Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 24.03.2009 – 17 W (pat) 46/05
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 46/05 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 24 756.0 - 53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 24. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Phys. Dr. Fritsch sowie des Richters Dipl.-Ing. Prasch, der Richterinnen Eder
und Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 T des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. November 2004 aufgehoben und das Patent gemäß
Hauptantrag erteilt.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 22 vom Anmeldetag,
Beschreibung Seiten 1 bis 3 und 3a vom 7. August 2003, eingegangen am 11. August 2003,
Beschreibung Seiten 4 bis 22 und
5 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 5, jeweils vom Anmeldetag.
G r ü n d e :
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist am 4. Juni 2002 beim Deutschen Patent-
und Markenamt unter der Bezeichnung
„Verfahren und Vorrichtung zur Erzeugung einer kombinierten Parameterkarte“
eingereicht worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse G06T hat durch Beschluss vom 25. November 2004
den Hauptantrag und den Hilfsantrag Nr. 1 der Anmeldung zurückgewiesen, da
der (gemäß Hauptantrag beanspruchte) nebengeordnete Anspruch 21 mangels
eines Rechtsschutzinteresses der Anmelderin nicht gewährbar sei, und die hilfsweise (Hilfsantrag Nr. 1) beantragte Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde gegen den Teilbeschluss des Bundespatentgerichts in Sachen 17 W (pat) 1/01 rechtlich nicht vorgesehen sei. Zugleich hat die
Prüfungsstelle ein Patent aufgrund des Hilfsantrags Nr. 2 erteilt.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss über die Zurückweisung der Patentanmeldung auf
Basis des Hauptantrags und des Hilfsantrages Nr. 1 aufzuheben.
Eine Beschwerdebegründung hat sie zwar angekündigt, aber bisher nicht eingereicht.
Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind folgende
Druckschriften genannt worden:
D1: DE 38 03 893 A1
D2: DE 100 49 822 A1
D3: EP 0 447 197 A2
D4: US 4 789 831 A
D5: R. Pickett, H. Levkowitz, S. Seltzer: „Integrated Displays of Multiparameter and Multimodality Images“, IEEE Proc. Vis. Biomed. Comp. 1990,
S. 58 bis 65.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„1. Verfahren zur Erzeugung einer kombinierten Parameterkarte aus
mehreren einzelnen, die Werte von verschiedenen Parametern in Abhängigkeit vom Ort (x,y) enthaltenden Ausgangs-Parameterkarten, bei welchem für jeden Ort (x,y) zunächst für jede der Ausgangs-Parameterkarten
der am betreffender Ort (x,y) vorliegende Signalwert (I1, I2, In) des Parameters gemäß einer für den jeweiligen Parameter bestimmten ersten Transferfunktion (T1, T2, Tn) in einen ersten Farbwert (RGB1, RGB2, RGBn)
umgewandelt wird,
anschließend dieser erste Farbwert (RGB1, RGB2, RGBn) jeweils anhand
einer zweiten Transferfunktion (Ts) in einen Farbcode-Intensitätswert (Î1, Î2,
În) umgewandelt wird,
dann jeweils die Farbcode-Intensitätswerte (Î1, Î2, În) der einzelnen Parameter zu einem kombinierten Intensitätswert (I) verknüpft werden,
und schließlich der kombinierte Intensitätswert (I) mittels einer dritten
Transferfunktion (TI)
in einen Farbwert (RGB) an dem betreffenden
Ort (x,y) in der Parameterkarte umgewandelt wird.“
Der nebengeordnete Patentanspruch 12 lautet:
„12. Vorrichtung (12) zur Erzeugung einer kombinierten Parameterkarte
aus mehreren einzelnen, die Werte von verschiedenen Parametern in
Abhängigkeit vom Ort (x,y) enthaltenden Ausgangs-Parameterkarten,
mit folgenden Komponenten:
- Mittel (11, 21) zum Empfang und/oder zum Abruf der Ausgangs-
Parameterkarten der einzelnen Parameter aus einem Speicher (21),
- Transfermittel (14), um für jeden Ort (x,y) für jede der Ausgangs-Parameterkarten den am betreffenden Ort (x,y) vorliegenden Signalwert (I1, I2, In) des Parameters gemäß einer für
den jeweiligen Parameter bestimmten ersten Transferfunktion (T1, T2, Tn) in einen ersten Farbwert (RGB1, RGB2, RGBn)
umzuwandeln,
- Transfermittel (15), um für jeden Ort (x,y) für jede der Ausgangs-Parameterkarten den ersten Farbwert (RGB1, RGB2,
RGBn) jeweils anhand einer zweiten Transferfunktion (Ts) in
einen Farbcode-Intensitätswert (Î1, Î2, În) umzuwandeln,
- eine Verknüpfungseinheit (16), um für jeden Ort (x,y) jeweils die
Farbcode-Intensitätswerte (Î1, Î2, În) der einzelnen Ausgangs-
Parameterkarten zu einem kombinierten Intensitätswert (I) zu
verknüpfen,
- Transfermittel (17), um für jeden Ort (x,y) den kombinierten
Intensitätswert (I) mittels einer dritten Transferfunktion (TI) in
einen Farbwert (RGB) umzuwandeln,
- Mittel (4, 21) zur Ausgabe und/oder Speicherung der kombinierten Parameterkarte.“
Der nebengeordnete Patentanspruch 21 lautet:
„21. Bildauswerteeinrichtung (10)
mit Mitteln (11) zur Erzeugung von Parameterkarten aus einer Anzahl von
mittels eines bildgebenden Untersuchungsverfahrens erzeugten Bildern
eines Untersuchungsobjekts (O)
und mit einer Vorrichtung (12) gemäß einem der Ansprüche 12 bis 20.“
Der nebengeordnete Patentanspruch 22 lautet:
„22. Bildaufnahmeeinrichtung (1) zur Erzeugung von Bildern eines Untersuchungsobjekts mittels eines bildgebenden Untersuchungsverfahrens,
welche eine Bildauswerteeinrichtung (10) nach Anspruch 21 umfasst.“
Der Anmeldung soll gemäß der geltenden Beschreibung S. 3 Abs. 3 die Aufgabe
zugrunde liegen, eine Alternative zum Stand der Technik zu schaffen, welche auf
einfache Weise eine Kombination beliebig vieler verschiedener Ausgangs-Parameterkarten zu einer kombinierten Parameterkarte erlaubt.
Bezüglich der übrigen Unterlagen wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Sie hat auch im Umfang
des Hauptantrags Erfolg, da für die in den nebengeordneten Patentansprüchen 21
und 22 beanspruchten Gegenstände ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, der im
Verfahren zitierte Stand der Technik nicht entgegen steht und auch sonst die Kriterien zur Patenterteilung erfüllt sind (PatG §§ 1 bis 5, § 34).
Gemäß dem Verbot der „reformatio in peius“ (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Auflage, Einleitung Rdn. 278 und § 73 Rdn. 71, vgl. auch BGH in Juris, X ZB 12/89
vom 12. Oktober 1989 - „Weihnachtsbrief“, Leitsatz Nr. 1) ist im vorliegenden Verfahren in der Sache lediglich über den Hauptantrag im Umfang der Ansprüche 21
und 22 zu entscheiden, die allein über die erteilte Fassung hinausgehen. Hierbei
sind auch die im Anspruch 21 unmittelbar und im Anspruch 22 mittelbar in Bezug
genommenen Ansprüche 12 bis 20 zu bewerten, vgl. BGH in Juris, X ZB 16/00
vom 17. Oktober 2001 - „Suche fehlerhafter Zeichenketten“, Rdn. 51 und 52.
1.
Die Anmeldung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Erzeugung
einer kombinierten Parameterkarte.
Parameterkarten werden aus Messdaten eines Untersuchungsobjekts erzeugt,
beispielsweise aus medizinischen Bilddaten, die mittels eines Computertomographen, eines Kernspintomographen oder eines Sonographiegeräts erzeugt werden.
Eine Parameterkarte zeigt an verschiedenen Stellen des Untersuchungsobjekts
den Wert eines bestimmten Parameters an, der z. B. einer Kontrastmittelkonzentration entspricht. Um zu einer möglichst sicheren Diagnose zu gelangen, werden
verschiedene Parameter ausgewertet. Somit muss das Untersuchungspersonal
verschiedene Parameterkarten gleichzeitig kontrollieren. Mit dem anmeldungsgemäßen Verfahren und der anmeldungsgemäßen Vorrichtung soll es ermöglicht
werden, beliebig viele Ausgangs-Parameterkarten zu einer einzigen Parameterkarte zu kombinieren, was die Auswertung erleichtert.
Nach der Lehre der Anmeldung werden für jede Ausgangs-Parameterkarte über
eine dem entsprechenden Parameter zugeordnete erste Transferfunktion Farbwerte bestimmt (z. B. wird den Werten des Parameters, die einen möglichen
Tumor anzeigen, die Farbe Rot zugeordnet, anderen, als eher harmlos eingestuften Werten die Farben grün oder blau, vgl. Fig. 3 mit Beschreibung). Alle Farbwerte werden über eine (gemeinsame) zweite Transferfunktion in Farbcode-Intensitätswerte umgerechnet. Aus den Farbcode-Intensitätswerten der einzelnen Parameter wird (im Ausführungsbeispiel durch eine gewichtete Addition) ein kombinierter Intensitätswert berechnet. Dieser kombinierte Intensitätswert wird über eine
dritte Transferfunktion in einen Farbwert umgerechnet. Die sich ergebende kombinierte Parameterkarte kann gespeichert und als Farbbild dargestellt werden. Auf
diesem kombinierten Farbbild sind beispielsweise solche Bereiche rot hervorgehoben, für welche die Signalwerte mehrerer Parameterkarten in einem Bereich liegen, der gemäß seiner physikalischen und medizinischen Bedeutung einen Tumor
anzeigen könnte; weist in einem bestimmten Bereich nur eine Parameterkarte
einen kritischen Wert auf, während dieser Bereich gemäß den anderen Parameterkarten als unkritisch einzustufen ist, so wird der Bereich in der kombinierten Karte
als weniger kritisch (z. B. gelb) dargestellt.
Als Fachmann ist hier ein Hochschulabsolvent der Fachrichtung Physik anzusehen, der Erfahrung in der Aufnahme sowie in der Verarbeitung und Darstellung
von Bilddaten, insbesondere von medizinischen Bilddaten besitzt.
2.
Die geltenden Ansprüche sind die ursprünglichen Ansprüche. Sie sind somit
in den ursprünglichen Unterlagen offenbart und sind zulässig.
Zudem geben die Ansprüche klar verständlich an, was unter Schutz gestellt werden soll, und die zugrunde liegende Lehre ist in der Anmeldung so deutlich und
vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
3.
Die durch die nebengeordneten Patentansprüche 21 und 22 zu schützenden
Gegenstände liegen auf technischem Gebiet und sind einem Patentschutz gemäß
§ 1 PatG grundsätzlich zugänglich.
Gemäß den nebengeordneten Ansprüchen 21 und 22 werden die zu verarbeitenden Parameterkarten aus Bildern eines Untersuchungsobjekts erzeugt, die jeweils
mittels eines bildgebenden Untersuchungsverfahrens erzeugt wurden. Die Parameterkarten ergeben sich somit aus Messdaten, die physikalische Größen des
Untersuchungsobjekts beschreiben.
Die der beanspruchten Lehre zugrundeliegende Aufgabe ist darin zu sehen, die
aus verschiedenen Messungen eines Untersuchungsobjekts stammenden Signalwerte der einzelnen Parameter entsprechend ihrer physikalischen und medizinischen Bedeutung so zu verknüpfen und darzustellen, dass die den Messungen
zugrundeliegenden physikalischen Größen des Untersuchungsobjekts hervorgehoben werden.
Zur Lösung dieser technischen Aufgabe kann ein handelsüblicher Computer mit
üblichen Komponenten (Speicher, Ausgabemittel) eingesetzt werden.
Auch wenn die beanspruchte Lehre im Wesentlichen mathematische, in einem
handelsüblichen Computer durchzuführende Schritte beinhaltet, ist sie aufgrund
der konkreten technischen Problemstellung als technisch und einem Patentschutz
grundsätzlich zugänglich anzusehen, vgl. BGH in Juris, X ZB 16/00 vom 17. Oktober 2001 - Suche fehlerhafter Zeichenketten, Leitsatz und Kap. III. 1. aa) bis cc).
Diese Bewertung steht in Einklang mit der BGH-Entscheidung „Tauchcomputer“
(BGH X ZR 43/91 vom 4. Februar 1992), in der es als Lehre zum technischen
Handeln angesehen wurde, Mess-, Auswerte- und Anzeigemittel nach einer
bestimmten Rechenregel zu betreiben und es zu ermöglichen, mit Hilfe von Messgeräten ermittelte Messgrößen in der Anzeigeeinrichtung automatisch anzuzeigen.
4.
Für die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 21 und 22 besteht ein
Rechtsschutzbedürfnis.
Übereinstimmungen im Schutzbereich von Patentansprüchen berühren das
Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls solange nicht, wie der Erteilungsantrag nicht auf
eine mehrfache Patentierung ein und desselben Gegenstands gerichtet wird, vgl.
BGH in Juris, X ZB 5/04 vom 14. März 2006 - Mikroprozessor (Leitsatz 2).
Vorliegend ist der Anspruch 1 gerichtet auf ein Verfahren zur Erzeugung einer
kombinierten Parameterkarte aus mehreren einzelnen Ausgangs-Parameterkarten; Anspruch 12 ist gerichtet auf eine Vorrichtung zur Erzeugung einer kombinierten Parameterkarte aus mehreren einzelnen Ausgangs-Parameterkarten; Anspruch 21 ist gerichtet auf eine Bildauswerteeinrichtung und beinhaltet zusätzlich
zu Anspruch 12 die Erzeugung dieser Parameterkarten aus bereits erzeugten Bildern eines Untersuchungsobjekts; Anspruch 22 ist gerichtet auf eine Bildaufnahmeeinrichtung und beinhaltet zusätzlich hierzu die Erzeugung solcher Bilder. Die
Ansprüche 21 und 22 betreffen somit ersichtlich Gegenstände, die voneinander
und von den Gegenständen der erteilten Ansprüche 1 und 12 verschieden sind.
Nachdem auch keine sonstigen Gründe ersichtlich sind, die einem Rechtsschutzinteresse der Anmelderin an den Ansprüchen 21 und 22 entgegenstehen könnten,
ist das Rechtsschutzbedürfnis der Anmelderin an den Ansprüchen 21 und 22 zu
bejahen.
5.
Die Gegenstände der geltenden nebengeordneten Patentansprüche 21 und
22 sind durch die im Verfahren zitierten Druckschriften nicht neuheitsschädlich
vorbekannt und werden dem Fachmann durch sie auch nicht nahe gelegt.
Die Druckschrift D1 betrifft ein Verfahren zur Radarbilddarstellung, wobei in einem
zweidimensionalen Bild der Parameter „Entfernung“ farbcodiert und der Parameter
„Echosignalamplitude“ helligkeitscodiert dargestellt werden. Bewegte Punkte werden mit konstanter Helligkeit angezeigt, vgl. den dortigen Anspruch 1.
Die Druckschrift D2 betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Darstellung
eines Untersuchungsobjekts unter Verwendung von Schnittbildern. Aus den z. B.
in einem Computertomographiegerät gemessenen Daten werden Schnittbilder
(= Ausgangs-Parameterkarten im Sinne der vorliegenden Anmeldung) berechnet,
die sich in ihrer Lage unterscheiden, oder sich bei gleicher Lage in ihrem Aufnahmezeitpunkt unterscheiden. Eine Speicherung dieser Schnittbilder mit Abrufmöglichkeit liest der Fachmann ohne Weiteres mit. Jedem Schnittbild (Parameterkarte)
wird eine (für dieses Schnittbild einheitliche) Farbe zugeordnet, deren Lage auf
einer Farbskala der Lage (oder dem Aufnahmezeitpunkt) des jeweiligen Schnittbildes entspricht, vgl. die Ansprüche 1 und 2; hierbei entsprechen den unterschiedlichen Signalwerten der Parameter unterschiedliche Helligkeitswerte in der dem
jeweiligen Parameter zugeordneten Farbe. Eine Umwandlung unterschiedlicher
Signalwerte in unterschiedliche Farbwerte ist nicht vorgesehen. Die einzelnen
Schnittbilder werden pixelweise überlagert, wobei die Farben ebenfalls pixelweise
überlagert (verknüpft) werden. Wie genau diese Überlagerung erfolgt, ist D2 nicht
zu entnehmen. Es ergibt sich ein Überlagerungsbild (kombinierte Parameterkarte),
das schließlich dargestellt wird, vgl. Fig. 6.
Die Druckschrift D3 betrifft die Überlagerung von digitalen Farbbildern. Für alle
Pixel können den zugehörigen Signalwerten über Transferfunktionen („color
maps“) Farbwerte zugeordnet werden, die Farbbestandteile z. B. in einer RGB-
Darstellung sind; die einzelnen Farbbestandteile entsprechender Pixel der Bilder
werden getrennt addiert und danach kombiniert, vgl. Zusammenfassung und Fig. 2
mit Beschreibung.
Die Druckschrift D4 betrifft ein Verfahren zur Kernspintomographie, wobei in einem
Bild zwei Parameterwerte gleichzeitig angezeigt werden. Der erste Parameter wird
helligkeitscodiert dargestellt, der zweite farbcodiert (Farbton und Farbsättigung),
vgl. die Zusammenfassung.
In der Druckschrift D5 Kap. 3.1 wird allgemein die Anzeige mehrerer Parameter
durch Farbe im Bild diskutiert. Beispielsweise können die Parameter direkt die
Rot-, Grün- und Blau-Werte eines Displays steuern. Es können auch Helligkeit,
Farbe und Farbsättigung für die Darstellung verwendet werden. Des Weiteren ist
in Kap. 3.2 eine Codierung über geometrische Muster angesprochen.
In der von der Anmelderin in den Anmeldeunterlagen genannten Druckschrift
W. Schröder et al.: „The Visualization Toolkit“, 2. Auflage, Prentice Hall PTR, New
Jersey, 1998, Seiten 156 bis 158 (genannt wurden irrtümlich die nicht existierenden Seiten 956 bis 958) ist allgemein die Übertragung von Intensitätswerten in
Farbwerte über Transferfunktionen in der Bilddatenverarbeitung beschrieben.
Keine dieser Druckschriften zeigt eine Bildaufnahmeeinrichtung oder eine Bildauswerteeinrichtung mit allen in den nebengeordneten Ansprüchen 12, 21 oder 22
aufgeführten Merkmalen.
Auch konnten diese Druckschriften dem Fachmann die Lehre nicht nahelegen,
mehrere Parameterkarten, die aus mittels eines bildgebenden Untersuchungsverfahrens erzeugten Bildern abgeleitet wurden, pixelweise derart zu kombinieren,
dass für jede Ausgangs-Parameterkarte die einzelnen Signalwerte über parameterabhängige Transferfunktionen in Farbwerte umgewandelt, diese in (skalare)
Farbcode-Intensitätswerte umgewandelt, die Farbcode-Intensitätswerte der einzelnen Parameterkarten verknüpft werden und danach eine Rück-Umwandlung der
verknüpften Werte in Farbwerte erfolgt.
Die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 21 und 22 sind somit neu und
beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit.
6.
Folglich sind die Patentansprüche 21 und 22 gewährbar.
7.
Da bereits dem Hauptantrag entsprochen wurde, war über den Hilfsantrag
Nr. 1 nicht mehr zu entscheiden; i. Ü. ist die Rechtsbeschwerde gegen den Teilbeschluss des Bundespatentgerichts 17 W (pat) 1/01 inzwischen entschieden (BGH
X ZB 5/04 vom 14. März 2006 - Mikroprozessor).
Dr. Fritsch
Eder
Prasch
Dr. Thum-Rung
Fa