Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 01.04.2009 – 28 W (pat) 152/08
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. April 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 306 75 489
hier: Löschungsverfahren
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 1. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Schell
beschlossen:
Die Beschwerde und der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr werden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Wortmarke 306 75 489
LUCKY CHARMS
die für die nachfolgend aufgeführten Waren der Klassen 14, 18 und 25
„Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte
oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten;
Juwelierwaren; Schmuckwaren; Ringe, Ohrringe, Ohrclips, Broschen, Colliers, Halsbänder, Anhänger, Ketten, Armbänder; Edelsteine, Perlen; Uhren und Zeitmessinstrumente, insbesondere
Kleinuhren, Armbanduhren, Uhrteile, Zifferblätter, Uhrgehäuse,
Uhrwerke, Uhrwerkteile; Teile und Bestandteile vorgenannter
Waren, soweit in Klasse 14 enthalten;
Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in
Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer;
Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen,
Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 18 enthalten;
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Teile und
Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 25 enthalten“
am 1. Februar 2007 eingetragen wurde.
Die Beschwerdegegnerin hat die Löschung der Marke beantragt und zur
Begründung vorgetragen, der Wortfolge „LUCKY CHARMS“ komme als englischer
Begriff für „Glücksbringer“ ein produktbeschreibender Aussagegehalt zu und sie
werde in diesem Sinne auch bereits im Inland verwendet. Der Begriffsgehalt bzw.
der beschreibende Produktbezug der Marke sei dem inländischen Publikum
geläufig und ohne weiteres verständlich. Die angegriffene Marke müsse bei dieser
Sachlage zur ungehinderten Verwendung durch die Mitbewerber freigehalten
werden. Darüber hinaus fehle ihr jegliche Unterscheidungskraft. Da diese Umstände der Antragsgegnerin bei der Markenanmeldung bereits bekannt gewesen
seien, müsse außerdem davon ausgegangen werde, dass sie bei der Anmeldung
der angegriffenen Marke bösgläubig gehandelt habe.
Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag fristgemäß widersprochen. Sie
trägt vor, es fehle an jeglichen konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Marke
die behaupteten Schutzhindernisse bereits zum Eintragungstag entgegengestanden hätten. Alle vorgelegten Nachweise für eine beschreibende Verwendung
des Begriffs „LUCKY CHARMS“ datierten mit Ausnahme zweier Zeitschriften
eindeutig nach dem Eintragungstag, und selbst diese Zeitschriftenauszüge
dokumentierten keine beschreibende, sondern eine kennzeichenmäßige Verwendung dieses Ausdrucks. Ein beschreibender Bezug zwischen dem Begriffsgehalt der Marke und den beanspruchten Waren bestehe nicht, da durch die
Wortfolge „LUCKY CHARMS“ weder die Art, noch die Beschaffenheit, die Menge,
der Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Waren,
sondern allenfalls Aspekte beschrieben würden, die ausschließlich zum subjektiven Vorstellungsbereich der angesprochenen Verbraucher zählten und damit
markenrechtlich irrelevant seien. Eine bösgläubige Markenanmeldung liege
ebenfalls nicht vor.
Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss
vom 12. September 2008 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Im
Hinblick auf die beanspruchten Waren sei der Begriff „LUCKY CHARMS“ geeignet, deren Beschaffenheit und Zweckbestimmung zu beschreiben, indem er
schlagwortartig darauf hinweise, dass es sich dabei um Glücksbringer und
Talismane handle. Die englische Bezeichnung „LUCKY CHARMS“ sei den angesprochenen Verkehrskreisen in ihrer Bedeutung „Glücksbringer, Talisman“ ohne
weiteres verständlich. Zwar sei die Einschätzung, wann ein Produkt als Glücksbringer dienen könne, durchaus individuell unterschiedlich und vor allem durch
persönliche Erfahrungen bestimmt, dies ändere jedoch nichts daran, dass die
Marke für die Verbraucher eine wichtige, die Kaufentscheidung beeinflussende
Produkteigenschaft bezeichne. Für die hier maßgeblichen Produktbereiche lasse
sich eine beschreibende Verwendung der Sachaussage zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Eintragung auch bereits belegen. Die angegriffene Marke stelle sich
damit für die beanspruchten Waren als merkmalsbeschreibende Angabe i. S. v.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Dies gelte sowohl für den Zeitpunkt der Eintragung
als auch dem Zeitpunkt der Entscheidung. Aufgrund des beschreibenden Bedeutungsgehalts der Marke und ihrer Verständlichkeit beim Publikum fehle ihr
zudem die erforderliche Unterscheidungskraft, so dass ein weiterer relevanter
Löschungsgrund vorliege. Auf die Frage, ob die Marke bösgläubig angemeldet
worden sei, komme es bei dieser Sachlage nicht mehr an.
Gegen diesen Beschluss hat die Markeninhaberin und Löschungsantragsgegnerin
Beschwerde eingelegt. Da die Vorstellung der angesprochenen Verbraucher von
Glück und damit auch von der Bedeutung eines „Glücksbringers“ rein subjektiv
bestimmt sei, scheide ein eindeutig beschreibender Begriffsgehalt der angegriffenen Marke von vornherein aus. Ein beschreibender Begriffsgehalt müsse sich
immer objektiv zur Produktbeschreibung eignen, während persönliche Vorstellungen der Käufer außer Betracht bleiben müssten. Soweit die Markenabteilung in
dem angefochtenen Beschluss zur Veranschaulichung ihrer gegenteiligen Wertung konkrete Verwendungsbeispiele aufgeführt habe, sei dies ohne vorherige
Absprache mit ihr erfolgt. Da sie somit keine Möglichkeit gehabt habe, hierzu
Stellung zu nehmen, liege eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs vor, was die
Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertige.
Für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde regt sie die Zulassung der
Rechtsbeschwerde zu der Rechtsfrage an, ob es für die Zurückweisung eines
Markenworts nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bereits ausreiche, dass es von einem
gewissen Teil der angesprochenen Verbraucher nach ihrem subjektiven Empfinden als produktbeschreibend angesehen werde.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent-
und Markenamts, vom 12. September 2008, aufzuheben und den
Löschungsantrag zurückzuweisen sowie die Rückzahlung der
Beschwerdegebühr anzuordnen.
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, beantragt sinngemäß
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Begriff „LUCKY CHARMS“ sei bereits seit längerem lexikalisch nachweisbar
und außerdem in seiner beschreibenden Verwendung hinreichend belegt worden.
Dies habe die Markenabteilung in dem angefochtenen Beschluss zutreffend
dargelegt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Beschluss der Markenabteilung und auf
den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Markenabteilung
hat zu Recht die Löschung der Marke „LUCKY CHARMS“ angeordnet, da ihr
sowohl zum Eintragungszeitpunkt als auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung
das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstand bzw. -steht.
Der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfasst alle Angaben, die
im Verkehr zur Bezeichnung wesentlicher Merkmale der beanspruchten Waren
dienen können, wie etwa ihre Art oder ihr Bestimmungszweck (vgl. BGH GRUR
2002, 64 - INDIVIDUELLE). Dadurch soll die Entstehung markenrechtlicher Monopole an beschreibenden Zeichen oder Angaben verhindert werden, an deren
freier Verwendbarkeit ein schutzwürdiges Allgemeininteresse besteht. Dies gilt
grundsätzlich auch für Marken, die aus fremdsprachigen Wörtern bestehen. In
diesen Fällen ist ein Freihaltebedürfnis allerdings nur dann anzunehmen, wenn die
beschreibende Bedeutung der Marke von den inländischen Verkehrskreisen ohne
weiteres erkannt wird, oder wenn die Mitbewerber das Markenwort für den
Import/Export bzw. für den inländischen Absatz zur ungehinderten beschreibenden Verwendung benötigen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413, Rdn. 26) -
Matratzen Concord/Hukla).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die angegriffene Wortfolge den
beteiligten Verkehrskreisen in ihrem Bedeutungsgehalt „Glücksbringer, Talisman“
ohne weiteres verständlich ist. Wie bereits die Markenabteilung zutreffend ausgeführt hat, sind insoweit auch die am Handel mit den fraglichen Waren beteiligten
Fachkreise zu berücksichtigen, die schon aufgrund der Anforderungen an ihre
berufliche Qualifikation über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen, um die
angegriffene Marke in dem dargestellten Bedeutungsgehalt zu verstehen (vgl.
EuGH a. a. O., Rdn. 24, 26, 32 - Matratzen Concord/Hukla).
Mit dem dargestellten Begriffsgehalt kann die Marke i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG zur Beschreibung relevanter Produktmerkmale dienen, indem sie auf die
Zweckbestimmung bzw. auf eine besondere Produkteigenschaft der fraglichen
Waren hinweist. Dieses Schutzhindernis erfasst dabei nicht nur Zeichen, die
besonders wichtige oder objektiv überprüfbare Produkteigenschaften beschreiben,
sondern alle Angaben, die sich auf Aspekte beziehen, die für die angesprochenen
Verbraucher im Zusammenhang mit den jeweiligen Waren oder Dienstleistungen
relevant sein können.
Dass es sich bei der Eigenschaft „Glücksbringer“ für die angesprochenen Verbraucher um einen solchen bedeutsamen Aspekt handelt, liegt auf der Hand und
bedarf keiner näheren Ausführungen. Diese Wertung wird auch nicht dadurch in
Frage gestellt, dass die konkreten Vorstellungen über Glück und dementsprechend über einen Glücksbringer unterschiedlich sein können. Dass sich die
subjektiven Vorstellungen der angesprochenen Verbraucher über den Wert oder
die Bedeutung bestimmter Produkteigenschaften individuell unterscheiden, ist
nicht etwa der Ausnahme- sondern der Regelfall. Gerade auch auf den im
vorliegenden Fall einschlägigen Warengebieten spielen subjektive Elemente bei
der Kaufentscheidung eine zentrale Rolle. Der Ausschlusstatbestand des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG würde deshalb weitgehend ins Leere laufen, wenn er nur
solche Produkteigenschaften erfassen würde, die bei allen beteiligten Verkehrsteilnehmern nachweislich übereinstimmende Assoziationen oder Wertungen auslösen. Im Rahmen der markenrechtlichen Schutzfähigkeitsprüfung ist es auch
völlig unerheblich, ob die mit einer angemeldeten Marke beschriebenen Produktmerkmale wissenschaftlich belegbar oder sich – wie dies zu wünschen bleibt -
für die jeweiligen Käufer der betreffenden Produkte überhaupt realisieren können.
Maßgeblich ist insoweit vielmehr nur, ob es sich hierbei um Produkteigenschaften
handelt, die für den angesprochenen Verkehr wesentlich sind, woran im vorliegenden Fall kein Zweifel besteht.
Die Markenabteilung hat hinreichend belegt, dass der Begriff „LUCKY CHARMS“
im Zusammenhang mit den hier einschlägigen Produkten zum maßgeblichen
Zeitpunkt bereits als beschreibender Sachhinweis verwendet wurde. Zwar ist es
für die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
keineswegs erforderlich, dass sich eine beschreibende Verwendung der fraglichen
Angabe bereits nachweisen lässt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rdn. 57 -
Postkantoor). Gelingt dieser Nachweis jedoch, spricht dies eindeutig für ein
schutzwürdiges Interesse der Wettbewerber an ihrer freien Verwendbarkeit.
Der Eintragung der angegriffenen Marke stand daher bereits das Schutzhindernis
nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, das auch aktuell noch fortbesteht. Das
Vorliegen weiterer Schutzhindernisse konnte daher unerörtert bleiben.
Die Beschwerde war zurückzuweisen. Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand keine Veranlassung. Ebenso wenig kam eine Rückzahlung
der Beschwerdegebühr in Betracht, weil es selbst bei Annahme einer Verletzung
des rechtlichen Gehörs der Widersprechenden an der erforderlichen Kausalität
zwischen Verfahrensfehler und der Notwendigkeit der Beschwerdeeinlegung
fehlen würde.
Die von der Anmelderin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht
veranlasst, da keine der in § 83 Abs. 2 MarkenG genannten Voraussetzungen
vorliegt. Vielmehr ging es im vorliegenden Verfahren um die Klärung rein tatsächlicher Fragen sowie um die Subsumtion des Sachverhalts unter das absolute
Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, deren Beurteilung auf tatrichterlichem Gebiet liegt.
Stoppel
Martens
Schell
Me