Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 01.04.2009 – 29 W (pat) 119/06
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 119/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 13 425.6
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 1. April 2009 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Grabrucker, der Richterin Fink sowie des Richters Dr. Kortbein 08.05
beschlossen:
1.
Das Verfahren wird fortgesetzt.
2.
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
19. Juli 2006 wird aufgehoben.
3.
Das Verfahren wird an das Deutsche Patent- und Markenamt
zurückverwiesen.
4.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
I .
Die Wort-/Bildmarke
wurde am 3. März 2005 zur Eintragung in den Farben Rot, Schwarz, Weiß und
Grau angemeldet für die Dienstleistungen der
Klasse 35:
Merchandising; Online-Dienstleistungen eines E-Commerce-Abwicklers, nämlich Waren- und Dienstleistungspräsentation, Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung,
auch im Rahmen von E-Commerce; Vermittlung von Handelsgeschäften für andere über Online-Shops; telefonische und/oder
computerisierte Bestellannahme für Teleshopping-Angebote für
Dritte; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch
über das Internet; Vermittlung von Verträgen über den An- und
Verkauf von Waren und/oder Dienstleistungen für Dritte; Vertretung wirtschaftlicher Interessen Dritter gegenüber politischen Entscheidungsträgern und anderen Personen; Verkaufsförderung
(Sales Promotion) (für Dritte); Durchführung von Auktionen und
Versteigerungen, auch im Internet; Werbung; Werbung in allen
Medien, einschließlich Rundfunk-, Fernseh-, Kino, Print-, Videotext-, Online- und Teletextwerbung; Verteilung von Werbematerial
(Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben); Vorführung
von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Aktualisierung von Werbematerial; Werbemittlung;
Marketing (Absatzforschung); Marketing für Dritte in digitalen Netzen; Marktforschung; Meinungsforschung; Öffentlichkeitsarbeit
(Public Relations); Organisation und Veranstaltung von Werbeveranstaltungen; Präsentation von Firmen im Internet und anderen
Medien; Sponsoring in Form von Werbung; organisatorisches
Projektmanagement im EDV-Bereich; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere
Unternehmen); Franchising, nämlich Vermittlung von wirtschaftlichem Know-how; Verbraucherberatung; Facility management,
nämlich Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in
betriebswirtschaftlicher Hinsicht; Facility management, nämlich
Entwicklung von Werbe- und Marketingkonzepten sowie Werbung
und Marketing für Immobilien; Systematisierung und Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken;
Klasse 36:
Versicherungswesen, Versicherungsberatung; Finanzwesen, Finanzberatung, Finanzierungsberatung, Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Finanzanalysen; Erteilung von Finanzauskünften; finanzielle Förderung und Sponsoring; finanzielle Schätzungen
(Versicherungs-, Bank-, Grundstücksangelegenheiten); Finanzierungen; Vermittlung von finanziellem Know-How (Franchising);
Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds; Vermögensverwaltung durch Treuhänder; Vermögensverwaltung; Kreditvermittlung;
Klasse 38:
Bereitstellung einer E-Commerce Plattform im Internet; Bereitstellung von Internet-Portalen für Dritte; Telefondienste für eine Hotline oder Callcenter; Dienstleistungen eines Internet-Providers,
nämlich Vermietung und Vermittlung von Zugriffszeiten zu Datennetzen und Computerdatenbanken, insbesondere im Internet
und/oder Intranet; Erbringen von Dienstleistungen in Verbindung
mit Onlinediensten, nämlich Liefern von Nachrichten und Übermittlung von Informationen in Computernetzwerken, einschließlich
On-Demand und anderen elektronischen Mediendiensten; Sammeln und Liefern von Nachrichten, auch elektronischer Art, sowie
Bereitstellung des Zugriffs auf (TV/Radio)-Programme im World
Wide Web; Telekommunikation,
insbesondere datenverarbeitungsgestützte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste für offene und geschlossene Benutzerkreise; Ton-, Bild-
und Datenübertragung durch Kabel, Satellit, Computer, Computer-
Netzwerke, Telefon- und ISDN-Leitungen sowie jegliche weitere
Übertragungsmedien, Ausstrahlen von Rundfunksendungen (Funk
und Fernsehfunk).
Auf die Beanstandung der Anmeldung wegen entgegenstehender absoluter
Schutzhindernisse trug die Antragstellerin vor, dass bereits 11 entsprechend gebildete Marken für vergleichbare Waren und Dienstleistungen zu ihren Gunsten
eingetragen seien. Mit Beschluss vom 19. Juli 2006 wies das Deutsche Patent-
und Markenamt die Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse zurück (§ 37
Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Zu den geltend gemachten Voreintragungen wurde lediglich ausgeführt, dass die Eintragung identischer Marken
für identische Produkte keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung gewähre.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt
vor, dass das Deutsche Patent- und Markenamt über die 11 im Anmeldeverfahren
geltend gemachten Voreintragungen hinaus weitere 4 Marken vor Erlass des angefochtenen Beschlusses eingetragen habe und weitere 30 Marken nach diesem
Zeitpunkt. Insgesamt sei damit eine Serie von 45 Marken zu ihren Gunsten eingetragen, die in der Art der Markenbildung vollständig mit den verfahrensgegenständlichen Marken übereinstimmten. Ein sachlicher Grund für die Abweichung
von dieser Eintragungspraxis sei nicht erkennbar, so dass sich die Zurückweisungen als willkürlich darstellten. Diese willkürliche Eintragungspraxis beeinträchtige
sie in ihrer unternehmerischen Freiheit, denn ihr ganzes Geschäftmodell sei auf
die beanspruchte Markenserie gestützt, die sie im Verkehr intensiv benutze und
auch gegenüber Wettbewerbern verteidige.
Der Senat hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2006 dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts anheim gestellt, dem Verfahren beizutreten. Es
bedürfe der Klärung, auf welchen Vorgaben die Eintragungspraxis des Amtes beruhe und aus welchen sachlichen Gründen die Markenstelle bei den verfahrensgegenständlichen Anmeldungen von der durch die zahlreichen Voreintragungen
begründeten Eintragungspraxis abgewichen sei.
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts ist dem Beschwerdeverfahren beigetreten (§ 68 Abs. 2 MarkenG). In seiner Stellungnahme führt er im
Wesentlichen aus, dass Voreintragungen identischer oder ähnlicher Marken nach
ständiger nationaler und europäischer Rechtsprechung auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung nach
Artikel 3 Abs. 1 GG und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes keine Bindungswirkung entfalten könnten. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs
der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sei keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene, gerichtlich vollständig überprüfbare Entscheidung. Eine möglicherweise zu Unrecht erfolgte Eintragung könne daher keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung begründen. Außerdem habe das Amt bei
der Entscheidung über die Eintragung stets eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Individualinteresse des Anmelders und dem Allgemeininteresse an der
freien Verfügbarkeit des beanspruchten Zeichens. Diese Abwägung müsse in jedem Einzelfall unabhängig von möglichen Vorentscheidungen vorgenommen werden.
Die Beschwerdeführerin hat den Antrag gestellt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
19. Juli 2006 aufzuheben.
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts hat keinen Antrag gestellt.
Der Senat hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften vier Fragen zur Berücksichtigung von Voreintragungen im Rahmen der Erhaltung der gleichen Wettbewerbschancen vorgelegt (vgl. Mitt. 2008,
179 ff.). U. a. lautet die im Weiteren entscheidungserhebliche Frage 2: „Wenn ja,
ist das Gericht verpflichtet, konkreten Hinweisen auf eine wettbewerbsverzerrende
Ungleichbehandlung nachzugehen und dabei Vorentscheidungen der Behörde in
gleich gelagerten Fällen in die Prüfung einzubeziehen“
In der daraufhin ergangenen Entscheidung vom 12. Februar 2009 (verbundene
Rechtssachen C-39/08 und C-43/08) wird in den Randnummern 15 bis 19 folgende entscheidungserhebliche Antwort gegeben:
„15. Zudem kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats
zwar die Eintragung einer mit der angemeldeten Marke identischen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen in einem
anderen Mitgliedstaat berücksichtigen, doch ergibt sich daraus
nicht, dass sie durch eine solche Entscheidung gebunden wäre,
denn die Eintragung einer Marke hängt in jedem Einzelfall von besonderen, im Rahmen ganz bestimmter Umstände anwendbaren
Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, dass die Marke
nicht unter eines der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 89/104 aufgeführten Eintragungshindernisse fällt (Urteil vom 12. Februar 2004,
Henkel, C-218/01, Slg. 2004, I-1725, Randnrn. 61 und 62). Der
Gerichtshof hat betont, dass die Eintragung einer identischen
Marke für identische Waren oder Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat für die Entscheidung der zuständigen Behörde, die Anmeldung einer bestimmten Marke zur Eintragung zuzulassen oder
zurückzuweisen, jedenfalls nicht maßgebend sein kann (Urteil
Henkel, Randnr. 63).
16. Diese Grundsätze müssen auch dann Anwendung finden,
wenn die Anmeldung einer Marke in einem Mitgliedstaat darauf
gestützt wird, dass eine ähnliche oder identische Marke bereits
eingetragen worden sei.
17. Die für die Eintragung zuständige nationale Behörde muss
zwar im Rahmen der Prüfung einer solchen Anmeldung, soweit sie
in dieser Hinsicht über Informationen verfügt, die zu ähnlichen
Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und
besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen
Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch ist sie keinesfalls an
diese Entscheidungen gebunden.
18. Außerdem muss der von den Beschwerdeführerinnen der
Ausgangsverfahren angeführte Gleichbehandlungsgrundsatz in
Einklang gebracht werden mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns. Daraus folgt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte
Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um
eine identische Entscheidung zu erlangen (vgl. Urteile vom
9. Oktober 1984, Witte/Parlament, 188/83, Slg. 1984, 3465,
Randnr. 15, und vom 4. Juli 1985, Williams/Rechnungshof,
134/84, Slg. 1985, 2225, Randnr. 14). Somit kann sich ein Unternehmen vor der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats jedenfalls nicht zu seinen Gunsten auf eine Entscheidungspraxis dieser
Behörde berufen, die den Anforderungen aus der Richtlinie 89/104
zuwiderliefe oder dazu führte, dass die Behörde eine rechtswidrige
Entscheidung trifft.
19. Daher ist auf die Fragen 1 bis 3 zu antworten, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die über eine Markenanmeldung zu entscheiden hat, nicht verpflichtet ist, die in Art. 3
Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 89/104 aufgeführten Eintragungshindernisse unberücksichtigt zu lassen und dem Antrag auf
Eintragung deshalb stattzugeben, weil das Zeichen, dessen Eintragung als Marke begehrt wird, auf identische oder vergleichbare
Art und Weise wie ein Zeichen gebildet wird, dessen Eintragung
als Marke sie bereits gebilligt hat und das sich auf identische oder
ähnliche Waren oder Dienstleistungen bezieht.“
II.
1.
Die Aussetzung des Verfahrens aufgrund des Vorlagegesuchs kann nach der
Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom
12. Februar 2009 aufgehoben und das Verfahren nunmehr fortgesetzt werden
(vgl. Beschluss v. 12. Februar 2009 in den verbundenen Rechtssachen C-39/08
und C-43/08).
2.
Der Gerichtshof hat in Rn. 17 seines Beschlusses festgestellt, dass eine
nationale Behörde bei Prüfung einer Anmeldung die zu ähnlichen Anmeldungen
ergangenen früheren Entscheidungen berücksichtigen muss und dabei besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden
ist oder nicht - auch wenn insoweit keine Bindung an Vorentscheidungen besteht.
Daraus folgt, dass unter dem Aspekt des allgemeinen rechtsstaatlichen Gebots,
das in jeder Verfahrensordnung gilt - gleich ob Gerichts- oder Verwaltungsverfahren -, dem jeweiligen Adressaten einer ihn belastenden Entscheidung auch die
wesentlichen Gründe, die die Entscheidung tragen und für sie kausal sind, mitzuteilen sind. Dieser Grundsatz gilt gem. § 61 Abs. 1 S. 1 MarkenG auch für das
Markeneintragungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt. Es besteht also nicht nur die Verpflichtung zur Einbeziehung von Vorentscheidungen in
die Entscheidungsfindung als solche, sondern diese Überlegungen müssen für
den Adressaten auch erkennbar sein, was nur durch entsprechende Ausführungen
in der die Anmeldung zurückweisenden Entscheidung erfolgen kann.
Diese Forderung des Gerichtshofs stimmt mit der früheren Prüfungsrichtlinie des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Oktober 1995 (vgl. BlPMZ 1995,
378, 383) Ziffer 4 a) überein, die lautet:
„Die Recherche … bezieht die Rechtsprechung sowie die Amtspraxis ein. … Im
Interesse der Rechtssicherheit bedarf es einer einheitlichen Prüfungspraxis, für
die alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung zu nutzen sind. … Stellt sich im Rahmen der Prüfung auf absolute
Schutzhindernisse heraus, dass derselben Marke für vergleichbare Waren oder
Dienstleistungen bereits früher Markenschutz gewährt wurde, so darf nur dann
beanstandet werden, wenn die frühere Eintragung zu Unrecht erfolgt ist, wenn
sich seit der Eintragung der älteren Marke die rechtliche oder tatsächliche Betrachtung geändert hat oder wenn die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen in sonstiger Weise eine andere Beurteilung erfordern. In Zweifelsfällen ist
eine schriftliche Stellungnahme des Prüfers einzuholen.
Wird nach Würdigung der Gesamtumstände trotz einer erst kürzere Zeit zurückliegenden früheren Eintragung derselben Marke die Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse beanstandet, so soll in dem Bescheid auf die frühere
Eintragung hingewiesen und begründet werden, weshalb von der früheren Beurteilung abgewichen wird. Ist eine Anmeldung derselben Marke für vergleichbare Waren oder Dienstleistungen bereits unanfechtbar zurückgewiesen worden, so ist zunächst zu prüfen, ob sich die Sach- und Rechtslage seitdem geändert hat und die Eintragbarkeit nunmehr bejaht werden kann. Liegen dieselben Schutzhindernisse weiterhin vor, wird der Anmelder in der Beanstandung
auf die frühere Zurückweisung unter Angabe der Fundstelle oder des Aktenzeichens der Entscheidung hingewiesen. Wenn sich herausstellt, dass dieselben
Zeichen für vergleichbare Waren oder Dienstleistungen innerhalb der Markenstellen unterschiedlich beurteilt werden, ist eine einheitliche Beurteilung herbeizuführen, insbesondere durch Mitwirkung der Abteilungsleiter und Gruppenleiter.“
Hingegen genügt die nunmehr seit 2005 geltende Prüfungsrichtlinie des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Juni 2005 (vgl. BlPMZ 2005, 245, 252)
diesen Anforderungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht.
Sie lautet:
„Jede Anmeldung
ist ein
für sich gesondert zu beurteilender Einzelfall. … Bestehende Eintragungen nationaler Marken führen weder für sich noch
in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz zu einem Anspruch auf Eintragung.“
Mit dieser Formulierung deckt die Richtlinie des Deutschen Patent- und Markenamts nur einen Teil der in der oben genannten Entscheidung des Gerichtshofs
der Europäischen Gemeinschaften aufgestellten Anforderungen ab, nämlich insoweit als Vorentscheidungen selbstverständlich nicht bindend sein können, wenn
sie rechtswidrig sind oder Grund für eine andere Beurteilung des Zeichens, d. h.
eine differenzierende Betrachtung besteht. Davon war der vorlegende Senat in
seinem Vorlagegesuch ebenfalls ausgegangen und hatte - wie der Gerichtshof in
Rn. 18 - auf das Spannungsverhältnis zwischen der Gleichbehandlung der Wettbewerber und dem Gebot rechtmäßigen Handelns hingewiesen.
Der Richtlinie des Deutschen Patent- und Markenamts von 2005 mangelt es aber
insoweit an einer Regelung, als der Gerichtshof nunmehr ausdrücklich verlangt,
dass zu ähnlichen Anmeldungen ergangene Entscheidungen berücksichtigt werden müssen und besonderes Augenmerk auf die Frage gerichtet werden muss, ob
im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht. Das bedeutet eine Pflicht zum
Vergleich, der angemeldeten mit den eingetragenen vergleichbaren Zeichen. Diesen vom Gerichtshof geforderten Vergleich muss das Deutsche Patent- und Markenamt als zuständige nationale Behörde anstellen und gegebenenfalls die
Gründe für eine differenzierte Beurteilung angeben, oder aber, wenn es die Voreintragungen für rechtswidrig hält, dies zum Ausdruck bringen. Denn nur unter
dieser Voraussetzung ist der Feststellung des Gerichtshofs in Rn. 18, dass „der
Gleichbehandlungsgrundsatz in Einklang gebracht werden muss mit dem Gebot
rechtstaatlichen Handelns“ Genüge getan. Dies entspricht im Übrigen auch der
von der Europäischen Kommission in ihrer Stellungnahme von 13. Juni 2008 in
Rn. 21 vertretenen Ansicht, dass das Gericht „unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht und nicht unter demjenigen des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes dazu verpflichtet ist, konkreten Hinweisen auf eine wettbewerbsverzerrende Ungleichbehandlung nachzugehen und dabei Vorentscheidungen der Behörde in gleich gelagerten Fällen in die Prüfung einzubeziehen oder gegebenenfalls das Verbot einer festgestellten wettbewerbsverzerrenden Diskriminierung zu
berücksichtigen“ hat.
Der hier angefochtene Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts enthält
keine derartige Begründung. Eine solche wurde vom Beigeladenen auch nicht
während des Beschwerdeverfahrens gegeben. Insoweit liegt ein wesentlicher
Verfahrensfehler vor, weshalb der Senat sein ihm nach § 70 Abs. 3 S. 2 MarkenG
gegebenes Ermessen dahingehend ausübt, dass er das Verfahren zur vergleichenden Würdigung der Vorentscheidungen in materiell-rechtlicher Hinsicht
entspr. Rdn. 17 der Entscheidung des Gerichtshofs und zur Begründung nach
§ 61 Abs. 1 S. 1 MarkenG zurückverweist. Dies gilt insbesondere unter dem Aspekt, dass dem Amt als zuständiger Behörde hier das erste Prüfungsrecht als gesetzesvollziehende Gewalt zukommen soll, da sie diesen Punkt bislang noch nicht
geprüft hat. Dabei spielt der Gedanke des Instanzverlustes bzw. -gewinns keine
Rolle, da es sich im Verhältnis zwischen Deutschem Patent- und Markenamt und
Bundespatentgericht nicht um Instanzen handelt, sondern um Exekutive und Judikative als grundsätzlich verschiedene Gewalten im Sinne der Gewaltenteilung.
Dem Deutschen Patent- und Markenamt ist die Vergleichsüberprüfung anderer
Eintragungen auch möglich, da es „in dieser Hinsicht über Informationen verfügt,
die zu ähnlichen Anmeldungen ergangene Entscheidungen berücksichtigen“ (vgl.
EuGH, Beschl. v. 12.02.2009, Rn. 17). Denn das neue, im Mai 2006 in Betrieb
genommene Datenverarbeitungssystem des Amtes dient der „Harmonisierung der
Prüfungs- und Entscheidungspraxis“ (vgl. Jahresbericht DPMA 2006, S. 20).
Darüber hinaus hat die Anmelderin bereits in einem sehr frühen Verfahrensstadium, nämlich nach Erhalt der Beanstandung der Anmeldung wegen absoluter
Schutzhindernisse, auf die zu ihren Gunsten erfolgten Voreintragungen hingewiesen, so dass sie insoweit auch ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist (vgl.
29 W (pat) 13/06, Beschluss v. 1. April 2009 - SCHWABENPOST).
3.
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Grabrucker
Fink
Dr. Kortbein
Cl