Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 13.05.2009 – 26 W (pat) 95/08
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 95/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 307 69 128.4
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Lehner 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung der für die Waren
"Klasse 20: Sitzkissen, Sitzauflagen, jeweils nicht medizinisch;
Klasse 27: Gymnastik- und Turngeräte, nämlich Unterlagen für
Gymnastikübungen"
bestimmten Wortmarke 307 69 128.4
Air Disc
mit Beschluss vom 18. August 2008 zurückgewiesen, weil es sich bei der angemeldeten Marke um eine Angabe handele, die zur Beschreibung von Eigenschaften der in der Anmeldung aufgeführten Waren dienen könne (§ 37 Abs. 1 i. V. m.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Zur Begründung hat sie ausgeführt, die sprachüblich
gebildete Wortfolge "Air Disc" habe die Bedeutung "Luftplatte" bzw. "Luftscheibe"
und werde, wie aus dem Internet zu ersehen sei, im Sport- und Freizeitbereich zur
Bezeichnung von Unterlagen und von Sitzkissen verwendet, die mit Luft gefüllt
oder mit einem Luftsystem ausgestattet seien. Die in der Anmeldung aufgeführten
Waren könnten allesamt mit Luft gefüllt bzw. mit einem Luftsystem ausgestattet
sein und die Form einer Platte bzw. einer Scheibe aufweisen. Die bei der Prüfung
des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu berücksichtigenden
Fachkreise verfügten über die erforderlichen Kenntnisse der englischen Sprache,
um die angemeldete Wortfolge zu verstehen. Diese Fachkreise sähen in der angemeldeten Marke nur eine Angabe über die Beschaffenheit der in der Anmeldung
genannten Waren.
Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Auffassung,
die angemeldete Marke stelle für die beanspruchten Waren keine unmittelbar beschreibende Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Es gebe nicht nur eine
Übersetzungsmöglichkeit. Ein beschreibender Begriffsgehalt ergebe sich allenfalls
dann, wenn die Wortfolge richtig übersetzt werde und mit der konkreten Gestaltung der Waren verglichen werde. Die Bezeichnung "Air Disc" sei auf dem hier
maßgeblichen Warengebiet auch unüblich. Luftscheiben bzw. Luftplatten gebe es
nicht, weil Luft unkörperlich sei. Deshalb fassten auch die von den Waren der Anmeldung angesprochenen Fachkreise die angemeldete Marke nicht als bloße Beschaffenheitsangabe auf.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet. Der Eintragung der
angemeldeten Bezeichnung "Air Disc" als Marke für die in der Anmeldung aufgeführten Waren der Klassen 20 und 27 steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG entgegen.
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, um eine Angabe, die zur Bezeichnung der Beschaffenheit der fraglichen Waren dienen kann. Ihre englischsprachigen Bestandteile "Air" und "Disc"
haben, was auch die Anmelderin einräumt, u. a. die Bedeutungen "Luft" bzw.
"Scheibe". Diese Bedeutungen sind den maßgeblichen inländischen Verkehrskreisen, zu denen nicht nur die tatsächlichen und potentiellen Abnehmer der fraglichen Waren, sondern auch die Konkurrenten der Anmelderin zählen, im Allgemeinen bekannt, da die Wörter "Air" und "Disc" zum englischen Grundwortschatz
zählen und auch in anderen Wortverbindungen, wie z. B. den Begriffen "Airbag"
oder "Compact Disc", in den dargestellten Bedeutungen verwendet werden. Die
maßgeblichen Verkehrskreise werden die sprachübliche Aneinanderreihung dieser
beiden Begriffe daher ohne weiteres im Sinne von "Luftscheibe" verstehen. In dieser somit ohne weiteres erkennbaren Bedeutung ist die angemeldete Marke geeignet, sämtliche in der Anmeldung aufgeführten Waren dahingehend zu beschreiben, dass diese die Form einer Scheibe aufweisen und Luft enthalten.
Entgegen der Ansicht der Anmelderin bedarf es für eine Schutzverweigerung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht der Feststellung, dass die angemeldete Bezeichnung im Verkehr für die fraglichen Waren bereits verwendet worden ist.
Vielmehr erfüllt bereits die bloße Eignung einer Angabe zur Beschreibung von Eigenschaften der Waren den Tatbestand dieser Bestimmung. Damit sind auch
Wortverbindungen und -abfolgen, die selbst in umfangreichen Lexika nicht aufgeführt sind, aber eine in sich verständliche Gesamtaussage vermitteln, von einer
Eintragung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen (vgl. z. B. BGH
GRUR 2002, 809, 811 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I). Dass sich die angemeldete Bezeichnung "Air Disc" zur beschreibenden Bezeichnung von Waren der angemeldeten Art eignet, wird auch dadurch verdeutlicht, dass sie - wie aus den mit dem
angefochtenen Beschluss übermittelten Internetseiten ersichtlich ist - bereits von
Dritten im Verkehr zur Bezeichnung der Art bzw. Beschaffenheit solcher Waren
verwendet wird. Diese beschreibende Verwendung durch Dritte stellt zugleich ein
erhebliches Indiz für ein Bedürfnis an einer Freihaltung der angemeldeten Bezeichnung dar.
Dass die angemeldete Marke theoretisch noch andere Bedeutungen als "Luftscheibe" aufweisen kann, steht der Schutzversagung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ebenfalls nicht entgegen; denn eine Angabe, die jedenfalls in einer Bedeutung zur Beschreibung der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen
kann, ist unabhängig davon vom Markenschutz ausgenommen, ob ihr noch andere, ggf. auch nicht beschreibende Bedeutungen zukommen können (EuGH
GRUR 2004, 680, 681 - BIOMILD). In diesem rechtlichen Zusammenhang kann
von einer schutzbegründenden Unbestimmtheit allenfalls dann ausgegangen werden, wenn eine derartige begriffliche Unbestimmtheit erreicht ist, dass auszuschließen ist, dass die fragliche Angabe noch zu einer konkret beschreibenden
Bezeichnung dienen kann. Ob eine solche Bedeutungsvielfalt vorliegt, darf jedoch
nicht abstrakt-lexikalisch beurteilt werden, sondern muss im Zusammenhang mit
den jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen gesehen werden, weil die
Benutzung einer Marke regelmäßig in Verbindung mit der Ware bzw. Dienstleistung erfolgt. Bei dieser erforderlichen markenrechtlichen Sichtweise reduziert
sich der Kreis der lexikalisch abstrakt möglichen Begriffsgehalte in der Regel auf
eine im Vordergrund stehende Bedeutung (BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher
für eine bessere Welt; GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein; vgl. auch SchweizBG
sic! 2005, 278, 279 - Firemaster). Davon ist auch bei der angemeldeten Marke
auszugehen, bei der für die angesprochenen Verkehrskreise andere Verständnismöglichkeiten als "Luftscheibe" im Sinne einer mit Luft gefüllten Auflage, Unterlage oder eines mit Luft gefüllten Kissens ersichtlich fern liegen. Somit fehlt es
weder an der Unmittelbarkeit noch der Bestimmtheit der beschreibenden Aussage
der angemeldeten Marke. Der Beschwerde der Anmelderin muss der Erfolg daher
versagt bleiben.
Da der Eintragung der angemeldeten Marke für die in der Anmeldung aufgeführten
Waren bereits das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht,
kann die Frage, ob ihr auch die Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt, dahingestellt bleiben.
Dr. Fuchs-Wissemann,
zugleich für den wegen
Reker
Urlaub an der Unterschrift
verhinderten
Richter Lehner
Dr. Fuchs-Wissemann
Bb