Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 08.04.2009 – 7 W (pat) 355/05

7. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 197 11 103

7 W (pat) 355/05 _______________________

(Aktenzeichen)

… 08.05

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

8. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Tödte sowie die Richter

Dipl.-Ing. Frühauf, Schwarz und Dipl.-Ing. Schlenk

beschlossen:

Das Patent 197 11 103 wird widerrufen.

G r ü n d e

l.

Gegen die am 10. März 2005 veröffentlichte Erteilung des deutschen Patents

197 11 103 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Verfahren zum Verformen von

Bauelementen durch Einwirkung magnetischer Kräfte" ist Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt,

dass der Gegenstand des Streitpatents nicht patentfähig sei.

Die Einsprechende beruft sich unter anderem auf den Stand der Technik nach der

Druckschrift:

Preperski, H.: Elektromagnetisches Umformen (D4)

Sie macht geltend, die Schrift D4 offenbare ein magnetisches Umformverfahren

entsprechend Anspruch 1 des Streitpatents, bei dem lediglich das Merkmal des

horizontalen Wechsels des Werkzeugs relativ zum Werkstück zur Erzeugung

eines strukturierten Verformungsmusters entsprechend den letzten vier Zeilen des

Anspruchs 1 nicht offenbart sei. Eine derartige Wiederholung gleichartiger Umformvorgänge bis zur Fertigstellung des Werkstücks sei jedoch nicht erfinderisch,

sondern für den Fachmann zumindest nahegelegt.

Die Patentinhaberin hat sich sachlich nicht zum o. g. Einspruchsschriftsatz geäußert.

In der Zwischenverfügung vom 25. November 2008 hat der Berichterstatter den

Beteiligten mitgeteilt, dass nach seiner vorläufigen Einschätzung des Sachverhalts

der Einspruch begründet sein könnte.

Auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung haben die Einsprechende und die

Patentinhaberin mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 bzw. 13. Februar 2009

mitgeteilt, dass sie nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werden

(S. 61 und 64 der GA).

Die Einsprechende hat den Antrag gestellt,

das Streitpatent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat den Antrag gestellt,

die Einspruchssache nach Aktenlage zu entscheiden.

Der erteilte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"Verfahren zum Verformen von Bauelementen durch berührungsloses Einwirken magnetischer Kräfte, die mittels Erreger erzeugt,

mit dem Bauelement für eine Verformung in Verbindung gebracht

werden, dessen Oberfläche in einem ausgewählten Abschnitt sowie in einem bestimmten Abstand voneinander angeordneten, von

den Erregern überdeckt, mit partiellen Verformungen versehen

wird und die Verformungen mit den Erregern sooft in einem horizontalen Wechsel über der Fläche des Elementes wiederholt

werden, bis seine Oberfläche mit einem strukturierten Verformungsmuster ausgestattet ist."

Zum Wortlaut der dem Anspruch 1 nachgeordneten Ansprüche 2 bis 7, die weitere

Ausgestaltungen des Verfahrens nach dem Hauptanspruch beinhalten, wird auf

die Streitpatentschrift (DE 197 11 103 B4) verwiesen.

Als der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe ist in der Streitpatentschrift (StrPS)

angegeben,

ein Verfahren zum Verformen von Bauelementen durch Einwirken

magnetischer Kräfte, wobei das Magnetfeld direkt als aktives

Werkzeugelement zum Einsatz gelangt, dessen Energie über eine

Erregerspule entladen wird und auf das Bauelement einwirkt, zu

schaffen, mit dem es gestattet ist, auf Einrichtungen zum Erzeugen einer Gegenkraft bei der Verformungsarbeit zu verzichten und

eine weitgehende Selbstorganisation der Materialstrukturierung zu

erreichen. (Absatz [0002]).

II.

Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch

nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG noch auf Grund des Grundsatzes der "perpetuatio fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG

analog zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - Az.: X ZB 6/08).

III.

Der zulässige, insbesondere frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist begründet.

Entscheidend für die Beurteilung des Patents ist hier jedoch nicht die von der

Einsprechenden bemängelte unklare Lehre aufgrund einiger vager und unklarer

Begriffe in Beschreibung und Aufgabenstellung(GA S. 4, leAbs. bis S. 6, Abs. 2),

da der Fachmann aufgrund des Gesamtumfangs der Offenbarung und seines

Fachwissens erkennen kann, wie diese Begriffe auszulegen sind und er durch die

Ansprüche 1 bis 7 auch eine ausführbare Anweisung zum planmäßigen Handeln

unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte erhält.

Auch auf die im Zwischenbescheid des Berichterstatters thematisierte, eventuell

vorliegende, unzulässige Erweiterung kommt es nicht an, denn selbst wenn man

voraussetzt, diese läge nicht vor, stellt der Gegenstand des angefochtenen Patents keine patentfähige Erfindung i. S. d. §§ 1 bis 5 PatG dar, da der Gegenstand

des Anspruchs 1 zwar neu sein mag, aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruht.

Als hier zuständiger Fachmann ist ein Dipl.-Ing. des Maschinenbaus mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Hochgeschwindigkeits-Umformtechnik

von Blechen anzusehen.

Aus der Druckschrift: Preperski, H.: Elektromagnetisches Umformen (D4) mit den

Abb. 4, 6 und 7a, und zugehöriger Beschreibung (vgl. S. 343 rechte Spalte, leAbs.

bis S. 345 ganze linke Spalte) ist ein Verfahren zum Verformen von Bauelementen

durch berührungsloses Einwirken magnetischer Kräfte entsprechend Anspruch 1

des Streitpatents offenbart. Diese werden mittels Erreger erzeugt, deren Oberfläche in einem ausgewählten Abschnitt sowie in einem bestimmten Abstand zum

Bauelement und voneinander angeordnet sind. Die von den Erregern überdeckte

Oberfläche des Werkstücks (Bauelements) wird dabei (durch Einwirken der magnetischen Kräfte) mit partiellen Verformungen versehen.

Die Schrift D4 vermittelt dem fachkundigen Leser somit auch die allgemeine

Lehre, Bauelemente durch berührungsloses Einwirken magnetischer Kräfte ohne

Gegenform zu strukturieren bzw. zu verformen (vgl. Fig. 6 und Beschr. S. 344,

leAbs. bis S. 345 oben).

Somit verbleibt beim Gegenstand des Anspruchs 1 nach Streitpatent lediglich

noch unterschiedlich, dass die Verformungen mit den Erregern so oft in einem

horizontalen Wechsel über der Fläche des (Bau-)Elementes wiederholt werden,

bis seine Oberfläche mit einem strukturierten Verformungsmuster ausgestattet ist

(letzte vier Zeilen des Anspruchs 1).

Dieses Unterschiedsmerkmal kann jedoch eine erfinderische Tätigkeit bei der Lehre des Anspruchs 1 nicht stützen. Denn eine Wiederholung desselben Arbeitsgangs bis zur Fertigstellung des Werkstücks ist insbesonders bei ausgedehnten

Stanz- und Prägeteilen fachüblich, bspw. um Lochbleche oder als gelochte Streifen ausgebildete Montagebänder herzustellen. Eine derartige Arbeitsweise kann

auch durch die Schrift D4 mit der Fig. 7a und der Beschreibung S. 345, linke

Spalte, letzter Abs. zumindest nahegelegt werden, da dort ausgeführt wird, dass

gegebenenfalls stück- oder besser abschnittsweise Blech oder wie bei Fig. 7a

dargestellt, ein Rohr verformt werden kann. Deshalb entscheidet hier der Fachmann im Rahmen fachnotorischer Abwägungen der Vor- und Nachteile der jeweiligen Fertigungsverfahren und anhand der äußeren Bedingungen, z. B. Seriengröße oder Größe der Teile bzw. der verfügbaren Werkzeugfläche, über die hier

erfolgversprechendste Vorgehensweise.

Er kann z. B. durch die einfache und überschaubare Maßnahme, mehrere in einem horizontalen Wechsel über der Fläche des Elementes wiederholte gleichartige Arbeitsgänge vorzusehen, den Einsatz großflächiger und komplizierter

Werkzeuge vermeiden.

Dafür, dass derartige Abwägungen den Bereich der fachlichen Routine des Fachmannes überschreiten und mithin erfinderische Tätigkeit begründen, konnte der

Senat keine Anhaltspunkte finden.

Da der Patentanspruch 1 danach mangels erfinderischer Tätigkeit nicht rechtsbeständig ist, können auch die auf ihn rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7

keinen Bestand haben.

Dass in den Patentansprüchen 2 bis 7 noch Merkmale von Patent begründender

Bedeutung enthalten wären, hat die Patentinhaberin im Übrigen nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch nicht ersichtlich.

Tödte

Frühauf

Schwarz

Schlenk

Hu