Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Urteil vom 31.03.2009 – 4 Ni 36/07 (EU)

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 31. März 2009 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend das europäische Patent EP 1 084 369

(DE 599 04 050)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche

Verhandlung vom 31. März 2009 durch den Richter Voit als Vorsitzenden, die

Richterin

Schwarz-Angele

und

die Richter Dipl.-Phys. Dr. Morawek,

Dipl.-Ing. Bernhart und Dipl.-Phys. Dr. Müller

für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich der Kosten

in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig

vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist Rechtsvorgängerin der eingetragenen Inhaberin des auch mit

Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 1 084 369 (Streitpatent), das am 27. Mai 1999 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 198 24 521 vom

2. Juni 1998 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache

Deutsch veröffentlicht und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der

Nr. 599 04 050 geführt. Es betrifft eine Regeleinrichtung für Gasbrenner und umfasst 6 Ansprüche, von denen nur die Ansprüche 1 und 2 angegriffen sind. Anspruch 1 lautet wie folgt:

Wegen des weiter angegriffenen und auf Anspruch 1 rückbezogenen Patentanspruchs 2 wird auf die Streitpatentschrift EP 1 084 369 B1 Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit, außerdem gehe der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinaus.

Hierzu bezieht sie sich auf die ursprünglichen Anmeldeunterlagen und auf folgende Druckschriften und Veröffentlichungen:

D1 JP 58-224 226 A

D2 DE 88 12 088 U1

D3 DE 86 03 886 U1

D4 Johnson R. G. und Higashi, R. E.: „A Highly Sensitive Silicon Chip

Microtransducer For Air Flow And Differential Pressure Sensing

Applications”, in: Sensors and Actuators, 11 (1987), S. 63-72

D5 US 6 533 574 B1

D6 US 4 548 078

D7 EP 0 390 964 A2

D8 JP 60-029 516 A

D9 JP 59-069 611 A

D10 JP 59-142 329 A.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent EP 1 084 369 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 1 und 2 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie widerspricht dem klägerischen Vorbringen voll umfänglich und hält das Streitpatent in der erteilten Fassung für patentfähig und für nicht unzulässig erweitert.

Entscheidungsgründe§

I.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Gegenstand der Patentansprüche 1

und 2 des Streitpatents beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1

Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ). Die mündliche Verhandlung hat keine Kenntnisse und Erfahrungen des Fachmanns, eines Fachhochschulingenieurs der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung

bei der Konstruktion von Gasbrennern und deren Regelung, ergeben, unter deren

Berücksichtigung es für ihn aufgrund des in das Verfahren eingeführten Standes

der Technik zum Prioritätszeitpunkt nahe lag, die streitpatentgemäße Lösung aufzufinden.

Der Gegenstand des Streitpatents geht auch über den Inhalt der Ursprungsanmeldung nicht hinaus, so dass auch der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ) nicht gegeben

ist.

II.

1. Das Streitpatent betrifft eine Regeleinrichtung für Gasbrenner. Derartige Einrichtungen sind nach der Einleitung des Streitpatents im Stand der Technik bekannt

gewesen,

etwa

aus

den

japanischen Offenlegungsschriften

JP 60-029 516 A (D8) und JP 60-000 211 A und aus der EP 0 390 964 A1 (D7)

(Sp. 1, Z. 5-16). In der letztgenannten Druckschrift erfolgt die Druckbestimmung

auf pneumatischem Weg, was etwa wegen der Hysterese-Eigenschaften der

Membran, durch die zwischen Membran und Gasventil wirkenden Kräfte und

durch die aufgrund der kleinen Stellkräfte z. B. durch Temperaturschwankungen

auftretenden Störeinflüsse zu einer Einschränkung des Arbeits- und Anwendungsbereichs führen soll (Sp. 1, Z. 16-32). Weiter setzt die Streitpatentschrift die deutschen Offenlegungsschriften DE 24 27 819 A1 und DE 43 17 981 A1 als Stand der

Technik voraus (Sp. 1, Z. 33-35).

2. Dieser Einschränkung des Anwendungsbereichs soll die streitpatentgemäße

Erfindung entgegenwirken, indem eine Regeleinrichtung für Gasbrenner geschaffen wird, die die obigen Nachteile vermeidet und damit einen größeren Anwendungsbereich aufweist (Abs. [0006]).

3. Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 des Streitpatents

beschreibt daher eine

M1 Regeleinrichtung für Gasbrenner zur Bereitstellung eines

Gas/Luft-Gemisches, nämlich zum Zuführen eines Gasstroms und eines Verbrennungsluftstroms zu einem Brenner,

wobei

M2 der Gasstrom durch ein Gasventil (11) in Abhängigkeit vom

Verbrennungsluftdruck einstellbar ist, wobei

M3 zwischen einer den Gasstrom führenden ersten Leitung (10)

und einer den Verbrennungsluftstrom führenden zweiten

Leitung (12) ein Sensor (16) angeordnet ist, wobei

M4 der Sensor (16) mit einem ersten Messpunkt (17) an der den

Gasstrom führenden ersten Leitung (10) und mit einem

zweiten Messpunkt (18) an der den Verbrennungsluftstrom

führenden zweiten Leitung (12) gekoppelt ist, und wobei

M5 ein vom Sensor erzeugtes elektrisches bzw. elektronisches

Signal (19) zur Verstellung des Gasventils (11) verwendet

wird, dadurch gekennzeichnet, dass

M6 a) der erste Messpunkt (17) in Strömungsrichtung des Gases

(D7)vor einer Gasdüse (15) und

M7 der zweite Messpunkt (18)

in Strömungsrichtung der

Verbrennungsluft vor einer Drosselstelle (14) angeordnet ist,

wobei

M8 die Gasdüse (15) in Strömungsrichtung der Verbrennungsluft

hinter der Drosselstelle (14) in die den Verbrennungsluftstrom führende zweite Leitung (12) mündet,

M9 b) der Sensor (16) als Durchflussmesser ausgebildet ist.

Der Patentanspruch 2 lautet:

Regeleinrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

in Abhängigkeit des vom Durchflussmesser (16) erzeugten elektrischen bzw. elektronischen Signals (19) ein Regelungssignal (21)

für einen dem Gasventil (11) zugeordneten Stellantrieb (22) erzeugt wird.

4. Der verteidigte Patentanspruch 1 sowie der Unteranspruch 2 sind durch die

ursprüngliche Offenbarung gedeckt und erweitern den Schutzbereich des Patents

nicht. Die Ausbildung des Sensors als Durchflussmesser gemäß Merkmal [M9]

gründet auf der DE 198 24 521, deren Priorität vom 2. Juni 1998 im Streitpatent

beansprucht ist. Im Anspruch 10 der zugehörigen DE-Offenlegungsschrift bzw. im

Anspruch 9 der Patentschrift ist ein Durchflussmesser als besondere Ausbildung

eines Differenzdruck-Sensors beansprucht. Wie an Hand des Ausführungsbeispiels der Figur 1 dargelegt (vgl. in der Streitpatentschrift Abs. [0014] bzw. in der

DE-Offenlegungsschrift 198 24 521, Sp. 2, Z. 17-32), reagiert der Durchflussmesser (ebenso wie ein Differenzdruck-Sensor) auf die Drücke bzw. die Druckunterschiede in den Leitungen für Gas und Verbrennungsluft. Insofern fußt das Merkmal [M9] auf der ursprünglichen Offenbarung.

5. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist der Senat davon überzeugt, dass die zweifelsohne gewerblich anwendbare Regeleinrichtung für Gasbrenner gegenüber dem den im Verfahren befindlichen Druckschriften entnehmbaren Stand der Technik sowohl neu ist, als demgegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

5.1. Die Neuheit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1, von der Klägerin

ohnehin nicht bestritten, gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der

Technik ergibt sich schon daraus, dass aus keiner der genannten Druckschriften

eine Regeleinrichtung für Gasbrenner mit einem als Durchflussmesser ausgebildeten Sensor bekannt ist, wie es aus den folgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit hervorgeht.

5.2. D8, die unbestritten den nächstliegenden Stand der Technik repräsentiert, beschreibt eine Regeleinrichtung für Gasbrenner. Der Luftstrom (blower 1) wird über

eine Luftdrossel (air throttle 3), der Gasstrom über eine Gasdrossel (gas throttle 5)

einem Mischer (Baugruppe mit Bezugszeichen 6), das Gas-Luftgemisch sodann

dem Brenner (heater 7) zugeführt. Für die Verstellung eines Gasventils (gas

control valve 15) werden der in der Luftleitung (Messpunkt P1) und der in der

Gasleitung (Messpunkt P2) ermittelte Druck einem Differenzdruckdetektor als

Sensor zwischen der ersten und zweiten Leitung zugeführt (vgl. im Abs.

CONSTITUTION „The pressure of the upstream of an air throttle 3 and the pressure of the upstream of a gas throttle 5 are led to a differential pressure detector 16“).

Aus dem Ausgangssignal des Differenzdruckdetektors 16 wird eine Stellgröße

zum Ansteuern der Magnetspule eines Gasventils aufbereitet, um damit die Sicherheit und Stabilität der Verbrennung zu verbessern („On the other hand, the

signal of the detector 16 ….. to the solenoid coil of a gas proportional control

valve 15“.) Dazu erfolgt bei derartigen Regeleinrichtungen in Gasbrennern die

Druckbestimmung in der Regel auf pneumatischem Weg mit Hilfe einer Membran,

wie es in der Patentschrift anhand der EP 0 390 964 (D7), die ebenfalls auf die

Patentinhaberin zurückgeht, erläutert

ist

(vgl.

in der Streitpatentschrift

Abs. [0004]).

Die Verwendung einer Membran in einem Sensor schränkt zwar gemäß den Ausführungen im Absatz [0004] der Patentschrift den Arbeitsbereich der Regeleinrichtung ein, sie trennt jedoch im Hinblick auf den Sicherheitsaspekt in dem zwischen der den gasstromführenden Leitung und der den Verbrennungsluftstrom

führenden Leitung angeordneten Sensor den Gasstrom vom Luftstrom.

Der Patentgegenstand geht nun erstmals von dem bekannten und bewährten

Prinzip der Trennung von Gas und Luft durch eine Membran in einem Differenzdrucksensor von Regeleinrichtungen bei Gasbrennern, wie sie als Massenprodukt

bislang von diversen Herstellern mannigfach vorgesehen wurden, ab und sieht

stattdessen, einen völlig neuen Weg beschreitend, einen Durchflussmesser vor.

Dessen Gestaltung im Einzelnen ist zwar nicht näher präzisiert, jedoch ist mit dem

im Merkmal [M9] beanspruchten Durchflussmesser dem Fachmann bereits die

entscheidende Richtung aufgezeigt. Dazu vermittelt, wie dargelegt, D8 keine Anregungen. Auch sind den weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen

keine Hinweise entnehmbar, die den Fachmann dazu veranlassen könnten, von

dem bewährten System eines mit einer Membran versehenen Sensors abzurücken und stattdessen einen Durchflussmesser vorzusehen.

Die Einrichtung zum Steuern der Brennstoffzufuhr aus D3 ist zwar mit einem Anemometer (Durchflussmesser) versehen, dieses befindet sich jedoch in einer Umgehungsleitung 20 der Luftzufuhrleitung 12 (vgl. die Figur); das Ausgangssignal

des Anemometers steuert über einen Regler 23 das Ventil 24 für die Brennstoffzufuhr (vgl. auch den Anspruch 1). Eine Anordnung des Anemometers in dem sicherheitssensiblen Bereich zwischen Gas- und Luftleitung mit zugehörigen Messpunkten gemäß den Merkmalen [M3, M4] des Patentanspruchs 1 ist damit bewusst nicht vorgesehen.

Der Fachartikel aus D4, deren Verfasser auch auf der US 4 548 078 (D6) als Erfinder genannt sind -, beschreibt ebenso wie die D6 hochempfindliche miniaturisierte Messfühler (Microtransducer). Deren Sensor (Detektor) weist eine mit konstanter Temperatur beheizte auf einem Siliciumsubstrat befindliche Brückenschaltung aus temperaturempfindlichen Metallwiderstandsbelägen auf. Ein Luftstrom kühlt den einen und heizt den anderen Widerstand, was eine Spannungsdifferenz über den Detektorwiderständen zur Folge hat, mit der die Durchflussrate

bewertet wird (vgl. in D4 S. 65, die Figur 2 mit zugehörigem Absatz darunter bzw.

in D6 die Beschreibung zu den Figuren 3 und 4 insbesondere in Sp. 4, Z. 67 bis

Sp. 5 Z. 27). Als Anwendungsgebiete für den Sensor sind in Durchfluss- und

Druckregelsystemen die Messung der Flussgeschwindigkeit (velvocity), die

Durchflussmessung (mass flow) oder der Differenzdruck (differential pressure) für

Luft und andere Gase genannt (vgl. in D4 S. 63 Abstract und Introduction, Z. 1

und 2 bzw. S. 71 „summary“). An eine Verwendung der beheizten Messfühleranordnung gemäß D4/D6 in einem Gasbrenner, wie im Patentanspruch 1 beansprucht, ist nicht gedacht und es findet sich auch kein Hinweis, diese speziell in

dem temperatursensiblen Bereich eines Gasbrenners, wie im Patentanspruch 1

beansprucht, einzusetzen.

Diese Druckschriften können daher weder für sich noch in der Zusammenschau

mit D8 die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 in Frage

stellen.

Die weiteren Druckschriften liegen dem Patentgegenstand noch ferner, sie haben

dementsprechend in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt.

6. Der Unteranspruch 2 wird von der Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1

mitgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.

Voit

Schwarz-Angele

Dr. Morawek

Bernhart

Dr. Müller

Pr