Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 22.04.2009 – 28 W (pat) 129/08
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 129/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 307 49 273. 7
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel
sowie der Richterin Martens und des Richters Schell
beschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet für die Eintragung in das Register ist die Wortmarke
Kuschelengel
für die Waren der Klassen 14, 18 und 28
„Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte
oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen
enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine;
Schlüsselanhänger; Uhren und Zeitmessinstrumente;
Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht
in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und
Handkoffer; Rucksäcke; Regenschirme, Sonnenschirme und
Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren;
Spiele, Spielzeug; Puppen; Christbaumschmuck“.
Die Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung zunächst vollumfänglich zurückgewiesen, diesen Erstprüferbeschluss
aber dann auf die Erinnerung der Anmelderin teilweise aufgehoben und die Zurückweisung der Anmeldung nur noch für die Waren
„Schlüsselanhänger; Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Spiele, Spielzeug; Puppen; Christbaumschmuck“
bestätigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Begriff „Kuschelengel“ könne
dazu dienen, die fraglichen Waren im Hinblick auf ihre Art und ihren Bestimmungszweck zu beschreiben. In diesem Sinne werde er auch bereits nachweislich
verwendet. Die angemeldete Marke sei deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2
MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Zu diesen Feststellungen wurden
der Anmelderin von der Markenstelle verschiedene Internetbelege übermittelt.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter. Sie
trägt vor, nach den Ausführungen der Markenstelle könne die angemeldete Marke
allenfalls für Engelfiguren beschreibend sein, keinesfalls dagegen für die verfahrensgegenständlichen Waren. Insoweit bleibe der Bedeutungsgehalt der Marke
völlig vage und enthalte gerade keine im Vordergrund stehende, produktbezogene
Aussage.
Sie beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen
Patent- und Markenamts, vom 17. Dezember 2007 und vom
26. Juni 2008, aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Der Eintragung
der angemeldeten Marke stehen die Schutzhindernisse § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2
MarkenG entgegen.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im
Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung
sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Unter „sonstige
Merkmale“ sind dabei alle für die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf
die fraglichen Waren in irgendeiner Weise bedeutsamen Umstände zu verstehen
(vgl. BGH GRUR 2000, 231, 233 – FÜNFER). Ob einem Zeichen ein beschreibender Charakter zukommt, ist daher nach dem Verständnis der angesprochenen Verbraucher im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413, Rdn. 24 -
Matratzen Concord/Hukla). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei diesen Verkehrskreisen um Endverbraucher und damit um normal informierte, aufmerksame
und verständige Durchschnittsverbraucher.
Zutreffend hat die Markenstelle festgestellt, dass es sich bei der angemeldeten
Marke „Kuschelengel“ im Hinblick auf die nun noch verfahrensgegenständlichen
Waren um einen ohne weiteres verständlichen Sachhinweis handelt, mit dem auf
deren Art bzw. Bestimmungszweck hingewiesen werden kann. So genannte
„Wohlfühlprodukte für die Seele“ sind schon seit langem bekannt, darunter nicht
nur esoterische Spiele, Buddha-Figuren, Indianerschmuck oder Engelfiguren im
Allgemeinen, sondern eben auch - wie dies die Markenstelle mit den von ihr
ermittelten Internetnachweisen belegt hat - zahlreiche Variationen von Kuschelprodukten, wie Kuscheltieren, Kuschelbären sowie Kuschelengeln. Diese Wertung
wird von der Anmelderin selbst auf ihrer Homepage bestätigt, wenn sie dort zu
den von ihr vertriebenen Kuschelengeln ausführt: „Ich sollte ein Kuschelengel
werden! ... Doch das war gar nicht so einfach, denn jeder Mensch hatte eine
andere Vorstellung von einem Kuschelengel“ (vgl. unter http://www.kuschelengel.com/meine_Geschichte.htm). Dass sich die Vorstellungen der Verbraucher
über das, was einen Kuschelengel letztlich ausmacht, individuell unterscheiden,
steht dabei der Eignung der angemeldeten Marke, zur Beschreibung wesentlicher
Produktmerkmale dienen zu können, nicht entgegen.
Kuschelengel können in den unterschiedlichsten Zusammenhängen Verwendung
finden und werden aus verschiedenen Materialien gefertigt, wie beispielsweise
aus Keramik, Holz oder textilen Stoffen. Die Markenstelle hat deshalb die Anmeldung völlig zu Recht nicht nur für die Warenkategorie „Puppen“, sondern für
alle insoweit in Frage kommenden Produkte zurückgewiesen.
Die Bezeichnung „Kuschelengel“ hebt somit für einen relevanten Verbraucherkreis
eine wichtige Eigenschaft der mit der Anmeldung erfassten Produkte hervor. Aus
diesem Grund steht der angemeldeten Marke ein schutzwürdiges Allgemeininteresse an ihrer freien Verwendbarkeit für alle Mitbewerber und damit der
Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Als Wortmarke, die Produktmerkmale i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beschreibt,
fehlt der angemeldeten Marke für die fraglichen Waren bereits aus diesem Grund
die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Zwar
unterscheidet sich die Rechtsprechung des EuGH und des EuG von der des BGH
insoweit, als EuGH und EuG hervorheben, beschreibenden Angaben und Zeichen
fehle „zwangsläufig“ die Unterscheidungskraft, während der BGH davon spricht,
dass solchen Angaben „regelmäßig“ auch die erforderliche Unterscheidungskraft
abzusprechen sei (vgl. etwa BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Für den
vorliegenden Fall ergeben sich hieraus jedoch keine unterschiedlichen Wertungen.
Aufgrund des klar im Vordergrund stehenden produktbezogenen Aussagegehalts
werden die angesprochenen Verbraucher das angemeldete Markenwort als
schlagwortartigen beschreibenden Sachhinweis werten und in ihm nicht - wie es
zwingend erforderlich wäre - in erster Linie einen Hinweis auf die betriebliche
Herkunft der fraglichen Waren entnehmen. Die Herkunftsfunktion einer Marke
muss aber aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise stets im Vordergrund stehen, während weitere mögliche Funktionen - wie etwa eine produktbeschreibende Funktion - daneben nur von untergeordneter Bedeutung sein
dürfen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029, Rdn. 35 - DAS PRINZIP DER
BEQUEMLICHKEIT). Ergeben die Feststellungen zur markenrechtlichen Unterscheidungskraft keinen eindeutigen Nachweis dafür, dass die Marke die Herkunftsfunktion erfüllen kann bzw. dass diese Herkunftsfunktion hier im Vordergrund steht, widerspricht die beantragte Eintragung ins Register dem im Rahmen
des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu berücksichtigenden Interesse, die Allgemeinheit
vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren.
Die Beschwerde musste somit erfolglos bleiben.
Stoppel
Martens
Schell
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