Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 30.04.2009 – 17 W (pat) 38/08

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 38/08 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 30. April 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2004 010 081.0-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 30. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, des Richters Dipl.-Ing. Prasch sowie der

Richterinnen Eder und Dipl.-Ing. Wickborn

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist am 2. März 2004 beim Deutschen Patent-

und Markenamt eingereicht worden unter der Bezeichnung:

„Reiseautomat/Travel Automat“.

Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 Q des Deutschen

Patent- und Markenamtes vom 20. Dezember 2007 mit der Begründung zurückgewiesen, der Reiseautomat gemäß Patentanspruch 1 sei dem Patentschutz

gemäß § 1 PatG nicht zugänglich, da der Anmeldungsgegenstand keine Erfindung

auf technischem Gebiet darstelle. Der beanspruchte Reiseautomat diene dem

bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Computersystems bzw. -netzwerks zur

Durchführung eines nicht-technischen Verfahrens.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde des Anmelders gerichtet. Er stellt

den Antrag,

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte

Patent zu erteilen mit

Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Patentansprüchen 2-8 vom 12. März 2008, eingegangen am

13. März 2008, und Beschreibung Seiten 1-5 vom 11. November 2007, eingegangen am 12. November 2007.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

„1. Reiseautomat / Travel Automat ist ein elektronisches Gerät

zur Verwertung von bereits installierten Videoclips über Hotels,

Ausflüge, Urlaubsländer, Fluggesellschaften für autorisierten Reiseanbieter als auch für die Öffentlichkeit wobei ein Massenspeicher für die sämtlichen TV Reisesendungen vorgesehen ist,

dadurch gekennzeichnet, dass erstellte und digitalisierte Sendebeiträge und sämtliche Präsentationen in einem Inhaltsverzeichnis

gespeichert sind und über eine Auswahltastatur abrufbar und auf

einen Datenträger übertragbar sind.“

Bezüglich der Unteransprüche wird auf die Akte verwiesen.

Der Anmelder stellte klar, dass die Videoclips über Hotels, Ausflüge, Urlaubsländer und Fluggesellschaften andere Beiträge als die TV Reisesendungen enthielten

und ebenfalls im Automaten abgespeichert seien. Die Titel aller Beiträge seien in

einem Inhaltsverzeichnis gespeichert, über das die Darstellung der Beiträge am

Automaten abrufbar sei. Unter der Auswahltastatur sei eine beliebig ausgestaltete

Einrichtung zum Abruf darzustellender Informationen über ein Menü zu verstehen.

Die ausgewählten Beiträge könnten auf einen Datenträger übertragen werden.

Der Anmelder führte weiter aus, der herkömmliche Verkauf von Reisen mit Hilfe

von Reisekatalogen solle abgelöst werden. Zum Ersatz der Kataloge könne eine

Reisevorbereitung mithilfe von am beanspruchten Automaten anzeigbarer Videoclips und TV-Reisesendungen vorgenommen werden. Der Kunde könne auch

Videoclips z. B. über das Urlaubsland auf einem Datenträger mit nach Hause nehmen. Der Automat stelle ein modernes Mittel zum Ersatz der Reisekataloge dar,

was eine schon lange gesuchte Lösung in der Reisebranche darstelle.

Der Anmelder vertrat die Auffassung, dass die Lehre des in der Verhandlung eingereichten Anspruchs 1 dem Patentschutz zugänglich sei, da der Reiseautomat

eine technische Vorrichtung sei. Die Einsparung der Kataloge führe zudem zu

einer Kostenersparnis beim Konsumenten und sei umweltschonender.

II.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. Sie

ist jedoch nicht begründet, da die Lehre gemäß geltendem Patentanspruch 1

keine dem Patentschutz zugängliche Erfindung i. S. d. § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4

PatG ist.

1.

Die Anmeldung betrifft einen als Reiseautomat bezeichneten Selbstbedienungsautomat.

In der Patentanmeldung wird einleitend geschildert, dass es bekannt sei, einen PC

mit Multimedia-Ausstattung zu nutzen, um die große Vielfalt der im Internet verfügbaren Videoaufzeichnungen von Reiseangeboten zu nutzen. Als nachteilig wird

hierbei angesehen, dass der Benutzer die gesamte teuere Geräteausstattung

sowie einen Zugang zum Internet anschaffen muss.

Es wird weiter angegeben, dass Reisekataloge für die Reisebüros bisher das

wichtigste Verkaufsinstrument sind. Der Automat soll in den Reisebüros aufgestellt

werden, um die Serviceleistung für den Kunden zu erweitern, neue Kunden zu

gewinnen und damit weitere Vertriebsmöglichkeiten zu eröffnen, um den Reisebüros die volle Provision und damit die Konkurrenzfähigkeit gegenüber PCs mit Internetzugang und TV-Reiseanbietern zu gewährleisten.

Entsprechend sei es Aufgabe der beanspruchten Lehre, TV-Reisesendungen und

digitalisierte Videobeiträge als Ersatz für die Reisekataloge in der Reiseindustrie

anzubieten (Beschwerdeschriftsatz vom 12.3.08, eingegangen am 13.3.08, S. 1

und Ausführungen des Anmelders in der mündlichen Verhandlung).

Mit dem geltenden Anspruch 1 wird zur Lösung dieser Aufgabenstellung ein Automat vorgeschlagen, der offensichtlich eine Speichereinrichtung, die einen Massenspeicher umfasst, eine Auswahltastatur als Eingabeeinheit sowie als Ausgabeeinrichtungen ein Display und eine Einrichtung zum Beschreiben von Datenträgern

aufweist.

Hinsichtlich der Ausgestaltung der einzelnen Einheiten oder ihres Zusammenwirkens in technischer Hinsicht sind dem Anspruch keine weiteren Angaben entnehmbar.

Die weiteren im Anspruch enthaltenen Merkmale beziehen sich darauf, welche

Informationen in der Speichereinrichtung gespeichert vorliegen und wie diese

abgerufen werden können. Sämtliche gespeichert vorliegenden Informationen, die

verfügbaren Sendebeiträge von TV Reisesendern und Videoclips von Reiseanbietern über Hotels, Ausflüge, Urlaubsländer sowie Fluggesellschaften, sind in einem

gemeinsamen Inhaltsverzeichnis aufgelistet, auf das der Kunde mit der Auswahltastatur zugreifen kann. Ein Kunde kann die ihn interessierenden Informationen

über eine gewünschte und ggf. zu buchende Reise abrufen, indem er selektiv über

das Inhaltsverzeichnis aller verfügbaren Beiträge und Videoclips mit Hilfe der Auswahltastatur die hierfür vorhandene Reiseinformationen auswählt und diese bei

Bedarf auf einen Datenträger übernimmt.

Der Automat bietet dem Kunden durch Verwendung eines gemeinsamen Inhaltsverzeichnisses einen einheitlichen Zugriff auf die gespeicherten Informationen und

ermöglicht ihm dadurch eine einfache Auswahl unter den verfügbaren Videoclips

und Sendebeiträgen zur Wiedergabe der gewünschten Informationen.

2.

Die Lehre des Patentanspruchs 1 ist dem Patentschutz nicht zugänglich.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Verfahren, das sich zur Herbeiführung

des angestrebten Erfolges eines Programms bedient, mit dessen Hilfe eine Datenverarbeitungsanlage so gesteuert wird, dass der gewünschte Erfolg erzielt wird,

nicht schon wegen des Vorgangs der elektronischen Datenverarbeitung dem

Patentschutz zugänglich. Da das Gesetz Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche vom Patentschutz ausschließt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 PatG),

muss die beanspruchte Lehre vielmehr Anweisungen enthalten, die der Lösung

eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen (BGH in

GRUR 2005, 143 - Rentabilitätsermittlung).

Nichts anderes gilt, wenn in Rede steht, ob eine beanspruchte Lehre als mathematische Methode (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PatG), als Regel oder Verfahren für geschäftliche Tätigkeiten (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 PatG) oder als Wiedergabe von Informationen

(§ 1 Abs. 2 Nr. 4 PatG) nicht als Erfindung anzusehen ist. Sofern Anweisungen

beansprucht werden, mit denen ein konkretes technisches Problem gelöst wird,

kommt es nicht darauf an, ob der Patentanspruch auch auf die Verwendung eines

Algorithmus, einen im geschäftlichen Bereich liegenden Zweck des Verfahrens

oder den Informationscharakter von Verfahrensergebnissen abstellt.

Auch bei einer vorrichtungsmäßigen Einkleidung einer Lehre, die sich der elektronischen Datenverarbeitung bedient, ergibt sich im Ergebnis kein Unterschied, da

deren Patentfähigkeit nur dann zu bejahen ist, sofern hierbei die Lösung eines

konkreten technischen Problems mit Mitteln gelehrt wird, die neu sind, auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

Welches technische Problem durch eine Erfindung gelöst wird, ist objektiv danach

zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich leistet (BGH, a. a. O. - Anbieten

interaktiver Hilfe).

Der Automat bietet dem Kunden durch Verwendung eines gemeinsamen Inhaltsverzeichnisses einen einheitlichen Zugriff auf die gespeicherten Informationen und

ermöglicht ihm dadurch eine einfache Auswahl der verfügbaren Videoclips und

Sendebeiträge zur Wiedergabe der gewünschten Informationen.

Objektive Aufgabe ist damit eine einfache Auswahl der verfügbaren Videoclips und

Sendebeiträge zur Wiedergabe der gewünschten Informationen. Dies ist jedoch

keine technische Problemstellung. Die Lösung der Aufgabe erfolgt durch die

Schaffung eines einheitlichen Zugriffs auf die im Automaten verfügbaren Videoclips und Sendebeiträge über ein einheitliches Inhaltsverzeichnis. Hierfür ist lediglich die Zuordnung der gespeichert vorliegenden Informationen zu einer Liste, dem

Inhaltsverzeichnis, erforderlich. Dies erfordert jedoch keinerlei technische Überlegungen.

Eine konkrete technische Problemstellung kann auch nicht in dem vom Anmelder

genannten angestrebten Ersatz von Reisekatalogen durch die Ausgabe von Reiseinformation am Automaten erkannt werden. Diese Problemstellung liegt auf

informellem oder geschäftlichem, nicht aber auf technischem Gebiet.

Eine konkrete technische Problemstellung ergibt sich auch nicht implizit aus den

im Anspruch genannten Lösungsmerkmalen. Die im Anspruch genannten Einheiten sind Bestandteile eines Computersystems und lassen deshalb auf den Einsatz

eines Computersystems zur Ausgabe der Reiseinformation schließen. Dieser Umstand kann aber die Zugänglichkeit der Lehre des Anspruchs zum Patentschutz

nicht stützen. Denn, wie der Bundesgerichtshof in „Suche fehlerhafter Zeichenketten“ ausführt (a. a. O. S. 143, Leitsatz 1 und S. 144 re. Sp.), kann eine beanspruchte Lehre nicht schon deshalb als patentierbar angesehen werden, weil sie

bestimmungsgemäß den Einsatz eines Computers erfordert.

Aber auch die im Anspruch im einzelnen genannten Merkmale lassen für sich

gesehen keine Eigenheit erkennen, die implizit auf eine konkrete technische Problemstellung hinweist. So verbirgt sich beispielsweise hinter dem Massenspeicher

nicht etwa eine Ausbildung eines Speichers mit besonderen technischen Eigenschaften, sondern lediglich ein üblicher Speicher, wie z. B. eine Festplatte, in dem

die TV-Reisesendungen gespeichert werden. Ebenso verhält es sich mit der Auswahltastatur. Hierzu finden sich weder im Anspruch noch in der Beschreibung Hinweise auf eine technische Eigenheit und damit auf eine dieser möglicherweise

zugrunde liegenden konkreten technischen Problemstellung. Vielmehr verweist

der Anmelder in der mündlichen Verhandlung darauf, dass unter der beanspruchten Auswahltastatur eine beliebig ausgestaltete Einrichtung zum Abruf darzustellender Information über ein Menü zu verstehen ist.

Auch das Zusammenwirken der Einheiten erfolgt in bekannter Weise, denn es entspricht dem Zusammenwirken der bekannten Komponenten eines üblichen Computersystems und lässt damit ebenfalls keine Eigenheit erkennen, die auf eine

konkrete technische Problemstellung hinweisen könnte.

Auch die weiteren vom Anmelder vorgebrachten Argumente, nämlich die Kostenersparnis durch Einsparung der Kataloge, das Schonen der Umwelt, die Möglichkeit einer Reisebuchung mithilfe von am beanspruchten Automaten anzeigbarer

Videos sowie dass der Kunde Videos auf einem Datenträger mit nach Hause nehmen könne, stellen außertechnische Vorteile des Automaten dar. Denn es handelt

sich dabei um ökologische, informelle sowie wirtschaftliche bzw. geschäftliche

Aspekte.

3.

Der mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Reiseautomat ist somit dem

Patentschutz nicht zugänglich.

III.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dr. Fritsch

Prasch

Eder

Wickborn

Fa