eignung, dem Publikum als Unterscheidungsmittel für die von der Marke

erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen zu dienen. Die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die

Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu

gewährleisten (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. 27 - BioID; BGH

GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Die Schutzfähigkeit als Marke ist dabei stets

anhand der angemeldeten Bezeichnung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (vgl.

Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 15). Enthält eine Bezeichnung einen

beschreibenden Begriffsinhalt, ist ihr die Eintragung als Marke wegen Fehlens

jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden

Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass sie als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch;

GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).

Die englischsprachige Bezeichnung „World Conference Center Bonn“ werden die

angesprochenen inländischen Verkehrskreise ohne weiteres mit "Welt Konferenz

Zentrum Bonn" übersetzen. In ihrer Gesamtheit, auf die bei Mehrwortmarken

maßgeblich abzustellen ist (BGH MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE

CORPORATION), weist die Bezeichnung lediglich auf den Erbringungsort der

beanspruchten Dienstleistungen hin, nämlich das in Bonn befindliche Weltkonferenzzentrum. Sämtliche beanspruchten Dienstleistungen können in einem Konferenzzentrum angeboten werden.

Dem Anmelder ist zwar zuzugeben, dass die angemeldete Marke insoweit eine

begriffliche Unschärfe aufweist, als ihr kein Hinweis auf die Konferenzthemata zu

entnehmen ist. Auch bleibt unklar, ob die Dienstleistungen in dem Weltkonferenzzentrum stattfinden oder von diesem ausgerichtet werden. Nach der

Rechtsprechung des BGH rechtfertigt eine solche Unschärfe und Mehrdeutigkeit

aber nicht die Annahme, dass die so gekennzeichneten Dienstleistungen einem

bestimmten individuellen Anbieter zugerechnet werden (BGH GRUR 2000, 882,

883 - Bücher für eine bessere Welt; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 58).

Entgegen der Auffassung des Anmelders ergibt sich die Schutzfähigkeit auch nicht

aus einer ungewöhnlichen Kombination beschreibender Bestandteile. Die Markenstelle hat durch diverse Internetausdrucke die Verwendung der Wortkombinationen „Welt-Konferenz, World Conference“ und „Conference Center“ im

Inland durch Dritte belegt. Auch die Kombination mit der Ortsbezeichnung "Bonn"

ist unabhängig von der historischen Bedeutung der ehemaligen Bundeshauptstadt

nicht ungewöhnlich. Gerade für die hier beanspruchten Dienstleistungen ist die

Ortsangabe ein relevantes Merkmal (vgl. z. B. in Bezug auf Messen: Frankfurter

Buchmesse, Leipziger Buchmesse, Hannover Messe etc.).

Aus der Schutzgewährung für andere, nach seiner Ansicht vergleichbare Marken

kann der Anmelder keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Voreintragungen

- selbst identischer Marken - führen weder für sich noch in Verbindung mit dem

Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen,

welche über die Eintragung zu befinden haben (vgl. z. B. BGH BlPMZ 1998, 248

- Today; BPatGE 32, 5 - CREATION CROSS; BPatG GRUR 2007 333 - Papaya;

BlPMZ 2007, 236 - CASHFLOW). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer

Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar. Im Recht der

Europäischen Gemeinschaft (Markenrichtlinie, GMV) gilt nichts Abweichendes,

wie der Europäische Gerichtshof in den letzten Jahren mehrfach festgestellt hat

(vgl. z. B. GRUR 2004, 674, Nrn. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Nr. 63

- Henkel).

Der Anmelder kann sein Eintragungsbegehren schließlich auch nicht erfolgreich

auf eine Durchsetzung der angemeldeten Marke infolge Benutzung gemäß § 8

Abs. 3 MarkenG stützen. Die sehr allgemein gehaltenen Angaben reichen auch in

Verbindung mit den im Amts- und Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen

nicht aus, hinreichend glaubhaft zu machen, dass eine Verkehrsdurchsetzung in

Betracht kommt (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 343 - 345). Für eine

Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt ohne abschließende

Sachentscheidung des Senats gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG ist deshalb kein

Raum.

Ob der Eintragung der angemeldeten Marke auch das Schutzhindernis der

Merkmalsbezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann als

nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

Dr. Albrecht

Schwarz

Kruppa

br/Me