Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 30.04.2009 – 17 W (pat) 38/08
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 38/08 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 30. April 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2004 010 081.0-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 30. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, des Richters Dipl.-Ing. Prasch sowie der
Richterinnen Eder und Dipl.-Ing. Wickborn
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist am 2. März 2004 beim Deutschen Patent-
und Markenamt eingereicht worden unter der Bezeichnung:
„Reiseautomat/Travel Automat“.
Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 Q des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 20. Dezember 2007 mit der Begründung zurückgewiesen, der Reiseautomat gemäß Patentanspruch 1 sei dem Patentschutz
gemäß § 1 PatG nicht zugänglich, da der Anmeldungsgegenstand keine Erfindung
auf technischem Gebiet darstelle. Der beanspruchte Reiseautomat diene dem
bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Computersystems bzw. -netzwerks zur
Durchführung eines nicht-technischen Verfahrens.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde des Anmelders gerichtet. Er stellt
den Antrag,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent zu erteilen mit
Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Patentansprüchen 2-8 vom 12. März 2008, eingegangen am
13. März 2008, und Beschreibung Seiten 1-5 vom 11. November 2007, eingegangen am 12. November 2007.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„1. Reiseautomat / Travel Automat ist ein elektronisches Gerät
zur Verwertung von bereits installierten Videoclips über Hotels,
Ausflüge, Urlaubsländer, Fluggesellschaften für autorisierten Reiseanbieter als auch für die Öffentlichkeit wobei ein Massenspeicher für die sämtlichen TV Reisesendungen vorgesehen ist,
dadurch gekennzeichnet, dass erstellte und digitalisierte Sendebeiträge und sämtliche Präsentationen in einem Inhaltsverzeichnis
gespeichert sind und über eine Auswahltastatur abrufbar und auf
einen Datenträger übertragbar sind.“
Bezüglich der Unteransprüche wird auf die Akte verwiesen.
Der Anmelder stellte klar, dass die Videoclips über Hotels, Ausflüge, Urlaubsländer und Fluggesellschaften andere Beiträge als die TV Reisesendungen enthielten
und ebenfalls im Automaten abgespeichert seien. Die Titel aller Beiträge seien in
einem Inhaltsverzeichnis gespeichert, über das die Darstellung der Beiträge am
Automaten abrufbar sei. Unter der Auswahltastatur sei eine beliebig ausgestaltete
Einrichtung zum Abruf darzustellender Informationen über ein Menü zu verstehen.
Die ausgewählten Beiträge könnten auf einen Datenträger übertragen werden.
Der Anmelder führte weiter aus, der herkömmliche Verkauf von Reisen mit Hilfe
von Reisekatalogen solle abgelöst werden. Zum Ersatz der Kataloge könne eine
Reisevorbereitung mithilfe von am beanspruchten Automaten anzeigbarer Videoclips und TV-Reisesendungen vorgenommen werden. Der Kunde könne auch
Videoclips z. B. über das Urlaubsland auf einem Datenträger mit nach Hause nehmen. Der Automat stelle ein modernes Mittel zum Ersatz der Reisekataloge dar,
was eine schon lange gesuchte Lösung in der Reisebranche darstelle.
Der Anmelder vertrat die Auffassung, dass die Lehre des in der Verhandlung eingereichten Anspruchs 1 dem Patentschutz zugänglich sei, da der Reiseautomat
eine technische Vorrichtung sei. Die Einsparung der Kataloge führe zudem zu
einer Kostenersparnis beim Konsumenten und sei umweltschonender.
II.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. Sie
ist jedoch nicht begründet, da die Lehre gemäß geltendem Patentanspruch 1
keine dem Patentschutz zugängliche Erfindung i. S. d. § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4
PatG ist.
1.
Die Anmeldung betrifft einen als Reiseautomat bezeichneten Selbstbedienungsautomat.
In der Patentanmeldung wird einleitend geschildert, dass es bekannt sei, einen PC
mit Multimedia-Ausstattung zu nutzen, um die große Vielfalt der im Internet verfügbaren Videoaufzeichnungen von Reiseangeboten zu nutzen. Als nachteilig wird
hierbei angesehen, dass der Benutzer die gesamte teuere Geräteausstattung
sowie einen Zugang zum Internet anschaffen muss.
Es wird weiter angegeben, dass Reisekataloge für die Reisebüros bisher das
wichtigste Verkaufsinstrument sind. Der Automat soll in den Reisebüros aufgestellt
werden, um die Serviceleistung für den Kunden zu erweitern, neue Kunden zu
gewinnen und damit weitere Vertriebsmöglichkeiten zu eröffnen, um den Reisebüros die volle Provision und damit die Konkurrenzfähigkeit gegenüber PCs mit Internetzugang und TV-Reiseanbietern zu gewährleisten.
Entsprechend sei es Aufgabe der beanspruchten Lehre, TV-Reisesendungen und
digitalisierte Videobeiträge als Ersatz für die Reisekataloge in der Reiseindustrie
anzubieten (Beschwerdeschriftsatz vom 12.3.08, eingegangen am 13.3.08, S. 1
und Ausführungen des Anmelders in der mündlichen Verhandlung).
Mit dem geltenden Anspruch 1 wird zur Lösung dieser Aufgabenstellung ein Automat vorgeschlagen, der offensichtlich eine Speichereinrichtung, die einen Massenspeicher umfasst, eine Auswahltastatur als Eingabeeinheit sowie als Ausgabeeinrichtungen ein Display und eine Einrichtung zum Beschreiben von Datenträgern
aufweist.
Hinsichtlich der Ausgestaltung der einzelnen Einheiten oder ihres Zusammenwirkens in technischer Hinsicht sind dem Anspruch keine weiteren Angaben entnehmbar.
Die weiteren im Anspruch enthaltenen Merkmale beziehen sich darauf, welche
Informationen in der Speichereinrichtung gespeichert vorliegen und wie diese
abgerufen werden können. Sämtliche gespeichert vorliegenden Informationen, die
verfügbaren Sendebeiträge von TV Reisesendern und Videoclips von Reiseanbietern über Hotels, Ausflüge, Urlaubsländer sowie Fluggesellschaften, sind in einem
gemeinsamen Inhaltsverzeichnis aufgelistet, auf das der Kunde mit der Auswahltastatur zugreifen kann. Ein Kunde kann die ihn interessierenden Informationen
über eine gewünschte und ggf. zu buchende Reise abrufen, indem er selektiv über
das Inhaltsverzeichnis aller verfügbaren Beiträge und Videoclips mit Hilfe der Auswahltastatur die hierfür vorhandene Reiseinformationen auswählt und diese bei
Bedarf auf einen Datenträger übernimmt.
Der Automat bietet dem Kunden durch Verwendung eines gemeinsamen Inhaltsverzeichnisses einen einheitlichen Zugriff auf die gespeicherten Informationen und
ermöglicht ihm dadurch eine einfache Auswahl unter den verfügbaren Videoclips
und Sendebeiträgen zur Wiedergabe der gewünschten Informationen.
2.
Die Lehre des Patentanspruchs 1 ist dem Patentschutz nicht zugänglich.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Verfahren, das sich zur Herbeiführung
des angestrebten Erfolges eines Programms bedient, mit dessen Hilfe eine Datenverarbeitungsanlage so gesteuert wird, dass der gewünschte Erfolg erzielt wird,
nicht schon wegen des Vorgangs der elektronischen Datenverarbeitung dem
Patentschutz zugänglich. Da das Gesetz Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche vom Patentschutz ausschließt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 PatG),
muss die beanspruchte Lehre vielmehr Anweisungen enthalten, die der Lösung
eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen (BGH in
GRUR 2005, 143 - Rentabilitätsermittlung).
Nichts anderes gilt, wenn in Rede steht, ob eine beanspruchte Lehre als mathematische Methode (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PatG), als Regel oder Verfahren für geschäftliche Tätigkeiten (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 PatG) oder als Wiedergabe von Informationen
(§ 1 Abs. 2 Nr. 4 PatG) nicht als Erfindung anzusehen ist. Sofern Anweisungen
beansprucht werden, mit denen ein konkretes technisches Problem gelöst wird,
kommt es nicht darauf an, ob der Patentanspruch auch auf die Verwendung eines
Algorithmus, einen im geschäftlichen Bereich liegenden Zweck des Verfahrens
oder den Informationscharakter von Verfahrensergebnissen abstellt.
Auch bei einer vorrichtungsmäßigen Einkleidung einer Lehre, die sich der elektronischen Datenverarbeitung bedient, ergibt sich im Ergebnis kein Unterschied, da
deren Patentfähigkeit nur dann zu bejahen ist, sofern hierbei die Lösung eines
konkreten technischen Problems mit Mitteln gelehrt wird, die neu sind, auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
Welches technische Problem durch eine Erfindung gelöst wird, ist objektiv danach
zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich leistet (BGH, a. a. O. - Anbieten
interaktiver Hilfe).
Der Automat bietet dem Kunden durch Verwendung eines gemeinsamen Inhaltsverzeichnisses einen einheitlichen Zugriff auf die gespeicherten Informationen und
ermöglicht ihm dadurch eine einfache Auswahl der verfügbaren Videoclips und
Sendebeiträge zur Wiedergabe der gewünschten Informationen.
Objektive Aufgabe ist damit eine einfache Auswahl der verfügbaren Videoclips und
Sendebeiträge zur Wiedergabe der gewünschten Informationen. Dies ist jedoch
keine technische Problemstellung. Die Lösung der Aufgabe erfolgt durch die
Schaffung eines einheitlichen Zugriffs auf die im Automaten verfügbaren Videoclips und Sendebeiträge über ein einheitliches Inhaltsverzeichnis. Hierfür ist lediglich die Zuordnung der gespeichert vorliegenden Informationen zu einer Liste, dem
Inhaltsverzeichnis, erforderlich. Dies erfordert jedoch keinerlei technische Überlegungen.
Eine konkrete technische Problemstellung kann auch nicht in dem vom Anmelder
genannten angestrebten Ersatz von Reisekatalogen durch die Ausgabe von Reiseinformation am Automaten erkannt werden. Diese Problemstellung liegt auf
informellem oder geschäftlichem, nicht aber auf technischem Gebiet.
Eine konkrete technische Problemstellung ergibt sich auch nicht implizit aus den
im Anspruch genannten Lösungsmerkmalen. Die im Anspruch genannten Einheiten sind Bestandteile eines Computersystems und lassen deshalb auf den Einsatz
eines Computersystems zur Ausgabe der Reiseinformation schließen. Dieser Umstand kann aber die Zugänglichkeit der Lehre des Anspruchs zum Patentschutz
nicht stützen. Denn, wie der Bundesgerichtshof in „Suche fehlerhafter Zeichenketten“ ausführt (a. a. O. S. 143, Leitsatz 1 und S. 144 re. Sp.), kann eine beanspruchte Lehre nicht schon deshalb als patentierbar angesehen werden, weil sie
bestimmungsgemäß den Einsatz eines Computers erfordert.
Aber auch die im Anspruch im einzelnen genannten Merkmale lassen für sich
gesehen keine Eigenheit erkennen, die implizit auf eine konkrete technische Problemstellung hinweist. So verbirgt sich beispielsweise hinter dem Massenspeicher
nicht etwa eine Ausbildung eines Speichers mit besonderen technischen Eigenschaften, sondern lediglich ein üblicher Speicher, wie z. B. eine Festplatte, in dem
die TV-Reisesendungen gespeichert werden. Ebenso verhält es sich mit der Auswahltastatur. Hierzu finden sich weder im Anspruch noch in der Beschreibung Hinweise auf eine technische Eigenheit und damit auf eine dieser möglicherweise
zugrunde liegenden konkreten technischen Problemstellung. Vielmehr verweist
der Anmelder in der mündlichen Verhandlung darauf, dass unter der beanspruchten Auswahltastatur eine beliebig ausgestaltete Einrichtung zum Abruf darzustellender Information über ein Menü zu verstehen ist.
Auch das Zusammenwirken der Einheiten erfolgt in bekannter Weise, denn es entspricht dem Zusammenwirken der bekannten Komponenten eines üblichen Computersystems und lässt damit ebenfalls keine Eigenheit erkennen, die auf eine
konkrete technische Problemstellung hinweisen könnte.
Auch die weiteren vom Anmelder vorgebrachten Argumente, nämlich die Kostenersparnis durch Einsparung der Kataloge, das Schonen der Umwelt, die Möglichkeit einer Reisebuchung mithilfe von am beanspruchten Automaten anzeigbarer
Videos sowie dass der Kunde Videos auf einem Datenträger mit nach Hause nehmen könne, stellen außertechnische Vorteile des Automaten dar. Denn es handelt
sich dabei um ökologische, informelle sowie wirtschaftliche bzw. geschäftliche
Aspekte.
3.
Der mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Reiseautomat ist somit dem
Patentschutz nicht zugänglich.
III.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dr. Fritsch
Prasch
Eder
Wickborn
Fa