Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 14.05.2009 – 30 W (pat) 50/08

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 50/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 304 62 844 08.05

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung am 14. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenen Richters Dr. Vogel von

Falckenstein sowie des Richters Paetzold und der Richterin Hartlieb

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 18. Juli 2007 und vom 7. Mai 2008

sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen

Marke 304 62 844 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke

300 50 660 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 18. Juli 2007 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen

Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr der angegriffenen

Marke 304 62 844 mit der Widerspruchsmarke 300 50 660 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom

7. Mai 2008 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch

aus der o. g. Marke zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO ist

daher auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl.

BGH Mitt. 1998, 26 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 65. Aufl., § 269 Rdn. 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Dr. Vogel v. Falckenstein

Paetzold

Hartlieb

Hu