Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 13.05.2009 – 26 W (pat) 324/03
26. Senat
Zitiert von 4 Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte 3 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 324/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die IR-Marke 730 038
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann,
den Richter Reker und den Richter Lehner
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Schutzbewilligung für die IR-Marke 730 038
WELT
für die Waren
„Cigarettes et autres articles de tabac“
in der Bundesrepublik Deutschland ist Widerspruch erhoben worden aus der auf
Grund von Verkehrsdurchsetzung für die Ware
„Filterzigaretten“
eingetragenen Marke 1 152 164
WEST.
Die Markenstelle hat den Widerspruch sowie die Erinnerung der Widersprechenden zurückgewiesen, weil zwischen der ihrer Ansicht nach durchschnittlich
kennzeicnungskräftigen Widerspruchsmarke und der angegriffenen Marke trotz
teilweiser Identität der Waren nicht die Gefahr von Verwechslungen i. S. d. § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Widersprechende habe zwar eine durch umfangreiche Benutzung erworbene erhöhte
Kennzeichnungskraft ihrer Marke geltend gemacht. Diese habe jedoch nicht
berücksichtigt werden können, weil die Markeninhaberin eine nachträgliche
Steigerung der Kennzeichnungskraft bestritten habe und diese deshalb nicht
„liquide“ sei. Bei den beiderseitigen Marken handele es sich um kurze und
überschaubare Wörter, bei denen schon geringe Abweichungen Verwechslungen
ausschlössen. Die Unterschiede in den Konsonanten „S“ und „L“ führten angesichts der geringen Wortlängen zu deutlich verschiedenen Schrift- und Klangbildern. Zudem wiesen beide Marken jeweils einen sofort erfassbaren, unterschiedlichen Begriffsgehalt auf, der die Gefahr von Verwechslungen weiter
reduziere.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde der Widersprechenden hat der Senat mit
Beschluss vom 25. Januar 2006 die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle
aufgehoben und der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs den Schutz in
der Bundesrepublik Deutschland verweigert.
Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs den Senatsbeschluss mit Beschluss vom 1. März 2007 aufgehoben
und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das
Bundespatentgericht zurückverwiesen, weil nicht ausgeschlossen werden könne,
dass die Entscheidung des Bundespatentgerichts auf einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs der Markeninhaberin beruhe (Art. 103 Abs. 1 GG).
Die Widersprechende, auf deren Hilfsantrag hin der Senat nach der Zurückverweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung geladen hat, hat mitgeteilt, dass
sie den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrnehmen werde, und
zugleich um Entscheidung nach Aktenlage gebeten.
Sie ist der Auffassung, der Senat habe in seinem Beschluss vom 25. Januar 2006
zu Recht die Gefahr von Verwechslungen bejaht. Die beiderseitigen Waren seien
identisch bzw. hochgradig ähnlich. Die Widerspruchsmarke weise eine deutlich
überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft auf. Sie gehöre zu den bekanntesten
Marken im Tabakbereich. In einzelnen Segmenten, z. B. bei Tobacco Rolls und
bei Feinschnitt, sei sie sogar seit Jahren der Marktführer. Nicht nur durch den
Vertrieb und die Bewerbung von Tabakprodukten, sondern auch durch die
langjährige Sponsortätigkeit im Bereich der Formel 1 habe die Marke einen
erhöhten Bekanntheitsgrad erreicht. Zur Glaubhaftmachung der behaupteten gesteigerten Kennzeichnungskraft ihrer Marke hat die Widersprechende eidesstattliche Versicherungen vorgelegt, die u. a. Angaben zu den unter der Widerspruchsmarke mit Filterzigaretten in den Jahren 1994 bis 2007 erzielten Umsätzen
sowie zu den Marktanteilen der Widerspruchsmarke in diesen Jahren enthalten.
Sie hat weiterhin u. a. Beispiele aus der Werbung für die Widerspruchsmarke,
Muster von mit der Widerspruchsmarke versehenen Zigarettenpackungen sowie
Rechnungskopien vorgelegt. Im Übrigen vertritt sie die Ansicht, dass die Bekanntheit der Widerspruchsmarke amts- und gerichtsbekannt sei. Die beiderseitigen Marken wiesen eine erhebliche schriftbildliche und klangliche Ähnlichkeit
auf, da sie in drei von vier Buchstaben übereinstimmten, wobei die erfahrungsgemäß am stärksten beachteten Wortanfänge identisch seien und sich die
einzige Abweichung nur an wenig auffälliger Stelle, nämlich in der Mitte der
Markenwörter befinde. Angesichts des nur geringen phonetischen Unterschieds
der Markenwörter sei ein Verhören bei ungünstigen Übermittlungsbedingungen
nicht auszuschließen. Auch der unterschiedliche Sinngehalt der Markenwörter
könne angesichts der Gefahr eines Verhörens bei mündlichen Bestellungen nicht
entscheidend zur Verminderung der Verwechslungsgefahr beitragen.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und
der IR-Marke 730 038 wegen des Widerspruchs aus der Marke
1 152 164 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu
verweigern.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Beschlüsse der Markenstelle in der Sache für zutreffend. Zwischen
den Marken bestehe keine Verwechslungsgefahr. Die Kennzeichnungskraft der
von Haus aus rein beschreibenden, nur auf Grund von Verkehrsdurchsetzung
eingetragenen Widerspruchsmarke sei zum Zeitpunkt ihrer Eintragung nur
durchschnittlich gewesen, weil im Wege der Verkehrsdurchsetzung eingetragenen
Marken nach ständiger Rechtsprechung des BGH im Regelfall zunächst nur eine
normale Kennzeichnungskraft zukomme. Eine weitere Steigerung der Kennzeichnungskraft nach dem Eintragungstag sei durch die von der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen und werde bestritten. Auf
Grund des ständigen Rückgangs der Absätze von Zigaretten und des Werbeverbots für Tabakwaren müsse vielmehr gefolgert werden, dass die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke seit ihrer Eintragung bis zur Registrierung der
angegriffenen Marke und auch in der Folgezeit eher geringer geworden sei.
Hiervon ausgehend bestehe zwischen den beiderseitigen Marken auch bei einer
Benutzung für identische Waren keine die Gefahr von Verwechslungen begründende Ähnlichkeit. Die Markenwörter „WELT“ und „WEST“ hätten jeweils einen
dem deutschen Verkehr bekannten, sehr unterschiedlichen Begriffsgehalt, der
eventuelle klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeiten maßgeblich reduziere.
Zudem handele es sich bei beiden Marken um kurze, einsilbige Wörter, bei denen
schon geringe Abweichungen eine Verwechslungsgefahr ausschließen könnten.
Die Unterschiede zwischen den in den beiderseitigen Marken enthaltenen abweichenden Konsonanten „L“ und „S“ seien sowohl klanglich als auch schriftbildlich so deutlich, dass ein Verlesen oder ein Verhören nicht befürchtet werden
müsse.
II
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet. Zwischen den
beiderseitigen Marken besteht nach der Überzeugung des Senats in seiner
jetzigen, gegenüber der Beschlussfassung vom 25. Januar 2006 geänderten Besetzung keine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Die Gefahr von Verwechslungen im Sinne der vorstehend genannten Bestimmung
ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu
beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der
Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Im Einzelfall kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren
Grad der Ähnlichkeit der Waren bzw. eine erhöhte Kennzeichnungskraft der
prioritätsälteren Marke ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR 1998,
922, 923 - Canon).
Auch unter Berücksichtigung dieser Wechselwirkung zwischen den einzelnen
Faktoren besteht zwischen den beiderseitigen Marken nicht die Gefahr von
Verwechslungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Zwar ist - was auch die Markeninhaberin nicht in Abrede stellt - für die Prüfung der
Verwechslungsgefahr von einer teilweisen Identität der beiderseitigen Waren auszugehen, weil die Ware „Cigarettes“, für die die Widerspruchsmarke um Schutz
nachsucht, auch Filterzigaretten umfasst, für die die Widerspruchsmarke eingetragen ist. Auch im Übrigen besteht zwischen Filterzigaretten und den übrigen
Tabakprodukten eine hochgradige Warenähnlichkeit. Dies erfordert einen deutlichen Abstand der Marken, um eine Verwechslungsgefahr verneinen zu können.
Den insoweit erforderlichen Abstand hält die angegriffene Marke gegenüber der
Widerspruchsmarke ein, bei der aus den nachstehend dargelegten Gründen zu
Gunsten der Widersprechenden nur eine allenfalls leicht erhöhte Kennzeichnungskraft unterstellt werden kann, sofern überhaupt trotz des Bestreitens einer
erhöhten Kennzeichnungskraft deren Prüfung veranlasst
ist
(vgl. BPatG
GRUR 1997, 840 - Lindora/Linola)
Aus dem Umstand, dass eine von Haus aus schutzunfähige Marke auf Grund festgestellter Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden ist, folgt zunächst nur, dass
sie die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 3 MarkenG überwunden hat und
damit im Zeitpunkt ihrer Eintragung in der Regel eine normale Kennzeichnungskraft besitzt (BGH GRUR 2003, 1040, 1043 - Kinder; GRUR 2007, 1071,
1072 - Kinder II; GRUR 2008, 719, 722 - idw Informationsdienst Wissenschaft).
Um von einer weiteren Steigerung der Kennzeichnungskraft ausgehen zu können,
muss ein nahezu einhelliger Zuordnungsgrad nachgewiesen werden (BGH a. a. O.
- Kinder: 48,5% nicht ausreichend; a. a. O. - Kinder II : 61,3% nicht ausreichend).
Einen solchen nahezu einhelligen Zuordnungsgrad wies die Widerspruchsmarke
zum Zeitpunkt ihrer Eintragung nicht auf, wie sich aus dem zum Nachweis der
Verkehrsdurchsetzung eingereichten Gutachten der GFM Gesellschaft
für
Marktforschung ergibt, das für das Jahr 1983 einen Zuordnungsgrad von (nur)
48% ausweist.
Liegt der Nachweis der Verkehrsdurchsetzung - wie im Fall der im Jahre 1990
eingetragenen Widerspruchsmarke - bereits längere Zeit zurück, ist bei der
Geltendmachung von Rechten aus dieser Marke im Einzelfall ferner zu prüfen, ob
sich deren Kennzeichnungskraft nach der Eintragung bis zum maßgeblichen Zeitpunkt verringert oder erhöht hat. Maßgeblich ist insoweit sowohl der Prioritätszeitpunkt der jüngeren Marke als auch der Zeitpunkt der Entscheidung über den
Widerspruch. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft muss also schon im Prioritätszeitpunkt der jüngeren Marke vorgelegen haben und auch im Entscheidungszeitpunkt noch fortbestehen (BGH GRUR 2008, 903, 904, Nr. 14 - SIERRA
ANTIGUO). Für die Zuerkennung einer nachträglich weiter erhöhten Kennzeichnungskraft und damit eines erweiterten Schutzumfangs ist eine durch intensive
und nicht nur kurzfristige Benutzung entstandene gesteigerte Verkehrsbekanntheit
erforderlich, zu deren Feststellung alle relevanten Umstände heranzuziehen sind.
Dazu zählen insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität,
geografische Verbreitung und Dauer der Markenverwendung, die dafür aufgewendeten Werbemittel und die dadurch erreichte Bekanntheit in den jeweiligen
Verkehrskreisen. Diese Bekanntheit kann nicht ohne weiteres allein aus den
erzielten Umsätzen hergeleitet werden, weil selbst umsatzstarke Marken wenig
bekannt sein können. Insoweit lassen nur objektive Statistiken oder demoskopische Befragungen sowie Angaben über Werbeaufwendungen zuverlässige
Schlüsse auf die Verkehrsbekanntheit einer Marke zu (BGH a. a. O - Kinder;
GRUR 2002, 544, 547 - BANK 24).
Die von der Widersprechenden glaubhaft gemachten, im Inland unter der Widerspruchsmarke mit Filterzigaretten erzielten Umsätze lassen für sich genommen
somit noch keinen Schluss auf eine weitere Erhöhung der Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke bis zum Prioritätstag der jüngeren Marke und darüber
hinaus bis zur Entscheidung über den Widerspruch zu. Die ergänzenden Angaben
der Widersprechenden zu den Marktanteilen, die sie mit der Widerspruchsmarke
in dem Marktsegment der Filterzigaretten in den Jahren 1994 bis 2007 gehalten
hat, lassen zwar einen Schluss dahingehend zu, dass die Widerspruchsmarke
über einen längeren Zeitraum eine nicht ganz unbeträchtliche Marktstellung innegehabt hat. Sie lassen jedoch zugleich erkennen, dass die Bedeutung der
Widerspruchsmarke seit dem Jahre 2000 ständig abgenommen hat, wie sich aus
einer Verringerung des Marktanteils um rund 25% bis zum Jahre 2007 ergibt. Bei
dieser sich aus dem eigenen Vortrag der Widersprechenden ergebenden Sachlage hätte es angesichts des substantiellen Bestreitens der Markeninhaberin zum
Nachweis einer deutlichen Steigerung der Bekanntheit und damit der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke der Vorlage weiterer Unterlagen, wie z. B.
demoskopischer Befragungen zur Bekanntheit der Widerspruchsmarke in den
maßgeblichen Verkehrskreisen, bzw. eines substantiierten Vortrags und der
Glaubhaftmachung des Umfangs der Werbeaufwendungen für die Widerspruchsmarke bedurft. Angesichts der rückläufigen Marktanteile der unter der Widerspruchsmarke vertriebenen Filterzigaretten sowie des seit dem Dezember 2006
gültigen Werbeverbots für Tabakwaren verfügen auch die vom Senat selbst
ermittelten, den Beteiligten zugestellten Ergebnisse einer Internetrecherche über
die mit der Widerspruchsmarke in den Jahren 1999 bzw. 2006 gehaltenen
Marktanteile jedenfalls für den Entscheidungszeitpunkt über keine ausreichende
Aussagekraft, was den Grad der Bekanntheit der Widerspruchsmarke bei den
beteiligten Verkehrskreisen betrifft. Damit ist für die Prüfung der Verwechslungsgefahr der Marken nunmehr nur von einer allenfalls leicht erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen, bei deren Zugrundelegung
die Unterschiede der Marken auch im Bereich identischer Waren für die Verneinung einer Verwechslungsgefahr noch ausreichen.
Die Ähnlichkeit der beiderseitigen Marken „WELT“ und „WEST“ ist nach Überzeugung des Senats insgesamt als nur sehr gering zu bewerten. Zwar stimmen diese,
worauf die Widersprechende im Ausgangspunkt zu Recht verweist, formal betrachtet in drei von vier Buchstaben überein und unterscheiden sich nur durch
ihren jeweils dritten Buchstaben „L“ bzw. „S“. Jedoch handelt es sich bei beiden
Markenwörtern um Kurzwörter, die durch einzelne Abweichungen im Verhältnis
stärker beeinflusst werden und im Allgemeinen auch besser und genauer in
Erinnerung bleiben als längere Markenwörter. Dies hat zur Folge, dass bei ihnen
im Einzelfall auch Abweichungen in nur einem Buchstaben eine Verwechslungsgefahr ausschließen können (vgl. u. a. BPatG mitt. 1989, 243 - Mona/Moras;
HABM-BK GRUR-RR 2007, 204, 206 - she/S-HE; SchweizBG GRUR Int. 1996,
1235, 1236 - BOSS/BOKS).
Auch bei den Wörtern “WELT” und “WEST” ist entgegen der Ansicht der Widersprechenden nicht zu befürchten, dass sich der Verkehr bei diesen verhört oder
verliest, weil sowohl die Konturen als auch die Aussprache der beiden abweichenden Buchstaben „L“ und „S“ sich so deutlich unterscheiden und im kurzen
Gesamtbild noch so deutlich in Erscheinung treten, dass diese Unterschiede bei
den zwei jeweils aus nur vier Buchstaben bestehenden, einsilbigen Wörtern nicht
unbemerkt bleiben werden.
Die Gefahr möglicher Verwechslungen der Marken wird zudem durch die unterschiedlichen Bedeutungen der beiden Markenwörter „WELT und „WEST“ weiter
entscheidungserheblich vermindert. Nach ständiger Rechtsprechung können
Übereinstimmungen im Schrift- und Klangbild von Marken durch deren abweichenden Begriffsgehalt so reduziert werden, dass eine Verwechslungsgefahr zu
verneinen ist, weil bildliche und klangliche Unterschiede vom Leser oder Hörer
wesentlich schneller und besser erfasst werden, so dass es gar nicht erst zu
Verwechslungen kommt (BGH GRUR 1992, 130, 132 - Bally/BALL; EuG GRUR
Int. 2003, 1017, 1019, Nr. 54 - BASS-PASH). Voraussetzung für eine derartige
Reduzierung der Verwechslungsgefahr durch einen abweichenden Begriffsgehalt
ist, dass dieser vom Verkehr auch bei flüchtiger Wahrnehmung sofort erfasst wird
und sein Verständnis keinen weitergehenden Denkvorgang erfordert (BGH GRUR
2004, 600, 601 - d-c-fix/CD-FIX). Da es sich bei den beiderseitigen Marken um
geläufige Begriffe der deutschen Alltagssprache handelt und zudem beide Marken
einen unterschiedlichen, jeweils sofort erfassbaren Begriffsgehalt aufweisen,
werden die durchschnittlich aufmerksamen und verständigen Abnehmer der beiderseitigen Waren die Marken trotz ihrer quantitativ vorhandenen teilweisen
klanglichen und schriftbildlichen Übereinstimmungen nicht miteinander verwechseln.
Bei dieser, was die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke betrifft, teilweise
veränderten Sachlage muss der Beschwerde der Widersprechenden der Erfolg
versagt bleiben.
Anlass für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf eine der
Beteiligten gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG bietet die Sach- und Rechtslage
nicht.
Dr. Fuchs-Wissemann
Dr. Fuchs-Wissemann
Reker
zugleich für den wegen Unterschrift verhinderten Richter Lehner
Me