Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 13.05.2009 – 7 W (pat) 368/05

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. Mai 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 10 2004 012 834

… 08.05

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Dipl.-Ing. Univ. Harrer, Schwarz und

Dipl.-Ing. Schlenk

beschlossen:

Das Patent 10 2004 012 834 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 28. April 2005

veröffentlichte Erteilung des Patents

10 2004 012 834 mit der Bezeichnung "Handhabungseinrichtung, insbesondere

zum Positionieren eines Testkopfes an einer Prüfeinrichtung" ist am 22. Juli 2005

Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die

Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents wegen fehlender Neuheit,

zumindest mangelnder erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sei.

Zum Stand der Technik hat die Einsprechende die Druckschriften

DE 40 07 011 C2 (E2)

DE 101 32 489 A1 (E3) genannt,

die bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden sind.

Außerdem hat sie eine angeblich offenkundige Vorbenutzung (E1) geltend gemacht.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent DE 10 2004 012 834 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent DE 10 2004 012 834 mit den Patentansprüchen 1 bis

16 sowie mit der Beschreibung und den Zeichnungen laut erteiltem Patent beschränkt aufrechtzuerhalten (Hauptantrag).

Hilfsweise beantragt er,

das Patent DE 10 2004 012 834 mit den Patentansprüchen und

der Beschreibung laut den in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsanträgen I bis III sowie jeweils mit den Zeichnungen

laut erteiltem Patent beschränkt aufrechtzuerhalten.

Der Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

Handhabungsvorrichtung, insbesondere zum Positionieren eines

Testkopfes (100) an einer Prüfeinrichtung, mit Positionierungsmitteln (20, 30, 40, 50), durch die ein Testkopf (100) im Raum positionierbar ist, und einer Halterung (90), die mit den Positionierungsmitteln (20, 30, 40, 50) verbunden ist und an welcher der

Testkopf (100) befestigbar ist, wobei die Positionierungsmittel eine

Platte (50), die ein oberes Ende (51) und ein unteres Ende (52)

aufweist, umfassen und wobei die Platte (50) im Bereich des oberen Endes (51) um eine sich in einer ersten Richtung (y) erstreckende Achse (53) schwenkbar gelagert und im Bereich des unteren Endes (52) mit einer Verstellvorrichtung (60) verbunden ist,

dadurch gekennzeichnet, dass die Verstellvorrichtung (60) einen

Mitnehmer (61), der in einer zweiten Richtung (x) verstellbar ist,

und wenigstens einen Bolzen (70), der an dem Mitnehmer (61) angeordnet ist und gegen die Platte (50) drückt, aufweist, wobei der

Bolzen (70) entgegen der Wirkung einer Rückstellkraft zwischen

einer ersten Stellung (I) und einer zweiten Stellung (II) relativ zu

dem Mitnehmer (61) in der zweiten Richtung (x) bewegbar ist.

Weiterbildungen der Gegenstände des Anspruchs 1 nach Hauptantrag sind in den

rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 16 angegeben.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag I lautet (Änderungen gegenüber Hauptantrag in

Kursiv):

Handhabungsvorrichtung, insbesondere zum Positionieren eines

Testkopfes (100) an einer Prüfeinrichtung, mit Positionierungsmitteln (20, 30, 40, 50), durch die ein Testkopf (100) im Raum

positionierbar ist, und einer Halterung (90), die mit den Positionierungsmitteln (20, 30, 40, 50) verbunden ist und an welcher der

Testkopf (100) befestigbar ist, wobei die Positionierungsmittel eine

Platte (50), die ein oberes Ende (51) und ein unteres Ende (52)

aufweist, umfassen und wobei die Platte (50) im Bereich des oberen Endes (51) um eine sich in einer ersten Richtung (y) erstreckende Achse (53) schwenkbar gelagert und im Bereich des unteren Endes (52) mit einer Verstellvorrichtung (60) verbunden ist,

dadurch gekennzeichnet, dass die Verstellvorrichtung (60) einen

Mitnehmer (61), der in einer zweiten Richtung (x) verstellbar ist,

und wenigstens einen Bolzen (70), der an dem Mitnehmer (61) angeordnet ist und gegen die Platte (50) drückt, aufweist, wobei der

Bolzen (70) entgegen der Wirkung einer Rückstellkraft zwischen

einer ersten Stellung (I) und einer zweiten Stellung (II) relativ zu

dem Mitnehmer (61) in der zweiten Richtung (x) bewegbar ist,

wobei der Bolzen (70) verschiebbar an dem Mitnehmer (61) gelagert und durch ein Federelement (67), das ein vorderes Ende (68)

und ein hinteres Ende (69) aufweist, in der zweiten Richtung (x)

beaufschlagt ist und wobei das Federelement (67) vorgespannt ist.

Weiterbildungen der Gegenstände des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I sind in den

rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 14 angegeben.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag II lautet (Änderungen gegenüber Hilfsantrag I in

Kursiv):

Handhabungsvorrichtung, insbesondere zum Positionieren eines

Testkopfes (100) an einer Prüfeinrichtung, mit Positionierungsmitteln (20, 30, 40, 50), durch die ein Testkopf (100) im Raum

positionierbar ist, und einer Halterung (90), die mit den Positionierungsmitteln (20, 30, 40, 50) verbunden ist und an welcher der

Testkopf (100) befestigbar ist, wobei die Positionierungsmittel eine

Platte (50), die ein oberes Ende (51) und ein unteres Ende (52)

aufweist, umfassen und wobei die Platte (50) im Bereich des oberen Endes (51) um eine sich in einer ersten Richtung (y) erstreckende Achse (53) schwenkbar gelagert und im Bereich des unteren Endes (52) mit einer Verstellvorrichtung (60) verbunden ist,

dadurch gekennzeichnet, dass die Verstellvorrichtung (60) einen

Mitnehmer (61), der in einer zweiten Richtung (x) verstellbar ist,

und wenigstens einen Bolzen (70), der an dem Mitnehmer (61) angeordnet ist und gegen die Platte (50) drückt, aufweist, wobei der

Bolzen (70) entgegen der Wirkung einer Rückstellkraft zwischen

einer ersten Stellung (I) und einer zweiten Stellung (II) relativ zu

dem Mitnehmer (61) in der zweiten Richtung (x) bewegbar ist,

wobei der Bolzen (70) verschiebbar an dem Mitnehmer (61) gelagert und durch ein Federelement (67), das ein vorderes Ende

(68) und ein hinteres Ende (69) aufweist, in der zweiten Richtung

(x) beaufschlagt ist, wobei das Federelement (67) vorgespannt ist,

wobei der Bolzen (70) einen Kopf (71), der einen das vordere

Ende (68) des Federelements (67) abstützenden Absatz (72) bildet, einen Führungsabschnitt (73), der das Federelement (67)

führt, und einen Gewindeabschnitt (74), der mit dem Mitnehmer

(61) verbunden ist, aufweist und wobei die erste Anlagefläche (63)

und die zweite Anlagefläche (64) eine Öffnung (65), durch die sich

der Gewindeabschnitt (74) hindurcherstreckt, aufweisen und der

Gewindeabschnitt (74) mit einer Schraubenmutter (75), die sich

entgegen der Wirkung des Federelements (67) an der zweiten Anlagefläche (64) abstützt, verbunden ist.

Weiterbildungen der Gegenstände des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag II sind in den

rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 12 angegeben.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag III lautet (Änderungen gegenüber Hilfsantrag II in

Kursiv):

Handhabungsvorrichtung, insbesondere zum Positionieren eines

Testkopfes (100) an einer Prüfeinrichtung, mit Positionierungsmitteln (20, 30, 40, 50), durch die ein Testkopf (100) im Raum

positionierbar ist, und einer Halterung (90), die mit den Positionierungsmitteln (20, 30, 40, 50) verbunden ist und an welcher der

Testkopf (100) befestigbar ist, wobei die Positionierungsmittel eine

Platte (50), die ein oberes Ende (51) und ein unteres Ende (52)

aufweist, umfassen und wobei die Platte (50) im Bereich des

oberen Endes (51) um eine sich in einer ersten Richtung (y) erstreckende Achse (53) schwenkbar gelagert und im Bereich des

unteren Endes (52) mit einer Verstellvorrichtung (60) verbunden

ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Verstellvorrichtung (60)

einen Mitnehmer (61), der in einer zweiten Richtung (x) verstellbar

ist, und wenigstens einen Bolzen (70), der an dem Mitnehmer (61)

angeordnet ist und gegen die Platte (50) drückt, aufweist, wobei

der Bolzen (70) entgegen der Wirkung einer Rückstellkraft zwischen einer ersten Stellung (I) und einer zweiten Stellung (II) relativ zu dem Mitnehmer (61) in der zweiten Richtung (x) bewegbar

ist, wobei der Bolzen (70) verschiebbar an dem Mitnehmer (61)

gelagert und durch ein Federelement (67), das ein vorderes Ende

(68) und ein hinteres Ende (69) aufweist, in der zweiten Richtung

(x) beaufschlagt ist, wobei das Federelement (67) vorgespannt ist,

wobei der Bolzen (70) einen Kopf (71), der einen das vordere

Ende (68) des Federelements (67) abstützenden Absatz (72) bildet, einen Führungsabschnitt (73), der das Federelement (67)

führt, und einen Gewindeabschnitt (74), der mit dem Mitnehmer

(61) verbunden ist, aufweist, wobei die erste Anlagefläche (63)

und die zweite Anlagefläche (64) eine Öffnung (65), durch die sich

der Gewindeabschnitt (74) hindurcherstreckt, aufweisen und der

Gewindeabschnitt (74) mit einer Schraubenmutter (75), die sich

entgegen der Wirkung des Federelements (67) an der zweiten

Anlagefläche (64) abstützt, verbunden ist und wobei die Verstellvorrichtung (60) wenigstens eine Spindel (78) aufweist, durch die

der Mitnehmer (61) in der zweiten Richtung (x) verstellbar ist.

Weiterbildungen der Gegenstände des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag III sind in

den rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 11 angegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren

auch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der

Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG auf Grund des Grundsatzes

der "perpetuatio fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99

Abs. 1 PatG zuständig (vgl. BGH GRUR 2009, 184, 185 - Ventilsteuerung;

GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II).

2.

Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig.

3.

Der Einspruch ist auch begründet.

Der Gegenstand des Streitpatents in der Fassung der Patentansprüche nach

dem Hauptantrag oder einem der Hilfsanträge stellt keine patentfähige Erfindung i. S. d. § 1 bis § 5 PatG dar.

Das Streitpatent betrifft eine Handhabungsvorrichtung, insbesonders zum

Positionieren eines Testkopfes an einer Prüfeinrichtung für elektronische

Bauteile. Dazu muss der schwere Testkopf präzise an die elektrischen Bauteile herangebracht werden. Dies wird durch Linearbewegungen der Testkopf-Halterung in Richtung der x-, y- und z-Achsen sowie durch Schwenkbewegungen um diese Achsen ermöglicht. Genaues Andocken des Testkopfes

an die Prüfeinrichtung ist für ein unverfälschtes Messergebnis notwendig.

Daher ist eine präzise und leichtgängige Verstellung der den Testkopf positionierenden Handhabungsvorrichtung unerlässlich.

Der hierfür zuständige Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur für Maschinenbau mit einschlägigen Kenntnissen und Erfahrungen in der Entwicklung

und der Herstellung von Handhabungsvorrichtungen wie Manipulatoren.

Nach der Streitpatentschrift sollen die Handhabungsvorrichtungen nach der

DE 101 32 489 A1 (E3) und der DE 40 07 011 C2 (E2) als Nachteile aufweisen, dass sie keine Nachgiebigkeit zur Erleichterung des Andockens des

Testkopfs an die Prüfeinrichtung aufweisen (Streitpatentschrift, Absatz

[0005]).

Somit ist es die Aufgabe der Erfindung, eine Handhabungsvorrichtung dahingehend weiterzubilden, dass sich einerseits eine präzise Verstellung und andererseits eine gewisse Nachgiebigkeit erzielen lassen (Streitpatentschrift,

Absatz [0006]).

Die Lösung dieser Aufgabe soll durch den Gegenstand des Anspruchs 1 in

den jeweiligen Fassungen nach Hauptantrag oder nach den Hilfsanträgen I

bis III mit den Merkmalen der jeweiligen Fassung des Anspruchs 1 erfolgen.

3.1 Zur Zulässigkeit

Die Ansprüche jeglicher Antragsfassung sind zulässig.

In den ursprünglichen Anmeldeunterlagen sind die Merkmale sämtlicher erteilten Ansprüche unstrittig offenbart, auf denen die Ansprüche jeglicher Antragsfassung basieren.

Nach Hauptantrag ist lediglich der nebengeordnete Anspruch 17 gegenüber

der erteilten Fassung der Ansprüche gestrichen, weshalb die Ansprüche

nach Hauptantrag mit ihrer erteilten Fassung übereinstimmen.

Dem erteilten Anspruch 1 sind hinzugefügt nach Hilfsantrag I die Merkmale

der erteilten Ansprüche 3 und 4, nach Hilfsantrag II die Merkmale der erteilten Ansprüche 3, 4, 6 und 7 sowie nach Hilfsantrag III die Merkmale der

erteilten Ansprüche 3, 4, 6, 7 und 8.

3.2 Zur Patentfähigkeit

Hauptantrag

Die von der Einsprechenden geltend gemachte fehlende Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hauptantrag gegenüber dem genannten Stand

der Technik mag dahinstehen, da er jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

Aus der DE 101 32 489 A1 (E3), die als Miterfinder den Patentinhaber nennt,

ist nämlich bereits eine Handhabungsvorrichtung, insbesondere zum Positionieren eines Testkopfes 40 (i. F. im Streitpatent: 100) an einer Prüfeinrichtung bekannt, die Positionierungsmittel 10, 13, 20 (20, 30, 40, 50) zum Positionieren des Testkopfes 40 (100) im Raum und eine mit diesen Positionierungsmitteln verbundene Halterung 30 (90) aufweist, an der der Testkopf

40 (100) befestigbar ist (Fig. 1 i. V. m. Abs. [0030] und [0031]). Diese bekannten Positionierungsmittel weisen auch ein Tragteil 31 (Platte 50) mit einem oberen und einem unteren Ende auf, wobei das Tragteil 31 (Platte 50)

am oberen Ende um eine sich in x-Richtung (y-Richtung) erstreckende Querachse 32 (Achse 53) schwenkbar und am unteren Ende mit verstellbaren

Abstandshaltern 33a, 33b (Verstellvorrichtung 60) verbunden ist (Fig. 1 und

4a i. V. m. Abs. [0032]). Für den Fachmann ist aufgrund der Konstruktion

nach der Fig. 1 der E3 klar, dass üblicherweise zum in Fig. 1 dargestellten

einzelnen verstellbaren Abstandshalter 33a ein - in Fig. 1 zeichnerisch nicht

darstellbarer - in x-Richtung hinter dem Abstandshalter 33a liegender weiterer Abstandshalter 33b gehört, wobei diese beiden Abstandshalter 33a, 33b

nach Abs. [0032] der E3 jeweils am unteren Ende der Schwenkarme 36a,

36b (Befestigungsträger 33) angeordnet sind. Damit sind alle Merkmale des

Oberbegriffs des Anspruchs 1 nach Hauptantrag aus der E3 bekannt.

Insbesondere entnimmt der Fachmann der E3 ohne erfinderisches Zutun

auch die kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag.

Zwar sind die Einzelteile der bekannten verstellbaren Abstandshalter 33a,

33b in Fig. 1 der E3 nur schematisch dargestellt und in der Beschreibung

nicht weiters erwähnt, weshalb Bezugsziffern fehlen. Aber für den Fachmann

ergibt sich aufgrund der aus der E3 (Fig. 1 i. V. m. Abs. [0032]) entnehmbaren Konstruktion der Verstellung in der y-Richtung der Testkopf-Halterung 30

gegenüber den Schwenkarmen 36a, 36b der Positionierungsmittel 10 und 20

ohne weiteres, dass die verstellbaren Abstandshalter 33a, 33b (Verstellvorrichtung 60) dazu jeweils ein - wie auch immer konstruktiv im Einzelnen ausgeführtes - verstellbares, i. F., wegen der Mitnahme des Tragteils 31 bei Betätigung der Verstellung, als "Mitnehmer" bezeichnetes Teil (Mitnehmer 61)

aufweisen, die jeweils über ein am "Mitnehmer" angeordnetes, i. F. als "Bolzen" bezeichnetes weiteres Teil (Bolzen 70) gegen das Tragteil 31 (Platte

50) drücken, um eine Verstellbarkeit der Testkopf-Halterung 30 (90) in y-

Richtung (x-Richtung) zu ermöglichen. Mit dieser bekannten Konstruktion erfolgt somit bei Verstellung der Abstandshalter 33a, 33b (Verstellvorrichtung

60) eine Schwenkbewegung zwischen dem Tragteil 31 (Platte 50) für die

Testkopf-Halterung 30 (90) und den Schwenkarmen 36a, 36b (Befestigungsträger 33) um die Querachse 32 (Achse 53), so dass der Abstand zwischen

der Testkopf-Halterung 30 (90) und den Schwenkarmen 36a, 36b (Befestigungsträger 33) in y-Richtung (x-Richtung) präzise einstellbar ist.

Dem Fachmann erschließt sich schließlich auch ohne weiteres aufgrund der

Gesamtkonstruktion der Handhabungseinrichtung nach der E3, dass der am

verstellbaren "Mitnehmer" angeordnete "Bolzen" der beiden Abstandshalter

33a, 33b entgegen der Wirkung einer Rückstellkraft zwischen einer ersten

und einer zweiten Stellung relativ zum verstellbaren "Mitnehmer" in der y-

Richtung (x-Richtung) bewegbar ist. Denn schon aufgrund der Gewichtskraft

des um die Querachse 32 schwenkenden Testkopfes 40 mitsamt Halterung

30 ergibt sich bei der Handhabungsvorrichtung nach der E3 eine Rückstellkraft, die das Tragteil 31 am unteren Ende auf den am verstellbaren "Mitnehmer" angeordneten "Bolzen" mit einer Kraft drücken lässt, die sich aus dem

aufgrund des Testkopf-Gewichts entstehenden Drehmoments um die Querachse 32 geteilt durch den Hebelarm entsprechend dem Abstand zwischen

der Querachse 32 und den verstellbaren Abstandshaltern 33a, 33b errechnet, siehe dazu auch das Streitpatent, Abs. [0012]. Dabei ist der auf das

Tragteil 31 (Platte 50) drückende "Bolzen" (70) - entsprechend dem letzten

Merkmal des Anspruchs 1 - entgegen der Wirkung einer Rückstellkraft zwischen einer ersten und einer zweiten Stellung relativ zum "Mitnehmer" (61)

bewegbar ist, wenn der "Bolzen" (70) zwischen einer ersten und einer zweiten Stellung verstellt wird. Genau mit dieser Möglichkeit der Bewegbarkeit

des am verstellbaren "Mitnehmer" (61) angeordneten "Bolzens" (70) entnimmt der Fachmann der E3 ohne erfinderisches Zutun auch das letzte

Merkmal des Anspruchs 1 nach Hauptantrag.

Selbst wenn der Patentinhaber aufgrund der Unterscheidung in "erste Stellung I" und "zweite Stellung II" sowie aufgrund der Bewegbarkeit des Bolzens

70 "relativ zum Mitnehmer 61" im Anspruch 1 nach Hauptantrag die Auslegung dieses Anspruchs auf das Ausführungsbeispiel nach Fig. 7 mit den

eingezeichneten Stellungen "I und II" gerichtet haben möchte, wird darin nur

eine einfache, im konstruktiven Belieben des Fachmannes liegende Maßnahme gesehen. Denn - abgesehen davon, dass von Federkraft im Anspruch 1 nicht die Rede ist - ist nach Abs. [0045], Satz 1, des Streitpatents

mit Stellung I die unbelastete und mit Stellung II die mit der Gewichtskraft

des Testkopfes belastete Stellung des Bolzens 70 gemeint, die aber in Fig. 7,

re. Teil, - aufgrund des fehlenden Abstandes zwischen der Mutter 75 auf dem

Gewinde 74 oberhalb "s1" des Bolzens 70 bei Stellung II und der Auflagefläche 64 - nicht so dargestellt und auch nicht dem Wortlaut des Anspruchs 1

nach Hauptantrag so entnehmbar ist.

Vielmehr scheinen nach Abs. [0045], Satz 2 ff., i. V. m. Fig. 7 des Streitpatents die Stellungen I und II unterschiedliche Vorspannungen der nach diesem Ausführungsbeispiel für die Wirkung einer Rückstellkraft vorgesehenen

Federelemente zu bedeuten. Aber auch eine derartige Einstellung der Federvorspannung stellt nur eine für den Fachmann einfache konstruktive Maßnahme dar, die im Übrigen ebenfalls nicht im Anspruch 1 nach Hauptantrag

enthalten ist.

Hilfsantrag I

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I mag gegenüber dem

genannten Stand der Technik neu sein, beruht aber nicht auf erfinderischer

Tätigkeit.

Die dem Anspruch 1 nach Hauptantrag hinzugefügten, dem erteilten Anspruch 3 entnommenen Merkmale betreffen die Bewegbarkeit des Bolzens

70, der nun verschiebbar am Mitnehmer 61 angeordnet bzw. gelagert ist, und

die Wirkung der Rückstellkraft, die nun aufgrund eines - zwei Enden 68, 69

aufweisenden, in der x-Richtung beaufschlagten - Federelementes 67 erreicht wird. Für den Fachmann stellen diese Merkmale nur einfache, in seinem konstruktiven Ermessen liegende Maßnahmen dar, die er ohne weiteres

bei Ersatz der Rückstellkraft aufgrund der Gewichtskraft durch eine Rückstellkraft aufgrund einer Federkraft vorsieht. Denn zur Erreichung einer aufgabengemäßen "gewissen Nachgiebigkeit" liegt es für den Fachmann nahe,

eine üblicherweise mittels eines Federelements erreichbare Elastizität vorzusehen, wobei selbstverständlich ein Federelement - gemäß den übrigen hinzugefügten Merkmalen - zwei Enden aufweist, in der Wirkrichtung liegt und

eine Verschiebbarkeit der mit der Federkraft beaufschlagten Teile verlangt.

Die außerdem dem Anspruch 1 nach Hauptantrag hinzugefügten, dem erteilten Anspruch 5 entnommenen Merkmale betreffen Weiterbildungen des

Mitnehmers 61 mit einer das Federelement 67 führenden Buchse 62 und mit

am hinteren Ende des Federelementes 67 vorgesehenen Anlageflächen 63,

64. Für den Fachmann stellen auch diese Merkmale nur einfache, in seinem

konstruktiven Belieben liegende Maßnahmen dar.

Weder im Zusammenwirken dieser den erteilten Ansprüchen 3 und 5 entnommenen Merkmale noch im Zusammenwirken dieser Merkmale mit den

übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I ist für den Fachmann

eine überraschende Wirkung ersichtlich, sondern nur in seinem konstruktiven

Belieben liegende Ausgestaltungen des Gegenstands des Anspruchs 1 nach

Hilfsantrag I.

Hilfsantrag II

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag II mag gegenüber dem

genannten Stand der Technik neu sein, beruht aber nicht auf erfinderischer

Tätigkeit.

Die dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag I hinzugefügten, den erteilten Ansprüchen 6 und 7 entnommenen Merkmale betreffen - nach Anspruch 6 - konstruktive Ausgestaltungen des Bolzens 70 mit einem Kopf 71, der das vordere Ende des Federelementes 67 abstützt, mit einem - zusätzlich zur bereits

das Federelement 67 führenden Buchse 62 - weiteren Führungsabschnitt 73

für das Federelement und mit einem Gewindeabschnitt 74 sowie - nach

Anspruch 7 - konstruktive Weiterbildungen für diesen Gewindeabschnitt 74,

der sich durch Öffnungen der Anlageflächen 63, 64 des Mitnehmers 61 erstreckt und mit einer Schraubenmutter 75 verbunden ist, die sich entgegen

der Wirkung des Federelementes 67 an der zweiten Anlagefläche 64 abstützt. Für den Fachmann stellen auch diese Merkmale nur einfache, in seinem konstruktiven Ermessen liegende Maßnahmen dar, die er ohne weiteres

bei der üblichen Einstellbarkeit der Vorspannung eines Federelementes vorsieht.

Weder im Zusammenwirken dieser den erteilten Ansprüchen 6 und 7 entnommenen Merkmale noch im Zusammenwirken dieser Merkmale mit den

übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag II ist für den Fachmann eine überraschende Wirkung ersichtlich, sondern nur in seinem konstruktiven Belieben liegende Ausgestaltungen des Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag II.

Hilfsantrag III

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag III mag gegenüber dem

genannten Stand der Technik neu sein, beruht aber nicht auf erfinderischer

Tätigkeit.

Das dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag II hinzugefügte, dem erteilten Anspruch 8 entnommene Merkmal betrifft die konstruktive Ausgestaltung der

Verstellvorrichtung 60, wobei wenigstens eine Spindel 78 für die Verstellbarkeit des Mitnehmers 61 in x-Richtung vorgesehen ist. Für den Fachmann

stellt auch dieses Merkmal nur eine einfache, in seinem konstruktiven Ermessen liegende Maßnahme dar, auf die er aus der Vielzahl der Möglichkeiten zur Verstellbarkeit derartiger Einrichtungen aufgrund der Gewindeausbildung einer Spindel üblicherweise zurückgreift.

Auch im Zusammenwirken dieses dem erteilten Anspruch 8 entnommenen

Merkmals mit den übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag III

ist für den Fachmann keine überraschende Wirkung ersichtlich, sondern nur

eine in seinem konstruktiven Belieben liegende Ausgestaltung des Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag III.

Mit dem Anspruch 1 der jeweiligen Antragsfassung fallen auch die rückbezogenen Ansprüche, die nicht schon in den Ansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen weiterverfolgt worden sind, da sie nur vorteilhafte Weiterbildungen des

jeweiligen Anpruchs 1 ohne eigenen erfinderischen Gehalt kennzeichnen.

Bei dieser Sachlage war es nicht nötig, der von der Einsprechenden behaupteten offenkundigen Vorbenutzung nachzugehen.

Tödte

Harrer

Schwarz

Schlenk

Hu