Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 06.05.2009 – 29 W (pat) 96/07
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 96/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 45 889.2
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung am 6. Mai 2009 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin
Kopacek und den Richter Dr. Kortbein
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Die Wort-Bildmarke
ist für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 16: Druckerzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel;
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung
am 1. August 2005 zur Eintragung angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung durch Beschluss vom 26. Juni 2007 wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung ist
ausgeführt worden, der Begriff "Doppel-Klick" stelle eine beschreibende Angabe
dahingehend dar, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mittels
Doppelklick abgerufen würden. Der Begriff "Doppel-Klick" sei lexikalisch nachweisbar für das zweimalige Drücken einer Maustaste; es handele sich um einen Fachausdruck aus dem Computerbereich, der jedem Computernutzer und damit breiten
Verkehrskreisen bekannt sei. Druckereierzeugnisse sowie Lehr- und Unterrichtsmittel könnten auch in elektronischer Form angeboten und per Mausklick geöffnet
werden. Ferner könnten Erziehung und Ausbildung ebenfalls mittels Computer
stattfinden, so etwa beim Fernunterricht. Auch bei Computerschulungen könne es
sich um Erziehung und Ausbildung handeln. Die grafische Ausgestaltung vermöge
eine Schutzfähigkeit mangels Abweichung von der üblichen Werbegrafik nicht zu
begründen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie vertritt die Auffassung,
eine Abrufbarkeit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen mittels Doppelklick komme schon aufgrund der Beschaffenheit dieser Waren und Dienstleistungen nicht in Betracht. Die angemeldete Marke sei auch mehrdeutig wie die
Auslegungsbeispiele im Beschluss zeigten. Im Übrigen werde das eingereichte
Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen dahingehend präzisiert, dass "Lehr-
und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)" beansprucht würden.
Die Anmelderin beantragt daher sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle vom 26. Juni 2007 aufzuheben.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Eintragung der angemeldeten Marke steht auch nach erfolgter Einschränkung
des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses auf "Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Klasse 41: Erziehung; Ausbildung" das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
1.
Nicht schutzfähig nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind solche Zeichen, denen
die konkrete Eignung fehlt, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH
GRUR 2008, 608 ff. Rdnr. 66 - EUROHYPO; EuGH GRUR 2006, 229 ff.
Rdnr. 27 ff. - BioID; GRUR 2005, 763 ff. Rdnr. 22 - Nestlé/Mars; GRUR 2003,
604 ff. Rdnr. 62 - Libertel; BGH GRUR 2008, 710 ff. Rdnr. 12 - VISAGE;
GRUR 2006, 850 ff. - FUSSBALL WM 2006). Enthält eine Bezeichnung
einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren
oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst werden kann, ist der angemeldeten Marke wegen des Fehlens jeglicher
Unterscheidungskraft die Eintragung zu versagen. Bei derartig beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr
sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 1999, 1089 - YES;
GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).
Ebenfalls nicht unterscheidungskräftig sind Angaben, bei denen es sich um
ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten
Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 19 - FUSSBALL
WM 2006; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR
YOU; GRUR 1999, 1089, 1091 - YES). Unterscheidungskraft fehlt aber auch
dann, wenn das Zeichen aus Angaben besteht, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung nicht unmittelbar betreffen, wenn
durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten
Waren und Dienstleistungen hergestellt wird und der Verkehr deshalb den
beschreibenden Aussagegehalt auch ohne weiteres hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen erfasst (BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006;
GRUR 2005, 417, 419 - Berlin Card; BPatG MarkenR 2007, 36, 37 - Buch
Partner;). Davon ausgehend, ist hinsichtlich der angemeldeten Marke Folgendes festzustellen:
1.1. Bei dem Begriff "Doppelklick" handelt es sich um einen lexikalisch nachweisbaren Fachausdruck aus der Computersprache für ein zweimal schnelles
hintereinander Betätigen der linken Maustaste, um eine Anwendung bzw. ein
Programm aufzurufen (vgl. www.pc-begriffe.de/kategorie/begriff/glossar/Doppelklick/html). Als sehr häufig gebrauchter Grundbegriff des Wortschatzes im
Computer-Bereich ist er auch breiten inländischen Verkehrskreisen geläufig.
Dabei ändert die geteilte Schreibweise nichts am Begriffsverständnis der angesprochenen Verkehrskreise.
1.2.
In Bezug auf die mit der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen wird der Verkehr in der angemeldeten Bezeichnung lediglich eine
beschreibende Aussage dahingehend sehen, dass die betreffenden Waren
(Druckereierzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmittel) durch einen "Doppel-
Klick" aufgerufen werden können. Wie die Markenstelle ausgeführt hat, werden Druckereierzeugnisse und auch Lehr- und Unterrichtsmittel häufig in
elektronischer Form angeboten, so dass der Begriff "Doppel-Klick" lediglich
in beschreibender Weise auf die Form des Zugangs zu den entsprechenden
Medien und damit nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hinweist. Darüber
hinaus beschäftigen sich sowohl Druckereierzeugnisse als auch Lehr- und
Unterrichtsmittel mit dem Themengebiet EDV/Computer, weshalb "Doppel-
Klick" in diesem Zusammenhang die Bezeichnung des inhaltlichen Gegenstands dieser Waren darstellen kann, vgl. z. B. unter www.google.de/-
search?...: "Doppelklick News/Doppelklick Nachrichten Aktuelle Nachrichten
& News aus Magazinen, Portalen und Blogs zum Thema Doppelklick". Auch
im Hinblick auf die Dienstleistungen "Erziehung; Ausbildung", die ebenso
EDV-Schulungen umfassen, im Rahmen derer vielfältig Anwendungen und
Programme durch "Doppel-Klick" aufgerufen bzw. gestartet werden, liegt ein
hinreichend enger sachlicher Bezug auf die Art und Weise des Zugriffs oder
aber auch auf den thematischen Inhalt vor (vgl. z. B. http://stadtbibliothek.goettingen.de/...: "Treffpunkt Doppelklick Senior/innen gehen ins Internet"), der in den angesprochenen Verkehrskreisen kein betriebliches Herkunftsverständnis hervorrufen wird. Auch wenn es sich bei "Doppel-Klick" um
einen eher allgemeinen Grundbegriff aus der Computersprache handelt,
schließt dies ein beschreibendes Verständnis nicht aus. Auch relativ allgemein gehaltene Begriffe kommen als verbraucherorientierte, beschreibende
Sachinformation in Betracht, wenn sie allgemeine Sachverhalte beschreiben.
Darüber hinaus vermag auch eine gewisse Begriffsmehrdeutigkeit die fehlende Unterscheidungskraft nicht in Abrede zu stellen, sofern wenigstens ein
Bedeutungsgehalt beschreibender Natur ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 ff.
- DOUBLEMINT).
1.3. Soweit die Anmelderin darauf hinweist, dass die ihr übermittelten Recherche-
Ergebnisse auf Produkte, insbesondere Druckereierzeugnisse der Anmelderin selbst zurückgehen, trifft dies nur auf zwei der übermittelten Fundstellen zu, wobei auf der Homepage der Anmelderin eine "Doppel-Klick interaktiv Unterrichtssoftware" angeboten wird, die sicherlich ebenfalls mittels
eines Doppel-Klicks aufzurufen ist.
1.4. Die grafische Ausgestaltung weicht nicht von der üblichen Werbegrafik auf
den betreffenden Waren- bzw. Dienstleistungsgebieten ab und ist daher nicht
geeignet, eine herkunftshinweisende Funktion auszuüben. Die knopfartige
grafische Ausgestaltung der angemeldeten Marke erinnert an Schaltflächen
oder Eingabeelemente grafischer Benutzeroberflächen, was ein beschreibendes Verständnis des Begriffs "Doppel-Klick" eher noch fördert.
1.5. Bei den von der Anmelderin genannten Voreintragungen der Marken
307 13 925 und 307 13 926 "Klick" in den Klassen 16 und 41 handelt es sich
um Wort-Bild-Marken, deren grafische Ausgestaltungen mit einem farbig gestalteten Ausrufezeichen mit dem vorliegend angemeldeten Zeichen nicht
vergleichbar sind. Zudem erscheint der Begriff "Klick" in Alleinstellung in der
Bedeutung vielfältiger als der ausschließlich der Computersprache zuzuordnende Begriff "Doppel-Klick".
2. Ob der Eintragung der angemeldeten Marke neben der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auch das Schutzhindernis
des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann im Ergebnis dahingestellt
bleiben.
Vorsitzende Richterin Grabrucker ist wegen Urlaubs gehindert zu unterzeichnen.
Kopacek
Kopacek
Dr. Kortbein
Hu