Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 31.03.2009 – 17 W (pat) 30/05
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 30/05 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 31. März 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 53 476.3-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 31. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, des Richters Dipl.-Ing. Prasch sowie der
Richterinnen Eder und Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist am 20. Dezember 1996 beim Deutschen
Patent- und Markenamt unter der Bezeichnung
„Verfahren zur Intensitätskorrektur eines Bildes“
eingereicht worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse G06T hat durch Beschluss vom 7. Dezember 2004
die Anmeldung zurückgewiesen, da der geltende Anspruch 1 mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht gewährbar sei.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der
sie beantragt, den Beschluss über die Zurückweisung der Patentanmeldung aufzuheben. In der Beschwerdebegründung führt sie aus, das von ihr beanspruchte
Verfahren sei neu und beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist folgende
Druckschrift genannt worden:
D1: EP 0 238 962 A2.
Der mit Eingabe vom 16. Oktober 1997 eingereichte, geltende Patentanspruch 1
lautet:
„1. Verfahren zur Korrektur eines aus Pixeln zusammengesetzten
Ursprungsbildes (BD), das mit einem Bildgewinnungsverfahren erzeugt
wird, das über den Bildraum eine ungleichmäßige, sich jedoch nur langsam ändernde Empfindlichkeitscharakteristik aufweist, mit folgenden
Schritten:
a)
Das Ursprungsbild (BD) wird in mindestens einer Richtung auf Intensitätsänderungen (∆I) von Pixel zu Pixel untersucht, wobei der Intensitätswert (In) eines Pixels (Pn), der um mehr als einen vorgegebenen
Wert (∆Imax) gegenüber dem Intensitätswert (In+1) der Nachbarpixel abfällt, durch einen den maximalen Abfall repräsentierenden Intensitätswert (In+1 - ∆Imax) ersetzt wird, so daß man ein Hilfsbild (BD') erhält.
b)
Auf das so gewonnene Hilfsbild (BD') wird eine Tiefpaßfilterung
angewandt.
c)
Aus der Intensitätsverteilung des tiefpaßgefilterten Hilfsbilds (BD'')
werden den Pixeln zugeordnete Empfindlichkeitswerte gewonnen.
d)
Die Intensitätswerte des Ursprungsbildes (BD) werden mit einem
zum zugeordneten Empfindlichkeitswert reziproken Wert gewichtet.“
Der Anmeldung soll gemäß der ursprünglichen Beschreibung S. 5 Abs. 2 die Aufgabe zugrunde liegen, ein Korrekturverfahren anzugeben, bei dem die störende
Signalüberhöhung am Rand des Untersuchungsobjekts nicht auftritt.
Zu den Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Sie konnte jedoch keinen
Erfolg haben, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Satz 1 PatG).
1. Gegenstand der Anmeldung ist ein Verfahren zur Korrektur eines aus Pixeln
zusammengesetzten Ursprungsbildes, das von einem Untersuchungsobjekt mit
Hilfe eines Bildgewinnungsverfahrens erzeugt wird. Es kann sich z. B. um medizinische Bilddaten handeln, die über eine Kernspintomographie gewonnen wurden.
Gemäß Beschreibung S. 1 le. Abs. bis S. 2 Abs. 1 können die zur Bilderzeugung
eingesetzten Sensoren örtlich ungleichmäßig empfindlich sein; sie besitzen etwa
in ihren Randbereichen eine geringere Empfindlichkeit als in der Mitte, was zu störenden Randabschattungen in den gemessenen Daten führt. Die Bildintensität
kann auch durch den Aktivierungszustand einzelner Sensorelemente beeinflusst
werden; zudem kann sich die Empfindlichkeitscharakteristik des Bildgewinnungsverfahrens mit der Anordnung der Sensorik auf dem Untersuchungsobjekt (Körper
des Patienten) ändern, sie liegt also nicht von vorneherein fest. In einem bekannten Verfahren wird zur Kompensation dieser Ungleichmäßigkeiten ein tiefpassgefiltertes Bild als Hilfsbild erzeugt, das in etwa die relativ langsam über den Bildbereich variierenden Empfindlichkeitsschwankungen des Sensors wiedergibt, vgl.
S. 2 le. Abs. bis S. 3 Abs. 1. Die Ursprungsdaten werden mit dem Kehrwert der
tiefpassgefilterten Hilfsbilddaten multipliziert. Bei dieser Korrektur entstehen
jedoch in signalarmen Bereichen des Ursprungsbildes hohe Kehrwerte, d. h. dort
wird unerwünschtes Bildrauschen verstärkt. Zwar kann diese Wirkung durch
Beschränkung des Kehrwerts nach oben vermindert werden; in Bildbereichen, in
denen die Bildintensität schnell stark abfällt, entstehen dennoch unerwünschte
Überhöhungen, vgl. Fig. 3 bis 5.
Um diesen Effekt abzuschwächen, werden gemäß der vorliegenden Anmeldung
für die Gewinnung des Hilfsbildes die Bilddaten vor der Tiefpassfilterung geglättet,
indem scharfe Kanten in den Bilddaten (d. h. Bereiche, in denen der Intensitätswert von einem Pixel zum anderen stark abfällt) durch langsamer variierende
Werte ersetzt werden.
Als Fachmann ist hier ein Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Informatik
mit Erfahrung auf dem Gebiet der digitalen Bildverarbeitung anzusehen.
2.
Die der Anmeldung zugrunde liegende Lehre liegt auf technischem Gebiet
und ist gemäß § 1 Abs. 3 PatG nicht grundsätzlich vom Patentschutz ausgeschlossen.
Gemäß der Anmeldung sollen in den gemessenen Bilddaten Fehler kompensiert
werden, die verursacht sind durch Empfindlichkeitsschwankungen des Bildgewinnungsverfahrens (in dem eine Sensorik eingesetzt wird). Zu diesem Zweck wird
aus den am Untersuchungsobjekt gemessenen Bilddaten durch geeignete Verarbeitung ein Datensatz gewonnen (tiefpassgefiltertes Hilfsbild), der in etwa der
Empfindlichkeitscharakteristik des Bildgewinnungsverfahrens entspricht. Mit Hilfe
dieses Datensatzes und den ursprünglich gemessenen Bilddaten werden neue
Bilddaten berechnet, in denen die besagten Empfindlichkeitsschwankungen
zumindest teilweise kompensiert sind.
Als ein konkretes technisches Problem, das der Anmeldung zugrunde liegt, sieht
der Senat die Ermittlung von physikalisch bedingten Empfindlichkeitsschwankungen eines Bildgewinnungsverfahrens und den Einsatz der ermittelten Daten zur
Kompensation der mit diesem Verfahren gewonnenen Messwerte an. Dieses Problem wird mit Hilfe eines Computers gelöst, wobei in die Lösung die technische
Überlegung einfließt, dass örtlich langsam variierende Schwankungen in den
Messwerten (ohne starke Intensitätssprünge) in erster Linie auf die physikalischen
Gegebenheiten des Bildgewinnungsverfahrens, etwa eines Kernspintomographieverfahrens zurückzuführen sind und weniger auf die Struktur des Untersuchungsobjekts, welche aus den Messdaten ermittelt werden soll, so dass sich die
gesuchte Empfindlichkeitscharakteristik aus den am Untersuchungsobjekt gewonnenen Bilddaten selbst durch geeignete Verarbeitung ermitteln und zur Kompensation einsetzen lässt.
Die beanspruchte Lehre beinhaltet zwar im Wesentlichen eine mathematische Verarbeitung von Bilddaten, die in der Praxis mit Hilfe eines Computers durchgeführt
wird. Sie enthält jedoch nach dem oben Ausgeführten Anweisungen, die der
Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen.
Damit greifen die Ausschlusstatbestände des § 1 Abs. 3 PatG nicht, vgl. BGH in
Juris, X ZB 34/03, Rdn. 27 und 28 m. w. N. - Rentabilitätsermittlung; BGH in Juris,
X ZB 22/07, Rdn. 11 und 12 m. w. N. - Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten.
3.
Der Anspruch 1 ist nicht gewährbar, da sein Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Er ergibt sich nämlich für den Fachmann in naheliegender
Weise aus dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift D1.
Die Druckschrift D1 betrifft ein
Verfahren zur Korrektur eines aus Pixeln zusammengesetzten Ursprungsbildes, das mit einem Bildgewinnungsverfahren erzeugt wird, das über den
Bildraum eine ungleichmäßige, sich jedoch nur langsam ändernde Empfindlichkeitscharakteristik aufweist (vgl. Kap. „Background of the Invention“
in Sp. 1 und 2 sowie Sp. 2 le. Abs.), mit folgenden Schritten (vgl. die Zusammenfassung und Fig. 2 mit Beschreibung):
a’) Das Ursprungsbild wird einer Glättungsoperation unterworfen („first
smoothing step“), indem jeweils innerhalb eines quadratischen, über das
Bild verschobenen Fensters dem mittleren Pixel ein Helligkeitswert zugeordnet wird, der der Mittelwert aller oder zumindest einiger Helligkeitswerte
im Fenster ist oder der in einer zweiten Alternative dem hellsten Wert im
Fenster entspricht, so dass man ein Hilfsbild („gross brightness map“, vgl.
Sp. 7 Abs. 2 bis Sp. 8 Abs. 1) erhält.
b)
Auf das so gewonnene Hilfsbild wird eine Filterung („second
smoothing step“) angewandt, wobei jeweils innerhalb eines quadratischen,
über das Hilfsbild verschobenen Fensters dem mittleren Pixel ein Helligkeitswert zugeordnet wird, der ein gewichteter Mittelwert aller Helligkeitswerte im Fenster ist; hierbei können weiter vom mittleren Pixel entfernte
Pixelwerte weniger stark gewichtet werden als näher am Mittelpunkt liegende Pixelwerte, vgl. Zusammenfassung und Sp. 8 Z. 7 bis 43. Dies entspricht einer Tiefpassfilterung des Hilfsbildes (vgl. hierzu in der vorliegenden Anmeldung S. 6 Z. 30 bis S. 7 Z. 2, „Mittelung über benachbarte Bildpunkte“).
c)
Aus der Intensitätsverteilung des tiefpaßgefilterten Hilfsbilds werden
den Pixeln zugeordnete Empfindlichkeitswerte gewonnen.
d)
Die Intensitätswerte des Ursprungsbildes werden mit einem zum
zugeordneten Empfindlichkeitswert reziproken Wert gewichtet.
Beim aus D1 bekannten Verfahren werden somit zwei Glättungsschritte (a', b) hintereinander durchgeführt.
Der Fachmann, der immer bestrebt ist, bekannte Verfahren zu verbessern und an
seine spezielle Anwendung anzupassen, variiert zu diesem Zweck im Rahmen seines Fachwissens einzelne Verfahrensschritte, um eine für seine spezielle Anwendung (etwa für die Verwendung des Verfahrens in einem bestimmten Kernspintomographiegerät) geeignete Optimierung zu finden. Für eine Variation bieten sich
im aus D1 bekannten Verfahren die Glättungsschritte a’ oder b an. Wie dem Fachmann bekannt ist, dient eine Glättung wie die im Schritt a’ (erste Alternative)
durchzuführende Mittelwertbildung im Wesentlichen dazu, Bildkanten zu glätten,
d. h. Bildbereiche, in denen große Helligkeitsdifferenzen zwischen benachbarten
Bildpunkten bestehen; Bildbereiche ohne oder mit geringen örtlichen Helligkeitsdifferenzen werden durch die Glättung kaum beeinflusst. Somit liegt es im Bereich
fachüblichen Handelns, anstelle einer für alle Pixelumgebungen im gesamten Bildbereich durchzuführenden Glättung lediglich die Bildbereiche mit hohen Kanten zu
glätten. Hierfür durchzuführende Operationen (z. B. Auswertung von Intensitätsdifferenzen benachbarter Pixel über eine Schwellwertoperation zur Feststellung von
Bildkanten, Glättung der Kanten durch Begrenzung dieser Differenzen) gehören
zum Handwerkszeug des einschlägigen Fachmanns.
Durch Variation des aus D1 bekannten Verfahrens im Rahmen seines handwerklichen Könnens konnte der Fachmann somit zum Gegenstand des geltenden
Anspruchs 1 gelangen, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.
Der Anspruch 1 ist nicht gewährbar.
Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann, sind auch die
abhängigen Patentansprüche 2 bis 11 nicht gewährbar (BGH in GRUR 1997, 120
„Elektrisches Speicherheizgerät“).
Dr. Fritsch
Eder
Prasch
Dr. Thum-Rung
Fa