Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 22.04.2009 – 26 W (pat) 87/08
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 87/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 44 140.3
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung
vom
22. April 2009
durch
den
Vorsitzenden
Richter
Dr. Fuchs-Wissemann, den Richter Reker und den Richter Lehner
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung der für die Waren
„Klasse 20: Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit sie nicht in
anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr,
Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein,
Schildpatt, Bernstein, Perlmutt, Meerschaum und anderen Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen;
Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht
aus Edelmetall oder plattiert); rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind“
bestimmten Marke
Ecoboards
mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist,
teilweise für die Waren der Klasse 20
„Möbel, Rahmen, Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz“
zurückgewiesen, weil es sich bei der angemeldeten Marke insoweit um eine die
Art, die Bestimmung sowie den Inhalt der vorgenannten Waren glatt beschreibende Angabe handele (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Zur Begründung hat sie ausgeführt, die aus den englischsprachigen Bestandteilen „Eco“ und „boards“ zusammengesetzte Marke erschließe sich in ihrer Bedeutung „ökologisches Brett“
sowohl den Mitbewerbern der Anmelderin als auch den allgemeinen Abnehmerkreisen der fraglichen Waren. Diese würden der Bezeichnung „Ecoboards“ nur
einen Hinweis darauf entnehmen, dass die bei der Produktion entsprechend bezeichneter Möbel und Rahmen eingesetzten Bretter unter Beachtung ökologischer
Grundsätze erzeugt und verarbeitet worden seien. Die angemeldete Marke sei
insoweit weder mehrdeutig noch so unbestimmt, dass sie nicht mehr als beschreibende Bezeichnung dienen könne. Auch das HABM habe entsprechende, unter
Verwendung der Bezeichnung „ECO“ und eines Substantivs gebildete Bezeichnungen, wie z. B. „ECOFLOWER“ und „ECOPANEL,“ zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, bei
der angemeldeten Marke handele es sich für die Waren, für die die Zurückweisung
erfolgt ist, nicht um eine unmittelbar beschreibende Angabe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass das Wort „board“ über die Bedeutung „Brett“ hinaus in den verschiedensten Zusammenhängen eine Vielzahl weiterer Bedeutungen aufweise.
Marken mit dem Bestandteil „Eco“ oder mit dem Bestandteil „board“ seien in
großer Zahl vom Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen worden. Darunter fänden sich auch Marken der Klassen 20 und 21. Eine konkret warenbezogene
beschreibende Angabe stehe bei der angemeldeten Marke nicht im Vordergrund.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle im Umfang der Zurückweisung
aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Eintragung der angemeldeten
Marke steht für die Waren, für die die Zurückweisung der Anmeldung erfolgt ist,
das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Nach der vorgenannten Bestimmung des Markengesetzes sind von der Eintragung solche Zeichen und Angaben ausgeschlossen, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen, wie z. B. ihrer Art oder
ihrer Beschaffenheit dienen können. Zur Versagung der Eintragung nach § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG reicht es aus, wenn eine der möglichen Bedeutungen der
angemeldeten Angabe zur Beschreibung der fraglichen Waren und Dienstleistungen geeignet ist, und zwar unabhängig davon, ob ihr noch andere, ggf. auch nicht
beschreibende Bedeutungen zukommen können (EuGH GRUR 2004, 680, 681,
Nr. 38 - BIOMILD).
Bei Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabs steht der angemeldeten Marke
für die versagten Waren das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Bezeichnung „Ecoboards“ ist erkennbar aus der dem deutschen Kürzel
„Öko“ entsprechenden englischen Kurzform „Eco“ sowie dem englischen Begriff
„boards“ gebildet. „Eco“ wird, worauf bereits die Markenstelle zutreffend hingewiesen hat, in der englischen Sprache als Kurzbezeichnung sowohl für den Begriff
„ecological“ (=ökologisch) als auch für den Begriff „economical“ (=ökonomisch)
verwendet. Der englische Begriff „board“ kann zwar, worauf die Anmelderin im
Ausgangspunkt zutreffend hingewiesen hat, im Englischen je nach dem Sachzusammenhang, in dem er verwendet wird, sehr unterschiedliche Bedeutungen haben. Unter anderem kann es aber, was die Anmelderin nicht in Abrede stellt, auch
die von der Markenstelle der Teilzurückweisung zugrunde gelegten Bedeutungen
„Brett, Holzbrett, Bücherbrett“ aufweisen. Damit kann die angemeldete Bezeichnung „Ecoboards“ zwar theoretisch eine Anzahl verschiedener Bedeutungen haben. Diese theoretische Bedeutungsvielfalt der angemeldeten Marke beseitigt jedoch für sich gesehen noch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; denn eine angemeldete Marke ist nicht abstrakt-lexikalisch zu beurteilen,
sondern muss im Zusammenhang mit den jeweils beanspruchten Waren und
Dienstleistungen gesehen werden, für die sie im Verkehr verwendet werden soll
(BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt). Bei dieser markenrechtlich gebotenen Sichtweise kann sich der Kreis der lexikalisch möglichen
Begriffsgehalte auf eine im Vordergrund stehende Bedeutung reduzieren (BGH
GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein).
Das ist auch bei der angemeldeten Marke der Fall, wenn sie im Zusammenhang
mit den versagten Waren benutzt wird. Dabei kann es sich, was die Waren der
Klasse 20 aus Holz betrifft, um Bretter handeln. Möbel und Rahmen bestehen aus
Brettern bzw. können als wesentliche Bauteile Bretter enthalten. Bei dieser Sachlage liegt eine Übersetzung von des englischen Begriffs „boards“ als „Bretter“ auf
der Hand, während die übrigen von der Anmelderin angeführten theoretischen
Bedeutungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit den fraglichen Waren fernliegend sind.
Im Zusammenhang mit Möbeln, Rahmen und Brettern liegt zudem ein Verständnis
von „Eco“ i. S. v. „ecological“, also ökologisch, nahe, weil als Möbelbauteile verbaute Bretter heutzutage sehr oft nach ökologischen Gesichtspunkten erzeugt und
verarbeitet werden. Insgesamt kann die angemeldete Marke damit im Sinne des
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur Bezeichnung der Art und der Beschaffenheit der
versagten Waren dahingehend dienen, dass es sich bei den so bezeichneten Produkten um ökologisch erzeugte und verarbeitete (Holz-)Bretter bzw. um Möbel und
Rahmen handelt, die aus derart verarbeiteten Brettern bestehen.
Dass die angemeldete Marke auch im Sinne von „ökonomische Bretter“ verstanden werden könnte, ist nicht geeignet, ihre Schutzfähigkeit zu begründen, denn
auch in dieser Bedeutung ist sie dazu geeignet, die in Rede stehenden Waren ihrer Art bzw. Beschaffenheit nach zu bezeichnen.
Auch der Hinweis der Anmelderin auf eingetragene Marken, die den Bestandteil
„Eco“ oder den Bestandteil „board(s)“ enthalten, vermag die Schutzfähigkeit der
angemeldeten Marke nicht zu begründen. Die von der Anmelderin aufgeführten
Voreintragungen können schon deshalb kein wesentliches Indiz für die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke darstellen, weil es hierfür jeweils entscheidend
auf die Gesamtmarke unter Einbeziehung der den Bezeichnungen „Eco“ bzw.
„board(s)“ im Einzelfall hinzugefügten weiteren Bestandteile ankommt. Dass die
Bezeichnung „Ecoboards“ selbst für die versagten Waren bereits eingetragen
worden ist, hat aber weder die Anmelderin dargelegt noch ist dies für den Senat
feststellbar. Es liegen deshalb schon gar keine unmittelbar vergleichbaren Marken
vor.
Aber auch dann, wenn solche Marken vorlägen, könnte die Anmelderin hieraus
kein Recht auf erneute Eintragung der Marke herleiten. Die Entscheidung über die
Eintragungsfähigkeit einer angemeldeten Marke hat an Hand der harmonisierten
Normen des Markenrechts ohne Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu erfolgen. Aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG kann daher im markenrechtlichen Verfahren im Hinblick auf vorhergehende Eintragungen oder Zurückweisungen kein Anspruch auf Eintragung oder Löschung abgeleitet werden
(st. Rspr., vgl. z. B. EuGH MarkenR 2009, 201, 203 - Schwabenpost; EuGH
GRUR Int. 2005, 1012, 1014 - BioID; BGH GRUR 2006, 333, 337 f. - Marlene
Dietrich). Die erforderliche Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe ändert nichts
daran, dass es sich um gebundene Entscheidungen handelt, für die Voreintragungen regelmäßig unverbindlich sind (Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Auflage 2009,
§ 8 Rdn. 25 f.). Der Eintragung der angemeldeten Marke steht somit das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Ob ihr auch wegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG der Schutz zu versagen wäre, kann
bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.
Dr. Fuchs-Wissemann
Lehner
Reker
Bb