Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 26.03.2009 – 6 W (pat) 333/06

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. März 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 103 25 719

… 08.05

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 26. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und

Dipl.-Ing. Küest

beschlossen:

Das Patent 103 25 719 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechterhalten:

-

-

Patentansprüche 1 bis 7 vom 15. Mai 2008

Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt.

G r ü n d e

I .

Gegen das am 26. Januar 2006 veröffentlichte Patent 103 25 719 mit der Bezeichnung „Bearbeitungseinheit“ ist am 18. April 2006 Einspruch erhoben worden.

Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, der

Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei nicht neu und beruhe nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende auf folgende Druckschriften:

1.

2.

US 48 08 047

IT 000 253 802

3. GB 868 803.

Die Einsprechende beantragt,

das angegriffene Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat mit Eingabe vom 15. Mai 2008 neue Ansprüche 1 bis 7

vorgelegt und beantragt,

das Patent 103 25 719 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:

-

-

neue Ansprüche 1 bis 7 vom 15. Mai 2008

Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt.

Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 sowohl

neu als auch erfinderisch sei.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

„Bearbeitungseinheit zum Einbau in eine Presse, Stanze oder

dergleichen, mit wenigstens einer Spindel zur Aufnahme eines

Werkzeugs, mit einem Elektromotor und einem Getriebe für den

Rotationsantrieb der Spindel und mit einem Fluidaggregat, das für

den steuerbaren Hubantrieb der Spindel einen doppelt wirkenden

Kolben aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass die Spindel (16) koaxial, axial verschiebbar und unverdrehbar in einer Hauptwelle (14) geführt ist,

dass die Hauptwelle (14) drehbar und axial unverschiebbar gelagert ist, dass die Spindel (16) mit dem Kolben (9) axial verschiebbar ist, dass der Elektromotor (25) ein Wechselstrom-Servomotor

ist, der über das Getriebe und die Hauptwelle (14) die Spindel (16)

drehend antreibt, und dass der Rotationsantrieb der Spindel (16)

und der Hubantrieb des Kolbens (9) über eine speicherprogrammierbare Steuerung gesteuert werden.“

Wegen der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurde noch

folgender Stand der Technik berücksichtigt:

DE 197 29 263 C2

DE 35 36 323 C2

US 47 61 100

EP 12 38 737 A1

IT

13 11 723 B.

II.

1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung

zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig

geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH

GRUR 2009, 184 f. - Ventilsteuerung).

2.

Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert

und auch im Übrigen zulässig.

Dies ist seitens der Patentinhaberin nicht bestritten worden.

3.

Die geltenden Ansprüche sind zulässig.

Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1, aus der Streitpatentschrift, S. 3, re. Sp., Z. 7 bis 12 und 36 bis 38, aus dem erteilten Anspruch 5, aus Abs. [0032], Satz 4 der Streitpatentschrift und aus dem erteilten Anspruch 5 bzw. aus dem ursprünglichen Anspruch 1, aus S. 5, Abs. 1 und 2 der

Anmeldungsunterlagen, aus dem ursprünglichen Anspruch 4, aus S. 7, Abs. 2 der

Anmeldungsunterlagen und aus dem ursprünglichen Anspruch 5.

Die geltenden Ansprüche 2 bis 7 ergeben sich aus den erteilten bzw. ursprünglichen Ansprüchen 2, 3 und 6 bis 9.

Die Zulässigkeit der geltenden Ansprüche ist im Übrigen seitens der Einsprechenden nicht bestritten worden.

4. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

a.

Die Bearbeitungseinheit nach dem geltenden Anspruch 1 ist neu, da keine

der genannten Druckschriften sämtliche nunmehr im Anspruch 1 enthaltenen

Merkmale zeigt.

In der US 48 08 047 ist eine Bearbeitungseinheit mit den Merkmalen des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1 offenbart.

Bei dieser bekannten Bearbeitungseinheit ist ein Bohrfutter 25 vorgesehen, welches über einen Zapfen mit einem Schlitten 22 verbunden ist. Der Schlitten 22 ist

mit einem doppeltwirkenden Zylinder 30 verbunden, welcher den Schlitten 22 vorschieben und zurückziehen kann (vgl. Fig. 1 und 6 und Sp. 2, Z. 63 bis Sp. 3,

Z. 12).

Dort wird somit der Schlitten 22 zusammen mit dem Bohrfutter 25 verschoben.

Eine Anordnung wie bei der Erfindung, bei der die Spindel koaxial, axial verschiebbar und unverdrehbar in einer Hauptwelle geführt und die Hauptwelle drehbar und axial unverschiebbar gelagert ist, kann dort jedoch schon allein deshalb

nicht verwirklicht sein, weil dort keine Hauptwelle vorhanden ist. Darüber hinaus ist

dort der Motor nicht - wie bei der Erfindung - als Wechselstrommotor, sondern als

Gleichstrommotor ausgebildet (vgl. Sp. 3, Z. 14/15), und auch eine speicherprogrammierbare Steuerung ist dort nicht beschrieben.

Selbst wenn man in der US 48 08 047 - der Argumentation der Einsprechenden

folgend - das Teil 22 als Hauptwelle und das Teil 40 als Spindel im Sinne der Erfindung ansehen würde, wäre dort weder die Spindel 40 koaxial, axial verschiebbar und unverdrehbar in einer Hauptwelle 22 geführt, noch wäre die Hauptwelle 22

drehbar und axial unverschiebbar gelagert ist. Vielmehr ist dort erkennbar die

Hauptwelle 22 gemeinsam mit der Spindel 40 verschiebbar (vgl. Sp. 2, Z. 63 bis

Sp. 3, Z. 22), wobei die Hauptwelle 40 unverdrehbar und die Spindel 16 drehbar

gelagert ist. Erfindungsgemäß dagegen ist die Spindel verschiebbar sowie unverdrehbar und die Hauptwelle verdrehbar sowie unverschiebbar gelagert.

Auch der Hinweis der Einsprechenden, man könne alternativ das in Figur 1 der US

48 08 047 stirnseitig an die Spindel 40 anstoßende, nicht näher bezeichnete Element als Hauptwelle bezeichnen, welche konstruktionsbedingt drehfest, aber axial

verschieblich mit der Spindel 40 verbunden sein müsse, und der Fachmann erhalte dadurch eine Anregung zu der beanspruchten Lehre, führt nicht weiter, da

die seitens der Einsprechenden behauptete Ausgestaltung weder in der Zeichnung noch im Text eine Stütze findet.

Aber selbst wenn man diesem Hinweis der Einsprechenden folgen würde, wären

die erfindungsgemäßen Merkmale, wonach einerseits die Spindel koaxial, axial

verschiebbar und unverdrehbar in einer Hauptwelle geführt ist, und andererseits

die Hauptwelle drehbar und axial unverschiebbar gelagert ist, dort nicht verwirklicht, da dort keine Führung der Spindel in der Hohlwelle, sondern allenfalls an der

Hohlwelle realisiert wäre, wie der Figur 1 zu entnehmen ist.

Die IT 253 802 und die GB 868 803 offenbaren beide Bearbeitungseinheiten, die

sich bereits gattungsgemäß vom Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 unterscheiden, da dort kein doppeltwirkender, sondern lediglich ein einfach wirkender

Zylinder vorgesehen ist (vgl. IT 253 802: S. 5, Z. 10 bzw. GB 868 803: S. 2, Z. 114

bis S. 3, Z. 24). Darüber hinaus sind dort die Merkmale, wonach die Spindel koaxial, axial verschiebbar und unverdrehbar in einer Hauptwelle geführt ist und die

Hauptwelle drehbar und axial unverschiebbar gelagert ist, schon allein deshalb

nicht verwirklicht, da dort keine Hauptwelle vorhanden ist.

In der GB 868 803 ist allenfalls in kinematischer Umkehrung zu der erfindungsgemäßen Lehre die Spindel 3 koaxial, axial verschiebbar und verdrehbar in einer

Hauptwelle 9 geführt, während die Hauptwelle 9 unverdrehbar und axial verschiebbar gelagert ist.

Weiterhin sind weder in der IT 253 802 noch in der GB 868 803 Aussagen über

die Art des Elektromotors oder über eine speicherprogrammierbare Steuerung

vorhanden.

Die Neuheit des Streitgegenstandes gegenüber den im Prüfungsverfahren berücksichtigten, im Einspruchsverfahren jedoch nicht weiter aufgegriffenen Entgegenhaltungen wurde seitens der Einsprechenden nicht angezweifelt, sie ist im Übrigen auch gegeben, wie eine Überprüfung durch den Senat im Rahmen der Amtsermittlung ergeben hat.

Der Gegenstand des geltenden Anspruch 1 ist somit neu.

b.

Das zweifelsfrei gewerblich anwendbare Bearbeitungseinheit gemäß dem

geltenden Anspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie bereits beim Neuheitsvergleich ausgeführt, unterscheidet sich die erfindungsgemäße Ausgestaltung zumindest dadurch vom nachgewiesenen Stand der

Technik,

dass die Spindel koaxial, axial verschiebbar und unverdrehbar in

einer Hauptwelle geführt ist, dass die Hauptwelle drehbar und

axial unverschiebbar gelagert ist, dass der Elektromotor ein

Wechselstrom-Servomotor ist und dass der Rotationsantrieb der

Spindel und der Hubantrieb des Kolbens über eine speicherprogrammierbare Steuerung gesteuert werden.

Eine solche Ausgestaltung ist weder dem seitens der Einsprechenden genannten,

noch dem im Prüfungsverfahren berücksichtigten Stand der Technik zu entnehmen. Somit kann auch von keiner dieser Druckschriften eine Anregung in diese

Richtung ausgehen.

Folglich kann vom nachgewiesenen Stand der Technik weder einzeln noch in einer Zusammenschau eine Anregung zu der erfindungsgemäßen Ausgestaltung

ausgehen.

Der geltende Anspruch 1 ist somit gewährbar.

c.

Zusammen mit dem Anspruch 1 sind auch die rückbezogenen Unteransprüche gewährbar, da sie nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Patentgegenstandes betreffen.

Lischke

Guth

Schneider

Küest

Cl