Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 23.03.2009 – 27 W (pat) 145/08
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 145/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 305 73 736.8
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
23. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht und die Richter
Schwarz und Kruppa 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde sowie der Antrag auf Rückzahlung der Erinnerungsgebühr werden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes vom 6. Juli 2007 die Anmeldung der Wortmarke
GarageSale
als Kennzeichnung für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 9
Gespeicherte Computersoftware,
insbesondere gespeicherte
Computersoftware
für E-Commerce-Anwendungen oder zur
Durchführung von Online-Auktionen; herunterladbare Computerprogramme, insbesondere herunterladbare Computerprogramme
für E-Commerce-Anwendungen oder zur Durchführung von
Online-Auktionen; Magnetaufzeichnungsträger; optische Datenträger; CDs, DVDs, Speicher für Datenverarbeitungsanlagen; Disketten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer
Klasse 16
Druckereierzeugnisse; Benutzerhandbücher,
insbesondere
für
Computersoftware; Lehrbücher; Zeitschriften; Etiketten aus Papier
Klasse 42
Computersoftwareentwicklung,
insbesondere Entwicklung von
Software für E-Commerce-Anwendungen oder zur Durchführung
von Online-Auktionen; Computersystemdesign; Computersoftware- und Hardwareberatung;
Installieren von Computerprogrammen; Kopieren von Computerprogrammen; Aktualisierung
von Computersoftware; Vermietung von Computersoftware;
Wartung von Computersoftware; Computersystemanalysen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Bereitstellen
von Computerprogrammen
in Datennetzen; Dienstleistungen
eines EDV-Programmierers; EDV-Beratung; Implementierung von
Computerprogrammen in Netzwerken
nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige
Angabe zurückgewiesen, weil die erkennbar aus den beiden englischen und dem
inländischen Verkehr geläufigen Grundwörtern „garage“ und „sale“ zusammengesetzte Marke ohne Weiteres im Sinne „Garagenverkauf“ verständlich sei,
worunter eine traditionelle private Verkaufsform, die mittlerweile auch im Internet
erfolge, verstanden werde. Damit beschreibe die Anmeldemarke aber lediglich die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen, da diese für die Durchführung
solcher tatsächlichen oder virtuellen Garagenverkäufe geeignet und bestimmt sein
könnten.
Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin am 12. Oktober 2007 Erinnerung
eingelegt. Nachdem auf ihren Antrag vom 8. Juli 2008 keine Erinnerungsentscheidung ergangen ist, hat sie am 1. Oktober Beschwerde nach § 66 Abs. 3
MarkenG erhoben, mit der sie beantragt,
den Beschluss der Markenstelle vom 6. September 2007 aufzuheben und ihr die Erinnerungsgebühr zurückzuerstatten.
Sie hält die Anmeldemarke für schutzfähig, weil es sich um keine die beanspruchten Waren unmittelbar beschreibende Angabe handele. Es sei nämlich
schon zweifelhaft, ob den inländischen Verbrauchern die Verkaufsmodalitäten in
den USA bekannt seien. Darüber hinaus sei auch der von der Markenstelle
genannte deutsche Begriff „Garagenverkauf“ nicht eindeutig, da er auch den
Verkauf von Garagen meinen könne. Schließlich würden auch die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht im Rahmen eines Garagenverkaufs
angeboten. Für die Schutzfähigkeit spreche letztlich auch die Eintragung vergleichbarer Marken.
II.
A. Die nach § 66 Abs. 3 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu
Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von
Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung
die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt. Die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.
1. Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass die angemeldete
Bezeichnung nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangels jeglicher Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen ist.
a) Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geht auf die Vorgaben des Art. 3
Abs. 1 Buchst. b) der Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. Nr.
L 40 vom 11.2.1989) zurück, der wiederum mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) GMV
wortidentisch ist. Da die Auslegung der vorgenannten europarechtlichen Normen
nach Art. 234 EGV allein dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten ist, ist auch
für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Unterscheidungskraft“ in
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausschließlich dessen Rechtsprechung maßgeblich und
für alle nationalen Gerichte bindend. Danach ist für die Beurteilung, ob einer
angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, auf die
Hauptfunktion einer Marke abzustellen, derzufolge diese den Abnehmern die
Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren soll, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] – Philips/Remington;
GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23] - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] - BioID).
Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten
Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die
anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen
anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2), ist deshalb die
Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese
nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung
beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] – Libertel;
GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] – SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten
Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen
von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002,
924, 930 [Rz. 35] – Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] -
Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).
b) Dies ist bei der vorliegend zu beurteilenden angemeldeten Kennzeichnung der
Fall, weil sie nur einen im Vordergrund stehenden, die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt hat (vgl. BGH GRUR 2001, 1151,
1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH, GRUR 2001,
162, 163 m. w. N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
aa) Die Marke wird aufgrund der Binnengroßschreibung ohne jedes Nachdenken
im Sinne von „garage sale“ aufgefasst. Beide Begriffe gehören, wie auch die
Anmelderin nicht ernsthaft in Abrede stellt, zu den einfachsten englischen
Grundwörtern; sie sind teilweise wegen der Identität mit dem entsprechenden
deutschen Begriff (was für „garage“ = „Garage“ zutrifft) bzw. wegen ihrer Verwendung auch im Inland (was für „sale“ gerichtsbekannt ist) schon breitesten
Verbraucherkreisen, erst recht den Abnehmern der hier in Rede stehenden Waren
und Dienstleistungen, bei welchen die Verwendung englischer Begriffe auch im
Inland üblich ist, geläufig. Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Anmeldemarken daher ohne Weiteres spontan im Sinne von „Garagenverkauf“
verstehen.
bb) Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
verbinden die angesprochenen Verkehrskreise mit der so verstanden Anmeldemarke aber lediglich den Sachhinweis, dass diese für Garagenverkäufe geeignet oder bestimmt sein können.
aaa) Soweit die Anmelderin geltend macht, der Begriff „Garagenverkauf“ könne
auch im Sinne von „Verkauf von Garagen“ verstanden werden, ist ein solches
Verständnis für die angesprochenen Verkehrskreise schon deshalb nicht nahe
gelegt, weil nach dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis die Anmeldemarke
ihnen weder unmittelbar noch mittelbar im Rahmen eines Verkaufs von Garagen
begegnen wird. Ungeachtet dessen würde es auch in diesem Fall dabei
verbleiben, dass das Publikum in der Anmeldemarke lediglich einen Sachhinweis
und damit keinen Herkunftshinweis verbinden würde; nur im letztgenannten Fall
käme aber eine Schutzfähigkeit in Betracht.
bbb) Soweit das Publikum die als „Garagenverkauf“ verständliche Anmeldemarke
im Sinne „Verkauf in Garagen“ versteht, wird er hierin in Zusammenhang mit den
beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur einen Sachhinweis sehen. Solche
Verkäufe sind nicht nur in den USA, sondern auch im Inland üblich. Darüber
hinaus wird der Begriff, wie die Markenstelle durch zahlreiche Fundstellen nachgewiesen hat, auch für vergleichbare Angebote im Internet gebraucht. Da die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 als technische
Waren bzw. Dienstleistungen dazu geeignet und bestimmt sein können, solche
„virtuellen Garagenverkäufe“ durchzuführen, wird der Verkehr auch in Zusammenhang mit diesen Waren und Dienstleistungen die Anmeldemarke nur als
Sachhinweis auf diese Eignung, nicht aber als Hinweis auf deren Herkunft aus
einem bestimmten Unternehmen verstehen. Ob daneben die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch im Rahmen von (physischen oder virtuellen)
Garagenverkäufen angeboten werden (was die Anmelderin bestreitet), kann damit
dahinstehen. Bei den Waren der Klasse 16 wiederum kommt die Anmeldemarke
bereits als Inhaltsangabe für Druckereierzeugnisse, welche sich, etwa als Einkaufsratgeber, mit Garagenverkäufen befassen, in Betracht, so dass für diese
Waren schon aus diesem Grund Schutzfähigkeit ausscheidet. Darüber hinaus
können auch diese für die Durchführung (virtueller oder physischer) Garagenverkäufe geeignet und bestimmt sein.
c) Ohne Erfolg beruft sich die Anmelderin auch auf (ihrer Meinung nach)
vergleichbare Markeneintragungen. Ob die von ihr genannten Beispiele mit der
hier in Rede stehenden Anmeldemarke tatsächlich vergleichbar sind, bedarf dabei
keiner näheren Betrachtung. Aus der Schutzgewährung für andere Marken kann
die Anmelderin nämlich keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Voreintragungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des
Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die
Eintragung zu befinden haben, denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit
einer Marke ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage (EuGH MarkenR
2008, 163, 167 [Rz. 39] - Terranus); GRUR 2004, 674, Nrn. 43, 44 - Postkantoor;
GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel; BPatG MarkenR 2007,351, 352 f. - Topline;
GRUR 2007, 333, 335 ff. - Papaya). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung
vermag der Senat der gegenteiligen Auffassung des 29. Senats
(vgl.
MarkenR 2008, 124 - Schwabenpost) nicht näherzutreten. Damit scheidet eine
Aussetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs über das Vorabentscheidungsersuchen des
29. Senats aus.
2. Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zutreffend die
Eintragung wegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt
hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.
B. Für eine Rückzahlung der Erinnerungsgebühr nach § 64 Abs. 5 MarkenG und
der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3 MarkenG besteht keine Veranlassung,
denn besondere Umstände, aufgrund derer es unbillig wäre, Erinnerungs- und
Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl.
2006, § 71 Rn. 31 ff.; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 71 Rn. 35 ff.) sind
nicht ersichtlich. Zwar hat die Markenstelle über die Erinnerung nicht innerhalb der
in § 66 Abs. 3 MarkenG genannten Fristen entschieden; dies rechtfertigt jedoch
nicht, die grundsätzlich bereits mit der Einlegung von Erinnerung und Beschwerde
fällig werdenden Gebühren zurückzuzahlen, weil sich Rechtsbehelf und Rechtsmittel letztlich in der Sache als unbegründet erwiesen haben.
Dr. Albrecht
Kruppa
Schwarz
Me