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BPatG Beschluss vom 08.04.2009 – 29 W (pat) 107/06
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 107/06 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 304 08 148.5
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. April 2009 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die
Richterin Fink und die Richterin Kopacek
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
feelix
Die Wortmarke 304 08 148
ist für die Dienstleistungen der
Klasse 35: Werbung, Präsentation von Firmen im Internet und
anderen Medien, Verbreitung von Werbeanzeigen,
Merchandising, Marketing;
Klasse 38: Bereitstellen von Informationen im Internet;
Klasse 41: Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen
Druckarbeiten, Herausgabe von Verlags- und Druckerzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet,
Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet
am 27. Mai 2004 in das Register eingetragen und am 2. Juli 2004 im Markenblatt
veröffentlicht worden.
Gegen die Eintragung ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren
Gemeinschaftmarke 001 469 709
FELIX
eingetragen für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, elektrische (soweit in Klasse 9 enthalten), photographische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-,
Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente;
Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Aufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen,
Datenverarbeitungsgeräte; Computer und Computerprogramme sowie Teile dieser Waren; Feuerlöschgeräte;
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;
Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte;
Immobilienwesen;
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und
kulturelle Aktivitäten;
Klasse 42: Ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Landwirtschaft; Rechtsberatung und -vertretung; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung.
Mit Beschluss vom 22. Mai 2006 hat die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass aufgrund teilweiser Identität der beiderseitigen
Dienstleistungen die zu vergleichenden Marken einen deutlichen Abstand zueinander einhalten müssten. Die Gefahr von Verwechslungen sei indes wegen der
erhöhten Aufmerksamkeit der beteiligten Fachkreise ausgeschlossen. Hierzu trage
auch der eindeutige Sinngehalt der Widerspruchsmarke bei, die als männlicher
Vorname häufig vorkomme und bei der es sich um das lateinische Wort für
"glücklich" handele. Demgegenüber werde die jüngere Marke als englisches Wort
aufgefasst und demzufolge wie "fiehlix" mit einem deutlich langen "i" ausgesprochen. Da sie von dem Verb "to feel" abgeleitet sei, weise sie einen die Verwechslungsgefahr weiter vermindernden Begriffsanklang auf. Schriftbildliche Verwechslungen seien auf Grund der Unüblichkeit handschriftlicher Wiedergaben der
Marken auf dem einschlägigen Dienstleistungsgebiet ebenfalls nicht zu befürchten. Schließlich fielen bei kürzeren Wörtern Abweichungen auch in nur einem
Buchstaben deutlicher auf.
Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt, mit
der sie sinngemäß beantragt,
den Beschluss vom 22. Mai 2006 aufzuheben und die Löschung
der angegriffenen Marke anzuordnen.
Sie vertritt die Auffassung, die Markenstelle habe mangels Eingehen auf die Frage
der Identität der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen den notwendigen Abstand der Marken nicht rechtsfehlerfrei bestimmt. Die Dienstleistung "Werbung"
und die unter diesen Oberbegriff fallenden weiter genannten Dienstleistungen
"Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien, Verbreitung von Werbeanzeigen, Merchandising, Marketing der Widerspruchsmarke" der Klasse 35
sowie die der Klasse 41 zugeordneten "Dienstleistungen eines Verlages" seien mit
den Dienstleistungen der älteren Marke identisch. Sie richteten sich auch nicht nur
an überdurchschnittlich informierte und aufmerksame Fachleute, denn Verlagsdienstleistungen nehme jeder Bürger in Anspruch. Im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr sei festzustellen, dass bei fremdsprachigen Markenwörtern grundsätzlich sowohl mit einer sprachregelgemäßen als auch mit einer der Schreibweise
entsprechenden "deutschen" Aussprache gerechnet werden müsse. Da es sich
bei "feelix" um einen reinen Fantasiebegriff handele, werde zumindest ein Teil des
Verkehrs die angegriffene Marke nach deutschen Ausspracheregeln aussprechen.
Wie sich aus der Internet-Recherche ergebe, komme das Wort "FELIX" andererseits auch im englischsprachigen Raum vor, weshalb auch die Widerspruchsmarke englisch ausgesprochen werden könne. Aus den vom Markeninhaber genannten Voreintragungen sei eine Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke nicht herzuleiten, da lediglich … der … Markeneintragungen ausschließ
lich aus der Bezeichnung "FELIX" bestünden. Zudem weist die Widersprechende
auf einen rechtskräftigen Beschluss der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 20. Dezember 2007 hin, in dem eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "FEELIX" und "FELIX" (gleiche Widerspruchsmarke) für ähnliche Warengebiete festgestellt worden sei.
Der Markeninhaber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, dass eine Gefahr von Verwechslungen nur dann vorliegen könne, wenn eine Marke über eine gewisse Bekanntheit oder Verkehrsgeltung verfüge, die in der Widerspruchsmarke nicht zu erkennen sei. Es gebe
107 Markeneintragungen mit dem Vornamen "FELIX". Aufgrund der Häufigkeit des
Namens bestehe nur eine Verwechslungsgefahr untereinander und nicht in Bezug
auf das Kunstwort "feelix". Dieses werde aufgrund dem Verkehr vielfältig bekannter Anglizismen stets englisch ausgesprochen. In diesem Zusammenhang sei auf
die Entscheidung "SIR./.ZIRH" (Rechtssache C 206/04 P) des EuGH zu verweisen, der eine Verwechslungsgefahr ablehne. Neben der klanglichen und begrifflichen sei auch eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr zu verneinen, da die
Widerspruchsmarke "FELIX" belegbar nur groß geschrieben werde.
Zum weiteren Vorbringen wird auf die zwischen den Verfahrensbeteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II
Die nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde erweist sich als
begründet. Zu Unrecht hat die Markenstelle das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr nach §§ 42, Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG verneint.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei
besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren,
insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen
gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken und eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st.
Rspr., vgl. EuGH GRUR 1998, 922, Rn. 17 ff. - Canon; BGH GRUR 2001, 164,
166 - Wintergarten; GRUR 2006, 60, 61 - cocodrillo; GRUR 2006, 859
- Malteserkreuz).
1.
Die beiderseitigen Dienstleistungen sind identisch bzw. eng ähnlich. Die
Dienstleistung "Werbung" ist in beiden Dienstleistungsverzeichnissen identisch enthalten. Die Dienstleistungen "Präsentation von Firmen im Internet
und anderen Medien, Verbreitung von Werbeanzeigen, Merchandising, Marketing, Bereitstellen von Informationen im Internet" der angegriffenen Marke
sind als hochgradig ähnlich zu "Werbung" zu erachten, weil sie auf Werbezwecke gerichtet sein können und daher für den Empfänger den gleichen
Nutzen haben (vgl. BGH GRUR 2002, 544, 546 - BANK 24; a. a. O.
- Wintergarten). Ähnlich sind zudem die "Dienstleistungen eines Verlages,
ausgenommen Druckarbeiten, Herausgabe von Verlags- und Druckerzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet, Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet" der angegriffenen
Marke zu den Dienstleistungen "Erziehung" (vgl. Richter/Stoppel, a. a. O.,
S. 369 re Spalte) und "Ausbildung" (vgl. Richter/Stoppel, a. a. O. S. 362 li
Spalte) der Widerspruchsmarke, da Verlags- und Druckerzeugnisse, Zeitschriften und Bücher auch Ausbildungs- und Schulungsmaterialien umfassen
(vgl. Richter/Stoppel, a. a. O. - S. 372 re Spalte).
2.
Die Widerspruchsmarke "FELIX" weist für die im Ähnlichkeitsbereich liegenden Dienstleistungen einen normalen Schutzumfang auf. Wörter, deren
begrifflicher Inhalt keinen Bezug zur geschützten Ware oder Dienstleistung
aufweist, sind durchschnittlich kennzeichnungskräftig (vgl. BGH GRUR 1999,
990, 992 - Schlüssel). Die Widerspruchsmarke stellt einen im deutschen
Sprachraum geläufigen Vornamen dar. Ein beschreibender Begriffsgehalt
bzw. -anklang lässt sich für keine der im Ähnlichkeitsbereich liegenden
Dienstleistungen feststellen. Eine Kennzeichnungsschwäche von Vornamen
besteht nur auf speziellen Warengebieten wie etwa dem Bekleidungssektor,
wo aus Eigennamen bestehende Kennzeichen besonders häufig auftreten
(vgl. BGH GRUR 1988, 307, 308 - Gaby). Zwar sind für die betreffenden
Klassen 35, 38 und 41 nach der Recherche des Senats insgesamt 24 Marken mit dem Bestandteil "FELIX" eingetragen. Bei dem Großteil der Eintragungen handelt es sich jedoch um Kombinationsmarken, so dass daraus
keine unmittelbare Kennzeichnungsschwäche des Vornamens "FELIX" in
Alleinstellung abgeleitet werden kann. Darüber hinaus kann eine Schwächung der Kennzeichnungskraft in der Regel lediglich durch benutzte Drittmarken herbeigeführt werden. Diese Benutzung muss aber "liquide", d.h.
amtsbekannt oder unstreitig sein (vgl. BPatG GRUR 2004, 433, 434
- OMEGA/OMEGA LIFE), was vorliegend nicht der Fall ist. Eingetragene
Marken, bei denen die Benutzungslage nicht liquide oder amtsbekannt ist,
können zwar als Indiz für einen von Haus aus bestehenden Originalitätsmangel und damit geringeren Schutzumfang der älteren Marke gewertet werden.
Allerdings erfordert eine solche Annahme eine wesentlich größere Anzahl
von Marken im engsten Ähnlichkeitsbereich der Widerspruchsmarke (vgl.
BGH 1999, 586, 587 - White Lion). Vorliegend gibt es in den einschlägigen
Klassen lediglich fünf Eintragungen von "FELIX" in Alleinstellung. Dies reicht
für eine Schwächung der Kennzeichnungskraft - zumal, wie vorstehend festgestellt, kein beschreibender Bezug bzw. Anklang zu den betreffenden
Dienstleistungen erkennbar ist - nicht aus.
3.
Aufgrund der Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der Dienstleistungen
sowie einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
sind strenge Anforderungen an den zum Ausschluss der Verwechslungsgefahr zu fordernden Abstand zu stellen. Diesen halten die Vergleichsmarken nicht ein.
3.1. Es besteht eine erhebliche Markenähnlichkeit. Die Markenähnlichkeit ist
anhand des Gesamteindrucks, den beide Marken hervorrufen, nach Schriftbild, Klang und Sinngehalt zu beurteilen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und
nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. EuGH GRUR 2005,
1042, Rn. 28 - THOMSON LIFE; BGH a. a. O. Tz. 17 - coccodrillo; BGH
a. a. O. Tz. 17f. - Malteserkreuz).
Einziger Unterschied zwischen den beiden Vergleichswörtern ist der zusätzliche Buchstabe "e" in der angegriffenen Marke. Zwar kann nicht in
Abrede gestellt werden, dass ein Teil des Verkehrs die doppelte Vokalfolge
"ee" in der angegriffenen Marke nach englischen Ausspracheregeln wie "i"
ausspricht, zumal diese Vokalkombination in geläufigen englischen Wörtern
häufig vorkommt (vgl. z. B. "street", "meeting" etc.). Bei fremdsprachigen
Markenwörtern muss jedoch grundsätzlich sowohl mit einer sprachregelmäßigen als auch mit einer der Schreibweise entsprechenden deutschen
Aussprache gerechnet werden. Letztere kann selbst bei Verkehrskreisen
nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, denen die Herkunft des fremdsprachigen Wortes und dessen korrekte Aussprache bekannt sind (vgl. BGH
GRUR 1998, 938, 939 - DRAGON; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl.,
§ 9 Rdnr. 141). Vor allem spricht für eine deutsche Aussprache der Umstand,
dass es sich bei "feelix" um einen Fantasiebegriff handelt, den der Verkehr
nicht ohne Weiteres der englischen Sprache zuordnet. Da es sich um ein
einheitliches Wort handelt, das überdies keine typisch englische Endung
aufweist, tritt auch das englische Verb "feel" nicht eigenständig hervor, zumal
die Silbentrennung "fee-lix" lautet. Demnach ist davon auszugehen, dass
zumindest ein beachtlicher Teil des Verkehrs - zu dem nicht nur Fachleute zu
zählen sind - die angegriffene Marke gemäß der Schreibung nach deutschen
Ausspracheregeln ausspricht, was eine klangliche Identität zur Widerspruchsmarke zur Folge hat.
3.2. Selbst unter der Voraussetzung, dass der verbleibende Teil des angesprochenen Verkehrs die angegriffene Marke nach englischen Ausspracheregeln wie "fiehlix" aussprechen würde, ergeben sich angesichts nur eines
differierenden Vokals, der überdies hellklingend ist, immer noch weitgehende
sowohl klangliche als auch schriftbildliche Übereinstimmungen zwischen den
Vergleichszeichen. Dass dabei die Widerspruchsmarke als männlicher Vorname erscheint, während die angegriffene Marke das englische Verb "feel"
aufweist, vermag eine Verwechslungsgefahr schon deshalb nicht zu beseitigen, weil die Bedeutung des einen oder des anderen Markenwortes bei
Verhören oder Verlesen nicht mehr zum Bewusstsein kommt (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdnr. 155 m. w. N.).
3.3. Die vom Markeninhaber zitierte Entscheidung "ZIRH./. SIR" des Gerichtshofs
der Europäischen Gemeinschaften vermag vorliegend keine andere
kollisionsrechtliche Betrachtung zu rechtfertigen (vgl. EuGH GRUR 2006,
413). Dort ist festgestellt worden, dass die begrifflichen und visuellen Unterschiede zwischen zwei Zeichen die zwischen ihnen bestehenden klanglichen
Ähnlichkeiten neutralisieren können, wenn zumindest eines der Zeichen eine
eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, so dass die maßgeblichen
Verkehrskreise sie ohne Weiteres erfassen können. Es gilt jedoch zu
bedenken, dass sich neben dem Bestehen des Sinngehalts in der Widerspruchsmarke "SIR" nicht zuletzt die Schriftbilder von "SIR" und "ZIRH" sehr
deutlich voneinander abheben, während vorliegend "feelix" gegenüber
"FELIX" nur einen zusätzlichen Buchstaben aufweist, wobei der Wechsel von
Groß- und Kleinschrift regelmäßig unschädlich ist (vgl. BGH GRUR 1999,
167, 168 - Karolus-Magnus; OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 139, 141
- EVIAN/REVIAN II). Damit sind im vorliegenden Fall die visuellen Übereinstimmungen weitreichender als bei "ZIRH./.SIR", weshalb in der Gesamtbetrachtung der drei Komponenten Klang, Bild und Begriff von einer Neutralisierung der klanglichen Verwechslungsgefahr allein aufgrund des begrifflichen Unterschieds im Gegensatz zum Vorliegen begrifflicher und visueller
Unterschiede bei "ZIRH./.SIR" nicht auszugehen ist.
4.
Besondere Umstände, die es als billig erscheinen lassen könnten, einer der
Verfahrensbeteiligten die Kosten des Widerspruchsverfahrens gemäß § 71
Abs. 1 Satz 1 MarkenG aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich. Somit verbleibt
es bei der durch § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG gesetzlich bestimmten Kostenfolge, wonach jeder Verfahrensbeteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst
trägt.
Vorsitzende Richterin Grabrucker ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben.
Fink
Fink
Kopacek
Hu