Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 30.04.2009 – 25 W (pat) 28/08

25. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 28/08 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 30. April 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 71 460

hat der 25. Senat (Marken Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 30. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Kliems sowie der Richterin Bayer und des Richters Merzbach

beschlossen: 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

ist am 16. Dezember 2004 für die Waren und Dienstleistungen

"Elektronische Apparate und Instrumente; Wäge-, Mess-, Signal-,

Kontrollapparate und -instrumente, elektronische Waagen für Futter und Tiere; elektronisch geregelte Luftmischer zur Belüftung von

Käfigbatterien; Computer, Software, insbesondere solche für landwirtschaftlich/technische Anlagen; Entwurf und Entwicklung von

Computerhardware und -software, Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken, insbesondere in solchen für technische

und landwirtschaftliche Anlagen".

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u.

2 MarkenG ist die Anmeldung durch zwei Beschlüsse der Markenstelle für

Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. August 2006 und

13. April 2008, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen worden.

Bei dem angemeldeten Zeichen handele es sich um eine nicht unterscheidungskräftige und zudem freihaltebedürftige Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u 2 MarkenG.

Denn jedenfalls der Fachverkehr werde die erkennbar aus den beiden englischsprachigen Begriffen "poultry" (= Gefügel) und "net" in seiner Bedeutung von

"(Computer-)Netzwerke" bzw. "Internet" gebildete Bezeichnung "PoultryNet" ohne

weiteres i. S. von "Geflügel-Netz(werk)" verstehen. In Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 werde die Bezeichnung dann aber lediglich nur sachbezogen als Hinweis auf ein Internetportal,

welches das Thema Geflügel und damit im Zusammenhang stehende Produkte

zum Gegenstand hätte oder aber auch als Hinweis auf ein (konkretes) Netzwerk

von Betrieben oder Organisationen aus dem Bereich der Geflügeltierhaltung verstanden, nicht jedoch als individualisierender betrieblicher Herkunftshinweis.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem (sinngemäßen)

Antrag,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 18. August 2006 und 13. April 2008

aufzuheben.

Zur Begründung hat sich die Anmelderin ausschließlich auf ihr Vorbringen vor der

Markenstelle bezogen. Dort hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, dass die

angemeldete Bezeichnung weder lexikalisch nachweisbar sei noch Anhaltspunkte

für einen Gebrauch der Wortkombination durch die entsprechenden Verkehrskreise bestünden, so dass bereits deshalb ausgeschlossen werden könne, dass der

Verkehr die angemeldete Bezeichnung, die ihren Fantasiegehalt gerade aus der

Verknüpfung der beiden Wortelemente "Poultry" und "Net" gewinne, nur als

Sachhinweis darauf verstehe, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen den Bereich Geflügel beträfen und durch das Internet erworben werden

könnten. Zudem fehle es selbst bei einem solchen Verständnis an einem hinreichend engen beschreibenden Bezug. So würden beispielsweise in Klasse 9 unter

anderem Waagen für Futter und Tiere zur Anmeldung gebracht. Das Wort

"Poultry" bezeichne indes keine Waagen, sondern Tiere. "PoultryNet" sei daher

nicht geeignet, elektronische Waagen gleich welcher Bestimmung zu beschreiben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der

Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die angemeldete

Bezeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bereits nicht über

das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG verfügt.

Die Wortfolge "PoultryNet" ist bereits aufgrund der Binnengroßschreibung ohne

weiteres erkennbar aus den englischsprachigen Begriffen "poultry" und "net" gebildet. "Poultry" bedeutet "Geflügel". Der weitere Bestandteil "net" wird als Abkürzung bzw. Kurzwort des englischen Begriffs "network" (Netz bzw. Netzwerk)

zur Bezeichnung eines elektronischen Datennetzwerks sowie insbesondere als

Kurzform für das Internet verwendet (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch,

6. Aufl., S. 1204). Fachverkehrskreise wie auch erhebliche Teile des allgemeinen

Verkehrs werden daher die aus Begriffen des englischen Grundwortschatzes gebildete Wortfolge ohne weiteres entweder i. S. von "Netzwerk für Geflügel" verstehen. Damit kann - wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat - entweder eine

netzwerkartige Verbindung von entsprechenden Betrieben und Organisationen

aus dem Geflügelbereich, mit der z. B. die Produktion koordiniert und/oder gesteuert werden kann oder aber auch ein Internetportal, welches ein Waren-

und/oder Dienstleistungsangebot zum Thema "Geflügel" zum Gegenstand hat,

bezeichnet werden. Für ein Verständnis im letztgenannten Sinn spricht dabei vor

allem der Umstand, dass die angemeldete Marke sich in eine Reihe vergleichbar

gebildeter Begriffkombinationen mit dem Bestandteil "net" und einer vorangestellten inhalts- und themenbezogenen Sachangabe einordnet wie z. B. "agrarnet"

oder gastronet", welche ebenfalls ohne weiteres i. S. einer Internetadresse bzw.

Internetportals mit Bezug zur Landwirtschaft (vgl. BPatG 27 W (pat) 93/00

- AGRARNET.de) bzw. Gastronomie (vgl. 33 W (pat) 22/97 - GASTRONET) verstanden werden. Die der Anmelderin mit der Ladung zum Termin übersandte

Internet-Recherche belegt auch eine entsprechende Übung speziell im Tierbereich, wobei die Angebote unter Bezeichnungen wie z. B. "Pferde-Net" nicht

etwa auf die Tiere selbst beschränkt sind, sondern wie bei der vorliegenden

Anmeldung ein breites Spektrum damit im Zusammenhang stehender Waren und

Dienstleistungen betreffen.

Die Zusammenfügung einer solchen den Waren- oder Dienstleistungsbereich

bezeichnenden Angabe mit der Kurzform "Net" für "Internet" führt dann aber

regelmäßig zu einer auch in der Gesamtbezeichnung wiederum beschreibenden

Angabe, welche den Themenbereich von Foren und Portalen oder das Angebot

von Internetshops schlagwortartig benennt. Soweit die Anmelderin geltend macht,

dass für keine der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen unmittelbar und

ohne analysierende Betrachtungsweise ein beschreibender Begriffsinhalt des

Zeichens erkennbar sei, weil z. B. zu Klasse 9 unter anderem Waagen für Futter

und Tiere zur Anmeldung gebracht worden seien, das Wort "Poultry" indes keine

Waagen bezeichne, sondern Tiere, beachtet sie nicht hinreichend, dass nach der

aktuellen Rechtsprechung des EuGH und des BGH Unterscheidungskraft auch

solchen Angaben fehlt, die sich auf Umstände beziehen, die zwar die Ware oder

Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten

erfasst und in der Bezeichung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der

angemeldeten Waren und Dienstleistungen sieht (vgl. BGH MarkenR 2009, 163,

163 Tz. 9 - STREETBALL; GRUR 2008, 1093, 1094 Tz. 15 - Marlene-Dietrich-

Bildnis; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006).

So wird der Verkehr auch in der Wortfolge "PoultryNet" in Zusammenhang mit den

verwendeten Waren "Software, insbesondere solche für landwirtschaftlich/technische Anlagen" sowie den Dienstleistungen "Entwurf und Entwicklung von

Computerhardware und -software, Implementierung von EDV-Programmen in

Netzwerken, insbesondere in solchen für technische und landwirtschaftliche Anlagen" ohne weiteres einen Hinweis darauf erkennen, dass diese für ein solches

sich mit "Gefügel" befassendes Portal bestimmt sind und/oder verwendet werden

können bzw. - was die Dienstleistungen betrifft - sich ihrem Gegenstand und Inhalt

nach mit einem solchen Portal befassen. In Anbetracht des in solchen Internet(vertriebs)portalen bestehenden breiten Angebotsspektrums wird der Verkehr

der Wortfolge "PoultryNet" auch in Bezug auf die weiterhin beanspruchten Warenoberbegriffe "Elektronische Apparate und Instrumente; Wäge-, Mess-, Signal-,

Kontrollapparate und -instrumente, elektronische Waagen für Futter und Tiere;

elektronisch geregelte Luftmischer zur Belüftung von Käfigbatterien", welche ihren

Oberbegriffen nach auch solche umfassen können, die speziell für die Gefügeltierhaltung und/oder -zucht bestimmt und konzipiert sind, lediglich den Hinweis

entnehmen, dass diese in einem entsprechenden, auf das Thema Geflügel spezialisierten Internetportal angeboten und vertrieben werden.

Die angemeldete Wortfolge erschöpft sich aber damit in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in einer sprach- und werbeüblichen Aneinanderreihung zweier beschreibender Begriffe zu einem verständlichen, schlagwortartigen Sachbegriff. Zwar ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass sich

selbst zwei Sachangaben durch ihre Zusammenstellung zu einer Marke verbinden. Voraussetzung hierfür wäre aber, dass ein merklicher und schutzbegründender Unterschied zwischen der Kombination und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 Nr. 39 - 41 - BIOMILD). Die angemeldete Bezeichnung weist jedoch keine solche ungewöhnliche Struktur oder weitere

Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten. Sie trifft eine für den Verkehr aus

sich heraus verständliche und sofort erfassbare schlagwortartige Sachaussage zur

Bestimmung bzw. dem Inhalt und Gegenstand der Waren und Dienstleistungen.

Über diese Sachinformationen hinaus enthält die angemeldete Bezeichnung kein

Element, das den Eindruck einer betrieblichen Herkunftskennzeichnung, also einer

Marke hervorruft. Ob sich eine entsprechende beschreibende Verwendung dieser

Bezeichnung nachweisen lässt, ist angesichts des ohne weiteres erkennbaren Bedeutungsgehalt der angemeldeten Bezeichnung nicht entscheidend, zumal der

Verkehr daran gewöhnt ist, vor allem im Bereich der Werbung ständig mit neuen,

schlagwortartigen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene

Informationen in einprägsamer und schlagwortartiger übermittelt werden sollen

(vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 89).

Soweit die Wortfolge "PoultryNet" nicht nur ein entsprechendes Internetportal,

sondern auch eine netzwerkartige Verbindung von Betrieben und Organisationen

aus dem Geflügelbereich bzw. bezeichnen kann, lässt sich daraus bereits deshalb

keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit ableiten, weil die Wortfolge auch in

dieser Bedeutung in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen

einen sachbezogenenen und einem Verständnis als betrieblicher Herkunftshinweis

entgegenwirkenden Hinweis auf den Bestimmungs- und Verwendungszweck der

Waren bzw. Gegenstand und Inhalt der Dienstleistungen enthält. Unabhängig davon reicht es für das Vorliegen des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft aus, wenn nur eine der möglichen Bedeutungen der Wortfolge die Waren oder Dienstleistungen beschreibt bzw. ein Merkmal der in Frage stehenden

Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH, GRUR 2004, 146 Tz. 33

- DOUBLEMINT, GRUR 2004, 222 - BIOMILD; BGH, GRUR 2008, 397, 398

Tz. 15 - SPA II). Unerheblich ist daher auch, dass die Wortfolge "PoultryNet" bei

einer wörtlichen Übersetzung i. S. von "Geflügelnetz" entsprechende (Zaun-)Vorrichtungen bezeichnen kann, wobei ein solches Verständnis jedoch bereits mangels jeglichen Bezugs zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen fern

liegen dürfte.

Ein rein sachbezogenes Verständnis wird auch nicht durch die Binnengroßschreibung in Frage gestellt, die eine sehr verbreitete (werbe-)übliche Schreibweise ist. Eine solche Art der grafischen Darstellung besitzt daher keine kennzeichnende Eigenart, sondern dient lediglich der Hervorhebung des Schriftzugs und ist

so geläufig, dass sie nichts an einem ausschließlich sachbezogenen Verständnis

der ansonsten leicht verständlichen Bezeichnung zu ändern vermag. Die Schutzfähigkeit eines Zeichens kann damit nicht begründet werden (vgl. BGH MarkenR

2003, 388 - AntiVir).

Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf die hier maßgeblichen

beanspruchten Waren und Dienstleistung eine beschreibende Angabe im Sinne

des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes

Freihaltungsbedürfnis haben. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es aber

im Hinblick darauf, dass das Zeichen bereits keine ursprüngliche Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist, insoweit nicht.

Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.

Kliems

Bayer

Merzbach

Hu