Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 18.05.2009 – 11 W (pat) 332/04

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. Mai 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 41 12 597

… 08.05

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing.

Dr. Fritze und Dipl.-Ing. Univ. Rothe

beschlossen:

Auf den Einspruch wird das Patent DE 41 12 597 widerrufen.

G r ü n d e

I.

Die Erteilung des am 17. April 1991 beim Deutschen Patentamt (jetzt Deutsches

Patent- und Markenamt) angemeldeten Patents 41 12 597 mit der Bezeichnung

„Nähmaschine“

ist am 5. Februar 2004 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.

Die Einsprechende macht geltend, dass es dem Gegenstand des Anspruchs 1 des

angegriffenen Patents an erfinderischer Tätigkeit mangele (§ 21 Abs. 1 Nr. 1

PatG) und sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung

hinausgehe, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden sei (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).

Die Einsprechende hat u. a. folgende Schriften genannt:

(E1) US 1 354 603

(E2) US 1 472 588

(E5) US 4 807 548

Sie beantragt,

das angegriffene Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent aufrechtzuerhalten,

hilfsweise das Patent mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 vom 8. Mai 2009,

weiter hilfsweise das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 6

gemäß Hilfsantrag 2 vom 8. Mai 2009 übereinstimmend mit Hilfsantrag 1 vom 9. Februar 2005,

ferner hilfsweise das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 5

gemäß Hilfsantrag 3 vom 8. Mai 2009 übereinstimmend mit Hilfsantrag 2 vom 9. Februar 2005 beschränkt aufrechtzuerhalten.

Der erteilte Anspruch 1 lautet in gegliederter, im Übrigen wortgetreuer Fassung:

1. Nähmaschine (3), mit

2. einem Bett (70), einem Ständer (7) mit einer

linken

Seitenwand und einer rechten Seitenwand, der von dem

Bett (70) getragen wird,

3. einem Arm, dessen eines Ende von dem Ständer (7) getragen

wird, dessen anderes Ende sich in einer horizontalen Richtung

erstreckt und einen Nähkopf (8) trägt, und

4. einem Motor zum Antrieb der Nähmaschine (3) und

5. einem Innenraum (57) in dem einen Ende des Armes (4) zum

Aufnehmen des Motors (1),

6. der über der Verlängerungslinie der rechten Seitenwand

angeordnet ist,

7. wobei der Motor (1) lösbar von dem Innenraum (57) in der

horizontalen Richtung angebracht wird.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet in gegliederter, im Übrigen wortgetreuer Fassung:

1. Nähmaschine (3), mit

2. einem Bett (70), einem Ständer (7) mit einer

linken

Seitenwand und einer rechten Seitenwand, der von dem

Bett (70) getragen wird,

3. einem Arm (4), dessen eines Ende von dem Ständer (7) getragen wird, dessen anderes Ende sich in einer horizontalen

Richtung erstreckt und einen Nähkopf (8) trägt,

3a. einem zylindrischen Teil (10), das an dem einen Ende des Armes (4) gebildet ist, und

4. einem Motor zum Antrieb der Nähmaschine (3) und

5. einem Innenraum (57) des zylindrischen Teiles (10) in dem einen Ende des Armes (4) zum Aufnehmen des Motors (1),

6. der über der Verlängerungslinie der rechten Seitenwand

angeordnet ist,

7. wobei der Motor (1) lösbar von dem Innenraum (57) in der

horizontalen Richtung angebracht wird.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet in gegliederter, im Übrigen wortgetreuer Fassung:

1. Nähmaschine (3), mit

2. einem Bett (70), einem Ständer (7) mit einer

linken

Seitenwand und einer rechten Seitenwand, der von dem

Bett (70) getragen wird,

3. einem Arm, dessen eines Ende von dem Ständer (7) getragen

wird, dessen anderes Ende sich in einer horizontalen Richtung

erstreckt und einen Nähkopf (8) trägt, und

4. einem Motor zum Antrieb der Nähmaschine (3) und

5. einem Innenraum (57) in dem einen Ende des Armes (4) zum

Aufnehmen des Motors (1),

6a. wobei der Innenraum (57)

6. über der Verlängerungslinie der

rechten Seitenwand

angeordnet ist,

7. der Motor (1)

lösbar von dem

Innenraum (57)

in der

horizontalen Richtung angebracht wird,

8. der Motor (1) eine Ausgangswelle (25) enthält, deren Längsachse sich in horizontaler Richtung zu dem anderen Ende des

Armes (4) hin erstreckt, und in einem Inneren des Armes (4)

eine Hauptwelle (12) angeordnet ist, deren Längsachse sich in

horizontaler Richtung erstreckt,

9. und wobei die Nähmaschine eine Kupplung (29), die koaxial

ein Ende der Ausgangswelle (25) mit einem Ende der Hauptwelle (12) kuppelt, aufweist.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet in gegliederter, im Übrigen wortgetreuer Fassung:

1. Nähmaschine (3), mit

2. einem Bett (70), einem Ständer (7) mit einer

linken

Seitenwand und einer rechten Seitenwand, der von dem

Bett (70) getragen wird,

3. einem Arm, dessen eines Ende von dem Ständer (7) getragen

wird, dessen anderes Ende sich in einer horizontalen Richtung

erstreckt und einen Nähkopf (8) trägt, und

4. einem Motor zum Antrieb der Nähmaschine (3) und

5. einem Innenraum (57) in dem einen Ende des Armes (4) zum

Aufnehmen des Motors (1),

6a. wobei der Innenraum (57)

6. über der Verlängerungslinie der

rechten Seitenwand

angeordnet ist,

7. der Motor (1)

lösbar von dem

Innenraum (57)

in der

horizontalen Richtung angebracht wird,

8. der Motor (1) eine Ausgangswelle (25) enthält, deren Längsachse sich in horizontaler Richtung zu dem anderen Ende des

Armes (4) hin erstreckt, und in einem Inneren des Armes (4)

eine Hauptwelle (12) angeordnet ist, deren Längsachse sich in

horizontaler Richtung erstreckt,

9. und wobei die Nähmaschine eine Kupplung (29), die koaxial

ein Ende der Ausgangswelle (25) mit einem Ende der Hauptwelle (12) kuppelt,

10. eine Scheibe (26), die auf der äußeren Mantelfläche der Kupplung (29) montiert ist, und einem damit verbundenen Riemen (33) aufweist.

Wegen des Wortlauts der erteilten Unteransprüche, der Unteransprüche der Hilfsanträge 1, 2 und 3 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der Einspruch ist zulässig und auch begründet.

Wie auch dem Absatz [0002] der Patentschrift zu entnehmen ist, besteht üblicherweise der Rahmen einer Nähmaschine aus einem sich horizontal erstreckenden

Bett, einem auf einem Endabschnitt des Bettes stehenden Ständer und einem

Ausleger, also einem Arm, dessen eines Ende durch den Ständer gehalten wird

und dessen anderes Ende sich parallel zum Bett erstreckt. Als Motor zum Antrieb

der Nähmaschine wird ein Wechselstrom-Servomotor oder ähnliches verwendet,

welcher unter dem Tisch montiert sein kann, auf dem die Nähmaschine befestigt

ist.

Die Antriebskraft des Motors wird auf eine im Arm angebrachte Hauptwelle übertragen, die eine Nadelstange und einen Fadenaufnehmerhebel bzw. Oberfadenspanner antreibt. Weiterhin wird die Antriebskraft des Motors über einen Exzenter,

eine vertikale Welle etc. auf eine untere Welle übertragen, die im Bett angeordnet

ist. Ein Stoffschieber und ein Schlingenfänger werden durch die Drehbewegung

der unteren Welle angetrieben (Abs. [0003] der Patentschrift).

In der US 4 807 548 (E5) wird eine Nähmaschine beschrieben, die einen im Mittelteil des Armes angeordneten Motor aufweist. Diese Nähmaschine ist sehr kompakt, da der Motor im Arm angeordnet ist. Da jedoch das Mittelteil des Armes ins

Freie ragt und nicht in einem unteren Teil abgestützt wird, verursacht die Anordnung des relativ schweren Motors im Mittelteil des Armes ein gewichtsmäßiges

Ungleichgewicht der Nähmaschine. Dementsprechend verstärken sich beim Betrieb der Nähmaschine die Schwingungen. Weiterhin müssen der Arm und der

Ständer zum Halten des Motors relativ stark ausgeführt werden, was zu einer Zunahme des Gewichts der Nähmaschine führt. Weiterhin wird der Arm aus einem

zylindrischen Gussteil gebildet. Damit ist es beim Montieren des Motors im Mittelteil des Armes erforderlich, den Motor tief in den Arm einzusetzen und den Motor

im Arm mit einer langen Schraube zu fixieren. Dementsprechend soll der Einbau

und der Ausbau des Motors in den bzw. aus dem Arm, wenn eine Wartung oder

ähnliches erforderlich ist, problematisch sein (Abs. [0004] und [0005] der Patentschrift).

Die Aufgabe besteht deshalb darin, eine Nähmaschine mit einem eingebauten

Antriebsmotor bereitzustellen, deren Gewichtsverhältnisse ausbalanciert sind und

bei der im Betrieb die Schwingungen der Nähmaschine verringert sind und die

infolge des Wegfalls der Notwendigkeit, den Arm und den Ständer verstärkt auszuführen, ein reduziertes Gewicht aufweist (Abs. [0009] der Patentschrift).

Die Lösung soll mit dem Gegenstand des erteilten Anspruchs 1, hilfsweise mit

den Gegenständen der jeweiligen Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1, 2 oder 3

erfolgen.

Als maßgeblicher Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung

Maschinenbau mit langjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Herstellung von

Nähmaschinen anzusehen.

1. Auslegung des erteilten Anspruchs 1:

Die von der Einsprechenden in ihren Eingaben geäußerten Bedenken, dass der

geltende Anspruch 1 unklar sei, da das Merkmal, wonach die Nähmaschine mit

einem Innenraum (57) in dem einen Ende des Armes (4) zum Aufnehmen des

Motors (1), der über der Verlängerungslinie der rechten Seitenwand angeordnet

ist, ausgestattet ist, offen lasse, ob der Motor (1) oder der Innenraum (57) über der

Verlängerungslinie der rechten Seitenwand angeordnet seien, teilt der Senat nicht.

Der Relativsatz bezieht sich in dieser Merkmalsgruppe grammatikalisch eindeutig

auf den Motor, da er direkt an das Wort Motor anschließt und mit dem Relativpronomen "der" beginnt. Dass der Motor und nicht nur der Innenraum über der Verlängerungslinie der rechten Seitenwand angeordnet ist, ergibt sich für den Fachmann auch aus dem Sachzusammenhang. Mit diesem Merkmal soll nämlich aufgabengemäß erreicht werden, dass die Gewichtsverhältnisse der Nähmaschine

ausbalanciert sind und im Betrieb die Schwingungen der Nähmaschine verringert

werden. Da der Innenraum im Gegensatz zum Motor keine Masse aufweist, die

die Schwingungen der Nähmaschine veranlassen könnte, kann die Lösung folglich

nur darin bestehen, den Motor über der Verlängerungslinie der rechten Seitenwand anzuordnen. Hierbei versteht der Fachmann, wie der Senat in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, unter den Begriff Verlängerungslinie der rechten

Seitenwand die Verlängerungsebene der rechten Seitenwand.

2. Widerrufsgrund nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG

Entgegen der Auffassung der Einsprechenden liegt keine unzulässige Erweiterung

im erteilten Anspruch 1 sowie in den Ansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 3

vor. Die Zulässigkeit des erteilten Anspruchs 1 ist gegeben, da die ihn vom ursprünglich eingereichten Anspruch 1 unterscheidenden Merkmale entweder in den

ursprünglichen Figuren 1, 2 (A), 3 oder der ursprünglichen Beschreibung offenbart

sind (vgl. BGH, Crackkatalysator, GRUR 1990, 510).

Dies betrifft insbesondere auch das (unter Ziffer 1) vorgenannte Merkmal. Für die

Hauptansprüche der Hilfsanträge gilt Analoges.

Hauptantrag

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 mag zwar neu sein und gewerblich

anwendbar sein, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Für den Fachmann bildet die Druckschrift E2 den nächstkommenden Stand der

Technik, der nach Anspruch 1 eine Nähmaschine ("sewing machine") betrifft, was

dem Merkmal 1 des angegriffenen Anspruchs 1 entspricht.

Weiterhin ist S. 1, Z. 52 - 70 i. V. m. Fig. 1 eine Nähmaschine mit einem Basisteil

("base portion 15"), also einem Bett, zu entnehmen. Der röhrenförmige Arm besteht, wie die Figur 1 zeigt, aus einem horizontalen Teil ("horizontal portion of the

arm 5") und einem vertikalen Teil, also einem Ständer, der (in üblicher Bedienungsrichtung) eine linke und eine rechte Seitenwand aufweist, wobei der Ständer, wie in Figur 1 dargestellt, von dem Bett getragen wird (Merkmal 2).

Die Fig. 1 der Druckschrift E2 zeigt darüber hinaus, dass, wie bei solchen Nähmaschinen üblich, das eine Ende des horizontalen Teils des Arms vom vertikalen Teil

des Arms getragen wird und das andere Ende des horizontalen Teils des Arms

einen Nähkopf trägt. Dies stimmt mit dem Merkmal 3 überein, wonach die Nähmaschine mit einem Arm versehen ist, dessen eines Ende von dem Ständer getragen

wird, dessen anderes Ende sich in einer horizontalen Richtung erstreckt und einen

Nähkopf trägt.

Auch Merkmal 4 ist dieser Druckschrift zu entnehmen, da die Nähmaschine gemäß Anspruch 1 der E2 elektrisch betrieben ist ("An electrically driven sewing machine") und nach S. 1, Z. 71 - 91 in der Maschine ein Motor 17 vorgesehen ist.

Weiterhin entnimmt der Fachmann S. 1, Z. 71 - 73 i. V. m. Fig. 1 dieser Schrift,

dass der Motor am Ende des horizontalen Teils des Arms 5 angebracht ist. Der

Einwand der Patentinhaberin, der Motor sei nicht im Innenraum des horizontalen

Teils des Arms 5 angebracht, überzeugt nicht. S. 1, Z. 52 - 56 zu Folge ist der

Arm 5 mit einem abnehmbaren Endteil versehen, welches, wie Fig. 1 zeigt, den

Motor abdeckt. Demnach ist der Motor im Innenraum am Ende des horizontalen

Teils des Arms 5 angeordnet, was Merkmal 5 des angegriffenen Patents gleichkommt, wonach ein Innenraum in dem einen Ende des Armes zum Aufnehmen

des Motors vorgesehen ist.

Nach S. 1, Z. 104 - 111, weist die Nähmaschine gemäß E2 eine zweigeteilte horizontale Welle und einen abnehmbares Endteil des Armes auf, um den Motor leicht

ausbauen zu können, und aus Fig. 1 ist ersichtlich, dass der Motor mit horizontaler

Ausrichtung eingebaut ist. Daher ist auch Merkmal 7, wonach der Motor lösbar

von dem Innenraum in der horizontalen Richtung angebracht ist, dieser Druckschrift zu entnehmen.

Vom Stand der Technik gemäß E2 unterscheidet sich der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 allein durch das Merkmal 6, nach dem der Motor über der Verlängerungslinie bzw. der Verlängerungsebene der rechten Seitenwand angeordnet

ist. Die Fig. 1 der E2 zeigt den Motor über der linken Seitenwand.

Der Fachmann, der, wie es die Aufgabe des angegriffenen Patents vorsieht, die

Gewichtsverhältnisse der Nähmaschine ausbalancieren und die im Betrieb entstehenden Schwingungen der Nähmaschine verringern will, erkennt ohne Weiteres,

dass er hierfür das Moment und die Schwingungen, die vom Nähkopf mit seiner

sich auf- und abbewegenden Nadelstange ausgehen, ausgleichen muss. Dieser

Ausgleich kann aus fachmännischer Sicht nur durch eine Verlagerung des Motors

nach rechts erreicht werden, wobei der Motor dann weiter nach rechts eingebaut

werden muss und der Antriebsmechanismus, der die obere Welle mit der unteren

Welle verbindet, links vom Motor anzuordnen ist.

Die Patentinhaberin führte hierzu aus, eine lange Armwelle sei nachteilig, weshalb

eine Verlagerung des Motors nach rechts nicht nahe liege. Dieser Einwand vermochte nicht zu überzeugen, da die Vorteile der Verlagerung des Motors offensichtlich überwiegen, denn sie ermöglichen die Konstruktion einer leichteren und

vom Materialaufwand kostengünstiger zu produzierenden Nähmaschine, deren

Motor überdies leichter auszubauen ist, was den Wartungsaufwand reduziert.

Die angesprochenen Nachteile einer noch längeren Armwelle überwiegen jedoch

dann, wenn bei einem links vom Motor angeordneten Antriebsmechanismus der

Motor über die Verlängerungsebene der rechten Seitenwand hinaus verlängert

wird. Aus diesen handwerklichen Erwägungen heraus ergibt sich in naheliegender

Weise, dass zur Lösung der gestellten Aufgabe die optimale Position des Motors

über der Verlängerungsebene der rechten Seitenwand liegt. Somit kann auch das

Merkmal 6 eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag ist demnach nicht bestandsfähig.

Hilfsantrag 1

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem

des erteilten Anspruchs 1 durch eine Ergänzung nach dem Merkmal 3 sowie im

Merkmal 5, wonach - dem Sinn nach - die Nähmaschine ein zylindrisches Teil

aufweist, das an dem einen Ende des Armes gebildet ist und der Motor zum Antrieb der Nähmaschine in einem Innenraum des zylindrischen Teils aufgenommen

ist.

Auch diese weiteren Merkmale vermögen das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht zu begründen.

Aus S. 1, Z. 52 - 70, der Druckschrift E2 entnimmt der Fachmann, dass die Nähmaschine aus einem röhrenförmigen Arm ("tubular arm 5") besteht, der, wie die

Figuren zeigen, zylindrisch gestaltet ist und einen horizontalen Teil ("horizontal

portion of the arm") aufweist, der den Motor 17 aufnimmt. In der Figur 1 ist außerdem zu erkennen, dass der Motor in einem Innenraum angeordnet ist, der am

Ende des horizontalen Teils liegt. Somit sind auch die gegenüber dem erteilten

Anspruch 1 zusätzlichen Merkmale gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 aus E2

bekannt und können somit keinen Beitrag zur Patentfähigkeit der Nähmaschine

liefern.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist daher nicht bestandsfähig.

Hilfsantrag 2

Vom Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 unterscheidet sich der Gegenstand

des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 durch die Ergänzung im Merkmal 6, wonach

der der Innenraum (57) über der Verlängerungslinie der rechten Seitenwand angeordnet ist (Merkmal 6a) und durch die Einbeziehung der Merkmale der erteilten

Ansprüche 3 - 5, wonach der Motor (1) eine Ausgangswelle (25) enthält, deren

Längsachse sich in horizontaler Richtung zu dem anderen Ende des Armes (4) hin

erstreckt, und in einem Inneren des Armes (4) eine Hauptwelle (12) angeordnet

ist, deren Längsachse sich in horizontaler Richtung erstreckt (Merkmal 8),

und wobei die Nähmaschine eine Kupplung (29) aufweist, die koaxial ein Ende der

Ausgangswelle (25) mit einem Ende der Hauptwelle (12) kuppelt (Merkmal 9).

Auch diese zusätzlichen Merkmale vermögen das Vorliegen einer erfinderischen

Tätigkeit nicht zu begründen.

Wenn, wie zuvor bereits zum Merkmal 6 des erteilten Anspruchs 1 begründet

wurde, es für den Fachmann naheliegt, ausgehend von E2 den Motor der Nähmaschine über der Verlängerungsebene der rechten Seitenwand anzuordnen, dann

muss demzufolge auch der Innenraum in dem der Motor angeordnet ist, über der

Verlängerungsebene der rechten Seitenwand angeordnet sein (Merkmal 6a).

In der Druckschrift E2 ist auf S. 1, Z. 56 - 70, beschrieben, dass die bekannte

Nähmaschine eine zweigeteilte sich horizontal erstreckende Welle 8 aufweist. Die

Welle besteht aus einem inneren Teil 9 und einem äußeren Wellenteil 12 mit einem gekröpften Bereich 13, wobei der inneren Teil 9 der Hauptwelle (12) nach

dem angegriffenen Patent und der gekröpfte Wellenteil 12 der Ausgangswelle (25)

des Motors (1) nach dem angegriffenen Patent entspricht. Figur 1 zeigt ferner,

dass sich die gekröpfte Welle 12, wie die Ausgangswelle (25) gemäß dem angegriffenen Patent im Inneren des horizontalen Teils des Armes 5 in horizontaler

Richtung zu dem anderen Ende des horizontalen Teils des Armes 5 hin erstreckt.

Folglich ist auch das Merkmal 8 aus E2 bekannt.

Nach S. 1, Z. 56 - 70 der E2 ist der inneren Teil 9 der zweigeteilten Welle 8 rohrförmig ausgebildet und mit einem transversal angebrachten Stift 10 versehen, um

das gekröpfte Wellenteil 12 lösbar und, wie Fig. 1 zeigt, koaxial zu befestigen.

Dies entspricht dem Merkmal 9, wonach die Nähmaschine eine Kupplung (25)

aufweist, die koaxial ein Ende der Ausgangswelle (25) mit einem Ende der Hauptwelle (12) kuppelt.

Somit treten auch hier keine Merkmale selbständig patentfähiger Bedeutung

hinzu.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist folglich ebenfalls nicht bestandsfähig.

Hilfsantrag 3

Vom Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 durch die Anfügung der Merkmale

des erteilten Anspruchs 6, wonach die Nähmaschine eine Scheibe (26), die auf

der äußeren Mantelfläche der Kupplung (29) montiert ist, und einen damit verbundenen Riemen (33) aufweist.

Auch diese weiteren Merkmale vermögen das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht zu begründen.

Die Druckschrift E2 (vgl. S. 1, Z. 63 – 68) offenbart, zum Antreiben der unteren

Welle eine Stange ("rod 14“) zwischen der oberen und unteren Welle vorzusehen.

Wie bereits zum Merkmal 6 des erteilten Anspruchs 1 begründet wurde, wird der

Fachmann, um den Motor möglichst weit nach rechts einzubauen, den Antriebsmechanismus, der die obere Welle mit der unteren Welle verbindet, naheliegenderweise links vom Motor anordnen. Diesen Antriebsmechanismus durch

einen alternativen Riementrieb zu ersetzen, liegt auf Grund der bekannten Vorteile

nahe, denn Riementriebe tragen zu einer Gewichtsersparnis bei und verbessern

durch die Vermeidung von Schwingungen die Laufruhe einer Maschine. Überdies

sind Riementriebe, die auf der Antriebswelle sitzende Scheiben zum Antreiben

des Riemens aufweisen, auf Grund der genannten Vorteile bei modernen Nähmaschinen üblich, wozu rein gutachterlich auf Sp. 2, Z. 67 bis Sp. 3, Z. 2 i. V. m.

Fig. 1 der Druckschrift E5 verwiesen wird. Somit gelangt der Fachmann ohne erfinderisches Zutun ausgehend vom Stand der Technik nach E2 zu einer Nähmaschine mit einem Riementrieb, dessen Scheibe, über die der Riemen angetrieben

wird, links vom Motor auf der Antriebswelle angeordnet ist.

Die Druckschrift E1 lehrt bereits, den Motor einer Nähmaschine so anzubringen,

dass er leicht ausgebaut werden kann (S. 1, Z. 28 – 32 und S. 2, Z. 61 - 68). Dies

wird, was der Fig. 1 ohne Weiteres entnommen werden kann, dadurch erreicht,

dass der Motor aus der rechten Seitenwand entnommen werden kann, ohne weitere Teile aus der Nähmaschine ausbauen zu müssen. Überdies muss die Verbindung zwischen oberer und unterer Welle beim Ausbau nicht getrennt werden, was,

wie der Fachmann zweifellos erkennt, den Vorteil hat, dass beim Wiedereinbau

des Motors die Synchronität zwischen der oberen und unteren Welle nicht neu

eingestellt werden muss.

Um diesen Vorteil auch bei der oben als naheliegend beschriebenen Konstruktion

zu nutzen, muss lediglich die links vom Motor angeordnete Antriebsscheibe des

Riementriebs auf den Teil der zweigeteilten Welle versetzt werden, der nicht mit

dem Motor ausgebaut werden muss, nämlich die Hauptwelle. Da, um möglichst

wenig Teile ausbauen zu müssen, die Kupplung beim Ausbau des Motors an der

Hauptwelle verbleibt und sich die Kupplung mit der Hauptwelle mitdreht, liegt es

auf der Hand, die Riemenscheibe auf der der Kupplung zu befestigen. Demzufolge

bedarf es keiner erfinderischen Tätigkeit, die Riemenscheibe auf der äußeren

Mantelfläche der Kupplung zu montieren.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist somit nicht bestandsfähig.

Unteransprüche

Die Unteransprüche 2 bis 8 nach Hauptantrag, die Unteransprüche 2 bis 8 nach

Hilfsantrag 1, die Unteransprüche 2 bis 6 nach Hilfsantrag 2 und die Unteransprüche 2 bis 5 nach Hilfsantrag 3, in denen ein eigenständiger erfinderischer Gehalt

nicht erkennbar ist, teilen das Rechtsschicksal des Anspruchs 1 des jeweiligen

Antrags, da sie jeweils Teil desselben Antrags sind.

Das Patent ist daher zu widerrufen.

Dr. W. Maier

v. Zglinitzki

Dr. Fritze

Rothe

Bb