Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 30.04.2009 – 25 W (pat) 28/08
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 28/08 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 30. April 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 304 71 460
hat der 25. Senat (Marken Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 30. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Kliems sowie der Richterin Bayer und des Richters Merzbach
beschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
ist am 16. Dezember 2004 für die Waren und Dienstleistungen
"Elektronische Apparate und Instrumente; Wäge-, Mess-, Signal-,
Kontrollapparate und -instrumente, elektronische Waagen für Futter und Tiere; elektronisch geregelte Luftmischer zur Belüftung von
Käfigbatterien; Computer, Software, insbesondere solche für landwirtschaftlich/technische Anlagen; Entwurf und Entwicklung von
Computerhardware und -software, Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken, insbesondere in solchen für technische
und landwirtschaftliche Anlagen".
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u.
2 MarkenG ist die Anmeldung durch zwei Beschlüsse der Markenstelle für
Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. August 2006 und
13. April 2008, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen worden.
Bei dem angemeldeten Zeichen handele es sich um eine nicht unterscheidungskräftige und zudem freihaltebedürftige Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u 2 MarkenG.
Denn jedenfalls der Fachverkehr werde die erkennbar aus den beiden englischsprachigen Begriffen "poultry" (= Gefügel) und "net" in seiner Bedeutung von
"(Computer-)Netzwerke" bzw. "Internet" gebildete Bezeichnung "PoultryNet" ohne
weiteres i. S. von "Geflügel-Netz(werk)" verstehen. In Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 werde die Bezeichnung dann aber lediglich nur sachbezogen als Hinweis auf ein Internetportal,
welches das Thema Geflügel und damit im Zusammenhang stehende Produkte
zum Gegenstand hätte oder aber auch als Hinweis auf ein (konkretes) Netzwerk
von Betrieben oder Organisationen aus dem Bereich der Geflügeltierhaltung verstanden, nicht jedoch als individualisierender betrieblicher Herkunftshinweis.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem (sinngemäßen)
Antrag,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 18. August 2006 und 13. April 2008
aufzuheben.
Zur Begründung hat sich die Anmelderin ausschließlich auf ihr Vorbringen vor der
Markenstelle bezogen. Dort hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, dass die
angemeldete Bezeichnung weder lexikalisch nachweisbar sei noch Anhaltspunkte
für einen Gebrauch der Wortkombination durch die entsprechenden Verkehrskreise bestünden, so dass bereits deshalb ausgeschlossen werden könne, dass der
Verkehr die angemeldete Bezeichnung, die ihren Fantasiegehalt gerade aus der
Verknüpfung der beiden Wortelemente "Poultry" und "Net" gewinne, nur als
Sachhinweis darauf verstehe, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen den Bereich Geflügel beträfen und durch das Internet erworben werden
könnten. Zudem fehle es selbst bei einem solchen Verständnis an einem hinreichend engen beschreibenden Bezug. So würden beispielsweise in Klasse 9 unter
anderem Waagen für Futter und Tiere zur Anmeldung gebracht. Das Wort
"Poultry" bezeichne indes keine Waagen, sondern Tiere. "PoultryNet" sei daher
nicht geeignet, elektronische Waagen gleich welcher Bestimmung zu beschreiben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der
Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die angemeldete
Bezeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bereits nicht über
das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG verfügt.
Die Wortfolge "PoultryNet" ist bereits aufgrund der Binnengroßschreibung ohne
weiteres erkennbar aus den englischsprachigen Begriffen "poultry" und "net" gebildet. "Poultry" bedeutet "Geflügel". Der weitere Bestandteil "net" wird als Abkürzung bzw. Kurzwort des englischen Begriffs "network" (Netz bzw. Netzwerk)
zur Bezeichnung eines elektronischen Datennetzwerks sowie insbesondere als
Kurzform für das Internet verwendet (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch,
6. Aufl., S. 1204). Fachverkehrskreise wie auch erhebliche Teile des allgemeinen
Verkehrs werden daher die aus Begriffen des englischen Grundwortschatzes gebildete Wortfolge ohne weiteres entweder i. S. von "Netzwerk für Geflügel" verstehen. Damit kann - wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat - entweder eine
netzwerkartige Verbindung von entsprechenden Betrieben und Organisationen
aus dem Geflügelbereich, mit der z. B. die Produktion koordiniert und/oder gesteuert werden kann oder aber auch ein Internetportal, welches ein Waren-
und/oder Dienstleistungsangebot zum Thema "Geflügel" zum Gegenstand hat,
bezeichnet werden. Für ein Verständnis im letztgenannten Sinn spricht dabei vor
allem der Umstand, dass die angemeldete Marke sich in eine Reihe vergleichbar
gebildeter Begriffkombinationen mit dem Bestandteil "net" und einer vorangestellten inhalts- und themenbezogenen Sachangabe einordnet wie z. B. "agrarnet"
oder gastronet", welche ebenfalls ohne weiteres i. S. einer Internetadresse bzw.
Internetportals mit Bezug zur Landwirtschaft (vgl. BPatG 27 W (pat) 93/00
- AGRARNET.de) bzw. Gastronomie (vgl. 33 W (pat) 22/97 - GASTRONET) verstanden werden. Die der Anmelderin mit der Ladung zum Termin übersandte
Internet-Recherche belegt auch eine entsprechende Übung speziell im Tierbereich, wobei die Angebote unter Bezeichnungen wie z. B. "Pferde-Net" nicht
etwa auf die Tiere selbst beschränkt sind, sondern wie bei der vorliegenden
Anmeldung ein breites Spektrum damit im Zusammenhang stehender Waren und
Dienstleistungen betreffen.
Die Zusammenfügung einer solchen den Waren- oder Dienstleistungsbereich
bezeichnenden Angabe mit der Kurzform "Net" für "Internet" führt dann aber
regelmäßig zu einer auch in der Gesamtbezeichnung wiederum beschreibenden
Angabe, welche den Themenbereich von Foren und Portalen oder das Angebot
von Internetshops schlagwortartig benennt. Soweit die Anmelderin geltend macht,
dass für keine der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen unmittelbar und
ohne analysierende Betrachtungsweise ein beschreibender Begriffsinhalt des
Zeichens erkennbar sei, weil z. B. zu Klasse 9 unter anderem Waagen für Futter
und Tiere zur Anmeldung gebracht worden seien, das Wort "Poultry" indes keine
Waagen bezeichne, sondern Tiere, beachtet sie nicht hinreichend, dass nach der
aktuellen Rechtsprechung des EuGH und des BGH Unterscheidungskraft auch
solchen Angaben fehlt, die sich auf Umstände beziehen, die zwar die Ware oder
Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten
erfasst und in der Bezeichung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der
angemeldeten Waren und Dienstleistungen sieht (vgl. BGH MarkenR 2009, 163,
163 Tz. 9 - STREETBALL; GRUR 2008, 1093, 1094 Tz. 15 - Marlene-Dietrich-
Bildnis; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006).
So wird der Verkehr auch in der Wortfolge "PoultryNet" in Zusammenhang mit den
verwendeten Waren "Software, insbesondere solche für landwirtschaftlich/technische Anlagen" sowie den Dienstleistungen "Entwurf und Entwicklung von
Computerhardware und -software, Implementierung von EDV-Programmen in
Netzwerken, insbesondere in solchen für technische und landwirtschaftliche Anlagen" ohne weiteres einen Hinweis darauf erkennen, dass diese für ein solches
sich mit "Gefügel" befassendes Portal bestimmt sind und/oder verwendet werden
können bzw. - was die Dienstleistungen betrifft - sich ihrem Gegenstand und Inhalt
nach mit einem solchen Portal befassen. In Anbetracht des in solchen Internet(vertriebs)portalen bestehenden breiten Angebotsspektrums wird der Verkehr
der Wortfolge "PoultryNet" auch in Bezug auf die weiterhin beanspruchten Warenoberbegriffe "Elektronische Apparate und Instrumente; Wäge-, Mess-, Signal-,
Kontrollapparate und -instrumente, elektronische Waagen für Futter und Tiere;
elektronisch geregelte Luftmischer zur Belüftung von Käfigbatterien", welche ihren
Oberbegriffen nach auch solche umfassen können, die speziell für die Gefügeltierhaltung und/oder -zucht bestimmt und konzipiert sind, lediglich den Hinweis
entnehmen, dass diese in einem entsprechenden, auf das Thema Geflügel spezialisierten Internetportal angeboten und vertrieben werden.
Die angemeldete Wortfolge erschöpft sich aber damit in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in einer sprach- und werbeüblichen Aneinanderreihung zweier beschreibender Begriffe zu einem verständlichen, schlagwortartigen Sachbegriff. Zwar ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass sich
selbst zwei Sachangaben durch ihre Zusammenstellung zu einer Marke verbinden. Voraussetzung hierfür wäre aber, dass ein merklicher und schutzbegründender Unterschied zwischen der Kombination und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 Nr. 39 - 41 - BIOMILD). Die angemeldete Bezeichnung weist jedoch keine solche ungewöhnliche Struktur oder weitere
Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten. Sie trifft eine für den Verkehr aus
sich heraus verständliche und sofort erfassbare schlagwortartige Sachaussage zur
Bestimmung bzw. dem Inhalt und Gegenstand der Waren und Dienstleistungen.
Über diese Sachinformationen hinaus enthält die angemeldete Bezeichnung kein
Element, das den Eindruck einer betrieblichen Herkunftskennzeichnung, also einer
Marke hervorruft. Ob sich eine entsprechende beschreibende Verwendung dieser
Bezeichnung nachweisen lässt, ist angesichts des ohne weiteres erkennbaren Bedeutungsgehalt der angemeldeten Bezeichnung nicht entscheidend, zumal der
Verkehr daran gewöhnt ist, vor allem im Bereich der Werbung ständig mit neuen,
schlagwortartigen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene
Informationen in einprägsamer und schlagwortartiger übermittelt werden sollen
(vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 89).
Soweit die Wortfolge "PoultryNet" nicht nur ein entsprechendes Internetportal,
sondern auch eine netzwerkartige Verbindung von Betrieben und Organisationen
aus dem Geflügelbereich bzw. bezeichnen kann, lässt sich daraus bereits deshalb
keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit ableiten, weil die Wortfolge auch in
dieser Bedeutung in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
einen sachbezogenenen und einem Verständnis als betrieblicher Herkunftshinweis
entgegenwirkenden Hinweis auf den Bestimmungs- und Verwendungszweck der
Waren bzw. Gegenstand und Inhalt der Dienstleistungen enthält. Unabhängig davon reicht es für das Vorliegen des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft aus, wenn nur eine der möglichen Bedeutungen der Wortfolge die Waren oder Dienstleistungen beschreibt bzw. ein Merkmal der in Frage stehenden
Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH, GRUR 2004, 146 Tz. 33
- DOUBLEMINT, GRUR 2004, 222 - BIOMILD; BGH, GRUR 2008, 397, 398
Tz. 15 - SPA II). Unerheblich ist daher auch, dass die Wortfolge "PoultryNet" bei
einer wörtlichen Übersetzung i. S. von "Geflügelnetz" entsprechende (Zaun-)Vorrichtungen bezeichnen kann, wobei ein solches Verständnis jedoch bereits mangels jeglichen Bezugs zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen fern
liegen dürfte.
Ein rein sachbezogenes Verständnis wird auch nicht durch die Binnengroßschreibung in Frage gestellt, die eine sehr verbreitete (werbe-)übliche Schreibweise ist. Eine solche Art der grafischen Darstellung besitzt daher keine kennzeichnende Eigenart, sondern dient lediglich der Hervorhebung des Schriftzugs und ist
so geläufig, dass sie nichts an einem ausschließlich sachbezogenen Verständnis
der ansonsten leicht verständlichen Bezeichnung zu ändern vermag. Die Schutzfähigkeit eines Zeichens kann damit nicht begründet werden (vgl. BGH MarkenR
2003, 388 - AntiVir).
Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf die hier maßgeblichen
beanspruchten Waren und Dienstleistung eine beschreibende Angabe im Sinne
des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes
Freihaltungsbedürfnis haben. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es aber
im Hinblick darauf, dass das Zeichen bereits keine ursprüngliche Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist, insoweit nicht.
Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.
Kliems
Bayer
Merzbach
Hu