Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 23.03.2009 – 27 W (pat) 53/09

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 53/09 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 75 629.3

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

23. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und

Richter Lehner

beschlossen: 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

skiken

Die Anmeldung der Wortmarke

für folgende Waren und Dienstleistungen

35: Einzel- und Großhandelsdienstleistungen bezüglich Sportgeräte und Zubehör

39: Veranstaltung von Reisen, Vermietung von Fahrzeugen, Vermietung von Rollschuhen und Skiern

41. Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle

Aktivitäten, Coaching, Sportart, Betrieb von Feriencamps, Betrieb von Sportanlagen, Betrieb von Sportcamps, Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen, Dienstleistungen bezüglich eines Fitnessstudios, Gymnastikunterricht, Party-Planung, Events, Durchführung von sportlichen und kulturellen

Veranstaltungen, Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Veranstaltung und Durchführung von Workshops, Veranstaltung von Wettbewerben, Vermietung von Sportausrüstungen

43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen

hat die Markenstelle mit Beschluss vom 4. Februar 2008 sowie vom

29. April 2008, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Das ist damit begründet, „skiken“ sei ein Trendsport, wie die beigefügten

Anlagen zeigten.

Die Anmelderin hat dagegen Beschwerde eingelegt und dazu vorgetragen, „skiken“ sei kein beschreibender Begriff; die Nachweise bezögen sich nur auf Marketingaktionen der Anmelderin bzw. deren Lizenzgeberin. „Skiken“ sei von der unterscheidungskräftigen und eingetragenen Marke SKIKE abgeleitet.

Aus den vorgelegten Beweismitteln gehe hervor, dass das Publikum „skiken“ nur

als Sportart verstehe, die mit den Sportgeräten der Anmelderin ausgeübt werden

könne. Damit fehle es keinesfalls an der Unterscheidungskraft. Es gäbe keine

weiteren Sportgeräte, mit denen man „skiken“ könnte. Nur die Anmelderin dürfe

das Sportgerät herstellen und auf den Markt bringen.

Wie der neuere Eintrag unter „skike“ in Wikipedia zeige, bezeichne das Publikum

die Fortbewegung mittels Skates und Skike auch als „Cross-Skaten“, „Nordic-

Skaten“, „Nordic Inline Skating“ und „Inline-Skating“.

Auch sei kein Freihaltebedürfnis ersichtlich. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

seien ausschließlich objektiv beschreibende Zeichen und Angaben von der Eintragung ausgeschlossen, ohne dass es entscheidend auf die subjektive Beurteilung der Marke durch die Abnehmer der fraglichen Waren/Dienstleistungen ankomme.

An einem im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriff fehle es. Marken

würden nicht durch die anhängige Endung „-en“ zu beschreibenden Begriffen.

Sie beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die Marke einzutragen.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen; wegen sonstiger Einzelheiten auf den Akteninhalt.

II.

1)

Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen

grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (§ 69 MarkenG) und ohne zeitliche Bindung. Da die Anmelderin eine mündliche Verhandlung nicht beantragt hat und

diese nach Wertung des Senats auch nicht sachdienlich gewesen wäre, kann

ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Anmelderin musste der

beabsichtigte Termin zur Beschlussfassung nicht zuvor mitgeteilt werden; das

Gebot des rechtlichen Gehörs gebietet es lediglich, Verfahrensbeteiligten die

Möglichkeit zu geben, Stellungnahmen zum Sachverhalt abzugeben,

ihre

Auffassung zu Rechtsfragen darzulegen sowie Anträge zu stellen. Hierzu bestand

hinreichend Gelegenheit.

2)

Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg; einer

Registrierung der angemeldeten Marke steht für die beanspruchten Dienstleistungen das Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Ergänzend ist

auszuführen:

Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, die Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und von denjenigen anderer zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH

GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18)

- FUSSBALL WM 2006). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf

die angemeldeten Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke

durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen

Durchschnittsverbraucher der fraglichen Dienstleistungen abzustellen ist. Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken nach der Rechtsprechung dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678

(Nr. 86) - Postkantoor; BGH GRUB 2001, 1151 - marktfrisch), oder wenn diese

aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer

geläufigen Fremdsprache bestehen, die, etwa wegen einer entsprechenden

Verwendung in der Werbung oder in den Medien, stets nur als solche und nicht

als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2003, 1050,

1051 - Cityservice).

Einer Wortneubildung, wie der vorliegenden, fehlt die Unterscheidungskraft,

wenn die beteiligten inländischen Verkehrskreise, d. h. der Handel und/oder die

Durchschnittsverbraucher im Stande sind, deren Bedeutung zu erkennen.

Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft liegen nach Auffassung des Senats bei der angemeldeten

Wortmarke vor. Maßgebend dafür ist, dass das Publikum in der angemeldeten

Marke keinen Herkunftshinweis erblickt.

Ein Skike ist ein Sportgerät aus dem Bereich Nordic Inline Skating. Der als Marke

geschützte Begriff setzt sich aus den Elementen SKate und bIKE zusammen. Skikes werden auch als „Cross Skates“ bezeichnet. Das streitgegenständliche „skiken“ entspricht von der Wortbildung her „radeln“ (von Rad), skaten (von Skate),

„föhnen“ (von Föhn), einwecken (von Weck-Einmachgläsern) und vielen anderen.

Die Markenstelle hat durch diverse Fundstellen belegt, dass „skiken“ so verwendet

wird und den allgemeinen Verkehrskreisen in vielfältigem Kontext begegnet. Dabei

kommt es nicht darauf an, inwieweit die Anmelderin am Zustandekommen der

Texte beteiligt war. Der „Erfinder“ eines Wortes kann dessen Unterscheidungskraft

selbst beseitigen, in dem er es in einer Art und Weise benutzt, die die angesprochenen Verbraucher darin keinen Herstellerhinweis sehen lassen. Dies ist hier

- durch wen auch immer - geschehen, indem „skiken“ im Zusammenhang mit

Sportveranstaltungen, Wettkämpfen, Berichten über diese, Reiseempfehlungen

u. ä. als ein Verb, vergleichbar mit rodeln, skiten, bladen u. a., in nicht unterscheidungskräftiger Weise verwendet wird.

3)

Ob einer Registrierung des als Marke angemeldeten „skiken“ auch das

Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann offen bleiben.

4)

Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht

kein Anlass.

5)

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlassung. Es ist weder ersichtlich noch von der Anmelderin aufgezeigt, dass der vorliegende Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft. Die Entscheidung des Senats erschöpft sich vielmehr in der einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichterlich geklärter Beurteilungsgrundsätze.

Dr. Albrecht

Kruppa

Lehner

Bb