Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 14.05.2009 – 30 W (pat) 84/05
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 84/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 13 059.8
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogel
von Falckenstein sowie der Richterin Winter und des Richters Paetzold 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. September 2003 und 17. Februar 2005 aufgehoben.
G r ü n d e
I .
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke
PFLEGER
ursprünglich für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 38, 40, 41, 42
und 44
„Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien soweit
in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Fotografien,
Schreibwaren; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16
enthalten; Telekommunikation; Lohnherstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, Präparaten für die Gesundheitspflege und
Diagnostika; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und
kulturelle Aktivitäten; wissenschaftliche und
technologische
Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen;
industrielle Analyse und Forschungsdienstleistungen; Entwicklung von chemischen und pharmazeutischen Erzeugnissen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Rechtsberatung und Vertretung; medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits-
und Schönheitspflege für Menschen und Tiere“.
Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung durch zwei Beschlüsse wegen fehlender Unterscheidungskraft und als
freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe für die Waren und Dienstleistungen
„Druckereierzeugnisse, Fotografien, Lehr- und Unterrichtsmaterial
(ausgenommen Apparate); Telekommunikation; Ausbildung, wissenschaftliche Dienstleistungen und Forschungsarbeiten, Rechtsberatung und Vertretung; medizinische und veterinärmedizinische
Dienstleistungen, Gesundheitspflege für Menschen und Tiere“
zurückgewiesen mit der Begründung, die Marke sei insoweit eine lediglich beschreibende Angabe, da sie auf den Inhalt, die Bestimmung oder die Zielgruppe
der beanspruchten Waren und Dienstleistungen hinweise, nämlich auf „Kranken-,
Alten-, Tier- oder Rechtspfleger“. In einer solchen freihaltungsbedürftigen Sachangabe erblicke der angesprochene Verkehr keinen betrieblichen Herkunftshinweis,
so dass der Marke auch die erforderliche Unterscheidungskraft fehle.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die zur Begründung ausführt, dass die beanspruchte Marke nicht nur ein häufiger Nachname sei, sondern
auch Teil des Firmennamens der Anmelderin. Zudem sei der Begriff bereits für
weitere Klassen geschützt.
In der mündlichen Verhandlung und durch schriftliche Erklärung vom
24. April 2009 ist die Anmeldung hinsichtlich der versagten Waren zurückgenommen und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen wie folgt beschränkt
worden:
„Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien soweit
in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren; Verpackungsmaterial aus
Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Telekommunikation wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten im Bereich der Biologie, Chemie, Pharmazie,
Kosmetik und Medizin, nämlich Erstellung von Analysen und Gutachten zu biologischen, chemischen, pharmazeutischen und kosmetischen Fragen, Dienstleistungen eines biologischen und chemischen Labors, Entwicklung und Wartung biologischer, chemischer, pharmazeutischer, kosmetischer und medizinischer Apparate und Instrumente für Ärzte, Durchführung pharmazeutischer,
kosmetischer, medizinischer und klinischer Zulassungsverfahren,
Zubereitung von pharmazeutischen, kosmetischen und medizinischen Rezepturen; Entwicklung von chemischen und pharmazeutischen Erzeugnissen; medizinische Dienstleistungen, nämlich Beratung im Bereich der Pharmazie und Kosmetik, Dienstleistungen
eines pharmazeutischen, kosmetischen und medizinischen Labors, Dienstleistungen einer Blut- und Samenbank, Durchführung
und Auswertung pharmazeutischer, kosmetischer, medizinischer
und klinischer Untersuchungen“
mit dem Hinweis, dass jedenfalls nunmehr keine beschreibenden Bezüge zwischen dem Anmeldewort und den noch beanspruchten Dienstleistungen
bestünden.
Die Anmelderin beantragt,
auf der Grundlage des eingeschränkten Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle
aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nach Einschränkung des Waren-
und Dienstleistungsverzeichnisses begründet.
Nachdem die verbliebenen Waren bereits von der Markenstelle unbeanstandet
geblieben sind, ist für die in der Beschwerde noch beanspruchten Dienstleistungen ebenfalls kein unmittelbar beschreibender Sinngehalt auszumachen. Das gilt
zunächst für die „Erstellung von Analysen und Gutachten zu biologischen, chemischen, pharmazeutischen, kosmetischen Fragen“. Es ist nicht ersichtlich, welchen
nahe liegenden beschreibenden Bezug das Markenwort hierfür herstellen könnte.
Unter „Pfleger“ versteht man eine Person, die kranke Menschen oder Tiere betreut
(vgl. Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 3. Aufl. 2002, S. 684 li. Sp.; Duden,
Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006, S. 1279, re. Sp.). Zwar gibt es noch
weitere Bedeutungen für das Wort, nämlich für eine vom Vormundschaftsgericht
eingesetzte Vertrauensperson, die in bestimmten Fällen für jemanden die Besorgung rechtlicher Angelegenheiten übernimmt (vgl. Duden, Universalwörterbuch,
a. a. O.; Brockhaus Enzyklopädie, 21. Aufl., Band 21 (2006); S. 342) oder - für den
schweizerischen Sprachraum - Organisator, Betreuer (vgl. Duden, Universalwörterbuch, a. a. O.). Für diese letztgenannten Bedeutungen scheidet ein beschreibender Bezug des Markenworts zu den vorwiegend medizinischen und laborbezogenen Dienstleistungen offensichtlich aus. Aber auch die Begründung der Markenstelle, die auf die erstgenannte Bedeutung abstellt, greift jedenfalls für das
neue Dienstleistungsverzeichnis nicht durch, dass die Marke die Zielgruppe der
Dienstleistungen angebe, nämlich die in Pflegeberufen Tätigen. Es ist kaum anzunehmen, dass derartige Dienstleistungen eigens oder insbesondere für Pfleger
angeboten werden. Auch liegt der Gedanke fern, dass die Dienstleistungen unter
Beteiligung von Pflegern erbracht würden, abgesehen von der Frage, ob es sich
hierbei um einen wesentlichen Umstand handeln würde. Ebenso wenig beschreibend ist die angemeldete Marke für die weiteren „Dienstleistungen eines biologischen und chemischen Labors, Entwicklung und Wartung biologischer, chemischer, pharmazeutischer, kosmetischer und medizinischer Apparate und Instrumente für Ärzte, Durchführung pharmazeutischer, kosmetischer, medizinischer
und klinischer Zulassungsverfahren; Entwicklung von chemischen und pharmazeutischen Erzeugnissen; medizinische Dienstleistungen, nämlich Beratung im
Bereich der Pharmazie und Kosmetik, Dienstleistungen eine pharmazeutischen,
kosmetischen und medizinischen Labors, Dienstleistungen einer Blut- und Samenbank, Durchführung und Auswertung pharmazeutischer, kosmetischer, medizinischer und klinischer Untersuchungen“; denn auch insoweit geht es in erster
Linie um labortechnische oder wissenschaftliche Entwicklungen oder ärztliche Beratungen, mit welchen Pfleger (im eigentlichen Sinne) in der Regel nicht in Berührung kommen, auch nicht im Bereich der Kosmetik, da es sich wie aus dem
Dienstleistungsverzeichnis hervorgeht, um eine medizinische Dienstleistung handelt; zwar kennt der Endverbraucher auch „medizinische Fußpflege“, aber der Erbringer der Dienstleistung wird üblicherweise nicht „Pfleger“ genannt, sondern genauer mit „Fußpfleger“.
Schließlich ist die beanspruchte Marke auch nicht freihaltungsbedürftig für die
verbleibenden Dienstleistungen „Zubereitung von pharmazeutischen, kosmetischen und medizinischen Rezepturen“. Zwar mögen Pfleger im klinischen Alltag
mitunter einfache medizinische Rezepturen herstellen. Dies führt aber nicht dazu,
dass für die gewerblichen Angebote solcher Dienstleistungen die Berufsbezeichnung im Allgemeininteresse freizuhalten wäre, weil auch insoweit die Herstellung
durch einen Pfleger kein ausschlaggebender Grund für die Inanspruchnahme derartiger Dienstleistungen sein wird; ebenso wenig ist anzunehmen, dass sich ein
solches Dienstleistungsangebot insbesondere an die Berufsgruppe von Pflegern
richtet. Gegen eine Freihaltebedürftigkeit spricht insbesondere, dass mit der Berufsgruppe der Pfleger im Gesundheitsbereich gemeinhin der Kranken- oder Altenpfleger verstanden wird.
Nach alledem lässt sich ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
nicht feststellen.
Erst recht kann der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden, was nur möglich wäre, wenn ein im
Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt ermittelbar wäre oder wenn es
sich um eine allgemeine anpreisende Angabe handeln würde, welche den Verkehr
von der Annahme eines Herkunftshinweises abhalten könnte. Nachdem der Senat
der Marke keine entsprechenden Sinngehalte zuordnen konnte und zudem „Pfleger“ als Namens- oder Herkunftshinweis verwendet wird, was sich auch aus zahlreichen Markeneintragungen ergibt, lässt sich die Eignung der Marke als unterscheidungskräftige Herkunftsangabe nicht mehr ernsthaft bestreiten.
Die Beschwerde musste daher mit dem eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis Erfolg haben.
Dr. Vogel von Falckenstein
Winter
Paetzold
Cl