Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 01.04.2009 – 7 W (pat) 307/09
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 103 22 208
7 W (pat) 307/09 _______________________
(Aktenzeichen)
… 08.05
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
1. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Tödte sowie die Richter
Dipl.-Ing. Frühauf, Schwarz und Dipl.-Ing. Schlenk
beschlossen:
Das Patent 103 22 208 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 10. März 2005 veröffentlichte Erteilung des deutschen Patents
103 22 208 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Personenkraftwagen mit einer im
Innenraum angeordneten Befestigungseinrichtung für mitzuführendes Ladegut" ist
Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die
Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht patentfähig sei.
Die Einsprechende beruft sich auf den Stand der Technik nach den Druckschriften
DE 100 47 542 A1 (kurz: E1),
DE 1 895 469 U (E2) und
EP 1 097 846 A1 (E3).
Sie macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents weise gegenüber dem aus
E1 Bekannten nicht die erforderliche Neuheit auf, gegenüber dem Stand der Technik nach E1 und E2 beruhe er zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Streitpatent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Streitpatent im erteilten Umfang aufrecht zu erhalten.
In einer Zwischenverfügung vom 16. Februar 2009 hat der erkennende Senat den
Beteiligten mitgeteilt, dass nach vorläufiger Einschätzung des Sachverhalts durch
den Berichterstatter der Einspruch begründet sein könnte und nach Ablauf einer
Erwiderungsfrist auf die Verfügung von 4 Wochen mit einer Entscheidung nach
Aktenlage gerechnet werden müsse.
Der erteilte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"Personenkraftwagen mit einer im Innenraum angeordneten Befestigungseinrichtung für mitzuführendes Ladegut und mit einem
Innenverkleidungsteil, wobei die Befestigungseinrichtung zumindest ein mit dem Personenkraftwagen verbundenes Halteelement
aufweist, das als in Fahrzeuglängsrichtung verlaufende Reling
ausgebildet ist und an dem zumindest ein Ladegut - Sicherungsmittel festlegbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Innenverkleidungsteil (7) eine längliche Ausnehmung (6) aufweist, dass
das Halteelement (5) innerhalb der Ausnehmung (7) angeordnet
ist, jedoch das Innenverkleidungsteil (7) in Richtung zum Innenraum (2) überragt, und dass das Halteelement (5) durch das
Innenverkleidungsteil (7) hindurch am Rohbau (8) des Personenkraftwagens (1) befestigt ist."
Zum Wortlaut der dem Anspruch 1 nachgeordneten Ansprüche 2 bis 6, deren
Merkmale weitere Ausgestaltungen des Gegenstandes nach dem Hauptanspruch
beinhalten, wird auf die Streitpatentschrift (DE 103 22 208 B3) verwiesen.
Als der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe ist in der Streitpatentschrift (StrPS)
angegeben, einen gattungsbildenden Personenkraftwagen anzugeben, dessen
Befestigungseinrichtung hinsichtlich Kundennutzens optimiert ist (Absatz [0003]).
II.
Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch
nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG noch auf Grund des Grundsatzes der "perpetuatio
fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG analog zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - Az.: X ZB 6/08).
III.
Der zulässige, insbesondere frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist begründet.
Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung
i. S. d. §§ 1 bis 5 PatG dar.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 mag neu sein, er beruht jedoch nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Als hier zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbautechniker anzusehen, der
mehrjährige praktische Erfahrung mit der Ausgestaltung von Personenkraftfahrzeugen für den Transport von Ladegut besitzt.
Aus der Druckschrift DE 100 47 542 A1 (E1) ist ein Personenkraftwagen mit einer
im Innenraum angeordneten Befestigungseinrichtung (5, 6, 7, 12) für mitzuführendes Ladegut sowie mit einer Innenverkleidung (4) bekannt (Figur 4). Die Befestigungseinrichtung umfasst mit dem Personenkraftwagen (PKW) verbundene Halteteile (Funktionsspuren 5, 6, 7), die insofern als Relings aufgefasst werden können,
als sie Haltestangen bilden, die fest mit der Rohbaukarosserie mittels entsprechender Stützabschnitte (11) verbunden und somit dort abgestützt sind, ferner aus
geradlinigen Profilschienen gebildet sind, in denen Rasterreihen für Befestigungselemente (Sp. 3 Z. 40 - 43, 58 - 63), z. B. Lochreihen, vorgesehen oder an denen
stufenlos verschiebbare Befestigungselemente klemmend festgelegt werden können (Sp. 4 Z. 7 - 11 und 15 - 19). Zumindest zum Teil verlaufen die Haltestangen
(5, 6, 7) auch in Längsrichtung (Figuren 4, 19 und 20). Wie am Beispiel der Figur 4
gezeigt, lassen sich an diesen Haltestangen Ladegut-Sicherungsmittel (z. B. Halteösen 12) festlegen. Damit sind aus der Druckschrift E1 sämtliche Merkmale des
Oberbegriffs des Anspruchs 1 bekannt.
Die Druckschrift E1 vermittelt dem fachkundigen Leser aber auch die allgemeine
Lehre, die Befestigungsstangen bzw. Funktionsspuren teilweise oder vollständig in
den Seitenverkleidungen räumlich zu integrieren, was nach Spalte 1 Zeilen 45 bis
50 bedeuten soll, dass die Funktionsspuren zumindest teilweise in die Seitenverkleidungen eingelassen sind, wodurch sie weitgehend (flächen)bündig mit den
Seitenverkleidungen abschließen. Die Formulierung "Einlassen der länglichen
Funktionsspuren bzw. Halteelemente in die Seitenverkleidung" vermittelt dem
Fachmann eine längliche Ausnehmung in der Seitenverkleidung sowie die Anordnung des Halteelements in dieser Ausnehmung. Weil das Halteelement am Rohbau des Personenkraftwagens befestigt ist (Figur 2), muss es dann zwangsläufig
auch durch das Innenverkleidungsteil hindurchragen, wie sich durch Zusammenschau der Figuren 1 und 2 ohne weiteres ergibt. Somit verbleibt beim Gegenstand
des Anspruchs 1 nach Streitpatent lediglich als Unterschied, dass das Halteelement das Innenverkleidungsteil in Richtung zum Innenraum hin überragt.
Dieses Unterschiedsmerkmal kann jedoch eine erfinderische Tätigkeit bei der Lehre des Anspruchs 1 nicht stützen. Denn ob die Haltestangen über die Innenverkleidungsfläche in Richtung Innenraum vorstehen sollen oder nicht, entscheidet der
Fachmann im Rahmen fachnotorischer Abwägungen der Vor- und Nachteile der
jeweiligen baulichen Alternativen, die im vorliegenden Fall einfach überschaubar
sind. So ist die bündige Anordnung der Halteschienen aus E1 bekannt und z. B.
mit dem Vorteil verbunden, dass allenfalls Halteösen oder verschiebliche Haltemittel in den Laderaum ragen und damit das Ladevolumen nicht wesentlich mindern, während zugleich die Haltemittel für deren Handhabung gut zugänglich sind.
Eine unter die Oberfläche der Verkleidung abgesenkte Haltestange kann demgegenüber u. U. die Handhabung der beweglichen Befestigungsmittel (z. B. Haken,
Ösen, Klemmkörper) erschweren. Das Vorstehen der Reling vor die dem Innenraum zugewandte Oberfläche der Verkleidung - wie gemäß Streitpatent - kann
offensichtlich für die Handhabung der Befestigungsmittel förderlich sein, jedoch
auch das verfügbare Ladevolumen einschränken. Dafür, dass derartige Abwägungen den Bereich der fachlichen Routine des Fachmannes überschreiten und mithin erfinderische Tätigkeit begründen, konnte der Senat im vorliegenden Fall keine
Anhaltspunkte finden.
Da der Patentanspruch 1 danach mangels erfinderischen Gegenstandes nicht
rechtsbeständig ist, können auch die auf ihn rückbezogenen Patentansprüche 2
bis 6 nicht Bestand haben.
Dass in den Patentansprüchen 2 bis 6 noch Merkmale von Patent begründender
Bedeutung enthalten wären, hat die Patentinhaberin im Übrigen nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch nicht ersichtlich.
Tödte
Frühauf
Schwarz
Schlenk
Hu