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BPatG Beschluss vom 06.05.2009 – 29 W (pat) 55/07
29. Senat
Zitiert von 5 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 55/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 20 860.1
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 6. Mai 2009
durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Kopacek und den
Richter Dr. Kortbein 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
DON'T PANIC i'M ISLAMIC
Die Wortmarke
ist für die Waren der
Klasse 14:
Schmuckwaren, soweit in Klasse 14 enthalten;
Klasse 16:
Papier, Pappe (Karton), Waren aus Papier und
Pappe
(Karton), nämlich Pappbecher, Papierschmuck, Briefpapier, Notizbücher, Notiztafeln,
Adressbücher, Briefmappen, Verpackungsbehälter,
Verpackungstüten, Einwickelpapier; Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitungen, Zeitschriften, Comic-
Hefte, Magazine, Broschüren, Faltblätter, Prospekte, Programmhefte, Pressemappen, Bücher, Buchhüllen, Plakate (Poster), Transparente; Aufkleber,
auch selbstklebend; Lehr- und Unterrichtsmittel
(ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen; Fotografien, Bilder (Drucke und Gemälde); Kalender, Abziehbilder (auch solche aus
Vinyl und solche zum Aufbügeln), Papier- und
Vinyl-Aufkleber;
Klasse 25:
Bekleidung, Schuhe und Kopfbedeckungen, soweit
in Klasse 25 enthalten
am 29. März 2006 zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 26. Oktober 2006 und die dagegen gerichtete Erinnerung mit Beschluss vom 28. Februar 2007 als nicht unterscheidungskräftige
und freihaltebedürtige Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Die angemeldete Wortmarke "DON'T PANIC i'M ISLAMIC" sei mit "Keine
Panik, ich bin islamisch" zu übersetzen. Bei dieser Wortfolge handele es sich um
einen ohne weiteres verständlichen, nur allgemein die Aufmerksamkeit des Publikums weckenden, reinen Werbeslogan, der nicht geeignet sei, die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen
von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Der angemeldeten Marke
fehle daher jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Da die Aussage der zur Marke angemeldeten Wortfolge von den inländischen Verkehrskreisen eindeutig erfasst werden könne, müsse es ferner den Mitbewerbern unbenommen bleiben, gleiche oder ähnliche Waren mit der erkennbar bewerbenden vorliegenden Angabe im Verkehr zu bezeichnen. Daher bestehe ein Freihaltebedürfnis
Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde der Anmelder. Sie führen im
Wesentlichen aus, dass es für die Beurteilung des Freihaltebedürfnisses unbeachtlich sei, dass die Bedeutung der zur Marke angemeldeten Wortfolge von den
inländischen Verkehrskreisen eindeutig erfasst werde. Da ein beschreibender Bezug dieser Bedeutung zu den angemeldeten Waren nicht gegeben sei, könne sie
nicht zur Beschreibung von Merkmalen dieser Waren dienen. Wegen der fehlenden Beschreibungseignung komme der angemeldeten Wortfolge auch keine
werbende Bedeutung zu, weshalb sie unterscheidungskräftig sei. Die Originalität
und Prägnanz der angemeldeten Wortfolge sei ein weiteres Indiz für ihre Unterscheidungskraft. Die Kombination des angeblich in der westlichen Welt negativ
besetzten Begriffs "ISLAMIC" mit der positiven Aussage "DON`T PANIC" zeuge
von Originalität. Außerdem verleihe die gleichlautende Endung der Worte "PANIC"
und "ISLAMIC" der angemeldeten Wortfolge eine schutzbegründende Prägnanz.
Die Anmelder beantragen daher sinngemäß,
die Beschlüsse vom 26. Oktober 2006 und vom 28. Februar 2007
aufzuheben.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Die angemeldete Wortfolge "DON`T PANIC i`M ISLAMIC" weist für die
beanspruchten Waren nicht die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.
1.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung,
vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 - Henkel;
BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist,
und im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen normal informierten
sowie angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher zu beurteilen. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass die Verbraucher
ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnehmen, wie es ihnen
entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu
unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 431 Rn. 53 - Henkel; BGH GRUR
2001, 1151 - marktfrisch). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere
solche Marken, denen das angesprochene Publikum für die hinsichtlich der
fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86
- Postkantoor; BGH GRUR 2005, 417 - BerlinCard) oder etwa eine bloße
Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art (vgl. BGH GRUR 1995, 410
- Turbo; GRUR 2001, 735 - Test it; GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft)
zuordnet. Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen wie Slogans oder Redewendungen auszugehen, ohne dass gegenüber anderen Wortmarken strengere Anforderungen
an die Unterscheidungskraft gerechtfertigt sind (BGH GRUR, a. a. O. - Bar
jeder Vernunft).
Die Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge können
Indizien für deren Eignung sein, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden. Auch können die
Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Werbeaussage einen
Anhalt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten (vgl. BGH GRUR
2001, 1043, 1044 f. - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2002,
1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Insgesamt ist aber entscheidend, ob die
Wortfolge einen im Vordergrund stehenden, auf die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen bezogenen Inhalt besitzt oder es sich um eine allgemeine Werbeaussage handelt, die nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird.
1.1. Für "Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitungen, Zeitschriften, Comic-Hefte,
Magazine, Broschüren, Faltblätter, Prospekte, Programmhefte, Pressemappen, Bücher, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form
von Druckereierzeugnissen" beschränkt sich die angemeldete Wortfolge auf
eine verständliche Beschreibung des Inhalts der Werke. Dieser besteht in der
Darstellung der Lebenssituationen von Menschen, die zwar dem islamischen
Glauben angehören, sich aber vom Gedankengut terroristischer Gruppen
distanzieren. Unter dem Titel "Don't panic, I'm Islamic" wurden beispielsweise Dokumentationen und Artikel der BBC seit dem Jahr 2005 publiziert, vgl.
www.bbc.co.uk/...: "Don`t panic, I`m Islamic Tamer explains how his life has
changed since 9/11 und how this is now set to continue. …". In Deutschland
wurden Schulbücher und Zeitschriften unter diesem Titel veröffentlicht, vgl.
www.schattenblick.de/...: "Ein Religionsbuch für den Schulunterricht bricht
den Bann…"; www.buchhandel.de/...: Derwisch 04 - don`t panic, I`m islamic
zeitschrift für viel.seitige … Dieses Heft versammelt schwerpunktmäßig Texte
zu den Themen Migration, Integration und (Feindbild) Islam. …". Die
Wortfolge "DON`T PANIC,
i'M
ISLAMIC" besitzt somit eine
lediglich
beschreibende Aussagekraft, um den angesprochenen Verkehrskreisen
einen Eindruck über den Inhalt der damit betitelten Werke zu vermitteln. Daher fehlt es an einem betrieblichen Herkunftshinweis für alle beanspruchten
Druckereierzeugnisse. Eine inhaltlich thematische Aussage liegt auch hinsichtlich der Waren "Plakate (Poster), Transparente, Aufkleber, auch selbstklebend, Abziehbilder (auch solche aus Vinyl und solche zum Aufbügeln);
Papier- und Vinylaufkleber" vor, die die angemeldete Wortfolge als Beschriftung bzw. Aufdruck enthalten können.
1.2. Für die übrigen Waren der Klasse 16 "Papier, Pappe (Karton), Waren aus
Papier und Pappe (Karton), nämlich Pappbecher, Papierschmuck, Briefpapier, Notizbücher, Notiztafeln, Adressbücher, Briefmappen, Verpackungsbehälter, Verpackungstüten, Einwickelpapier, Druckereierzeugnisse nämlich
Buchhüllen; Fotografien, Bilder (Drucke und Gemälde); Kalender" sowie für
die angemeldeten Waren der Klasse 14 (Schmuckwaren) und Klasse 25 (Bekleidung, Schuhe, Kopfbedeckungen) kommt der Wortfolge "DON'T PANIC
i'M ISLAMIC" zwar keine unmittelbar beschreibende Bedeutung in Form
einer thematischen Aussage zu. Es handelt sich bei den angemeldeten Zeichen diesbezüglich auch nicht um eine bloße Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art, die Verbraucher, etwa wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung, stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen (BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Die angemeldete Wortfolge enthält indes eine (gesellschafts-)politische Aussage, die
zwar keinen Werbespruch darstellt, vom Verkehr ihrer konkreten Verwendung wegen aber als allgemeiner Sinnspruch gesehen und deshalb ebenfalls
nicht als herkunftshinweisend aufgefasst wird. Vergleichbar hierzu sind bekannte schlagwortartige Aussagen wie etwa "ATOMKRAFT? NEIN DANKE"
oder "Keine Macht den Drogen". Der Verkehr begegnet derartigen Sprüchen
als Ausdruck persönlicher Gefühle und Empfindungen im Bereich der Politik
und Gesellschaft in vielfältiger Weise, insbesondere als Beschriftung auf verschiedensten Waren wie Aufklebern, aber auch auf Postkarten, Bekleidungsstücken (vor allem auf T-Shirts und Sweat-Shirts), Kopfbedeckungen (z. B.
Schirmmützen), Schuhen oder Schmuckwaren (z. B. auf sog. Buttons). Der
Erwerb entsprechender Waren beruht maßgeblich auf dem jeweiligen Spruch
und seiner Eignung, die Gefühle des Käufers zum Ausdruck zu bringen, und
nicht auf einer irgendwie gearteten Vorstellung über die Herkunft der so
gekennzeichneten Waren aus einem bestimmten Unternehmen.
Dass der vorliegend angemeldete Sinnspruch der englischen Sprache entstammt und eine gewisse Ironie in seiner Aussage enthält, vermag eine hinreichende Unterscheidungskraft nicht zu begründen. Zum einen wird die aus
gängigen englischen Begriffen (die den deutschen Ausdrücken angenähert
sind wie "PANIC" = "panisch" und "ISLAMIC" = "islamisch") zusammengesetzte Wortfolge von einem entscheidungserheblichen Teil des Verkehrs in
ihrer Bedeutung auf Anhieb verstanden; dies gilt auch im Hinblick auf die
Verneinung mit "DON`T", die zum grammatikalischen Grundwissen die englische Sprache betreffend zählt. Auch sind englischsprachige Sinnsprüche im
deutschen Verkehr nicht ungebräuchlich - wie z. B. die Aussage "Big Brother
is watching you" zeigt, die als Zitat aus dem Roman "1984" von
O… oder verkürzt auf "Big Brother" häufig als Synonym für den "Überwa
chungsstaat" gebraucht wird (wobei "Big Brother" zudem als Titel einer sog.
"Reality-Show" im Fernsehen zusätzlich Popularität erlangt hat). Zum anderen sind gerade ironische Aussagen geeignet, subjektive Gefühle und Gedanken, mit denen sich die Käufer identifizieren können, zum Ausdruck zu
bringen, so dass hieraus ebenfalls nicht die Annahme des Verkehrs, einem
betrieblichen Herkunftshinweis zu begegnen, hergeleitet werden kann.
1.3. Soweit nicht ausgeschlossen ist, dass das Zeichen auf den genannten Waren, wie beispielsweise auf Bekleidungsstücken, an einer Stelle in einer Aufmachung angebracht sein könnte, dass es vom Verkehr ohne weiteres als
Marke verstanden wird, kann diese Überlegung in die Frage nach der
Schutzfähigkeit von Wortmarken im Registerverfahren nicht miteinbezogen
werden. Im Registerverfahren kann bei einer Wortmarke die Stelle und die
besondere Art der Anbringung nicht in der Prüfung berücksichtigt werden.
Sollte sich der Schutz der Wortmarke lediglich aus ihrer Position ergeben,
wäre die Positionsmarke die
richtige Markenkategorie
(vgl. BPatG
29 W (pat) 85/07 - TOOOR!). Dabei gilt aber zu berücksichtigen, dass Slogans üblicher Weise nicht zur Kennzeichnung von Bekleidungsstücken dienen.
2. Ob der Eintragung der angemeldeten Marke neben der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auch das Schutzhindernis
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann
im Ergebnis
dahingestellt bleiben. Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind
jedenfalls von der Eintragung nur solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus beschreibenden Angaben bestehen. Dies ist im Hinblick
auf das angemeldete Zeichen jedoch bereits aufgrund der Wortelemente
"DON`T PANIC" zu verneinen.
Grabrucker
Kopacek
Dr. Kortbein
Hu