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BPatG Beschluss vom 11.03.2009 – 19 W (pat) 321/06

19. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 321/06 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 11. März 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

… 08.05

betreffend das Patent 198 13 984

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 11. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Pagenberg und der Richter

Dr.-Ing. Kaminski und Dr.-Ing. Scholz

beschlossen:

Das Patent 198 13 984 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibung 7 Blatt wie überreicht in der mündlichen Verhandlung, sowie

2 Seiten Zeichnungen, Figuren 1 bis 5 gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat für die Anmeldung vom 28. März 1998

ein Patent mit der Bezeichnung „Entkopplungsvorrichtung für einen Elektromotor“

erteilt, und die Patenterteilung am 17. November 2005 veröffentlicht.

Gegen das Patent hat die Fa. e… GmbH & Co. KG mit Schriftsatz vom 16. Februar 2006, eingegangen am 17. Februar 2006, Einspruch erhoben. Zur Begründung hat sie auf § 21 (1) 4 PatG und 21 (1) 1 PatG in Verbindung

mit § 1 bis 5 PatG verwiesen und unzulässige Erweiterung, mangelnde Patentfähigkeit, sowie mangelnde Ausführbarkeit geltend gemacht.

Die Einsprechende ist der Ansicht, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei

unzulässig erweitert, nicht ausführbar und nicht neu. Der Gegenstand des

Anspruchs 9 ergebe sich für den Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnis in

naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der US 2 368 727 in

Verbindung mit der US 4 602 176.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent gemäß Hauptantrag wie erteilt aufrecht zu erhalten,

hilfsweise, es mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu

erhalten:

Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibung 7 Blatt wie überreicht in der mündlichen Verhandlung,

2 Seiten Zeichnungen, Figuren 1 bis 5 gemäß Patentschrift.

Die Patentinhaberin tritt den Ausführungen der Einsprechenden in allen Punkten

entgegen und hält das Streitpatent für patentfähig.

Der erteilte Patentanspruch 1 und Patentanspruch 9 lauten:

„1. Entkopplungsvorrichtung für einen Elektromotor (1) gegenüber

einem Gehäuse (9) mit einem mit einem Motorgehäuse (4)

des Elektromotors (1) verbundenen Motorhalter (8) und wenigstens zwei aus elastischem Material ausgebildeten Entkopplungselementen (13), die sich entlang einer Längsachse

(10) erstrecken und koaxial dazu je ein Durchgangsloch (14)

mit einer Innenwandung haben, wobei jedes Entkopplungselement (13) wenigstens mittelbar mit einer ersten Anlagestelle

(22) an dem Motorhalter (8) sowie mit einer zweiten Anlagestelle (25) wenigstens mittelbar an dem Gehäuse (9) anliegt,

wobei das Entkopplungselement als Entkopplungshülse (13)

ausgebildet ist und zwischen der ersten (22) und der zweiten

Anlagestelle (25) jede Entkopplungshülse (13) gegenüber der

Längsachse (10) radial auslenkbar gehalten ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Entkopplungshülse (13) das Motorgehäuse (4) nicht berührt und am Motorhalter (8) und/oder am

Gehäuse (9) ein umlaufender Kragen (19, 20) ausgebildet ist,

der in das Durchgangsloch (14) der Entkopplungshülse (13)

ragt.“

„9. Entkopplungsvorrichtung für einen Elektromotor (1) gegenüber

einem Gehäuse (9) mit einem mit einem Motorgehäuse (4) des

Elektromotors (1) verbundenen Motorhalter (8), der eine Unterfläche (38) und eine Oberfläche (39) hat, und wenigstens zwei

aus elastischem Material ausgebildeten Entkopplungselementen (13), die eine erste Anlagestelle, an der sie wenigstens mittelbar an dem Motorhalter (8) anliegen, sowie eine zweite Anlagestelle haben, an der sie wenigstens mittelbar an dem Gehäuse (9) anliegen, wobei an einer ersten Entkopplungsstelle (16)

das Entkopplungselement (13) zwischen der Unterfläche (38)

des Motorhalters (8) und dem Gehäuse (9) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass an einer zweiten Entkopplungsstelle (26) das Entkopplungselement (13) zwischen der Oberfläche

(39) des Motorhalters (8) und dem Gehäuse (9) angeordnet ist

und in Umfangsrichtung des Motorhalters (8) wenigstens zwei

Paar Entkopplungsstellen (16, 26) mit gleichem Abstand zueinander so vorgesehen sind, dass sich erste (16) und zweite Entkopplungsstellen (26) abwechseln.“

Der in der mündlichen Verhandlung übergebene Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:

„1. Entkopplungsvorrichtung für einen Elektromotor (1) gegenüber

einem Gehäuse (9), mit einem mit einem Motorgehäuse (4) des

Elektromotors (1) verbundenen Motorhalter (8), der eine Unterfläche (38) und eine Oberfläche (39) hat, und wenigstens zwei

aus elastischem Material ausgebildeten Entkopplungselementen (13), die eine erste Anlagestelle (22), an der sie wenigstens

mittelbar an dem Motorhalter (8) anliegen, sowie eine zweite

Anlagestelle (25) haben, an der sie wenigstens mittelbar an

dem Gehäuse (9) anliegen, wobei an einer ersten Entkopplungsstelle (16) ein Entkopplungselement (13) zwischen der Unterfläche (38) des Motorhalters (8) und dem Gehäuse (9) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass an einer zweiten

Entkopplungsstelle (26) ein Entkopplungselement (13) zwischen der Oberfläche (39) des Motorhalters (8) und dem Gehäuse (9) angeordnet ist und in Umfangsrichtung des Motorhalters (8) wenigstens zwei Paar Entkopplungsstellen (16, 26)

mit gleichem Abstand zueinander so vorgesehen sind, dass

sich erste (16) und zweite Entkopplungsstellen (26) abwechseln.“

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die nach dem § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung vom 9. Dezember 2004 begründete Zuständigkeit des Senats für die Entscheidung über den Einspruch ist durch

die in der Zwischenzeit erfolgte Aufhebung dieser Vorschrift nicht berührt worden

(vgl. auch BGH-Beschluss vom 9. Dezember 2008 X ZB 6/08 Ventilsteuerung).

Der form- und fristgerechte Einspruch ist auch im Übrigen zulässig.

1. Gegenstand des Patents, Aufgabe

Das Patent betrifft eine Entkopplungsvorrichtung für einen Elektromotor. Die Patentschrift führt dazu aus, dass derartige Entkopplungsvorrichtungen, bei denen

die Entkopplung zwischen Elektromotor und Gebläsegehäuse über elastische Entkopplungselemente erfolgt, schon bekannt sind, jedoch diese Entkopplung noch

relativ starr ist, so dass die Laufgeräusche des Elektromotors und laufbedingte

Schwingungen des Gebläses, z. B. durch Unwucht des Gebläserades, auf das

Gebläsegehäuse noch in hohem Maße übertragen werden und zu einer unerwünschten Lärmentwicklung führen.

Hieraus ergibt sich die Aufgabe, auf einfache Art und Weise die Geräuschabkopplung des Elektromotors gegenüber dem Gehäuse zu verbessern (Abs. 0003 der

Patentbeschreibung).

Nach Anspruch 1 des Streitpatents (mit einer für diesen Beschluss eingefügten

Nummerierung) besteht die Lösung dieses Problems in einer:

1.1 Entkopplungsvorrichtung für einen Elektromotor (1) gegenüber einem Gehäuse (9),

1.2 mit einem mit einem Motorgehäuse (4) des Elektromotors (1)

verbundenen Motorhalter (8)

1.3 und wenigstens zwei aus elastischem Material ausgebildeten

Entkopplungselementen (13),

1.4 die sich entlang einer Längsachse (10) erstrecken und koaxial dazu je ein Durchgangsloch (14) mit einer Innenwandung haben,

1.5 wobei jedes Entkopplungselement (13) wenigstens mittelbar

mit einer ersten Anlagestelle (22) an dem Motorhalter (8) sowie mit einer zweiten Anlagestelle (25) wenigstens mittelbar

an dem Gehäuse (9) anliegt,

1.6 wobei das Entkopplungselement als Entkopplungshülse (13)

ausgebildet ist und zwischen der ersten (22) und der zweiten

Anlagestelle (25) jede Entkopplungshülse (13) gegenüber

der Längsachse (10) radial auslenkbar gehalten ist.

dadurch gekennzeichnet,

1.7 dass die Entkopplungshülse (13) das Motorgehäuse (4) nicht

berührt,

1.8 und am Motorhalter (8) und/oder am Gehäuse (9) ein umlaufender Kragen (19, 20) ausgebildet ist, der an der zweiten

Anlagestelle (25) in das Durchgangsloch (14) der Entkopplungshülse (13) ragt.

Die Ausbildung der Entkopplungselemente als Entkopplungshülsen soll dabei eine

besonders wirkungsvolle Schwingungsabkopplung ermöglichen (Abs. 0005).

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag, der sachlich dem erteilten nebengeordneten Anspruch 9 entspricht, lautet (mit einer für diesen Beschluss eingefügten Nummerierung):

1.1 Entkopplungsvorrichtung für einen Elektromotor (1) gegenüber einem Gehäuse (9),

1.2 mit einem mit einem Motorgehäuse (4) des Elektromotors (1)

verbundenen Motorhalte (8), der eine Unterfläche (38) und

eine Oberfläche (39) hat,

1.3 und wenigstens zwei aus elastischem Material ausgebildeten

Entkopplungselementen (13),

1.4 die eine erste Anlagestelle (22), an der sie wenigstens mittelbar an dem Motorhalter (8) anliegen, sowie eine zweite Anlagestelle (25) haben, an der sie wenigstens mittelbar an dem

Gehäuse (9) anliegen, wobei

1.5 an einer ersten Entkopplungsstelle (16) ein Entkopplungselement (13) zwischen der Unterfläche (38) des Motorhalters

und dem Gehäuse (9) angeordnet ist

dadurch gekennzeichnet, dass

1.6 an einer zweiten Entkopplungsstelle (26) ein Entkopplungselement (13) zwischen der Oberfläche (39) des Motorhalters

und dem Gehäuse (9) angeordnet ist,

1.7 und in Umfangsrichtung des Motorhalters (8) wenigstens

zwei Paar Entkopplungsstellen (16, 26) mit gleichem Abstand zueinander so vorgesehen sind, dass sich erste (16)

und zweite Entkopplungsstellen (26) abwechseln.

Wenn in Umfangsrichtung des Motorhalters wenigstens zwei Paar Entkopplungsstellen mit gleichem Abstand zueinander so vorgesehen sind, dass sich erste und

zweite Entkopplungsstellen abwechseln, ergibt sich nach der Beschreibung der

besondere Vorteil, dass die Entkopplungshülsen ausschließlich auf Druck und

Schub beansprucht werden und daher eine axiale Befestigung durch beispielsweise Kleben oder Vulkanisieren der Entkopplungshülsen entfallen kann, wodurch die

Dauerschüttelfestigkeit verbessert wird (Abs. 0007).

2. Fachmann

Als Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit Berufserfahrung in der Konstruktion von Motorgehäusen und Motoraufhängungen.

3. Offenbarung und Zulässigkeit der geltenden Ansprüche nach Hauptantrag

Der Anspruch 1 setzt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 1 (Merkmale 1.1

bis 1.6), Anspruch 2 (Merkmal 1.8) und dem Merkmal 1.7 zusammen, das sich aus

Spalte 2, Zeile 52 bis 62 und Spalte 3, Zeile 7 bis 25 der Offenlegungsschrift in

Verbindung mit Figur 1 ergeben soll (Einspruchserwiderung vom 9. Oktober 2006,

S. 2).

Das Merkmal 1.7 sagt aus, dass die Entkopplungshülse (13) das Motorgehäuse

nicht berührt. Es schließt somit eine Berührung definitiv aus.

In den zum Merkmal 1.7 zitierten Textstellen ist diesbezüglich ausgesagt, dass ein

Motorhalter mit dem Motorgehäuse verbunden ist (ursprüngliche Unterlagen S. 5,

Z. 3 bis 5; Offenlegungsschrift Sp. 2, Z. 57 bis 60) und der Motorhalter sich über

die Entkopplungshülse an dem Gehäuse abstützt (S. 6, Z. 2, 3; Sp. 3, Z. 23

bis 25). Eine solche Anordnung benötigt zwar keine Berührung zwischen Hülse

und Motorgehäuse, verhindert sie aber auch nicht (in der im Prüfungsverfahren

genannten DE 36 38 393 - Fig. 1 und Sp. 4, Z. 14 bis 24 - ist beispielsweise die

Entkopplungshülse 10 zwischen Motorträger 11 und Motorgehäuse 5 eingeklemmt). In den Anordnungen nach den Figuren 1 bis 5 des Streitpatents berührt

die Entkopplungshülse das Motorgehäuse nicht. Es ist aber den Figuren nicht entnehmbar, dass eine Berührung ausgeschlossen sein soll oder für die Lösung der

Aufgabe hinderlich sein könnte, oder dass der Umstand der Berührung oder Nichtberührung irgendeine Bedeutung für die Funktion der Entkopplungsvorrichtung haben könnte.

Bei einer Prinzipzeichnung sind naturgemäß viele Details und Variationsmöglichkeiten nicht gezeichnet, aber durchaus möglich. Aus deren Fehlen allein kann

aber nicht geschlossen werden, dass solche Details und Variationsmöglichkeiten

ausgeschlossen sein sollen.

Der Anspruch 1 ist somit unzulässig erweitert und hat deshalb keinen Bestand.

Das gilt auch für die auf ihn zurückbezogenen Ansprüche 2 bis 8.

Die Ansprüche 9 bis 12 gemäß Hauptantrag entsprechen zwar den Ansprüchen 1

bis 4 nach Hilfsantrag. Im Rahmen des Hauptantrages kann aber nur über die Aufrechterhaltung wie beantragt entschieden werden. Ihm ist deshalb nicht stattzugeben (vgl. BGH GRUR 2007, 862 Informationsübermittlungsverfahren II).

4. Hilfsantrag

4.1 Offenbarung und Zulässigkeit der Ansprüche

Der Anspruch 1 ist bis auf die Bezugszeichenergänzung im Oberbegriff Abgrenzung und Aufnahme von Ober- und Unterfläche in Merkmal 1.2 (offenbart im kennzeichnenden Teil des erteilten und ursprünglichen Anspruchs 9) und der Änderung

von „das Entkopplungselement“ in „ein Entkopplungselement“ (von mehreren Entkopplungselementen) in Merkmal 1.5 und 1.6 gegenüber dem erteilten Anspruch 9

unverändert. Die Ansprüche 2 bis 4 entsprechen den erteilten und ursprünglichen

Ansprüchen 10 bis 12. Alle Ansprüche sind damit nach Überzeugung des Senats

ursprünglich offenbart.

4.2 Verständnis der Ansprüche

Der Anspruch 1 ist auf eine Entkopplungsvorrichtung für einen Elektromotor gegenüber einem Gehäuse gerichtet. Er umfasst somit weder den Motor noch das

Gehäuse. Der Fachmann rechnet aber die Lagerung der Entkopplungselemente,

wie in den Ansprüchen 3 und 4 beansprucht, der Entkopplungsvorrichtung zu,

auch wenn sie teilweise einstückig mit dem Gehäuse verbunden sind.

Die Begriffe „Ober- und Unterseite“ setzen eigentlich eine bestimmte Orientierung

der Anordnung im Raum voraus. Der Fachmann erkennt jedoch, dass mit „Oberseite“ die dem Motor zugewandte, mit „Unterseite“ die dem Motor abgewandte

Seite bezeichnet wird.

Die Merkmale 1.5 und 1.6 fordern, dass sich das Gehäuse auf beiden Seiten des

Motorträgers befindet. Der Fachmann sieht aber, dass dafür Anlegestellen, z. B.

die die Anlegestelle 25 mit dem Kragen 31 an der Abstandshülse 32 nach Anspruch 3 als Bestandteile des Gehäuses genügen, wobei die Abstandshülse 32

durch den Motorträger hindurch auf die andere Seite reicht.

Der Wortlaut der Merkmale 1.5 und 1.6 für sich genommen schließt nicht aus,

dass zusätzlich Entkopplungselemente auf der jeweils gegenüberliegenden Seite

des Motorhalters vorhanden sind. Das würde aber zu einem gleichartigen Aufbau

aller Entkopplungsstellen mit jeweils Entkopplungselementen auf Ober- und Unterseite führen und den Merkmalen 1.5, 1.6 und 1.7 jeden Sinn nehmen. Der Fachmann schließt deshalb nach Überzeugung des Senats einen gleichartigen Aufbau

aller Entkopplungsstellen aus.

4.3 Stand der Technik, Neuheit

Die US 4 602 176 zeigt insbesondere in Figur 4 eine Entkopplungsvorrichtung für

einen Elektromotor mit Entkopplungselementen 29, die den Motor mit einer Rahmenplatte 23 einer Waschmaschine verbinden (Sp. 3, Z. 39 bis 44, 64 bis 67), und

die der Fachmann nach Überzeugung des Senats als Gehäuseteil im Sinne des

Streitpatents ansieht. Die als „bearing support member“ oder „endshield“ bezeichnete Platte 15 mit Beinen 17 sieht der Fachmann als Motorträger, denn er dient

zur Befestigung des Motors und des Lagers. Eine Schirmfunktion gegen elektromagnetische Felder, wie von der Patentinhaberin vorgetragen, kann der Fachmann wegen der brückenartigen Konstruktion mit den Beinen 17 ebenso wenig erkennen wie eine Gehäusefunktion. Den Begriff „endshield“ wird er mit „Lagerschild“ nicht mit „Schirm“ übersetzen. Damit ist aus der US 4 602 176 mit den

Worten des Anspruchs 1 bekannt eine:

1.1 Entkopplungsvorrichtung für einen Elektromotor 1 gegenüber

einem Gehäuse 23,

1.2 mit einem mit einem Motorgehäuse (Statorblechpaket 5) des

Elektromotors verbundenen Motorhalter 15, der eine Unterfläche (hier oben, vom Motor abgewandt) und eine Oberfläche (hier unten) hat,

1.3 und wenigstens zwei (nämlich vier) aus elastischem Material

ausgebildeten Entkopplungselementen 29,

1.4 die eine erste Anlagestelle (am Fuss des Zapfens 25), an der

sie wenigstens mittelbar (dort unmittelbar) an dem Motorhalter anliegen, sowie eine zweite Anlagestelle (am Außenumfang der Bohrung 31) haben, an der sie wenigstens mittelbar

(dort unmittelbar) an dem Gehäuse anliegen, wobei

1.5 an einer ersten Entkopplungsstelle (jede beliebige) ein Entkopplungselement 29 zwischen der Unterfläche (die dem

Motor abgewandte, hier obere Fläche) des Motorhalters 15

und dem Gehäuse 23 angeordnet ist

Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 (Merkmale 1.6 und 1.7) sind

keine Entkopplungselemente an der Oberseite, also auf der dem Motor zugewandten Seite und paarweise abwechselnd angeordnet.

Die DE 42 40 776 C1 zeigt eine Entkopplungsvorrichtung für einen Elektromotor 10, der in einem becherförmigen Motorhalter 11 gehalten ist. Die Figuren 3

und 4 zeigen Ausführungsbeispiele mit je drei doppel-T-förmigen Entkopplungselementen 30, die in Bohrungen 28 des Motorhalters eingesetzt sind und deren

Querflansche 301, 302 den Bohrungsrand auf beiden Seiten übergreifen (Sp. 4,

Z. 29 bis 39). Daraus ist mit den Worten des Anspruchs 1 bekannt eine:

1.1 Entkopplungsvorrichtung für einen Elektromotor 10 gegenüber einem Gehäuse (dort ein mit dem Gehäuse starr verbundener Käfig 17, Sp. 3, Z. 26-30),

1.2 mit einem mit einem Motorgehäuse des Elektromotors 10

verbundenen Motorhalter 11, der eine Unterfläche und eine

Oberfläche hat,

1.3 und wenigstens zwei (nämlich die sechs Querflansche der

drei Pufferhülsen) aus elastischem Material ausgebildeten

Entkopplungselementen sechs Querflansche 30, 301, 302

1.4 die eine erste Anlagestelle (bei der Bohrung 28), an der sie

wenigstens mittelbar an dem Motorhalter anliegen, sowie eine zweite Anlagestelle (Auge 174, Schraubenkopf 35) haben, an der sie wenigstens mittelbar an dem Gehäuse anliegen (Sp. 4, Z. 34-48).

Auch dort sind nach Merkmal

1.5 an einer ersten (dort und allen anderen) Entkopplungsstelle

das Entkopplungselement 302 zwischen der Unterfläche des

Motorhalters 11 und dem Gehäuse (Auge 174) angeordnet

und

1.6 an einer zweiten (dort und allen anderen, auch der ersten)

Entkopplungsstelle das Entkopplungselement 301 zwischen

der Oberfläche des Motorhalters 11 und dem Gehäuse (die

Schraubenkopf-Unterseite gehört zum Gehäuse, siehe Punkt

4.2 dieses Beschlusses) angeordnet.

Die Entkopplungsstellen weisen also sowohl das Merkmal 1.5 als auch das Merkmal 1.6 auf, aber gleichzeitig. Sie sind damit im Unterschied zum Gegenstand des

Anspruchs 1 gleichartig und nicht in erste und zweite Entkopplungsstellen aufteilbar. Sie können deshalb auch nicht nach Merkmal 1.7 in Umfangsrichtung des

Motorhalters als wenigstens zwei Paar Entkopplungsstellen (es sind nur drei) so

vorgesehen sein, dass sich erste und zweite Entkopplungsstellen abwechseln.

Die US 2 368 727 zeigt einen schwingungsgedämpft aufgehängten Geräteträger

in einem Flugzeug. Ein auf dem Boden verschraubter Träger mit den Tragarmen

5,6,15 kann als Teil des Gehäuses (Flugzeugzelle) angesehen werden. Zwei Paar

Dämpfungselemente 3,12 sind jeweils abwechselnd mit der Oberseite und der Unterseite der Teile 4,14 des Geräteträgers 2 verbunden.

Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 ist dort kein Elektromotor vorgesehen. Außerdem sind dort die Entkopplungsstellen mit den Dämpfungselementen immer paarweise auf einer radialen Linie, und nicht über den Umfang abwechselnd angeordnet.

Die weiteren noch im Verfahren befindlichen Druckschriften wurden in der mündlichen Verhandlung weder vom Senat noch von den Beteiligten aufgegriffen. Sie

bringen auch keine neuen Gesichtspunkte, so dass auf sie nicht eingegangen zu

werden braucht.

Keine der aufgeführten Entgegenhaltungen zeigt alle Merkmale des Anspruchs 1.

Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 neu.

3.4 Erfinderische Tätigkeit

Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Ausgehend von der Anordnung nach US 4 602 176 oder DE 42 40 776 C1 stellt

sich die Aufgabe, auf einfache Art und Weise die Geräuschabkopplung des Elektromotors gegenüber dem Gehäuse zu verbessern (Abs. 0003 der Patentbeschreibung) als allgemeines Entwicklungsziel von selbst. Damit wird dem Fachmann

aber keinerlei Richtung vorgegeben in die er seine Bemühungen lenken soll. Der

Senat hält es für abwegig, dass er dabei die US 2 368 727 in Betracht zieht, denn

es ist nicht erkennbar, inwiefern sie die Geräuschabkopplung eines Elektromotors

verbessern könnte. Das Gerät (die Kamera 1) ist nicht Schwingungserzeuger wie

ein Motor, sondern soll selbst möglichst vor Schwingungen aus der Umgebung geschützt werden. Das bedingt andere Anforderungen an die Geräuschabkopplung

als bei einem Motor. Die dort beschriebene Entkopplungsvorrichtung muss dem

Fachmann sogar wegen der linearen Anordnung der Dämpfungselemente als besonders wenig geeignet für rotierende Motoren erscheinen. Aber selbst wenn er

sie heranziehen würde, wäre nicht ersichtlich, welche der zahlreichen dort gezeigten Konstruktionsmerkmale er zur Verbesserung der Geräuschabkopplung übernehmen sollte. Die dort erwähnte kinematische Umkehr (S. 1, re. Sp., Z. 35 bis 40)

lässt keinen Schluss auf die aufgabengemäße Verbesserung der Entkopplungseigenschaften oder eine vereinfachte Konstruktion zu. Anregungen auf dem Weg

zur Erfindung ergeben sich daraus nur in der Rückschau.

Die US 2 368 727 bietet sich auch nicht als Ausgangspunkt zur Entwicklung einer

Entkopplungsvorrichtung für einen Elektromotor an, denn ein Fachmann konstruiert dazu nicht einen Kamera- oder Messtisch um, sondern geht von einer der

zahlreichen bekannten Motorhalterungen aus. Der Hinweis auf elektrische Apparate auf Seite 1, linke Spalte, Zeile 7, auf den die Einsprechende aufmerksam gemacht hat, kann sich auf alle der dort genannten optischen und wissenschaftlichen

Geräte beziehen. Der Senat kann dem keinen Hinweis auf Elektromotoren entnehmen.

Ausgehend von der der Anordnung nach DE 42 40 776 C1 ergäbe sich der Gegenstand des Anspruchs 1, wenn die Zahl der Entkopplungsstellen auf 4 erhöht,

und dann zur Vereinfachung jeweils abwechselnd ein oberer oder unterer Querflansch 301,302 weggelassen würde. Dies erscheint dem Senat aber abwegig. Es

würde erst eine Vermehrung und anschließend eine Verminderung der Entkopplungselemente erfordern. Vor allem ist es vollkommen unrealistisch, dass der

Fachmann von den weitverbreiteten doppel-T-förmigen Entkopplungshülsen aus

Vereinfachungsgründen einen Querflansch weglässt. Dafür, dass er das in Umfangsrichtung abwechselnd machen müsste, fehlt jeder Hinweis.

Um zur Vorrichtung nach Anspruch 1 zu kommen, bedurfte es somit erfinderischer

Überlegungen.

6. Der Anspruch 1 hat somit ebenso wie die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 2

bis 4 Bestand.

Bertl

Pagenberg

Dr. Kaminski

Dr. Scholz

Be