Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 23.03.2009 – 27 W (pat) 53/09
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 53/09 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 75 629.3
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
23. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und
Richter Lehner
beschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
skiken
Die Anmeldung der Wortmarke
für folgende Waren und Dienstleistungen
35: Einzel- und Großhandelsdienstleistungen bezüglich Sportgeräte und Zubehör
39: Veranstaltung von Reisen, Vermietung von Fahrzeugen, Vermietung von Rollschuhen und Skiern
41. Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle
Aktivitäten, Coaching, Sportart, Betrieb von Feriencamps, Betrieb von Sportanlagen, Betrieb von Sportcamps, Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen, Dienstleistungen bezüglich eines Fitnessstudios, Gymnastikunterricht, Party-Planung, Events, Durchführung von sportlichen und kulturellen
Veranstaltungen, Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Veranstaltung und Durchführung von Workshops, Veranstaltung von Wettbewerben, Vermietung von Sportausrüstungen
43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen
hat die Markenstelle mit Beschluss vom 4. Februar 2008 sowie vom
29. April 2008, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Das ist damit begründet, „skiken“ sei ein Trendsport, wie die beigefügten
Anlagen zeigten.
Die Anmelderin hat dagegen Beschwerde eingelegt und dazu vorgetragen, „skiken“ sei kein beschreibender Begriff; die Nachweise bezögen sich nur auf Marketingaktionen der Anmelderin bzw. deren Lizenzgeberin. „Skiken“ sei von der unterscheidungskräftigen und eingetragenen Marke SKIKE abgeleitet.
Aus den vorgelegten Beweismitteln gehe hervor, dass das Publikum „skiken“ nur
als Sportart verstehe, die mit den Sportgeräten der Anmelderin ausgeübt werden
könne. Damit fehle es keinesfalls an der Unterscheidungskraft. Es gäbe keine
weiteren Sportgeräte, mit denen man „skiken“ könnte. Nur die Anmelderin dürfe
das Sportgerät herstellen und auf den Markt bringen.
Wie der neuere Eintrag unter „skike“ in Wikipedia zeige, bezeichne das Publikum
die Fortbewegung mittels Skates und Skike auch als „Cross-Skaten“, „Nordic-
Skaten“, „Nordic Inline Skating“ und „Inline-Skating“.
Auch sei kein Freihaltebedürfnis ersichtlich. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
seien ausschließlich objektiv beschreibende Zeichen und Angaben von der Eintragung ausgeschlossen, ohne dass es entscheidend auf die subjektive Beurteilung der Marke durch die Abnehmer der fraglichen Waren/Dienstleistungen ankomme.
An einem im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriff fehle es. Marken
würden nicht durch die anhängige Endung „-en“ zu beschreibenden Begriffen.
Sie beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die Marke einzutragen.
Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen; wegen sonstiger Einzelheiten auf den Akteninhalt.
II.
1)
Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen
grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (§ 69 MarkenG) und ohne zeitliche Bindung. Da die Anmelderin eine mündliche Verhandlung nicht beantragt hat und
diese nach Wertung des Senats auch nicht sachdienlich gewesen wäre, kann
ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Anmelderin musste der
beabsichtigte Termin zur Beschlussfassung nicht zuvor mitgeteilt werden; das
Gebot des rechtlichen Gehörs gebietet es lediglich, Verfahrensbeteiligten die
Möglichkeit zu geben, Stellungnahmen zum Sachverhalt abzugeben,
ihre
Auffassung zu Rechtsfragen darzulegen sowie Anträge zu stellen. Hierzu bestand
hinreichend Gelegenheit.
2)
Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg; einer
Registrierung der angemeldeten Marke steht für die beanspruchten Dienstleistungen das Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Ergänzend ist
auszuführen:
Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, die Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und von denjenigen anderer zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH
GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18)
- FUSSBALL WM 2006). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf
die angemeldeten Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke
durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher der fraglichen Dienstleistungen abzustellen ist. Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken nach der Rechtsprechung dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678
(Nr. 86) - Postkantoor; BGH GRUB 2001, 1151 - marktfrisch), oder wenn diese
aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer
geläufigen Fremdsprache bestehen, die, etwa wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung oder in den Medien, stets nur als solche und nicht
als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2003, 1050,
1051 - Cityservice).
Einer Wortneubildung, wie der vorliegenden, fehlt die Unterscheidungskraft,
wenn die beteiligten inländischen Verkehrskreise, d. h. der Handel und/oder die
Durchschnittsverbraucher im Stande sind, deren Bedeutung zu erkennen.
Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft liegen nach Auffassung des Senats bei der angemeldeten
Wortmarke vor. Maßgebend dafür ist, dass das Publikum in der angemeldeten
Marke keinen Herkunftshinweis erblickt.
Ein Skike ist ein Sportgerät aus dem Bereich Nordic Inline Skating. Der als Marke
geschützte Begriff setzt sich aus den Elementen SKate und bIKE zusammen. Skikes werden auch als „Cross Skates“ bezeichnet. Das streitgegenständliche „skiken“ entspricht von der Wortbildung her „radeln“ (von Rad), skaten (von Skate),
„föhnen“ (von Föhn), einwecken (von Weck-Einmachgläsern) und vielen anderen.
Die Markenstelle hat durch diverse Fundstellen belegt, dass „skiken“ so verwendet
wird und den allgemeinen Verkehrskreisen in vielfältigem Kontext begegnet. Dabei
kommt es nicht darauf an, inwieweit die Anmelderin am Zustandekommen der
Texte beteiligt war. Der „Erfinder“ eines Wortes kann dessen Unterscheidungskraft
selbst beseitigen, in dem er es in einer Art und Weise benutzt, die die angesprochenen Verbraucher darin keinen Herstellerhinweis sehen lassen. Dies ist hier
- durch wen auch immer - geschehen, indem „skiken“ im Zusammenhang mit
Sportveranstaltungen, Wettkämpfen, Berichten über diese, Reiseempfehlungen
u. ä. als ein Verb, vergleichbar mit rodeln, skiten, bladen u. a., in nicht unterscheidungskräftiger Weise verwendet wird.
3)
Ob einer Registrierung des als Marke angemeldeten „skiken“ auch das
Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann offen bleiben.
4)
Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht
kein Anlass.
5)
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlassung. Es ist weder ersichtlich noch von der Anmelderin aufgezeigt, dass der vorliegende Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft. Die Entscheidung des Senats erschöpft sich vielmehr in der einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichterlich geklärter Beurteilungsgrundsätze.
Dr. Albrecht
Kruppa
Lehner
Bb