Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 26.03.2009 – 12 W (pat) 1/05
12. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. März 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 09 713.8-22
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat.
Frowein und Dipl.-Ing. Sandkämper 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die am 2. März 2000 eingegangene Patentanmeldung 100 09 713.8 mit der
Bezeichnung „Vorschub- und Übergabemodul“ wurde von der Prüfungsstelle für
Klasse B65G des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom
16. September 2004 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders.
Der ordnungsgemäß geladene Anmelder hat - wie telefonisch angekündigt - den
Termin der mündlichen Verhandlung nicht wahrgenommen. Mit Schriftsatz vom
2. November 2004 hat er beantragt,
den genannten Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und die
Erteilung des Patents mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu beschließen.
Der geltende, ursprünglich eingereichte einzige Anspruch lautet (zwei Schreibfehler korrigiert):
Vorschub- und Übergabemodul innerhalb modularer Lineartaktmaschinen insbesondere zur mechanischen Fertigung von Werkstücken, dadurch gekennzeichnet, dass durch Konischschleifen
der Führungsbahnen im Bearbeitungsbereich des Moduls eine
hohe Vorspannung und Präzision erreicht wird, während im Bereich der Tischübergabe hohes Führungsspiel vorhanden ist und
damit geringer Anspruch auf die Stellung der Module besteht.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zwingend erforderliche Voraussetzung für eine Anmeldung ist gemäß § 34 Abs. 4 PatG, dass die Erfindung so
deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
Daran fehlt es hier.
1) Die Anmeldung betrifft nach dem einzigen Anspruch gegliedert ein:
1. Vorschub- und Übergabemodul innerhalb modularer Lineartaktmaschinen insbesondere zur mechanischen Fertigung von
Werkstücken.
2. Durch Konischschleifen der Führungsbahnen wird im Bearbeitungsbereich des Moduls eine hohe Vorspannung und Präzision erreicht.
3. Im Bereich der Tischübergabe ist hohes Führungsspiel vorhanden und damit besteht geringer Anspruch auf die Stellung der
Module.
Nach den Anmeldungsunterlagen liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein
Vorschub- und Übergabemodul anzugeben, das es ermöglicht, Maschinen beliebig miteinander zu kombinieren, ohne dass aufwändige Richtarbeiten notwendig
sind. Im Bearbeitungsbereich soll aber mit dem gleichen Führungs- und Antriebssystem die Werkzeugmaschinengenauigkeit erzielt werden (Spalte 1, Zeile
32 bis 44).
Fachmann ist ein Dipl.-Ing. (FH) Maschinenbau der Fachrichtung Werkzeugmaschinenbau, der auch über Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Fördertechnik
verfügt.
2) Merkmal 1 beinhaltet ein Vorschub- und Übergabemodul innerhalb modularer
Lineartaktmaschinen. Aus der Offenlegungsschrift Spalte 1, Abs. 1 ergibt sich,
dass das Vorschub- und Übergabemodul Verwendung im Werkzeugmaschinenbau sowie in der Handling- und Montagetechnik findet. Dort werden unterschiedliche Fertigungsabläufe wie z. B. Sägen, Bohren, Fräsen, Drehen, Stanzen,
Bürsten, Montieren, Verpressen usw. durch modular aufgebaute Einzelmaschinen
durchgeführt, ohne dass das Werkzeug seine Spannlage verlässt.
Der Beschreibung ist zu entnehmen, dass das Modul eine Palette, in der Fig. 2 als
Maschinentisch bezeichnet, aufweist, die auf speziellen Führungsbahnen (Fig. 1,
Pos. 23) angeordnet ist (Spalte 1, Zeile 27 bis 31 der Offenlegungsschrift). Das
Modul soll im Bearbeitungsbereich über die von Werkzeugmaschinen geforderten
Genauigkeiten verfügen (Spalte 1, Zeile 51 bis 53), was sich im Merkmal 2
widerspiegelt, nach dem die Führungsbahnen konisch geschliffen sind. Durch den
Transport des Maschinentisches in den Bearbeitungsbereich soll sich die Vorspannung erhöhen, und der Maschinentisch kann sehr genau positioniert werden
(Spalte 1, letzter Abs.).
Das Vorschub- und Übergabemodul soll in der Lage sein, Maschinentische von
einer Maschine an die andere zu übergeben, ohne dass diese zueinander ausgerichtet werden (Spalte 1, Zeile 49 bis 51). Dieses wird mit Merkmal 3 zum
Ausdruck gebracht, die auf ein größeres Spiel zwischen den Führungsbahnen und
dem Maschinentisch hindeutet. Dieses soll dadurch erreicht werden, dass
marktübliche Kugellinearführungen (= Führungsbahnen) im Bereich der Kugelbahnen im Ein- und Auslaufbereich der Palette (= Maschinentisch) verjüngt werden (Spalte 1, Zeile 54 bis 57).
3) Der Gegenstand des einzigen Anspruchs ist nicht patentfähig, weil ein
Fachmann mit dem durchschnittlichen Können am Anmeldetag (2. März 2000)
nicht in der Lage war, mit den in den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen angegebenen Mitteln die der Anmeldung zugrunde liegende
Aufgabe zu lösen.
Marktübliche Kugellinearführungen, die gemäß Beschreibung als Führungsbahnen
dienen sollen, sind in der Regel hochpräzise Bauteile, die außerdem in einer
Vielzahl von Varianten erhältlich sind. Merkmal 2 lässt offen, an welchen Stellen
und wie die Führungsbahnen konisch geschliffen werden müssen. Auch die Beschreibung und die Zeichnungen enthalten hierzu keine weitergehenden Angaben.
Ein konkretes Ausführungsbeispiel ist der Anmeldung nicht zu entnehmen. Die
Anmeldung überlässt es damit dem Fachmann, geeignete Lösungen zu entwickeln
und ungeeignete auszuschließen. Für den fachmännischen Leser ergibt sich
zudem ein Widerspruch, da eine Bearbeitung im Bereich der fertigen Kugelbahnen
zu einer geringeren Präzision führen wird, da durch das Schleifen Material
abtragen wird. Gleichzeitig soll aber eine hohe Vorspannung erreicht werden, was
auf ein geringeres Spiel als üblich schließen lässt. Auch hinsichtlich des Merkmals 3, das gemäß Beschreibung eine Verjüngung der Kugelbahnen beinhaltet,
enthält die Anmeldung keine Hinweise, wie der Fachmann vorgehen muss, um
unter Beibehaltung der wesentlichen Funktionen der Kugellinearführung ein hier
geringeres Spiel im Bereich der Kugelbahnen einstellen zu können.
Aufgabengemäß soll außerdem durch das Antriebssystem auch eine hohe Bearbeitungsgenauigkeit der Werkzeugmaschine erzielt werden. Hier fehlt ebenfalls
die Offenbarung einer ausführbaren technischen Lehre. Der Beschreibung ist
lediglich zu entnehmen, dass anstelle der üblichen Kraftübertragungssysteme wie
Kugelgewindetriebe oder Zahnstangen eine Transportschnecke verwendet wird.
Die Flanken der Transportschnecke sollen wie die Kugelbahnen im Bereich der
Palettenübergabe verjüngt werden, so dass die Palette mit großem Spiel (geringer
Anspruch auf Stossstellen und Einbaulagen sowohl der Führungsbahnen als auch
der Transportschnecken zueinander) übergeben wird (Spalte 1, Zeile 58 bis 65).
Der Maschinentisch (= Palette) weist mehrere Rollen auf. Zwei dieser Rollen
dienen lediglich dem Transport des Maschinentisches im Übergabebereich,
während die beiden mittleren Rollen im Bearbeitungsbereich so gegeneinander
vorgespannt werden, dass eine spielfreie Kraftübertragung im Bearbeitungsbereich ermöglicht wird (Spalte 2, Zeile 1 bis 6).
Dem Fachmann durchschnittlichen Könnens war es somit nicht oder nur durch
Zufall ohne vorherige Misserfolge möglich, die Lehre nach dem Anspruch aufgrund der Angaben in der Offenlegungsschrift praktisch so zu verwirklichen, dass
der in der Anmeldung angestrebte Erfolg erreicht wurde. Eine ausreichende
Offenbarung einer technischen Lehre ist daher zu verneinen (vgl. BGH GRUR
1980, 168 – Doppelachsaggregat).
Der einzige Anspruch ist somit mangels Offenbarung einer ausführbaren technischen Lehre nicht gewährbar.
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Dr. Frowein
Sandkämper
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