Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Urteil vom 24.03.2009 – 3 Ni 19/07 (EU)
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 24. März 2009 …
In der Patentnichtigkeitssache
3 Ni 19/07 (EU)
(Aktenzeichen)
… 08.05
…
betreffend das europäische Patent 1 258 246
(DE 692 33 326)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 24. März 2009 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Dr. Schermer sowie des Richters Engels, der Richterin
Dipl.-Chem. Dr. Proksch-Ledig, des Richters Dipl.-Chem. Dr. Gerster und der
Richterin Dr. Schuster für Recht erkannt:
1.
Das europäische Patent 1 258 246 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte
ist eingetragene
Inhaberin des den Anmeldetag vom
25. November 1992 und die US-Priorität 800549 vom 27. November 1991 in Anspruch nehmenden, vor dem europäischen Patentamt in englischer Sprache erteilten europäischen Patents EP 1 258 246 B1 (Streitpatent), dessen Erteilung mit
Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland am 17. März 2004 bekannt gemacht
wurde und das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer
DE 692 33 326 T2 geführt wird. Das Patent beruht auf der Teilanmeldung
EP 1 258 246 (NiK6), die am 18. April 2002 aus der Teilanmeldung EP 0 722 730
(NiK5) hervorgegangen ist, welche wiederum am 28. Februar 1996 aus der
Stammanmeldung EP 0 576 643 hervorgegangen ist. Diese ist als internationale
Patentanmeldung
(WO93/10765)
(Nik3)
unter
dem
Aktenzeichen
PCT/US92/10146 mit der oben genannten Priorität beim europäischen Patentamt
am 25. November 1992 eingereicht worden. Das erteilte Patent betrifft „Oxycodonhaltige Zubereitungen mit gesteuerter Wirkstoffabgabe“ und umfasst
21 Patentansprüche, die in der deutschen Übersetzung folgendermaßen lauten:
„1. Kontrolliert freisetzende Oxycodondarreichungsform zur oralen Verabreichung an menschliche Patienten, umfassend:
(a) Oxycodonsalz in einer Menge, die 10 mg bis 160 mg
(b)
(c)
des Oxycodonhydrochloridsalzes entspricht,
eine Matrix, die das Oxycodonsalz enthält,
eine Beschichtung auf der Matrix, die die Freisetzung
des Oxycodonsalzes steuert,
(d) worin
die
Darreichungsform
eine
in-vitro-
Freisetzungsgeschwindigkeit aufweist, wobei, bei Messung nach dem USP Paddle-Verfahren bei 100 Upm in
900 ml wässrigem Puffer (pH zwischen 1,6 und 7,2) bei
37 °C, zwischen 12,5 Gew.-% und 42,5 Gew.-% Oxycodonsalz nach einer Stunde freigesetzt sind, zwischen
25 Gew.-% und 55 Gew.-% Oxycodonsalz nach zwei
Stunden freigesetzt sind, zwischen 45 Gew.-% und
75 Gew.-% Oxycodonsalz nach vier Stunden freigesetzt
sind und zwischen 55 Gew.-% und 85 Gew.-% Oxycodonsalz nach sechs Stunden freigesetzt sind.
2.
Kontrolliert freisetzende Oxycodondarreichungsform gemäß
Anspruch 1, worin die orale Darreichungsform eine in-vitro-
Freisetzungsgeschwindigkeit aufweist, wobei, bei Messung
nach dem USP Paddle-Verfahren bei 100 UpM in 900 ml
wässrigem Puffer (pH zwischen 1,6 und 7,2) bei 37 °C, zwischen 17,5 Gew.-% und 38 Gew.-% Oxycodonsalz nach einer Stunde
freigesetzt sind, zwischen 30 Gew.-% und
50 Gew.-% Oxycodonsalz nach zwei Stunden freigesetzt
sind, zwischen 50 Gew.-% und 70 Gew.-% Oxycodonsalz
nach vier Stunden freigesetzt sind und zwischen 60 Gew.-%
und 80 Gew.-% Oxycodonsalz nach sechs Stunden freigesetzt sind.
3.
Kontrolliert freisetzende Oxycodondarreichungsform gemäß
Anspruch 2, worin die orale Darreichungsform eine in-vitro-
Freisetzungsgeschwindigkeit aufweist, wobei, bei Messung
nach dem USP Paddle-Verfahren bei 100 UpM in 900 ml
wässrigem Puffer (pH zwischen 1,6 und 7,2) bei 37 °C, zwischen 17,5 Gew.-% und 32,5 Gew.-% Oxycodonsalz nach einer Stunde
freigesetzt sind, zwischen 35 Gew.-% und
45 Gew.-% Oxycodonsalz nach zwei Stunden freigesetzt
sind, zwischen 55 Gew.-% und 65 Gew.-% Oxycodonsalz
nach vier Stunden freigesetzt sind und zwischen 65 Gew.-%
und 75 Gew.-% Oxycodonsalz nach sechs Stunden freigesetzt sind.
4.
Kontrolliert freisetzende Darreichungsform gemäß einem der
Ansprüche 1 bis 3, umfassend:
(a)
eine analgetisch wirksame Menge an Spheroiden,
umfassend Oxycodonsalz und ein Spheronisiermittel,
(b) wobei jedes Spheroid mit einer Filmbeschichtung beschichtet ist, welche die Freisetzung des Oxycodonsalzes mit einer kontrollierten Geschwindigkeit in einem
wässrigen Medium steuert.
5.
Kontrolliert freisetzende Oxycodondarreichungsform gemäß
Anspruch 4, worin die Filmbeschichtung ein wasserunlösliches Material umfasst, welches aus der Gruppe bestehend
aus Shellack, Zein, einer wasserunlöslichen Zellulose oder
einem Polymethylacrylat ausgewählt ist.
6.
Kontrolliert freisetzende Oxycodondarreichungsform gemäß
einem der voranstehenden Ansprüche, die im Fließgleichgewicht nach wiederholter Verabreichung in 12-Stunden-Intervallen 2 bis 4,5 Stunden nach der Verabreichung eine mittlere maximale Plasmakonzentration an Oxycodon von 6 bis
240 ng/ml und 10 bis 14 Stunden nach der Verabreichung
eine mittlere minimale Plasmakonzentration von 3 bis
120 ng/ml gewährleistet.
7.
Kontrolliert freisetzende Oxycodondarreichungsform gemäß
Anspruch 6, umfassend von 10 mg bis 40 mg Oxycodonsalz,
worin die Darreichungsform im Fließgleichgewicht nach wiederholter Verabreichung in 12-Stunden-Intervallen 2 bis
4,5 Stunden nach Verabreichung eine mittlere maximale
Plasmakonzentration an Oxycodon von 6 bis 60 ng/ml und
10 bis 14 Stunden nach Verabreichung eine mittlere minimale Plasmakonzentration von 3 bis 30 ng/ml gewährleistet.
8.
Kontrolliert freisetzende Oxycodondarreichungsform gemäß
den Ansprüchen 1 bis 7, worin das Oxycodon in Form des
Hydrochloridsalzes vorliegt.
9.
Kontrolliert freisetzende Oxycodondarreichungsform gemäß
den Ansprüchen 1 bis 8, worin die in-vitro-Freisetzungsgeschwindigkeit bei pH 1,6 und pH 7,2 im Wesentlichen pH-unabhängig ist.
10. Kontrolliert freisetzende orale Oxycodondarreichungsform
gemäß einem der voranstehenden Ansprüche, umfassend
10 mg, 20 mg, 40 mg, 80 mg oder 160 mg Oxycodonhydrochlorid.
11. 10 mg Oxycodondarreichungsform gemäß einem der vor anstehenden Ansprüche, die 10 mg Oxycodonsalz enthält.
12. 20 mg Oxycodondarreichungsform gemäß einem der voranstehenden Ansprüche, die 20 mg Oxycodonsalz enthält.
13. 40 mg Oxycodondarreichungsform gemäß einem der voranstehenden Ansprüche, die 40 mg Oxycodonsalz enthält.
14. 80 mg Oxycodondarreichungsform gemäß einem der voranstehenden Ansprüche, die 80 mg Oxycodonsalz enthält.
15. 160 mg Oxycodondarreichungsform gemäß einem der voranstehenden Ansprüche, die 160 mg Oxycodonsalz enthält.
16. Verwendung einer kontrolliert freisetzenden Oxycodondarreichungsform gemäß einem der voranstehenden Ansprüche,
zur Herstellung eines Medikaments, wobei das Medikament,
wenn es bei menschlichen Patienten in mehreren 12-Stunden-Intervallen angewendet wird, im Fließgleichgewicht
(a)
2 bis 4,5 Stunden nach Verabreichung eine mittlere
maximale Plasmakonzentration an Oxycodon von 6 bis
240 ng/ml,
(b)
10 bis 14 Stunden nach Verabreichung eine mittlere
minimale Plasmakonzentration an Oxycodon von 3 bis
120 ng/ml, und
(c) Schmerzlinderung bei im Wesentlichen allen menschlichen Patienten für mindestens 12 Stunden gewährleistet.
17. Verwendung einer kontrolliert freisetzenden Oxycodondarreichungsform gemäß einem der voranstehenden Ansprüche,
zur Herstellung eines Medikaments, wobei die Formulierung
10 bis 40 mg Oxycodonsalz enthält und das Medikament,
wenn es bei menschlichen Patienten in mehreren 12-Stunden-Intervallen angewendet wird, im Fließgleichgewicht
(a)
2 bis 4,5 Stunden nach Verabreichung eine mittlere
maximale Plasmakonzentration an Oxycodon von 6 bis
60 ng/ml
(b)
10 bis 14 Stunden nach Verabreichung eine mittlere
minimale Plasmakonzentration an Oxycodon von 3 bis
30 ng/ml, und
(c) Schmerzlinderung bei ungefähr 90 % aller menschlichen Patienten für wenigstens 12 Stunden gewährleistet.
18. Verwendung gemäß den Ansprüchen 16 und 17, worin das
Medikament für die Verabreichung bei Patienten ist, die an
mittleren bis schweren chronischen Schmerzen leiden.
19. Verwendung gemäß den Ansprüchen 16 und 17, worin das
Medikament für die Verabreichung bei Patienten ist, die an
postoperativen Schmerzen leiden.
20. Darreichungsform gemäß den Ansprüchen 1 bis 15, worin
die Darreichungsform eine Kapsel ist.
21. Darreichungsform gemäß den Ansprüchen 1 bis 15, worin
die Darreichungsform eine Tablette ist.“
Die Nichtigkeitsklägerinnen 1 bis 5 stützen ihre Klage darauf, dass der Gegenstand des Streitpatentes nicht patentfähig sei, insbesondere wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit im Hinblick auf die Dokumente NiK11 und NiK12 bzw. R8
sowie R9. Sie machen ferner geltend, dass der Gegenstand des Streitpatentes
über den Inhalt der europäischen Patentanmeldung NiK6 und über den Inhalt der
früheren Anmeldung NiK5 in ihrer jeweils ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe und das die Priorität aus der Anmeldung NiK3 zu Unrecht für die internationale Patentanmeldung NiK4 in Anspruch genommen werde. Im Wege der
Klageerweiterung haben die Klägerinnen ferner den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Ausführbarkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Ziffer 2 IntPatÜG Art. 138 Abs. 1
Buchst. b) geltend gemacht.
Ihre Begründung stützen die Klägerinnen u. a. auf folgende Entgegenhaltungen:
NiK1
NiK2
EP 1 258 246 B1 (Streitpatent)
DE 692 33 326 T2 (deutsche Übersetzung des Streitpatentes
NiK1)
NiK3
US 07/800 549
WO 93/10765 A1
EP 0 722 730 A1
EP 1 258 246 A2
EP 0 553 392 A1
EP 0 548 448 A1
EP 0 271 193 A2
EP 0 253 104 A1
Rote Liste 1989 „Eukodal“
Bauer, K. H., Frömming, K.-H. und Führer, C. „Pharmazeutische Technologie“, 1986, Georg Thieme Verlag, S. 528 bis
NiK4
NiK5
NiK6
NiK7
NiK8
NiK11
NiK12
R8
R9
Die Klägerinnen beantragen,
das europäische Patent EP 1 258 246 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Nichtigkeitsklage zurückzuweisen.
Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit den in der mündlichen Verhandlung
als Hilfsantrag 1 Patentansprüchen. Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 12,
13, 16 und 20 haben folgenden Wortlaut:
„1. Kontrolliert freisetzende Oxycodondarreichungsform zur oralen Verabreichung an menschliche Patienten, umfassend:
(a) 10 mg bis 160 mg des Oxycodonhydrochloridsalzes,
(b) eine normale Freisetzungsmatrix, die das Oxycodonsalz
enthält,
(c) eine Beschichtung auf der Matrix, die die Freisetzung des
Oxycodonsalzes steuert,
(d) worin die Darreichungsform eine in-vitro-Freisetzungsgeschwindigkeit aufweist, wobei, bei Messung nach dem
USP Paddle-Verfahren bei 100 Upm in 900 ml wässrigem
Puffer (pH zwischen 1,6 und 7,2) bei 37 °C, zwischen
12,5 Gew.-% und 42,5 Gew.-% Oxycodonsalz nach einer
Stunde
freigesetzt sind, zwischen 25 Gew.-% und
55 Gew.-% Oxycodonsalz nach zwei Stunden freigesetzt
sind, zwischen 45 Gew.-% und 75 Gew.-% Oxycodonsalz
nach vier Stunden
freigesetzt sind und zwischen
55 Gew.-% und 85 Gew.-% Oxycodonsalz nach sechs
Stunden freigesetzt sind, wobei die in-vitro-Freisetzungsgeschwindigkeit im Wesentlichen pH-unabhängig ist und
wobei die Darreichungsform im Fließgleichgewicht nach
wiederholter Verabreichung in 12-Stunden-Intervallen 2
bis 4,5 Stunden nach der Verabreichung eine mittlere
maximale Plasmakonzentration an Oxycodon von 6 bis
240 ng/ml und 10 bis 14 Stunden nach der Verabreichung eine mittlere minimale Plasmakonzentration von 3
bis 120 ng/ml gewährleistet.
12. Verwendung einer kontrolliert freisetzenden Oxycodondarreichungsform gemäß einem der voranstehenden Ansprüche,
zur Herstellung eines Medikaments, wobei das Medikament,
wenn es bei menschlichen Patienten in mehreren 12-Stunden-Intervallen angewendet wird, im Fließgleichgewicht
(a)
bis 4,5 Stunden nach Verabreichung eine mittlere
maximale Plasmakonzentration an Oxycodon von 6 bis
240 ng/ml,
(b)
10 bis 14 Stunden nach Verabreichung eine mittlere
minimale Plasmakonzentration an Oxycodon von 3 bis
120 ng/ml, und
(c)
Schmerzlinderung bei im Wesentlichen allen menschlichen Patienten für mindestens 12 Stunden gewährleistet.
13. Verwendung einer kontrolliert freisetzenden Oxycodondarreichungsform gemäß einem der voranstehenden Ansprüche,
zur Herstellung eines Medikaments, wobei die Formulierung
10 bis 40 mg Oxycodonhydrochloridsalz enthält und das Medikament, wenn es bei menschlichen Patienten in mehreren
12-Stunden-Intervallen angewendet wird, im Fließgleichgewicht
(a)
2 bis 4,5 Stunden nach Verabreichung eine mittlere
maximale Plasmakonzentration an Oxycodon von 6 bis
60 ng/ml
(b)
10 bis 14 Stunden nach Verabreichung eine mittlere
minimale Plasmakonzentration an Oxycodon von 3 bis
30 ng/ml, und
(c) Schmerzlinderung bei ungefähr 90 % aller menschlichen Patienten für wenigstens 12 Stunden gewährleistet.
16. Darreichungsform gemäß den Ansprüchen 1 bis 11, worin
die Darreichungsform eine Kapsel ist.
20. Darreichungsform gemäß den Ansprüchen 1 bis 11, worin
die Darreichungsform eine Tablette ist.“
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerinnen in allen Punkten entgegen und
hält das Streitpatent im verteidigten Umfang für patentfähig. Zur Stütze ihres Vorbringens verweist sie auf die Dokumente
NBK1 Technischer Hintergrund des Klagepatents EP 1 258 246
NBK2 Auszug aus der Produktinformation des Retard-Morphin-Präparats
MST10/30/60/100/200 mg Mundipharma®
NBK3 Merkmalsanalyse
NBK4 Entscheidung G1/05 der Großen Beschwerdekammer des
Europäischen Patentamtes
NBK5 EP 0 377 518 A2
NBK6 Maruta T. et al., Pain 1981, 11, S. 389 bis 396
NBK7 Foldes F. F., Schmerz/Pain/Douleur 1988, 9, S. 286 bis 289
NBK8 Gutachten von Prof. Dr. Schweim vom 14. November 2007
NBK9 Black, D. J., The Journal of Family Practice, 1989, 28 (3), S. 267
bis 288
NBK10 Laborbuchauszüge von Herrn Ben Oshlack aus dem Jahr 1983
NBK11 memo von Herrn Ben Oshlack aus dem Jahr 1983 an Herrn
S. T. Leslie
Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages der Parteien sowie hinsichtlich der weiteren Dokumente wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage erweist sich als begründet.
Die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit und der
unzulässigen Erweiterung des Gegenstandes der Anmeldung führen zur Nichtigerklärung des Streitpatents mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit a und
lit c EPÜ).
I.
1. Das Streitpatent betrifft kontrolliert freisetzende Oxycodondarreichungsformen
zur oralen Verabreichung sowie deren Verwendung zur Herstellung eines Medikaments. Wie einleitend im Streitpatent ausgeführt wird, ist im Zusammenhang mit
der Behandlung von Schmerzen mit Opioid-Analgetika häufig beobachtet worden,
dass beträchtliche inter-individuelle Unterschiede in der Reaktion auf eine verabreichte Dosis eines gegebenen Wirkstoffes bestehen, was zu einer beachtlichen
Variabilität bei der Dosierung von Opioid-Analgetika, die zur Schmerzkontrolle
ohne unannehmbare Nebenwirkungen erforderlich ist, führt. Das Auffinden einer
geeigneten Dosierung für einen individuellen Patienten ist daher mit einem zeitaufwendigen Titrationsvorgang verbunden, der einer sorgfältigen Bewertung von
sowohl therapeutischen Effekten als auch von Nebenwirkungen bedarf, sowie Dosierungsanpassungen über einen Zeitraum von Tagen, gegebenenfalls auch länger, erfordert. Es besteht daher die Notwendigkeit, analgetische Verordnungen zu
verschreiben, die die Bereitstellung von Zusatzdosen einschließen, und intravenöse Schnellinjektionen und Infusionen zu verwenden, um rasche Erleichterung
bei starkem Schmerz zu vermitteln. Eine Opioid-Analgetikum-Behandlung mit akzeptabler Schmerzkontrolle bei einem wesentlich engeren Tagesdosisbereich
würde daher die Wirksamkeit und Qualität der Schmerzbehandlung wesentlich
verbessern.
Bekannt auf diesem Gebiet sind nach den Angaben im Streitpatent bereits Zusammensetzungen mit kontrollierter Freisetzung von Opioid-Analgetika, wie Morphin oder Hydromorphon oder deren Salze, in geeigneten Matrices sowie die invitro Auflösungsrate, gemessen durch die USP Blattrührer (Paddel)-Methode, von
entsprechenden Hydromorphon-Formulierungen (vgl. Streitpatent, deutsche Übersetzung NiK2 S. 2/28 [0001] bis [0004]).
2. Von diesem Stand der Technik ausgehend liegt nach den Angaben in der
Streitpatentschrift (vgl. NiK2 S. 2/28 [0006] bis 3/28 [0010]) dem Streitpatent die
Aufgabe zugrunde,
-
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eine Opioid-Analgetikum-Formulierung bereitzustellen, die die
Wirksamkeit und Qualität der Schmerzbehandlung wesentlich verbessert,
die ungefähr achtfache Breite in Tagesdosierungen, die zur Schmerzkontrolle in ungefähr 90 % der Patienten notwendig ist, wesentlich verringert,
die Variabilität in den Tagesdosierungen und Formulierungsanforderungen, die zur Schmerzkontrolle bei im Wesentlichen sämtlichen
Patienten notwendig ist, beträchtlich verringert,
eine Methode zur wesentlichen Verringerung der für die Titration der
einer Schmerzlinderung durch Opioid-Analgetika bedürftigen Patienten
notwendigen Zeit und Ressourcen zur Verfügung stellt und
die schließlich eine wesentlich geringere inter-individuelle Variation
hinsichtlich der Dosis des Opioid-Analgetikums, die zur Schmerzkontrolle ohne inakzeptable Nebenwirkungen notwendig ist, aufweist.
3. Gelöst wird diese Aufgabe gemäß geltendem Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag durch eine
1. Kontrolliert freisetzende Oxycodondarreichungsform zur oralen Verabreichung an menschliche Patienten, die
2. ein Oxycodonsalz in einer Menge, die 10 mg bis 160 mg des
Oxycodon-Hydrochloridsalzes entspricht, enthält,
3. eine Matrix, die das Oxycodonsalz enthält, aufweist,
4. auf dieser Matrix eine Beschichtung aufweist, die die Freisetzung des Oxycodonsalzes steuert, und
5. eine in-vitro-Freisetzungsgeschwindigkeit aufweist, wobei, bei
Messung nach dem USP Paddle-Verfahren bei 100 Upm in
900 ml wässrigem Puffer (pH zwischen 1,6 und 7,2) bei 37 °C,
a)
zwischen 12,5 Gew.-% und 42,5 Gew.-% Oxycodonsalz
nach einer Stunde freigesetzt sind,
b) zwischen 25 Gew.-% und 55 Gew.-% Oxycodonsalz
nach zwei Stunden freigesetzt sind,
c) zwischen 45 Gew.-% und 75 Gew.-% Oxycodonsalz
nach vier Stunden freigesetzt sind und
d) zwischen 55 Gew.-% und 85 Gew.-% Oxycodonsalz
nach sechs Stunden freigesetzt sind.
Sie wird ferner gelöst durch die Verwendung der streitpatentgemäßen kontrolliert freisetzenden Oxycodondarreichungsform gemäß den Patentansprüchen 16 und 17 mit den dort genannten Fließgleichgewichten, sowie den in
den Patentansprüchen 20 und 21 angegebenen Darreichungsformen.
4. Der zuständige Fachmann ist ein Team, aus einem promovierten Pharmazeuten oder Chemiker, mit mehrjähriger Industriepraxis und speziellen Kenntnissen
auf dem Gebiet der Galenik, insbesondere mit Erfahrung bei der Formulierung von
Arzneimitteln mit kontrollierter Wirkstofffreisetzung und einem Mediziner, mit speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Schmerztherapie.
II.
Der Gegenstand der Patentansprüche 1 bis 21 in der erteilten Fassung gemäß
Hauptantrag erweist sich als nicht bestandsfähig, weil er über den Inhalt der Anmeldung hinausgeht, in der er beim Europäischen Patentamt ursprünglich eingereicht worden ist.
1. Es kann daher sowohl als nicht entscheidungswesentlich dahingestellt bleiben, inwiefern bereits im Hinblick auf die im Patentanspruch 1 nicht enthaltene
Ausnahme einer Acrylharzmatrix eine Erweiterung gegenüber der dem Streitpatent zugrunde liegenden Teilanmeldung NiK5 vorliegt, als auch, ob die im Patentanspruch 1 angegebene Obergrenze von 160 mg des Gehaltes an Oxycodonhydrochloridsalz bzw. die im Patentanspruch 6 genannte Obergrenze des Zeitraumes
für die maximale
in vivo-Plasmakonzentration an Oxycodon von
4,5 Stunden der prioritätsbegründenden Schrift NiK3 als ursprünglich offenbart zu
entnehmen sind und die Priorität aus diesem Dokument nach Art. 87 Abs. 1 EPÜ
daher überhaupt wirksam beansprucht werden kann.
2. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag fällt bereits deshalb der Nichtigkeit
anheim, weil sein Gegenstand jedenfalls gegenüber der ursprünglich eingereichten Patentanmeldung NiK6 unzulässig erweitert ist.
Bei der kontrolliert freisetzenden Oxycodondarreichungsform zur oralen Verabreichung an menschlichen Patienten gemäß Patentanspruch 1 handelt es sich um
eine Formulierung, die eine das Oxycodonsalz enthaltende Matrix gemäß Merkmal 3 sowie - als Merkmal 4 - auf dieser Matrix eine Beschichtung aufweist, die die
Freisetzung des Oxycodonsalzes steuert. Der Offenbarung der dem Streitpatent
zugrunde liegenden Anmeldungsunterlagen NiK6 folgend, handelt es sich bei der
das Oxicodonsalz enthaltenden Matrix jedoch stets dann um eine Matrix mit normaler Freisetzung, wenn die vorstehend genannte Merkmalskombination gegeben
ist (vgl. NiK6 Abs. [0033] und [0042]). Die allgemeine Bezeichnung „Matrix“ hingegen stellt lediglich den Oberbegriff für die sodann näher beschriebenen zwei Alternativen, die kontrolliert freisetzende sowie die normal freisetzende Matrix, dar,
weshalb sie auch beide dort offenbarten Ausführungsarten umfasst (vgl. NiK6 S. 2
Abs. 0011], S. 4 Abs. [0033] sowie Streitpatent - deutsche Übersetzung - NiK2
S. 3/28 Abs. [0011], S. 5/28 Abs. [0031]). Nachdem die im Patentanspruch 1 genannte Matrix nicht entsprechend charakterisiert ist, liegt im Hinblick auf das
Merkmal 3 daher eine unzulässige Erweiterung vor. Der Fachmann wird den Begriff „Matrix“ im Patentanspruch 1 nach Auffassung des Senates auch nicht ohne
weiteres von vornherein beschränkt auf eine normal freisetzende Matrix lesen.
Das Ergreifen unterschiedlicher, die verzögerte Freisetzung eines Arzneistoffes
bewirkender galenischer Maßnahmen, die zu Mischformen führen, ist im Zusammenhang mit der Herstellung von Retardarzneimitteln nämlich durchaus üblich. Er
wird solche Darreichungsformen nach Auffassung des Senates aber auch deshalb
nicht als von vornherein ausgeschlossen erachten, weil auch dann, wenn die
Wirkstoff-Freigabe über eine Beschichtung bzw. Membran erfolgt, die Abgabegeschwindigkeit nicht ausschließlich über diese allein, sondern u. a. über die Zusammensetzung des Kerns bestimmt wird (vgl. z. B. R9 = „Pharmazeutische
Technologie“ der Autoren K. H. Bauer, K.-H. Frömming und C. Führer, S. 528
Abs. 5 bis S. 529 Abs. 1, S. 535 Abs. 1 und 2, S. 539/540 übergreifender Absatz
und S. 548 Abs. 4).
Der Gegenstand des Streitpatentes erteilter Fassung ist gegenüber dem Inhalt der
zugrunde liegenden Anmeldung NiK6 auch insoweit unzulässig erweitert, als im
Patentanspruch 1 die „in-vitro Freisetzungsgeschwindigkeit“ (Merkmal 5) ohne den
Zusatz „im Wesentlichen pH-unabhängig“ angegeben ist, wohingegen diese
Merkmale ursprünglich in der Patentanmeldung NiK6 stets in unmittelbarem Zusammenhang offenbart sind (vgl. NiK6 S. 2 Abs. [0011], [0013], [0030], [0033] und
Patentanspruch 9). Die Kombination der „in vitro-Freisetzungsgeschwindigkeit“ mit
der Maßgabe, dass die Freisetzung im „Wesentlichen pH-unabhängig erfolgt, ist
entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht nur i. V. m. kontrolliert freisetzenden Matrices sondern ebenfalls im Zusammenhang mit dem erteilten Gegenstand des Streitpatentes offenbart. So wird mit der Beschreibung der Darreichungsformen auf Basis normal freisetzender Matrices und kontrolliert freisetzenden Beschichtungen darauf hingewiesen, dass die Filmbeschichtung so gewählt
werde, dass „die oben ausgeführte in vitro-Freisetzungsrate erreicht“ werde (vgl.
NiK6 S. 5 Abs. [0046]). Die einzigen Ausführungen zur in vitro-Freisetzung finden
sich sodann im Absatz [0011] auf S. 2 dieses Dokumentes, in dem die streitpatentgemäß bereitgestellte feste orale Darreichungsform mit kontrollierter Freisetzung von Oxycodon, hier einem Gehalt von 10 bis 40 mg von Oxycodon oder einem Salz davon, ohne Beschränkung der Matrix auf eine kontrolliert oder normal
freisetzende beschrieben wird.
Auch soweit im Patentanspruch 1 keine Angaben zum Zeitintervall gemacht werden, in dem die maximale in vivo-Plasmakonzentration von Oxycodon nach Verabreichung der Darreichungsform auftritt, sieht der Senat eine unzulässige Erweiterung gegenüber dem Inhalt der dem Streitpatent zugrunde liegenden Patentanmeldung NiK6. So werden in diesem Dokument zwar mit den Patentansprüchen 1
bis 5 und 7 kontrolliert freisetzende Darreichungsformen angegeben, deren Freisetzungsprofil nur über die mittlere maximale bzw. mittlere Plasmakonzentration in
den dort angegebenen Zeiträumen charakterisiert wird. Wird jedoch das in vitro-
Freisetzungsprofil angegeben, so erfolgt dies stets entweder i. V. m. dem in vivo-
Freisetzungsprofil, ausgedrückt als Plasmaspiegel (vgl. Patentanspruch 9) bzw.
mit der Angabe des Zeitintervalls, in dem die maximale in vivo-Plasmakonzentration auftritt (- entgegen der Auffassung der Beklagten - um eine zwingende Kopplung von in vitro-Auflösungsgeschwindigkeit und der in einem angegebenen Zeitintervall zu erreichenden maximalen in vivo-Plasmakonzentration. Dieses wird
wiederum insbesondere anhand des Absatzes [0011] deutlich. Dieser betrifft als
einzige Stelle der Beschreibung Ausführungen zur in vitro-Auflösungsgeschwindigkeit und zwar gekoppelt mit der Angabe des Zeitintervalls, in dem die maximale
in vivo-Plasmakonzentration von Oxycodon erreicht wird. Nachdem dieser Absatz
- wie vorstehend dargelegt - die Beschreibung einer festen oralen Darreichungsform mit kontrollierter Oxycodon-Freisetzung betrifft, die sowohl Matrices mit kontrollierter als auch normaler Freisetzung umfasst, und auf diese Stelle i. V. m. der
Beschreibung von Darreichungsformen auf Basis normal freisetzender Matrices
und kontrolliert freisetzenden Beschichtungen Bezug genommen wird (vgl. NiK6
S. 5 Abs. [0046]), ist der in Rede stehende Zusammenhang von in vitro- und in
vivo-Freisetzung somit auch im Falle dieser Formulierungen als zwangsläufig anzusehen und begrenzt damit den Inhalt der Anmeldung.
3. Auch die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 15,
20 und 21 sowie die nebengeordneten Patentansprüche 16 und 17 mit den auf
diese rückbezogenen Patentansprüchen 18 und 19 erweisen sich als nicht bestandsfähig, weil ihre Gegenstände aufgrund ihres direkten bzw. indirekten Rückbezuges auf den Patentanspruch 1 aus den genannten Gründen gleichfalls über
den Inhalt der ursprünglich eingereichten Patentanmeldung NiK6 hinausgehen.
III.
Die von der Beklagten hilfsweise verteidigten Patentansprüche gemäß Hilfsantrag I erweisen sich ebenfalls als nicht bestandsfähig, weil ihre Gegenstände nicht
auf erfinderischer Tätigkeit beruhen (Art. 56 EPÜ).
1. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag darin, dass das Merkmal 3 nunmehr eine normal
freisetzende Matrix betrifft und das Merkmal 5 zusätzlich die Maßnahmen umfasst,
e) wobei die in-vitro-Freisetzungsgeschwindigkeit im Wesentlichen pH-unabhängig ist und
f) wobei die Darreichungsform
im Fließgleichgewicht nach wiederholter
Verabreichung in 12-Stunden-Intervallen 2 bis 4,5 Stunden nach der Verabreichung eine mittlere maximale Plasmakonzentration an Oxycodon von 6 bis
240 ng/ml und 10 bis 14 Stunden nach Verabreichung eine mittlere minimale
Plasmakonzentration von 3 bis 120 ng/ml gewährleistet.
2. Es kann dahingestellt bleiben, inwiefern auch hier die von den Klägerinnen
geltend gemachte Erweiterung gegenüber der dem Streitpatent zugrunde liegenden Teilanmeldung NiK5 bzw. prioritätsbegründenden Schrift NiK3 oder die geltend gemachte unzulässige Erweiterung hinsichtlich der Aufnahme des Plasmaprofils in den Patentanspruch 1 gegeben ist. Ebenfalls dahin gestellt bleiben
kann der Einwand der Klägerinnen, die Ausführbarkeit sei nicht gegeben, weil die
Streitpatentschrift keine Ausführungsbeispiele zur Herstellung der beanspruchten
Darreichungsformen enthält.
Es ist auch nicht entscheidungswesentlich, inwiefern die Neuheit gegeben ist,
denn die Bereitstellung der kontrolliert freisetzenden Oxycodondarreichungsform
gemäß Patentanspruch 1 beruht jedenfalls nicht auf erfinderischem Zutun.
a) Zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatentes stand zur Behandlung schwerer
Schmerzzustände - wie aus der Roten Liste 1989 (= R8) zu ersehen ist - bereits -
das Arzneimittel „Eudokal“ in Form einer festen Zubereitung zur oralen Verabreichung an menschliche Patienten des zur Wirkstoffgruppe von Morphin und dessen
Derivate zählenden Oxycodon-Hydrochlorids zur Verfügung.
Bekannt war zum maßgeblichen Zeitpunkt aus der europäischen Patentanmeldung EP 253 104 A1 (= NiK12) gleichzeitig auch eine Zubereitung, bei der Oxycodon eingebettet in eine kontrolliert freisetzende Matrix vorliegt, die als wesentliche
Bestandteile einen höheren aliphatischen Alkohol und ein Acrylharz aufweist (Patentansprüche 1 und 0). Näher beschrieben wird eine solche Zubereitung als Formulierung B sodann im Beispiel II dieses Dokumentes. Diese enthält den Wirkstoff
in einer Konzentration von 9,2 mg und weist eine in vitro-Freisetzungsgeschwindigkeit auf, gemäß der nach einer Stunde 16 %, nach 2 Stunden 51 %, nach
4 Stunden 70 %, nach 6 Stunden 78 % und nach 9 Stunden 100 % Oxycodon freigesetzt sind (vgl. S. 7 Tabellen „Mg/tablet“ und „% OXYCODONE DISSOLVED“
sowie S. 8 Abs. 1). Gemäß der allgemeinen Beschreibung kann mit den dort beschriebenen Maßnahmen aber auch eine verzögerte Arzneistoff-Freisetzung innerhalb eines Zeitraumes von bis zu 24 Stunden erreicht werden (vgl. Beschreibung S. 3 Z. 34 bis 39 und S. 4 Z. 29 bis 34). Bereitgestellt werden die in diesem
Dokument beschriebenen pharmazeutischen Retard-Formulierungen mit der Zielsetzung, die Nachteile kurzfristig wirkender Präparate zu überwinden und damit
eine Verbesserung der Behandlung, insbesondere mit sehr gut wasserlöslichen
Wirkstoffen, zu erreichen. Genannt wird in diesem Zusammenhang insbesondere
auch das Erzielen einer lang andauernden arzneilichen Wirkung, auf Grund derer
sich eine nächtliche Medikamentenverabreichung an Patienten erübrigt (vgl. S. 2
Z. 15 bis 29 i. V. m. S. 3 Z. 24 bis 31). Zum allgemeinen Fachwissen des mit der
Bereitstellung von Retard-Formulierungen befassten Fachmannes zählt darüber
hinaus ferner, wie im Übrigen auch im einleitenden Teil des Dokuments NiK12
ausgeführt wird und aus dem Lehrbuch „Pharmazeutische Technologie“ der Autoren K. H. Bauer, K.-H. Frömming und C. Führer (= R9) zu ersehen ist, dass Retard-Formulierungen im Vergleich zu Zubereitungen mit sofortiger Freisetzung
nicht nur eine gewünschte Wirkstoffkonzentration im Blut über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten, was zur Folge hat, dass die Wirkung eines Arzneistoffes
verlängert wird bzw. im Rahmen einer Dauertherapie, eine konstante durchschnittliche Wirkstoffkonzentration im Blut aufrechterhalten wird. Der Fachmann weiß im
Zusammenhang mit diesen Formulierungen zudem, dass damit die Möglichkeit
eröffnet wird, zur Erzielung der gleichen Wirkung die insgesamt zu verabreichende
Dosismenge zu verringern (vgl. NiK12 S. 2 Z. 4 bis 9 und Z. 15 bis 29 sowie R9
S. 529/530 „2. Therapeutische Ziele“).
Die europäische Patentanmeldung NiK12 vermittelt dem Fachmann aber nicht nur
die Lehre, Oxycodon in Form von Retard-Zubereitungen bereitzustellen. Sie lehrt
den Fachmann mit den dort genannten Matrixkomponenten überdies, dass es sich
bei den Wirkstoff-freisetzenden Systemen um solche handelt, die den Arzneistoff
pH-unabhängig freisetzen. Bei den für die kontrollierte Freisetzung maßgeblichen
Komponenten handelt es sich nämlich um die gleichen, wie sie auch streitpatentgemäß zur Herstellung der Matrix Verwendung finden (vgl. NiK12 S. 3 Z. 40
bis 55, NiK2 S. 5/28, 6/28 (Abs. [0031], [0034] und [0035]). Sie vermittelt ihm
zudem den Hinweis, dass über die Zusammensetzung des kontrolliert
freisetzenden Systems ein gewünschtes Freisetzungsverhalten derart erzielt
werden kann, dass sich die Freisetzung des Wirkstoffes nicht nur über 12,
sondern sogar über 24 Stunden erstrecken kann (vgl. NiK12 S. 4 Z. 29 bis 34).
Dies stellt - wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat -
eine Voraussetzung zur Reduzierung der Medikamentengabe auf eine zweimalige
Verabreichung pro Tag dar, denn nur dann könne ein für eine wirksame
Schmerzbehandlung erforderlicher konstanter Wirkstoff-Plasmaspiegel - ein
Zustand, der in der Fachwelt als Fließgleichgewicht bzw. „steady-state“ bezeichnet
wird - aufrechterhalten werden. Dabei handelt es sich bekanntlich um das sich
nach wiederholter Verabreichung ergebende Gleichgewicht zwischen zugeführter
und ausgeschiedener Menge eines Wirkstoffes
im Blut, wenn die
Eliminationshalbwertszeit im Verhältnis zum Dosisintervall kleiner ist (vgl. R9
S. 529/530 „2. Therapeutische Ziele“
i. V. m. „Technischer Hintergrund des
Klagepatents EP 1 258 246“ = NBK1, S. 22 le. Abs. bis S. 24 Abs. 1). Somit
werden mit dem Dokument [NiK12] aber Darreichungsformen offenbart, die es
erlauben, den Wirkstoff auch in einem 12-Stunden-Intervall zu verabreichen, um
so,
z. B.
über
die Nacht,
eine medikamentöse Dauerbehandlung
aufrechtzuerhalten (vgl. S. 2 Z. 15 bis 21).
b) Angesichts dieses Standes der Technik beruht es nicht auf erfinderischer
Tätigkeit, zur Lösung der dem Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabe kontrolliert
freisetzende Darreichungsformen, wie sie im Patentanspruch 1 angegeben werden, vorzuschlagen.
Wie vorstehend dargelegt, stand der Fachwelt zum maßgeblichen Zeitpunkt zur
Behandlung schwerer Schmerzzustände nicht nur bereits der Arzneistoff Oxycodon-Hydrochlorid formuliert als orale Darreichungsformen zur Verfügung Wie das
Dokument NiK12 zudem zeigt, hatte diese bereits auch Retard-Zubereitungen des
Wirkstoffes Oxycodon im Blick und kannte die mit der Bereitstellung solcher Formulierungen verbundenen Vorteile. War der Fachmann nun mit der Aufgabe betraut, eine diese Vorteile aufweisende Retard-Formulierung auch für das Hydrochlorid-Salz dieses Wirkstoffes aufzufinden, so stieß er unwillkürlich auf die europäische Patentanmeldung EP 0 271 193 A2 (= NiK11). Diese betrifft Retardformulierungen des Hydromorphons und seiner Salze, die ebenfalls die Zielsetzung der
Reduzierung der Medikamentengabe unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der
schmerzlindernden Wirkung erfüllen. Sie geben den Wirkstoff nämlich gemäß dem
im Patentanspruch 1 angegebenen Freisetzungsschema innerhalb von 6 Stunden
in der Weise ab, dass sich nach 2 bis 4 Stunden eine Plasmakonzentration einstellt, die in vivo zu einem therapeutisch wirksamen Plasmaspiegel des Hydromorphons über einen Zeitraum von 12 Stunden führt, weshalb auch die in dieser
Entgegenhaltung beschriebenen Darreichungsformen nur noch zweimal pro Tag
verabreicht werden müssen (vgl. Patentanspruch 1 i. V. m. Beschreibung, S. 1
Abs. 1 bis 3 und S. 3 Abs. 2 und 3). Bereitgestellt werden diese in zwei Ausführungsformen, gemäß denen der Wirkstoff - entsprechend der Zubereitung gemäß
dem Dokument NiK12 - aus einer kontrolliert freisetzenden Matrix oder eingebettet
in eine normal freisetzende Matrix über eine Beschichtung kontrolliert freigesetzt
wird (vgl. NiK Patentansprüche 3 und 10, S. 19 bis 21 EP/JP i. V. m. Beschreibung
S. 4 Abs. 4 bis S. 8 Abs. 4). Bei dieser Formulierung handelt es sich um - wie die
Beklagte in der mündlichen Verhandlung i. V. m. den im Streitpatent angegebenen, ausschließlich kontrolliert freisetzende Matrices betreffenden Beispielen argumentierte - gleichwertige, alternative Ausführungsformen. Zu ersehen ist dieses
auch anhand der Ausführungen im einleitenden Teil des Dokumentes NiK12, wo
darauf hingewiesen wird, dass freisetzende Formulierungen als solche auch jene
mit freisetzender Beschichtung einschließen (vgl. S. 2 Z. 4 bis 14). Damit übereinstimmend werden beide Darreichungsformen im Dokument NiK11 als wirkungsgleiche Alternativen beschrieben, ohne dass im Übrigen ein Unterschied dahingehend gemacht wird, ob es sich bei dem Wirkstoff nun um die Base oder deren
Salz handelt (vgl. Patentansprüche 1, 8 und 10 sowie Beschreibung S. 1 Abs. 1
und 2, S. 4 Abs. 3). Angesichts dieser Sachlage wird sich der Fachmann, der gemäß NiK2 Oxycodon bereits in einer der im Dokument NiK11 beschriebenen
Ausführungen - nämlich jener auf Basis der kontrolliert freisetzenden Matrix -
kennt und nunmehr vor der Aufgabe steht, auch dessen Hydrochlorid-Salz in einer
Retard-Formulierung zur Verfügung zu stellen, daher an der Lehre dieses Dokumentes als Vorbild für seine weitere Vorgehensweise orientieren. Er wird sich
nicht nur deshalb an der Lehre dieser Druckschrift orientieren und aufgrund der
vergleichbaren Zielsetzungen als Ausgangspunkt für seine Arbeit in Betracht ziehen, weil die dort beschriebenen Beispiele ausschließlich das Hydrochlorid-Salz
des Wirkstoffes Hydromorphon betreffen (vgl. Beispiele 1 bis 3), sondern insbesondere auch deshalb, weil es sich dabei jeweils um Arzneistoffe handelt, die in
derselben, nur drei Wirkstoffe umfassenden Wirkstoffgruppe der Roten Liste 1989
(= R) genannt werden (vgl. a. a. O. Abschnitt 1.B.1. - Nr. „05 001“, „05002“ und „05
003“ bis „05 005“) und von denen dem Fachmann zum maßgeblichen Zeitpunkt
bereits zwei dieser Wirkstoffe formuliert in Retard-Darreichungsformen zur Verfügung standen (vgl. NiK2 S. 2/28 Abs. [0004]). Zur Überprüfung, inwiefern die in
diesem Dokument beschriebenen Maßnahmen sodann auch zur Herstellung entsprechender Retard-Formulierungen des Oxycodon-Hydrochlorids geeignet sein
könnten bzw. inwiefern es für den Fachmann zumindest Erfolg versprechend sein
könnte, in diese Richtung weiter zu arbeiten, bedurfte es sodann lediglich orientierender Versuche, die der Fachmann angesichts des vorstehend dargelegten
Sachstandes so anlegen konnte, dass sie den Rahmen reiner Routinetätigkeit
nicht überschritten. Eine erfinderische Leistung ist damit daher ebenso wenig verbunden, wie mit der Entscheidung für eine der beiden von der Fachwelt als
gleichwertig bekannten alternativen Ausführungsformen. Auch in der Streitpatentschrift selbst ist insoweit nichts darüber Hinausgehendes offenbart. Erwies es sich
in der Folge aufgrund der im Rahmen der orientierenden Versuche erhaltenen Ergebnisse schließlich, dass keine über die im Dokument NiK11 beschriebenen
Verfahrensschritte hinausgehenden Maßnahmen erforderlich waren, um Zusammensetzungen in die Hand zu bekommen, die die gleiche in vitro-Freisetzungsgeschwindigkeit aufwiesen, wie die dort beschriebenen Hydromorphon-enthaltenden
Formulierungen und die im Beispiel II der Druckschrift NiK12 genannte Oxycodonenthaltende Retard-Zusammensetzung, mit der Folge, dass die streitpatentgemäß
angestrebten arzneilichen Wirkungen - wie insbesondere eine Reduzierung auf
eine zweimalige Verabreichung pro Tag unter Aufrechterhaltung der schmerzlindernden Wirkung - auch mit dem Hydrochlorid-Salz des Oxycodons erzielt werden
konnten, so stellt die Bereitstellung der im Patentanspruch 1 angegebenen Darreichungsform ausgehend von R8 lediglich das zwangsläufige Ergebnis des durch
die Entgegenhaltungen NiK12 und NiK11 nahegelegten Handelns dar.
Der Lehre der europäischen Patentanmeldung NiK11 folgend erhielt der Fachmann aber nicht nur Retard-Formulierungen des Wirkstoffes Oxycodon-Hydrochlorid mit der dort angegebenen in vitro-Freisetzungsgeschwindigkeit. Wie im Lehrbuch „Pharmazeutische Technologie“ (= R9), S. 535 Absatz 2 ausgeführt wird, ist
die Freigabe aus einer Dosierungsform für die weitere Verteilung des Arzneistoffes
im Körper geschwindigkeitsbestimmend und für die Plasmaspiegelsteuerung verantwortlich. Dabei besteht - wie wiederum in der Entgegenhaltung NiK12 ausgeführt wird - zwischen der in vitro-Freisetzungsgeschwindigkeit und der in vivo-Bioverfügbarkeit eine so große Korrelation, dass allgemein zur Beschreibung des
Bioverfügbarkeitspotentials eines Wirkstoffes in einer gegebenen Formulierung die
in vitro-Freisetzungsgeschwindigkeit dieser Formulierung dient (vgl. a. a. O. S. 3
Z. 8 bis 14). Demnach handelt es sich bei den im Patentanspruch 1 angegebenen
nach 2 bis 4,5 Stunden bzw. 10 bis 14 Stunden nach der Verabreichung mit der
beanspruchten Darreichungsform erzielbaren maximalen bzw. minimalen Plasmakonzentrationen an Oxycodon um einen inhärenten, bereits mit der in vitro-Freisetzungsrate vorgegebenen Parameter. Seine Bestätigung findet diese Abhängigkeit auch durch die Übereinstimmung des Erreichens des maximalen und minimalen in vivo-Plasmaspiegels in den genannten Zeitintervallen nach der Verabreichung der Hydromorphon-Hydrochlorid enthaltenden Retard-Formulierungen gemäß Dokument NiK11 und der Oxycodon-Hydrochlorid enthaltenden Darreichungsformen gemäß Streitpatent (vgl. NiK11 Patentanspruch 1 und Beschreibung S. 1 Abs. 2, S. 3 Abs. 2 i. V. m. S. 15 bis 17 „Clinical Studies“ Abschnitte A.
und B. sowie NiK2 S. 3/28 Abs. [0011], S. 4/28 Abs. [0022], S. 5/28 Abs. [0027]).
Nachdem sich - wie vorstehend dargelegt - Formulierungen gemäß Patentanspruch 1 mit der dort beschriebenen in vitro-Freisetzungsgeschwindigkeit für den
Fachmann aus dem Stand der Technik in nahe liegender Weise herleiten lassen,
kann dieses Merkmal daher ebenfalls keinen Beitrag zur Begründung der erfinderischen Tätigkeit leisten.
c) Zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage kann das Argument der Beklagten führen, die Druckschrift NiK11 gebe dem Fachmann keine Anregungen dahingehend, die streitpatentgemäße Retard-Form bereitzustellen, weil ausgehend von
den Hydromorphon-enthaltenden Darreichungsformen gemäß NiK11 keine Vorraussagen zum Verhalten des Wirkstoffes Oxycodon-Hydrochlorid möglich seien.
Die Bereitstellung der vorliegend beanspruchten Darreichungsform dagegen erfordere spezielle Formulierungen, die dazu hätten aufgefunden werden müssen.
Außer den in der Beschreibung des Streitpatentes S. 6/28 Abs. [0040] bis S. 7/28
Abs. [0048] und [0050] angegebenen sehr allgemeinen Ausführungen zur Herstellung der streitpatentgemäßen Darreichungsform enthält diese Schrift keine
weiteren Angaben. Die zitierten Absätze aber entsprechen den allgemeinen Beschreibungen zur Herstellung von Retard-Formen, bei denen der Wirkstoff über
eine kontrolliert freisetzende Beschichtung abgegeben wird und wie sie z. B. im
Dokument NiK11 zu finden sind (vgl. S. 7 Abs. 2 bis S. 9 Abs. 1 und S. 9/10 übergreifender Absatz). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Fachmann erst erfinderisch tätig werden musste und er besondere Maßnahmen zur Herstellung der
beanspruchten Darreichungsformen mit der gewünschten Freisetzungs-Geschwindigkeit erst auffinden musste, um eine Darreichungsform bereitstellen zu
können, die die geltend gemachten Vorteile aufweist. Vielmehr brauchte er lediglich der Lehre der europäischen Patentanmeldung NiK11 zu folgen, um auf diese
Weise eine Retard-Formulierung mit der im Patentanspruch 1 angegebenen in
vitro-Freisetzungsrate zu erhalten. Selbst, wenn, wie die Beklagte behauptet, die
mit Hydromorphon erhaltenen Ergebnisse nicht ohne weiteres auch auf Oxycodon
übertragen werden können, so erhält der Fachmann mit diesen Freisetzungsprofilen doch jedenfalls Hinweise dahingehend, wie er bei der Bereitstellung seiner
Formulierungen vorgehen könnte, um eine Verbesserung der Schmerzbehandelung zu erreichen.
d) Dem Einwand der Beklagten unter Verweis auf die Laborblätter NBK10/11, die
europäische Patentanmeldung NiK12 habe den Fachmann davon weggeführt,
Retardformulierungen, wie sie dort bzw. in NiK11 beschrieben werden, auch für
das Oxycodon-Hydrochlorid in Betracht zu ziehen, kann sich der Senat ebenfalls
nicht anschließen. Die Beklagte begründet ihren Vortrag damit, die im Dokument
NiK12 genannte schwerlösliche Base Oxycodon weise eine gänzlich andere Freisetzung, auf, die, wie anhand der Laborblätter NBK10/11 zu ersehen sei, keinesfalls auf das Hydrochlorid-Salz übertragbar sei. Gemäß dem dort beschriebenen
Versuch werde dieses nämlich, bedingt durch seine sehr gute Wasserlöslichkeit,
aus einer Retard-Formulierung, wie sie in NiK12 beschrieben werde, bereits innerhalb von 4 Stunden zu 100 % freigesetzt. Damit aber lasse sich kein Fließgleichgewicht für eine dauerhafte Schmerzbehandlung erzielen, weshalb dieses
Beispiel zeige, dass solche Formulierungen nicht für dieses Salz geeignet seien.
Der in Rede stehende Versuch kann dieses Argument jedoch nicht stützen. Wie
aus dem Versuchsbericht NBK10 zu ersehen ist, wurde nämlich für die für das
Hydrochlorid-Salz bestimmte Matrix die gleiche Zusammensetzung gewählt, wie
sie gemäß Beispiel II der Druckschrift NiK12 auch zur Herstellung der Oxycodon-
Base eingesetzt wurde. Das in den Laborblättern angegebene Ergebnis war daher
aufgrund der unterschiedlichen Wasserlöslichkeit der beiden Substanzen so von
vornherein zu erwarten gewesen. Die Entgegenhaltung NiK12 lehrt dagegen, dass
das dort beschriebene kontrolliert freisetzende Matrixsystem für sehr gut wasserlösliche Stoffe, wie Oxycodon, geeignet ist, ein bestimmtes Freisetzungsprofil jedoch über eine jeweilige Anpassung der dort beschriebenen Matrixzusammensetzung erreicht wird (NiK12 S. 3 Z. 15 bis 19 und S. 4 Z. 11 bis 34 sowie Beispiele I
bis IV).
Der Verweis der Beklagten auf die mit der beanspruchten Retard-Formulierung zu
erzielenden Vorteile bei der Dosisbreite, kann den Senat gleichfalls nicht überzeugen. Wie vorstehend im Zusammenhang mit dem Lehrbuch „Pharmazeutische
Technologie“ der Autoren K. H. Bauer, K.-H. Frömming und C. Führer (= R9) dargelegt, waren diese Vorteile für den Fachmann i. V. m. der Bereitstellung dieser
Darreichungsform von vornherein zu erwarten gewesen. Auch der Vortrag i. V. m.
der Titration vermag an der Sachlage nichts zu ändern. Angaben, welche die im
Zusammenhang mit der Titration geltend gemachten Vorteile die gegenüber dem
Stand der Technik nämlich belegten, sind weder der Streitpatentschrift noch den
vorliegenden Unterlagen zu entnehmen. Dieses insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit der beanspruchten Ausführungsform.
Der Patentanspruch 1 in der hilfsweise verteidigten Fassung erweist sich mangels
erfinderischer Tätigkeit somit ebenfalls als nicht bestandsfähig.
2. Mit Patentanspruch 1 fallen mangels eines eigenständigen erfinderischen Gehalt auch die weiteren Patentansprüche 2 bis 17 gemäß Hilfsantrag der Nichtigkeit
anheim.
Für diese hat auch die Patentinhaberin nur hinsichtlich der Patentansprüche 12
und 13 einen eigenständigen erfinderischen Gehalt geltend gemacht hat. Diese
Patentansprüche betreffen die Verwendung der streitpatentgemäßen kontrolliert
freisetzenden Oxycodondarreichungsform, wobei mit dieser, wenn sie in mehreren
12-Stunden-Intervallen angewendet wird, das dort jeweils beschriebene Fließgleichgewicht erhalten wird und eine Schmerzlinderung bei im Wesentlichen allen
menschlichen Patienten für mindestens 12 Stunden gewährleistet wird. Nachdem
aber - wie vorstehend ausgeführt - Retard-Formulierungen nicht nur allgemein mit
dem Vorteil verbunden sind, eine sich über ein Zeitintervall von z. B. 12 Stunden
bzw. eine Nacht erstreckende arzneiliche Wirkung zu gewährleisten und bei einer
sich wiederholenden Verabreichung zu einem Fließgleichgewicht zu führen, die
Druckschriften NiK11 und NiK12 dem Fachmann überdies konkrete Lehren dahingehend vermitteln, wie er zum Erreichen dieser gewünschten Eigenschaften vorzugehen hat, erfordert auch die Verwendung der streitpatentgemäßen Darreichungsform gemäß diesen Patentansprüchen aus den zum Patentanspruch 1 genannten Gründen kein erfinderisches Zutun.
Der Verweis der Beklagten auf die im Zusammenhang damit genannten maximalen und minimalen Plasmakonzentrationen kann zu keiner anderen Beurteilung
führen. Wie gleichfalls vorstehend ausgeführt, besteht zwischen diesen Werten
und den in vitro-Freisetzungsraten eine so große Korrelation, dass die Freigabe
aus einer Dosierungsform von der Fachwelt als für die Plasmaspiegelsteuerung
verantwortlich angesehen wird, sich diese Konzentrationen somit abhängig davon
einstellen. Der Fachmann wusste zum maßgeblichen Zeitpunkt zudem, wie er die
Freisetzung sowohl über die Zusammensetzung des freisetzenden Systems als
auch über die Wirkstoff-Konzentration steuern kann (vgl. NiK12 S. 4 Z. 29 bis 34).
Zur Ermittlung der Dosismengen, die die gewünschte arzneiliche Wirkung bedingen, bedurfte es sodann lediglich Dosisfindungsstudien, die der Fachmann ausgehend von der bereits bekannten Oxycodon-enthaltenden Retard-Formulierung
gemäß der Druckschrift NiK12 so anlegen konnte, dass sie keine Überlegungen
erfinderischer Art erforderten. Daher sind auch diese Merkmale nicht dazu geeignet, die Patentfähigkeit der mit den Patentansprüchen 12 und 13 beanspruchten
Verwendung zu begründen.
IV
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
§ 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Dr. Schermer
Engels
Dr. Proksch-Ledig
Dr. Gerster
Dr. Schuster
Pr