Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 11.03.2009 – 19 W (pat) 321/06
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 321/06 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 11. März 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
… 08.05
betreffend das Patent 198 13 984
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 11. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Pagenberg und der Richter
Dr.-Ing. Kaminski und Dr.-Ing. Scholz
beschlossen:
Das Patent 198 13 984 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung 7 Blatt wie überreicht in der mündlichen Verhandlung, sowie
2 Seiten Zeichnungen, Figuren 1 bis 5 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat für die Anmeldung vom 28. März 1998
ein Patent mit der Bezeichnung „Entkopplungsvorrichtung für einen Elektromotor“
erteilt, und die Patenterteilung am 17. November 2005 veröffentlicht.
Gegen das Patent hat die Fa. e… GmbH & Co. KG mit Schriftsatz vom 16. Februar 2006, eingegangen am 17. Februar 2006, Einspruch erhoben. Zur Begründung hat sie auf § 21 (1) 4 PatG und 21 (1) 1 PatG in Verbindung
mit § 1 bis 5 PatG verwiesen und unzulässige Erweiterung, mangelnde Patentfähigkeit, sowie mangelnde Ausführbarkeit geltend gemacht.
Die Einsprechende ist der Ansicht, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei
unzulässig erweitert, nicht ausführbar und nicht neu. Der Gegenstand des
Anspruchs 9 ergebe sich für den Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnis in
naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der US 2 368 727 in
Verbindung mit der US 4 602 176.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent gemäß Hauptantrag wie erteilt aufrecht zu erhalten,
hilfsweise, es mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu
erhalten:
Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung 7 Blatt wie überreicht in der mündlichen Verhandlung,
2 Seiten Zeichnungen, Figuren 1 bis 5 gemäß Patentschrift.
Die Patentinhaberin tritt den Ausführungen der Einsprechenden in allen Punkten
entgegen und hält das Streitpatent für patentfähig.
Der erteilte Patentanspruch 1 und Patentanspruch 9 lauten:
„1. Entkopplungsvorrichtung für einen Elektromotor (1) gegenüber
einem Gehäuse (9) mit einem mit einem Motorgehäuse (4)
des Elektromotors (1) verbundenen Motorhalter (8) und wenigstens zwei aus elastischem Material ausgebildeten Entkopplungselementen (13), die sich entlang einer Längsachse
(10) erstrecken und koaxial dazu je ein Durchgangsloch (14)
mit einer Innenwandung haben, wobei jedes Entkopplungselement (13) wenigstens mittelbar mit einer ersten Anlagestelle
(22) an dem Motorhalter (8) sowie mit einer zweiten Anlagestelle (25) wenigstens mittelbar an dem Gehäuse (9) anliegt,
wobei das Entkopplungselement als Entkopplungshülse (13)
ausgebildet ist und zwischen der ersten (22) und der zweiten
Anlagestelle (25) jede Entkopplungshülse (13) gegenüber der
Längsachse (10) radial auslenkbar gehalten ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Entkopplungshülse (13) das Motorgehäuse (4) nicht berührt und am Motorhalter (8) und/oder am
Gehäuse (9) ein umlaufender Kragen (19, 20) ausgebildet ist,
der in das Durchgangsloch (14) der Entkopplungshülse (13)
ragt.“
„9. Entkopplungsvorrichtung für einen Elektromotor (1) gegenüber
einem Gehäuse (9) mit einem mit einem Motorgehäuse (4) des
Elektromotors (1) verbundenen Motorhalter (8), der eine Unterfläche (38) und eine Oberfläche (39) hat, und wenigstens zwei
aus elastischem Material ausgebildeten Entkopplungselementen (13), die eine erste Anlagestelle, an der sie wenigstens mittelbar an dem Motorhalter (8) anliegen, sowie eine zweite Anlagestelle haben, an der sie wenigstens mittelbar an dem Gehäuse (9) anliegen, wobei an einer ersten Entkopplungsstelle (16)
das Entkopplungselement (13) zwischen der Unterfläche (38)
des Motorhalters (8) und dem Gehäuse (9) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass an einer zweiten Entkopplungsstelle (26) das Entkopplungselement (13) zwischen der Oberfläche
(39) des Motorhalters (8) und dem Gehäuse (9) angeordnet ist
und in Umfangsrichtung des Motorhalters (8) wenigstens zwei
Paar Entkopplungsstellen (16, 26) mit gleichem Abstand zueinander so vorgesehen sind, dass sich erste (16) und zweite Entkopplungsstellen (26) abwechseln.“
Der in der mündlichen Verhandlung übergebene Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:
„1. Entkopplungsvorrichtung für einen Elektromotor (1) gegenüber
einem Gehäuse (9), mit einem mit einem Motorgehäuse (4) des
Elektromotors (1) verbundenen Motorhalter (8), der eine Unterfläche (38) und eine Oberfläche (39) hat, und wenigstens zwei
aus elastischem Material ausgebildeten Entkopplungselementen (13), die eine erste Anlagestelle (22), an der sie wenigstens
mittelbar an dem Motorhalter (8) anliegen, sowie eine zweite
Anlagestelle (25) haben, an der sie wenigstens mittelbar an
dem Gehäuse (9) anliegen, wobei an einer ersten Entkopplungsstelle (16) ein Entkopplungselement (13) zwischen der Unterfläche (38) des Motorhalters (8) und dem Gehäuse (9) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass an einer zweiten
Entkopplungsstelle (26) ein Entkopplungselement (13) zwischen der Oberfläche (39) des Motorhalters (8) und dem Gehäuse (9) angeordnet ist und in Umfangsrichtung des Motorhalters (8) wenigstens zwei Paar Entkopplungsstellen (16, 26)
mit gleichem Abstand zueinander so vorgesehen sind, dass
sich erste (16) und zweite Entkopplungsstellen (26) abwechseln.“
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die nach dem § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung vom 9. Dezember 2004 begründete Zuständigkeit des Senats für die Entscheidung über den Einspruch ist durch
die in der Zwischenzeit erfolgte Aufhebung dieser Vorschrift nicht berührt worden
(vgl. auch BGH-Beschluss vom 9. Dezember 2008 X ZB 6/08 Ventilsteuerung).
Der form- und fristgerechte Einspruch ist auch im Übrigen zulässig.
1. Gegenstand des Patents, Aufgabe
Das Patent betrifft eine Entkopplungsvorrichtung für einen Elektromotor. Die Patentschrift führt dazu aus, dass derartige Entkopplungsvorrichtungen, bei denen
die Entkopplung zwischen Elektromotor und Gebläsegehäuse über elastische Entkopplungselemente erfolgt, schon bekannt sind, jedoch diese Entkopplung noch
relativ starr ist, so dass die Laufgeräusche des Elektromotors und laufbedingte
Schwingungen des Gebläses, z. B. durch Unwucht des Gebläserades, auf das
Gebläsegehäuse noch in hohem Maße übertragen werden und zu einer unerwünschten Lärmentwicklung führen.
Hieraus ergibt sich die Aufgabe, auf einfache Art und Weise die Geräuschabkopplung des Elektromotors gegenüber dem Gehäuse zu verbessern (Abs. 0003 der
Patentbeschreibung).
Nach Anspruch 1 des Streitpatents (mit einer für diesen Beschluss eingefügten
Nummerierung) besteht die Lösung dieses Problems in einer:
1.1 Entkopplungsvorrichtung für einen Elektromotor (1) gegenüber einem Gehäuse (9),
1.2 mit einem mit einem Motorgehäuse (4) des Elektromotors (1)
verbundenen Motorhalter (8)
1.3 und wenigstens zwei aus elastischem Material ausgebildeten
Entkopplungselementen (13),
1.4 die sich entlang einer Längsachse (10) erstrecken und koaxial dazu je ein Durchgangsloch (14) mit einer Innenwandung haben,
1.5 wobei jedes Entkopplungselement (13) wenigstens mittelbar
mit einer ersten Anlagestelle (22) an dem Motorhalter (8) sowie mit einer zweiten Anlagestelle (25) wenigstens mittelbar
an dem Gehäuse (9) anliegt,
1.6 wobei das Entkopplungselement als Entkopplungshülse (13)
ausgebildet ist und zwischen der ersten (22) und der zweiten
Anlagestelle (25) jede Entkopplungshülse (13) gegenüber
der Längsachse (10) radial auslenkbar gehalten ist.
dadurch gekennzeichnet,
1.7 dass die Entkopplungshülse (13) das Motorgehäuse (4) nicht
berührt,
1.8 und am Motorhalter (8) und/oder am Gehäuse (9) ein umlaufender Kragen (19, 20) ausgebildet ist, der an der zweiten
Anlagestelle (25) in das Durchgangsloch (14) der Entkopplungshülse (13) ragt.
Die Ausbildung der Entkopplungselemente als Entkopplungshülsen soll dabei eine
besonders wirkungsvolle Schwingungsabkopplung ermöglichen (Abs. 0005).
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag, der sachlich dem erteilten nebengeordneten Anspruch 9 entspricht, lautet (mit einer für diesen Beschluss eingefügten Nummerierung):
1.1 Entkopplungsvorrichtung für einen Elektromotor (1) gegenüber einem Gehäuse (9),
1.2 mit einem mit einem Motorgehäuse (4) des Elektromotors (1)
verbundenen Motorhalte (8), der eine Unterfläche (38) und
eine Oberfläche (39) hat,
1.3 und wenigstens zwei aus elastischem Material ausgebildeten
Entkopplungselementen (13),
1.4 die eine erste Anlagestelle (22), an der sie wenigstens mittelbar an dem Motorhalter (8) anliegen, sowie eine zweite Anlagestelle (25) haben, an der sie wenigstens mittelbar an dem
Gehäuse (9) anliegen, wobei
1.5 an einer ersten Entkopplungsstelle (16) ein Entkopplungselement (13) zwischen der Unterfläche (38) des Motorhalters
und dem Gehäuse (9) angeordnet ist
dadurch gekennzeichnet, dass
1.6 an einer zweiten Entkopplungsstelle (26) ein Entkopplungselement (13) zwischen der Oberfläche (39) des Motorhalters
und dem Gehäuse (9) angeordnet ist,
1.7 und in Umfangsrichtung des Motorhalters (8) wenigstens
zwei Paar Entkopplungsstellen (16, 26) mit gleichem Abstand zueinander so vorgesehen sind, dass sich erste (16)
und zweite Entkopplungsstellen (26) abwechseln.
Wenn in Umfangsrichtung des Motorhalters wenigstens zwei Paar Entkopplungsstellen mit gleichem Abstand zueinander so vorgesehen sind, dass sich erste und
zweite Entkopplungsstellen abwechseln, ergibt sich nach der Beschreibung der
besondere Vorteil, dass die Entkopplungshülsen ausschließlich auf Druck und
Schub beansprucht werden und daher eine axiale Befestigung durch beispielsweise Kleben oder Vulkanisieren der Entkopplungshülsen entfallen kann, wodurch die
Dauerschüttelfestigkeit verbessert wird (Abs. 0007).
2. Fachmann
Als Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit Berufserfahrung in der Konstruktion von Motorgehäusen und Motoraufhängungen.
3. Offenbarung und Zulässigkeit der geltenden Ansprüche nach Hauptantrag
Der Anspruch 1 setzt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 1 (Merkmale 1.1
bis 1.6), Anspruch 2 (Merkmal 1.8) und dem Merkmal 1.7 zusammen, das sich aus
Spalte 2, Zeile 52 bis 62 und Spalte 3, Zeile 7 bis 25 der Offenlegungsschrift in
Verbindung mit Figur 1 ergeben soll (Einspruchserwiderung vom 9. Oktober 2006,
S. 2).
Das Merkmal 1.7 sagt aus, dass die Entkopplungshülse (13) das Motorgehäuse
nicht berührt. Es schließt somit eine Berührung definitiv aus.
In den zum Merkmal 1.7 zitierten Textstellen ist diesbezüglich ausgesagt, dass ein
Motorhalter mit dem Motorgehäuse verbunden ist (ursprüngliche Unterlagen S. 5,
Z. 3 bis 5; Offenlegungsschrift Sp. 2, Z. 57 bis 60) und der Motorhalter sich über
die Entkopplungshülse an dem Gehäuse abstützt (S. 6, Z. 2, 3; Sp. 3, Z. 23
bis 25). Eine solche Anordnung benötigt zwar keine Berührung zwischen Hülse
und Motorgehäuse, verhindert sie aber auch nicht (in der im Prüfungsverfahren
genannten DE 36 38 393 - Fig. 1 und Sp. 4, Z. 14 bis 24 - ist beispielsweise die
Entkopplungshülse 10 zwischen Motorträger 11 und Motorgehäuse 5 eingeklemmt). In den Anordnungen nach den Figuren 1 bis 5 des Streitpatents berührt
die Entkopplungshülse das Motorgehäuse nicht. Es ist aber den Figuren nicht entnehmbar, dass eine Berührung ausgeschlossen sein soll oder für die Lösung der
Aufgabe hinderlich sein könnte, oder dass der Umstand der Berührung oder Nichtberührung irgendeine Bedeutung für die Funktion der Entkopplungsvorrichtung haben könnte.
Bei einer Prinzipzeichnung sind naturgemäß viele Details und Variationsmöglichkeiten nicht gezeichnet, aber durchaus möglich. Aus deren Fehlen allein kann
aber nicht geschlossen werden, dass solche Details und Variationsmöglichkeiten
ausgeschlossen sein sollen.
Der Anspruch 1 ist somit unzulässig erweitert und hat deshalb keinen Bestand.
Das gilt auch für die auf ihn zurückbezogenen Ansprüche 2 bis 8.
Die Ansprüche 9 bis 12 gemäß Hauptantrag entsprechen zwar den Ansprüchen 1
bis 4 nach Hilfsantrag. Im Rahmen des Hauptantrages kann aber nur über die Aufrechterhaltung wie beantragt entschieden werden. Ihm ist deshalb nicht stattzugeben (vgl. BGH GRUR 2007, 862 Informationsübermittlungsverfahren II).
4. Hilfsantrag
4.1 Offenbarung und Zulässigkeit der Ansprüche
Der Anspruch 1 ist bis auf die Bezugszeichenergänzung im Oberbegriff Abgrenzung und Aufnahme von Ober- und Unterfläche in Merkmal 1.2 (offenbart im kennzeichnenden Teil des erteilten und ursprünglichen Anspruchs 9) und der Änderung
von „das Entkopplungselement“ in „ein Entkopplungselement“ (von mehreren Entkopplungselementen) in Merkmal 1.5 und 1.6 gegenüber dem erteilten Anspruch 9
unverändert. Die Ansprüche 2 bis 4 entsprechen den erteilten und ursprünglichen
Ansprüchen 10 bis 12. Alle Ansprüche sind damit nach Überzeugung des Senats
ursprünglich offenbart.
4.2 Verständnis der Ansprüche
Der Anspruch 1 ist auf eine Entkopplungsvorrichtung für einen Elektromotor gegenüber einem Gehäuse gerichtet. Er umfasst somit weder den Motor noch das
Gehäuse. Der Fachmann rechnet aber die Lagerung der Entkopplungselemente,
wie in den Ansprüchen 3 und 4 beansprucht, der Entkopplungsvorrichtung zu,
auch wenn sie teilweise einstückig mit dem Gehäuse verbunden sind.
Die Begriffe „Ober- und Unterseite“ setzen eigentlich eine bestimmte Orientierung
der Anordnung im Raum voraus. Der Fachmann erkennt jedoch, dass mit „Oberseite“ die dem Motor zugewandte, mit „Unterseite“ die dem Motor abgewandte
Seite bezeichnet wird.
Die Merkmale 1.5 und 1.6 fordern, dass sich das Gehäuse auf beiden Seiten des
Motorträgers befindet. Der Fachmann sieht aber, dass dafür Anlegestellen, z. B.
die die Anlegestelle 25 mit dem Kragen 31 an der Abstandshülse 32 nach Anspruch 3 als Bestandteile des Gehäuses genügen, wobei die Abstandshülse 32
durch den Motorträger hindurch auf die andere Seite reicht.
Der Wortlaut der Merkmale 1.5 und 1.6 für sich genommen schließt nicht aus,
dass zusätzlich Entkopplungselemente auf der jeweils gegenüberliegenden Seite
des Motorhalters vorhanden sind. Das würde aber zu einem gleichartigen Aufbau
aller Entkopplungsstellen mit jeweils Entkopplungselementen auf Ober- und Unterseite führen und den Merkmalen 1.5, 1.6 und 1.7 jeden Sinn nehmen. Der Fachmann schließt deshalb nach Überzeugung des Senats einen gleichartigen Aufbau
aller Entkopplungsstellen aus.
4.3 Stand der Technik, Neuheit
Die US 4 602 176 zeigt insbesondere in Figur 4 eine Entkopplungsvorrichtung für
einen Elektromotor mit Entkopplungselementen 29, die den Motor mit einer Rahmenplatte 23 einer Waschmaschine verbinden (Sp. 3, Z. 39 bis 44, 64 bis 67), und
die der Fachmann nach Überzeugung des Senats als Gehäuseteil im Sinne des
Streitpatents ansieht. Die als „bearing support member“ oder „endshield“ bezeichnete Platte 15 mit Beinen 17 sieht der Fachmann als Motorträger, denn er dient
zur Befestigung des Motors und des Lagers. Eine Schirmfunktion gegen elektromagnetische Felder, wie von der Patentinhaberin vorgetragen, kann der Fachmann wegen der brückenartigen Konstruktion mit den Beinen 17 ebenso wenig erkennen wie eine Gehäusefunktion. Den Begriff „endshield“ wird er mit „Lagerschild“ nicht mit „Schirm“ übersetzen. Damit ist aus der US 4 602 176 mit den
Worten des Anspruchs 1 bekannt eine:
1.1 Entkopplungsvorrichtung für einen Elektromotor 1 gegenüber
einem Gehäuse 23,
1.2 mit einem mit einem Motorgehäuse (Statorblechpaket 5) des
Elektromotors verbundenen Motorhalter 15, der eine Unterfläche (hier oben, vom Motor abgewandt) und eine Oberfläche (hier unten) hat,
1.3 und wenigstens zwei (nämlich vier) aus elastischem Material
ausgebildeten Entkopplungselementen 29,
1.4 die eine erste Anlagestelle (am Fuss des Zapfens 25), an der
sie wenigstens mittelbar (dort unmittelbar) an dem Motorhalter anliegen, sowie eine zweite Anlagestelle (am Außenumfang der Bohrung 31) haben, an der sie wenigstens mittelbar
(dort unmittelbar) an dem Gehäuse anliegen, wobei
1.5 an einer ersten Entkopplungsstelle (jede beliebige) ein Entkopplungselement 29 zwischen der Unterfläche (die dem
Motor abgewandte, hier obere Fläche) des Motorhalters 15
und dem Gehäuse 23 angeordnet ist
Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 (Merkmale 1.6 und 1.7) sind
keine Entkopplungselemente an der Oberseite, also auf der dem Motor zugewandten Seite und paarweise abwechselnd angeordnet.
Die DE 42 40 776 C1 zeigt eine Entkopplungsvorrichtung für einen Elektromotor 10, der in einem becherförmigen Motorhalter 11 gehalten ist. Die Figuren 3
und 4 zeigen Ausführungsbeispiele mit je drei doppel-T-förmigen Entkopplungselementen 30, die in Bohrungen 28 des Motorhalters eingesetzt sind und deren
Querflansche 301, 302 den Bohrungsrand auf beiden Seiten übergreifen (Sp. 4,
Z. 29 bis 39). Daraus ist mit den Worten des Anspruchs 1 bekannt eine:
1.1 Entkopplungsvorrichtung für einen Elektromotor 10 gegenüber einem Gehäuse (dort ein mit dem Gehäuse starr verbundener Käfig 17, Sp. 3, Z. 26-30),
1.2 mit einem mit einem Motorgehäuse des Elektromotors 10
verbundenen Motorhalter 11, der eine Unterfläche und eine
Oberfläche hat,
1.3 und wenigstens zwei (nämlich die sechs Querflansche der
drei Pufferhülsen) aus elastischem Material ausgebildeten
Entkopplungselementen sechs Querflansche 30, 301, 302
1.4 die eine erste Anlagestelle (bei der Bohrung 28), an der sie
wenigstens mittelbar an dem Motorhalter anliegen, sowie eine zweite Anlagestelle (Auge 174, Schraubenkopf 35) haben, an der sie wenigstens mittelbar an dem Gehäuse anliegen (Sp. 4, Z. 34-48).
Auch dort sind nach Merkmal
1.5 an einer ersten (dort und allen anderen) Entkopplungsstelle
das Entkopplungselement 302 zwischen der Unterfläche des
Motorhalters 11 und dem Gehäuse (Auge 174) angeordnet
und
1.6 an einer zweiten (dort und allen anderen, auch der ersten)
Entkopplungsstelle das Entkopplungselement 301 zwischen
der Oberfläche des Motorhalters 11 und dem Gehäuse (die
Schraubenkopf-Unterseite gehört zum Gehäuse, siehe Punkt
4.2 dieses Beschlusses) angeordnet.
Die Entkopplungsstellen weisen also sowohl das Merkmal 1.5 als auch das Merkmal 1.6 auf, aber gleichzeitig. Sie sind damit im Unterschied zum Gegenstand des
Anspruchs 1 gleichartig und nicht in erste und zweite Entkopplungsstellen aufteilbar. Sie können deshalb auch nicht nach Merkmal 1.7 in Umfangsrichtung des
Motorhalters als wenigstens zwei Paar Entkopplungsstellen (es sind nur drei) so
vorgesehen sein, dass sich erste und zweite Entkopplungsstellen abwechseln.
Die US 2 368 727 zeigt einen schwingungsgedämpft aufgehängten Geräteträger
in einem Flugzeug. Ein auf dem Boden verschraubter Träger mit den Tragarmen
5,6,15 kann als Teil des Gehäuses (Flugzeugzelle) angesehen werden. Zwei Paar
Dämpfungselemente 3,12 sind jeweils abwechselnd mit der Oberseite und der Unterseite der Teile 4,14 des Geräteträgers 2 verbunden.
Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 ist dort kein Elektromotor vorgesehen. Außerdem sind dort die Entkopplungsstellen mit den Dämpfungselementen immer paarweise auf einer radialen Linie, und nicht über den Umfang abwechselnd angeordnet.
Die weiteren noch im Verfahren befindlichen Druckschriften wurden in der mündlichen Verhandlung weder vom Senat noch von den Beteiligten aufgegriffen. Sie
bringen auch keine neuen Gesichtspunkte, so dass auf sie nicht eingegangen zu
werden braucht.
Keine der aufgeführten Entgegenhaltungen zeigt alle Merkmale des Anspruchs 1.
Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 neu.
3.4 Erfinderische Tätigkeit
Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Ausgehend von der Anordnung nach US 4 602 176 oder DE 42 40 776 C1 stellt
sich die Aufgabe, auf einfache Art und Weise die Geräuschabkopplung des Elektromotors gegenüber dem Gehäuse zu verbessern (Abs. 0003 der Patentbeschreibung) als allgemeines Entwicklungsziel von selbst. Damit wird dem Fachmann
aber keinerlei Richtung vorgegeben in die er seine Bemühungen lenken soll. Der
Senat hält es für abwegig, dass er dabei die US 2 368 727 in Betracht zieht, denn
es ist nicht erkennbar, inwiefern sie die Geräuschabkopplung eines Elektromotors
verbessern könnte. Das Gerät (die Kamera 1) ist nicht Schwingungserzeuger wie
ein Motor, sondern soll selbst möglichst vor Schwingungen aus der Umgebung geschützt werden. Das bedingt andere Anforderungen an die Geräuschabkopplung
als bei einem Motor. Die dort beschriebene Entkopplungsvorrichtung muss dem
Fachmann sogar wegen der linearen Anordnung der Dämpfungselemente als besonders wenig geeignet für rotierende Motoren erscheinen. Aber selbst wenn er
sie heranziehen würde, wäre nicht ersichtlich, welche der zahlreichen dort gezeigten Konstruktionsmerkmale er zur Verbesserung der Geräuschabkopplung übernehmen sollte. Die dort erwähnte kinematische Umkehr (S. 1, re. Sp., Z. 35 bis 40)
lässt keinen Schluss auf die aufgabengemäße Verbesserung der Entkopplungseigenschaften oder eine vereinfachte Konstruktion zu. Anregungen auf dem Weg
zur Erfindung ergeben sich daraus nur in der Rückschau.
Die US 2 368 727 bietet sich auch nicht als Ausgangspunkt zur Entwicklung einer
Entkopplungsvorrichtung für einen Elektromotor an, denn ein Fachmann konstruiert dazu nicht einen Kamera- oder Messtisch um, sondern geht von einer der
zahlreichen bekannten Motorhalterungen aus. Der Hinweis auf elektrische Apparate auf Seite 1, linke Spalte, Zeile 7, auf den die Einsprechende aufmerksam gemacht hat, kann sich auf alle der dort genannten optischen und wissenschaftlichen
Geräte beziehen. Der Senat kann dem keinen Hinweis auf Elektromotoren entnehmen.
Ausgehend von der der Anordnung nach DE 42 40 776 C1 ergäbe sich der Gegenstand des Anspruchs 1, wenn die Zahl der Entkopplungsstellen auf 4 erhöht,
und dann zur Vereinfachung jeweils abwechselnd ein oberer oder unterer Querflansch 301,302 weggelassen würde. Dies erscheint dem Senat aber abwegig. Es
würde erst eine Vermehrung und anschließend eine Verminderung der Entkopplungselemente erfordern. Vor allem ist es vollkommen unrealistisch, dass der
Fachmann von den weitverbreiteten doppel-T-förmigen Entkopplungshülsen aus
Vereinfachungsgründen einen Querflansch weglässt. Dafür, dass er das in Umfangsrichtung abwechselnd machen müsste, fehlt jeder Hinweis.
Um zur Vorrichtung nach Anspruch 1 zu kommen, bedurfte es somit erfinderischer
Überlegungen.
6. Der Anspruch 1 hat somit ebenso wie die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 2
bis 4 Bestand.
Bertl
Pagenberg
Dr. Kaminski
Dr. Scholz
Be