Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 29.03.2009 – 7 W (pat) 327/06
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. März 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 103 38 170
… 08.05
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 29. März 2009 durch den Vorsitzenden Richters
Dipl.-lng. Tödte sowie die Richter Dipl.-lng. Frühauf, Schwarz und Dipl.-lng.
Schlenk
beschlossen:
Das Patent 103 38 170 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 29. Dezember 2005 veröffentlichte Erteilung des Patents
103 38 170 (StrP) mit der Bezeichnung "Rollfalzeinrichtung und deren Verwendung" ist am 27. März 2006 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit
Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des
Patents nicht patentfähig sei.
Zum Stand der Technik hat die Einsprechende unter anderem die
JP 2002 011 525 A mit englischer Maschinenübersetzung (D1), im
schriftlichen Verfahren als Schrift D9 zitiert,
genannt.
Sie führt unter anderem aus, die Schrift JP 2002 011 525 A (D1) offenbare neuheitsschädlich eine Rollfalzeinrichtung mit einem Greifer, der das vom Greifer gehaltene Werkstück zu einer stationären Falzmaschine mit einem Rollfalzkopf bringe und zwischen den dortigen Rollen so bewege, dass damit der Werkstückrand
gefalzt werde. Dieses Verfahren werde dort auch zur Herstellung von gleichartigen
Blechteilen bei Kraftfahrzeugen, bspw. Türblechen, verwendet.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent 103 38 170 in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent 103 38 170 mit den Patentansprüchen laut der als
Hauptantrag bezeichneten Anlage
zum Schriftsatz
vom
17. April 2009 (Bl. 67 bis 69) sowie mit der Beschreibung und der
Zeichnung laut erteiltem Patent aufrecht zu erhalten.
Hilfsweise beantragt sie:
1. geltender Hilfsantrag 1
das Patent 103 38 170 mit den Patentansprüchen laut
dem als "Hilfsantrag l" bezeichneten, heute überreichten
Hilfsantrag sowie mit der Beschreibung und der Zeichnung
laut erteiltem Patent beschränkt aufrecht zu erhalten.
2. geltender Hilfsantrag 2
das Patent 103 38 170 mit den Patentansprüchen laut
dem als "Hilfsantrag l" bezeichneten, heute überreichten
Hilfsantrag, den dortigen Patentanspruch 1 i) jedoch mit
der Änderung, dass es statt "bei dem Abknicken des
Werkstückrands (8) mit seinem Innenrand an der Führungsrolle (3) anliegt" heißen muss: "bei dem Abknicken
des Werkstückrands (8) mit seinem Innenrand und das
Falzbett (10) an der Führungsrolle (3) anliegen", sowie mit
der Beschreibung und der Zeichnung laut erteiltem Patent
beschränkt aufrecht zu erhalten.
3. geltender Hilfsantrag 3
das Patent 103 38 170 mit den Patentansprüchen 1 bis 8
laut dem als "Hilfsantrag l" bezeichneten, heute überreichten Hilfsantrag sowie mit der Beschreibung und der Zeichnung laut erteiltem Patent beschränkt aufrecht zu erhalten.
4. geltender Hilfsantrag 4
das Patent 103 38 170 mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
-
-
-
Patentanspruch 1 laut dem Patentanspruch 1 im geltenden Hilfsantrag 2
Patentanspüche 2 bis 8 laut dem als "Hilfsantrag l"
bezeichneten, heute
überreichten Hilfsantrag
Beschreibung und Zeichnung laut erteiltem Patent.
5. geltender Hilfsantrag 5
das Patent 103 38 170 mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
-
-
-
Patentanspruch 9 laut dem als "Hilfsantrag l" bezeichneten, heute überreichten Hilfsantrag als neuer Patentanspruch 1
Patentansprüche 2 bis 7 laut der als "Hilfsantrag 2"
bezeichneten
Anlage
zum
Schriftsatz
vom
17. April 2009 (Bl. 73/74)
Beschreibung und Zeichnung laut erteiltem Patent.
Sie widerspricht der Einsprechenden in allen Punkten und führt in der mündlichen
Verhandlung über das schriftsätzlich Vorgetragene hinaus im Wesentlichen aus,
dem Fachmann werde aus der Schrift JP 2002 011 525 A (D1) nicht gelehrt, ein
Werkstück beim Bearbeiten an Falzbett und Führungsrolle abzustützen und somit
ein "Ausbeulen" beim Falzvorgang zu verhindern. Außerdem sei das Rollwalzverfahren nach dieser Schrift nicht zur Herstellung eines Schiebedachrahmens geeignet und offenbare auch kein umlaufendes Falzbett wie das Streitpatent, das
schnell abnehmbar am Greifer des Roboters befestigt sei und eine einfache Anpassung der Spannvorrichtung an das Werkstück erlaube.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
Rollfalzvorrichtung mit
a)
einem Greifer (6) zum Halten eines einen falzbaren Werkstückrand (8) aufweisenden Werkstückes (7),
b)
einem einstückig mit dem Greifer (6) ausgeführten oder als
Einlegestück ausgeführten, am Greifer (6) zusammen mit
dem Werkstück (7) gehaltenen Falzbett (10) für das Werkstück (7)
c)
und wenigstens einem Rollfalzkopf (1) mit einem Rollenpaar
(2),
d)
wobei zum Rollfalzen des Werkstückrandes (8) der Greifer
(6) und der Rollfalzkopf (1) programmgesteuert relativ zueine)
f)
ander bewegbar sind,
der Rollfalzkopf (1) stationär angeordnet ist
und der Greifer (6) an einem programmgesteuerten Roboterarm befestigt ist, der den Greifer (6) relativ zum Rollfalzkopf (1) im Raum bewegt,
g)
wobei das Rollenpaar (2) aus einer zylindrischen Führungsrolle (3) und einer Druckrolle (4) besteht, die den Werkstückrand (8) um einen voreingestellten Anstellungswinkel
(5) abknickt,
dadurch gekennzeichnet, dass
h)
die Rollfalzvorrichtung zum Rollfalzen eines Rahmens eines
Schiebedachs verwendet wird, der das Werkstück (7) bildet
und einen senkrecht zur Haupterstreckung des Rahmens
aufgestellten Innenrand mit dem abzuknickenden Werkstückrand (8) aufweist,
i)
und der wenigstens eine Rollfalzkopf (1) und der Greifer (6)
bei dem Rollfalzen so zueinander ausgerichtet sind, dass
das Werkstück (7) bei dem Abknicken des Werkstückrands
(8) mit seinem Innenrand an der Führungsrolle (3) anliegt, so
dass das Werkstück (7) von der Führungsrolle (3) geführt
und abgestützt wird.
Der nebengeordnete Patentanspruch 9 nach Hauptantrag lautet:
Rollfalzvorrichtung mit
a)
einem Greifer (6) zum Halten eines einen falzbaren Werkstückrand (8) aufweisenden Werkstückes (7),
einem Falzbett (10) für das Werkstück (7),
und wenigstens einem Rollfalzkopf (1) mit einem Rollenpaar
b)
c)
(2),
d)
wobei zum Rollfalzen des Werkstückrandes (8) der Greifer
(6) und der Rollfalzkopf (1) programmgesteuert relativ zue)
f)
einander bewegbar sind,
der Rollfalzkopf (1) stationär angeordnet ist
und der Greifer (6) an einem programmgesteuerten Roboterarm befestigt ist, der den Greifer (6) relativ zum Rollfalzkopf
(1) im Raum bewegt,
dadurch gekennzeichnet, dass
g)
das Falzbett (10) als ein Einlegestück ausgeführt ist, das am
Greifer (6) zusammen mit dem Werkstück (7) gehalten wird.
Zum Wortlaut der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8
nach Hauptantrag wird auf die Akte (GA S. 68 bis 69) verwiesen.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet:
Rollfalzvorrichtung mit
a)
einem Greifer (6) zum Halten eines einen falzbaren Werkstückrand (8) aufweisenden Werkstückes (7),
b)
einem einstückig mit dem Greifer (6) ausgeführten oder als
Einlegestück ausgeführten, am Greifer (6) zusammen mit
dem Werkstück (7) gehaltenen Falzbett (10) für das Werkstück (7)
c)
und wenigstens einem Rollfalzkopf (1) mit einem Rollenpaar
(2),
d)
wobei zum Rollfalzen des Werkstückrandes (8) der Greifer
(6) und der Rollfalzkopf (1) programmgesteuert relativ zue)
f)
einander bewegbar sind,
der Rollfalzkopf (1) stationär angeordnet ist
und der Greifer (6) an einem programmgesteuerten Roboterarm befestigt ist, der den Greifer (6) relativ zum Rollfalzkopf
(1) im Raum bewegt,
g)
wobei das Rollenpaar (2) aus einer zylindrischen Führungsrolle (3) und einer Druckrolle (4) besteht, die den Werkstückrand (8) um einen voreingestellten Anstellungswinkel (5) abknickt,
dadurch gekennzeichnet, dass
h)
die Rollfalzvorrichtung zum Rollfalzen eines Rahmens eines
Schiebedachs verwendet wird, der das Werkstück (7) bildet
und einen senkrecht zur Haupterstreckung des Rahmens
aufgestellten Innenrand mit dem abzuknickenden Werkstückrand (8) aufweist,
i)
der wenigstens eine Rollfalzkopf (1) und der Greifer (6) bei
dem Rollfalzen so zueinander ausgerichtet sind, dass das
Werkstück (7) bei dem Abknicken des Werkstückrands (8)
mit seinem Innenrand an der Führungsrolle (3) anliegt, so
dass der Greifer (6) und damit das Werkstück (7) von der
j)
k)
Führungsrolle (3) geführt und abgestützt wird,
die Druckrolle 4 doppelkegelstumpfförmig ist,
und die Achse der Druckrolle (4) senkrecht zur Achse der
Führungsrolle (3) ausgerichtet ist.
Der nebengeordnete Patentanspruch 9 nach Hilfsantrag 1 lautet:
Rollfalzvorrichtung mit
a)
einem Greifer (6) mit einer Spannvorrichtung (9) zum Halten
eines einen falzbaren Werkstückrand (8) aufweisenden
Werkstückes (7),
einem Falzbett (10) für das Werkstück (7),
und wenigstens einem Rollfalzkopf (1) mit einem Rollenpaar
b)
c)
(2),
d)
wobei zum Rollfalzen des Werkstückrandes (8) der Greifer
(6) und der Rollfalzkopf (1) programmgesteuert relativ zueine)
f)
ander bewegbar sind,
der Rollfalzkopf (1) stationär angeordnet ist
und der Greifer (6) an einem programmgesteuerten Roboterarm befestigt ist, der den Greifer (6) relativ zum Rollfalzkopf
(1) im Raum bewegt,
dadurch gekennzeichnet, dass
g)
das Falzbett (10) als ein Einlegestück ausgeführt ist, das am
Greifer (6) zusammen mit dem Werkstück (7) von der Spannvorrichtung (9) gehalten wird.
Zum Wortlaut der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen, in der mündlichen
Verhandlung übergebenen Ansprüche 2 bis 8 nach Hilfsantrag 1 wird auf das
Sitzungsprotokoll vom 29. April 2009 verwiesen.
Der Anspruch 1 des geltenden Hilfsantrags 2 entspricht dem Anspruch 1 des
Hilfsantrags 1, jedoch mit der Änderung im Merkmal i), dass es dort statt "bei dem
Abknicken des Werkstückrands (8) mit seinem Innenrand an der Führungsrolle (3)
anliegt" heißen muss: "bei dem Abknicken des Werkstückrands (8) mit seinem
Innenrand und das Falzbett (10) an der Führungsrolle (3) anliegen".
Der nebengeordnete Anspruch 9 entspricht dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 1.
Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 entsprechen den
Ansprüchen 2 bis 8 nach Hilfsantrag 1.
Der Anspruch 1 des geltenden Hilfsantrags 3 entspricht dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 1. Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 entsprechen den Ansprüchen 2 bis 8 nach Hilfsantrag 1.
Der Anspruch 1 des geltenden Hilfsantrags 4 entspricht dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 2.
Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 entsprechen den
Ansprüchen 2 bis 8 nach Hilfsantrag 1.
Der Anspruch 1 des geltenden Hilfsantrags 5 entspricht dem Anspruch 9 des Hilfsantrags 1.
Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 7 entsprechen den Ansprüchen 2 bis
7 laut der als "Hilfsantrag 2" bezeichneten Anlage zum Schriftsatz vom
17. April 2009 (GA Bl. 73/74).
Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde (Beschr. Abs. [0006]),
eine Rollfalzvorrichtung der eingangs genannten Art (mit feststehendem Werkstück und bewegtem Werkzeug) zu schaffen, die
ohne weiteres in eine Montagelinie mit kurzen Taktzeiten integriert
werden kann.
Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch
nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG noch auf Grund des Grundsatzes der "perpetuatio fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG analog
zuständig (vgl. BGH GRUR 2009, 184, 185 - Ventilsteuerung; GRUR 2007, 862 f.
- Informationsübermittlungsverfahren II).
III.
Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig und auch begründet.
Die geltenden, auf eine Rollfalzeinrichtung gerichteten Ansprüche 1 nach Hauptantrag oder den Hilfsanträgen 1 bis 5 sind zulässig und in den ursprünglichen Unterlagen auch als erfindungswesentlich offenbart. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt jedoch in keiner der verteidigten Fassungen der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag oder den Hilfsanträgen 1 bis 5 eine patentfähige Erfindung i. S. d. §§ 1 bis 5 PatG dar. Die offensichtlich gewerblich anwendbaren
Gegenstände der Ansprüche 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 5
mögen neu sein, sie beruhen jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da sie
sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik
ergeben.
Als hier zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur anzusehen, der Berufserfahrung auf dem Gebiet der Bearbeitung von Karosserie-Blechteilen durch
die Verwendung von Industrierobotern und eine mehrjährige praktische Erfahrung
in der spanlosen Blechumformung, insbesonders der Herstellung von Falzverbindungen besitzt.
Zum Hauptantrag
Aus der Druckschrift JP 2002 011 525 A mit englischer Maschinenübersetzung
(D1), Abs. [0016] bis [0026] ist eine Rollfalzvorrichtung mit Greifern (clamps 17)
zum Halten eines einen falzbaren Werkstückrand (A) aufweisenden Werkstückes
(W) und einem einstückig mit den Greifern ausgeführten oder als Einlegestück
ausgeführten, am Greifer zusammen mit dem Werkstück gehaltenen Falzbett
(frame 16 und back plate 13) für das Werkstück bekannt (Merkmale a) und b)).
Weiterhin weist diese Rollfalzvorrichtung einen Rollfalzkopf (pedestal 2) mit einem
aus einer zylindrischen Führungsrolle und einer darüber angeordneten Druckrolle
(7 bzw. 9) bestehenden Rollenpaar auf, wobei zum Rollfalzen des Werkstückrandes der an einem programmgesteuerten Roboterarm (20) befestigt Greifer
(17) und der stationäre Rollfalzkopf (2) programmgesteuert relativ zueinander
räumlich bewegbar sind (Merkmale c) bis g)).
Diese bekannte Rollfalzvorrichtung wird auch zum Rollfalzen eines Kfz-Türblechs
oder einer Haube verwendet (Beschr. S. 3, Abs. [0017]), so dass auch hier ein
Kfz-Blechteil analog zum streitigen Schiebedachrahmen hergestellt wird und Rollfalzkopf und Greifer beim Rollfalzen so zueinander ausgerichtet sind, dass das
Werkstück beim Abknicken des Werkstückrands an der Führungsrolle anliegt und
von der Führungsrolle geführt und abgestützt wird (Merkmale h) bis i)).
Die bei der Anordnung der Druck- und Führungsrollen beim Rollfalzkopf und der
Ausbildung des Werkstückrands bestehenden Unterschiedsmerkmale können eine
erfinderische Tätigkeit der Lehre des angefochtenen Anspruchs 1 nicht stützen.
Denn die Anordnung und genaue Ausbildung der Druck- und Führungsrollen wählt
der Fachmann im Rahmen fachnotorischer Abwägungen der Vor- und Nachteile
der jeweiligen baulichen Alternativen, die im vorliegenden Fall einfach überschaubar sind, zweckmäßig aus. Die genaue Ausbildung des Werkstücks vor und nach
dem Rollfalzen beim Streitpatent mit einem hier senkrecht zur Haupterstreckung
des Rahmens aufgestellten Innenrand impliziert die darauf abgestimmte Anordnung und Form der Druck- und Führungsrollen sowie des Falzbettes als Halte-
und Spannvorrichtung für den Fachmann. Aufgrund seines technischen Wissens
kann der Fachmann auch die Vorzüge und Nachteile einer mit der Druckrolle umlaufenden Führungsrolle (unbezifferter zylindrischer Rollenteil unmittelbar unter
den Druckrollen, Ziff. 7 und 9 in Fig. 3 und 4 der D1) und einer Führung der Werkstückfalzkanten am inneren oder äußeren Werkstückrand eines Werkstücks bzw.
an der Radialfläche (Flanke) einer Führungsrolle entsprechend den Anforderungen an das Werkstück überschauen und bewerten. Wenn z. B. aufgrund einer mit
der Druckrolle einstückigen Führungsrolle die Oberflächengüte der geführten Fläche am Werkstück nicht ausreicht, wird er deshalb auch eine an sich von Kopierarbeitsgängen bekannte, technisch aufwändigere, von der Drehzahl der Druckrolle unabhängige und damit reibungsärmere Führungsrolle mit Führung des
Werkstücks am Außenmantel (wie beim Streitpatent) vorsehen, ohne dazu erfinderisch tätig werden zu müssen.
Da somit der Anspruch1 nicht rechtsbeständig ist, konnte der Hauptantrag insgesamt keinen Erfolg haben.
Zum Hilfsantrag 1
Die Merkmale a) bis h) des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 entsprechen den
Merkmalen a) bis h) des Anspruchs 1 nach Hauptantrag.
Zudem ist im geltenden Anspruch 1 beansprucht, dass
- i)
der wenigstens eine Rollfalzkopf und der Greifer bei dem
Rollfalzen so zueinander ausgerichtet sind, dass das Werkstück (7) bei dem Abknicken des Werkstückrands (8) mit
seinem Innenrand an der Führungsrolle (3) anliegt, so dass
der Greifer (6) und damit das Werkstück (7) von der Führungsrolle (3) geführt und abgestützt werden,
- j)
die Druckrolle (4) doppelkegelstumpfförmig ist, und
- k) die Achse der Druckrolle (4) senkrecht zur Achse der Führungsrolle (3) ausgerichtet ist.
Diese Merkmale können jedoch eine erfinderische Tätigkeit bei der Lehre des
Anspruchs 1 nicht stützen. Aus der Schrift JP 2002 011 525 A (D1), Fig. 4 ist es
für den Fachmann zumindest nahegelegt, das Werkstück beim Rollfalzen an dem
unter der Druckrolle (9) angebrachten, als Führungsrolle wirkenden unbezifferten
Rollenteil aufzulegen und damit beim Abknicken bzw. Rollfalzen des Werkstückrandes das Werkstück und damit zwangsläufig auch den Greifer mit dieser Führungsrolle zu führen und abzustützen (Merkmal i)).
Auch die weiteren Merkmale j) und k), die Anordnung und genaue Ausbildung der
Druck- und Führungsrollen (also hier auch der Verwendung einer doppelkegelstumpfförmigen Druckrolle) und deren Achslage entscheidet der Fachmann im
Rahmen fachnotorischer Abwägungen anhand der durch das Ausgangswerkstück
und das fertige Profil vorgegebenen Umformvorgänge, die letztendlich die notwendige Rollenform und damit die Werkzeugform sowie auch die Anordnung der
einzelnen Achsen bestimmen. Somit kann auch in der Kombination dieser fachmännischen Maßnahmen mit einer Rollfalzvorrichtung mit den Merkmalen a) bis h)
nach Anspruch 1 nichts Erfinderisches gesehen werden.
Da über einen Antrag nur ganzheitlich entschieden werden kann, konnte nach Fallen des Anspruchs 1 dem Hilfsantrag 1 nicht stattgegeben werden.
Zum Hilfsantrag 2
Die Merkmale a) bis h) und j) bis k) des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 entsprechen den Merkmalen a) bis h) und j) bis k) des Anspruchs 1 nach Hauptantrag.
Für die nachfolgende Erörterung der erfinderischen Tätigkeit wird deshalb darauf
verwiesen. Im Unterschied dazu wird nun beim Merkmal i) beansprucht, dass
- i)
der wenigstens eine Rollfalzkopf und der Greifer bei dem Rollfalzen so
zueinander ausgerichtet sind, dass das Werkstück (7) bei dem Abknicken
des Werkstückrands (8) mit seinem Innenrand und das Falzbett (10) an der
Führungsrolle (3) anliegen, so dass der Greifer (6) und damit das Werkstück (7) von der Führungsrolle (3) geführt und abgestützt werden.
Auch diese handwerkliche Variation kann eine erfinderische Tätigkeit bei der
Lehre des Anspruchs 1 nicht stützen. Wie beim Hilfsantrag 1 ausgeführt, ist es aus
der Schrift JP 2002 011 525 A (D1), Fig. 4 bekannt, das Werkstück beim Rollfalzen an der unter der Druckrolle 9 als Führungsrolle wirkenden unbezifferten Rolle
aufzulegen und somit beim Abknicken des Werkzeugrandes Greifer und damit das
Werkstück an dieser Führungsrolle zu führen und abzustützen. Wenn nun durch
die Form des Falzes bzw. die Labilität des Werkstücks eine Abstützung durch das
Falzbett zur sicheren Führung des Werkstücks am Rollfalzkopf notwendig oder
sinnvoll ist, entspricht es nur selbstverständlichem fachmännischem Handeln, ggf.
das Falzbett, das ja das Werkstück stützt, ebenfalls an der Führungsrolle abzustützen und zu führen, um eine größere Anlage- und Führungsfläche zu erhalten.
Somit kann auch in der Kombination dieser einfachen "Stütz"-Maßnahme mit einer
Rollfalzvorrichtung mit den Merkmalen a) bis h) und j) bis k) des Anspruchs 1 nach
Hilfsantrag 1 nichts Erfinderisches gesehen werden.
Dem Hilfsantrag 2 konnte somit ebenfalls nicht stattgegeben werden.
Zum Hilfsantrag 3
Zum Hilfsantrag 3, dessen Anspruch 1 dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 entspricht, gilt das dort Gesagte, mit der Folge, dass er ebenfalls keinen Erfolg haben
konnte.
Zum Hilfsantrag 4
Zum Hilfsantrag 4, dessen Anspruch 1 dem nicht erfinderischen Anspruch 1 des
Hilfsantrags 2 entspricht, gilt das dort Ausgeführte. Auch ihm konnte deshalb nicht
stattgegeben werden.
Zum Hilfsantrag 5
Die Merkmale c) bis f) des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 entsprechen den Merkmalen c) bis f) des Anspruchs 1 nach Hauptantrag. Mit den weiteren Merkmalen
a), b) und g) wird nun eine Rollfalzeinrichtung beansprucht mit
a)
einem Greifer mit einer Spannvorrichtung zum Halten eines
einen falzbaren Werkstückrand (8) aufweisenden Werkstückes (7),
b)
g)
einem Falzbett (10) für das Werkstück (7), wobei
das Falzbett (10) als ein Einlegestück ausgeführt ist, das am
Greifer (6) zusammen mit dem Werkstück (7) von der Spannvorrichtung (9) gehalten wird.
Die Merkmale a) und b) sind aus der Schrift JP 2002 011 525 A (D1) bekannt:
Auch dort werden (vgl. Fig. 1 und 2a, b sowie Beschreibung Abs. [0018]) Spannvorrichtungen (clamps 17) und ein Falzbett im Sinne des Streitpatents (back plate
13) verwendet, um das Werkstück W festzuhalten und zu spannen.
Auch das Merkmal g) kann eine erfinderische Tätigkeit bei der Lehre des Anspruchs 1 nicht stützen: In der gesamten Streitpatentschrift sowie auch in den ursprünglich eingereichten Unterlagen ist nicht definiert, was unter einem "Einlegestück" verstanden wird, ob dieses z. B. ein- oder mehrteilig ausgeführt ist und wie
dieses gehalten bzw. befestigt ist. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat konnte keine einvernehmliche Klärung erreicht werden. Ohne eine derartige
Auslegungshilfe wird der Fachmann deshalb in sachdienlicher Weise als Einlegestück wohl jede werkstückspezifische (also an die Form des Werkstücks angepasste), das Werkstück teilweise oder ganz umfassende, lose oder zumindest
einfach lösbare Haltevorrichtung ansehen.
Eine solche ist jedoch (als "back plate"13) aus der Schrift D1 bekannt, in der
weiter aufgezeigt wird, dass die "back plate" gemäß Fig. 1 und Beschreibung, Abs.
[0017] und [0018] von der Spannvorrichtung 17 zusammen mit dem Werkstück W
bzw. an einem Rahmen 16 durch Klammern (brackets 15), also einfach lösbar,
festgehalten wird. Deshalb kann auch in der Ausgestaltung einer derartigen, in
üblicher Weise aus Einlegestück und Spanner bestehenden Spannvorrichtung und
deren Kombination mit einer Rollfalzvorrichtung mit den Merkmalen c) bis f) des
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 nichts Erfinderisches gesehen werden.
Dem Hilfsantrag 5 konnte somit ebenfalls nicht stattgegeben werden.
Nach alledem war das angefochtene Patent zu widerrufen.
Tödte
Frühauf
Schwarz
Schlenk
Hu