Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 18.05.2009 – 11 W (pat) 332/04
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. Mai 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 41 12 597
… 08.05
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing.
Dr. Fritze und Dipl.-Ing. Univ. Rothe
beschlossen:
Auf den Einspruch wird das Patent DE 41 12 597 widerrufen.
G r ü n d e
I.
Die Erteilung des am 17. April 1991 beim Deutschen Patentamt (jetzt Deutsches
Patent- und Markenamt) angemeldeten Patents 41 12 597 mit der Bezeichnung
„Nähmaschine“
ist am 5. Februar 2004 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.
Die Einsprechende macht geltend, dass es dem Gegenstand des Anspruchs 1 des
angegriffenen Patents an erfinderischer Tätigkeit mangele (§ 21 Abs. 1 Nr. 1
PatG) und sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung
hinausgehe, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden sei (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).
Die Einsprechende hat u. a. folgende Schriften genannt:
(E1) US 1 354 603
(E2) US 1 472 588
(E5) US 4 807 548
Sie beantragt,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten,
hilfsweise das Patent mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 vom 8. Mai 2009,
weiter hilfsweise das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 6
gemäß Hilfsantrag 2 vom 8. Mai 2009 übereinstimmend mit Hilfsantrag 1 vom 9. Februar 2005,
ferner hilfsweise das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 5
gemäß Hilfsantrag 3 vom 8. Mai 2009 übereinstimmend mit Hilfsantrag 2 vom 9. Februar 2005 beschränkt aufrechtzuerhalten.
Der erteilte Anspruch 1 lautet in gegliederter, im Übrigen wortgetreuer Fassung:
1. Nähmaschine (3), mit
2. einem Bett (70), einem Ständer (7) mit einer
linken
Seitenwand und einer rechten Seitenwand, der von dem
Bett (70) getragen wird,
3. einem Arm, dessen eines Ende von dem Ständer (7) getragen
wird, dessen anderes Ende sich in einer horizontalen Richtung
erstreckt und einen Nähkopf (8) trägt, und
4. einem Motor zum Antrieb der Nähmaschine (3) und
5. einem Innenraum (57) in dem einen Ende des Armes (4) zum
Aufnehmen des Motors (1),
6. der über der Verlängerungslinie der rechten Seitenwand
angeordnet ist,
7. wobei der Motor (1) lösbar von dem Innenraum (57) in der
horizontalen Richtung angebracht wird.
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet in gegliederter, im Übrigen wortgetreuer Fassung:
1. Nähmaschine (3), mit
2. einem Bett (70), einem Ständer (7) mit einer
linken
Seitenwand und einer rechten Seitenwand, der von dem
Bett (70) getragen wird,
3. einem Arm (4), dessen eines Ende von dem Ständer (7) getragen wird, dessen anderes Ende sich in einer horizontalen
Richtung erstreckt und einen Nähkopf (8) trägt,
3a. einem zylindrischen Teil (10), das an dem einen Ende des Armes (4) gebildet ist, und
4. einem Motor zum Antrieb der Nähmaschine (3) und
5. einem Innenraum (57) des zylindrischen Teiles (10) in dem einen Ende des Armes (4) zum Aufnehmen des Motors (1),
6. der über der Verlängerungslinie der rechten Seitenwand
angeordnet ist,
7. wobei der Motor (1) lösbar von dem Innenraum (57) in der
horizontalen Richtung angebracht wird.
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet in gegliederter, im Übrigen wortgetreuer Fassung:
1. Nähmaschine (3), mit
2. einem Bett (70), einem Ständer (7) mit einer
linken
Seitenwand und einer rechten Seitenwand, der von dem
Bett (70) getragen wird,
3. einem Arm, dessen eines Ende von dem Ständer (7) getragen
wird, dessen anderes Ende sich in einer horizontalen Richtung
erstreckt und einen Nähkopf (8) trägt, und
4. einem Motor zum Antrieb der Nähmaschine (3) und
5. einem Innenraum (57) in dem einen Ende des Armes (4) zum
Aufnehmen des Motors (1),
6a. wobei der Innenraum (57)
6. über der Verlängerungslinie der
rechten Seitenwand
angeordnet ist,
7. der Motor (1)
lösbar von dem
Innenraum (57)
in der
horizontalen Richtung angebracht wird,
8. der Motor (1) eine Ausgangswelle (25) enthält, deren Längsachse sich in horizontaler Richtung zu dem anderen Ende des
Armes (4) hin erstreckt, und in einem Inneren des Armes (4)
eine Hauptwelle (12) angeordnet ist, deren Längsachse sich in
horizontaler Richtung erstreckt,
9. und wobei die Nähmaschine eine Kupplung (29), die koaxial
ein Ende der Ausgangswelle (25) mit einem Ende der Hauptwelle (12) kuppelt, aufweist.
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet in gegliederter, im Übrigen wortgetreuer Fassung:
1. Nähmaschine (3), mit
2. einem Bett (70), einem Ständer (7) mit einer
linken
Seitenwand und einer rechten Seitenwand, der von dem
Bett (70) getragen wird,
3. einem Arm, dessen eines Ende von dem Ständer (7) getragen
wird, dessen anderes Ende sich in einer horizontalen Richtung
erstreckt und einen Nähkopf (8) trägt, und
4. einem Motor zum Antrieb der Nähmaschine (3) und
5. einem Innenraum (57) in dem einen Ende des Armes (4) zum
Aufnehmen des Motors (1),
6a. wobei der Innenraum (57)
6. über der Verlängerungslinie der
rechten Seitenwand
angeordnet ist,
7. der Motor (1)
lösbar von dem
Innenraum (57)
in der
horizontalen Richtung angebracht wird,
8. der Motor (1) eine Ausgangswelle (25) enthält, deren Längsachse sich in horizontaler Richtung zu dem anderen Ende des
Armes (4) hin erstreckt, und in einem Inneren des Armes (4)
eine Hauptwelle (12) angeordnet ist, deren Längsachse sich in
horizontaler Richtung erstreckt,
9. und wobei die Nähmaschine eine Kupplung (29), die koaxial
ein Ende der Ausgangswelle (25) mit einem Ende der Hauptwelle (12) kuppelt,
10. eine Scheibe (26), die auf der äußeren Mantelfläche der Kupplung (29) montiert ist, und einem damit verbundenen Riemen (33) aufweist.
Wegen des Wortlauts der erteilten Unteransprüche, der Unteransprüche der Hilfsanträge 1, 2 und 3 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der Einspruch ist zulässig und auch begründet.
Wie auch dem Absatz [0002] der Patentschrift zu entnehmen ist, besteht üblicherweise der Rahmen einer Nähmaschine aus einem sich horizontal erstreckenden
Bett, einem auf einem Endabschnitt des Bettes stehenden Ständer und einem
Ausleger, also einem Arm, dessen eines Ende durch den Ständer gehalten wird
und dessen anderes Ende sich parallel zum Bett erstreckt. Als Motor zum Antrieb
der Nähmaschine wird ein Wechselstrom-Servomotor oder ähnliches verwendet,
welcher unter dem Tisch montiert sein kann, auf dem die Nähmaschine befestigt
ist.
Die Antriebskraft des Motors wird auf eine im Arm angebrachte Hauptwelle übertragen, die eine Nadelstange und einen Fadenaufnehmerhebel bzw. Oberfadenspanner antreibt. Weiterhin wird die Antriebskraft des Motors über einen Exzenter,
eine vertikale Welle etc. auf eine untere Welle übertragen, die im Bett angeordnet
ist. Ein Stoffschieber und ein Schlingenfänger werden durch die Drehbewegung
der unteren Welle angetrieben (Abs. [0003] der Patentschrift).
In der US 4 807 548 (E5) wird eine Nähmaschine beschrieben, die einen im Mittelteil des Armes angeordneten Motor aufweist. Diese Nähmaschine ist sehr kompakt, da der Motor im Arm angeordnet ist. Da jedoch das Mittelteil des Armes ins
Freie ragt und nicht in einem unteren Teil abgestützt wird, verursacht die Anordnung des relativ schweren Motors im Mittelteil des Armes ein gewichtsmäßiges
Ungleichgewicht der Nähmaschine. Dementsprechend verstärken sich beim Betrieb der Nähmaschine die Schwingungen. Weiterhin müssen der Arm und der
Ständer zum Halten des Motors relativ stark ausgeführt werden, was zu einer Zunahme des Gewichts der Nähmaschine führt. Weiterhin wird der Arm aus einem
zylindrischen Gussteil gebildet. Damit ist es beim Montieren des Motors im Mittelteil des Armes erforderlich, den Motor tief in den Arm einzusetzen und den Motor
im Arm mit einer langen Schraube zu fixieren. Dementsprechend soll der Einbau
und der Ausbau des Motors in den bzw. aus dem Arm, wenn eine Wartung oder
ähnliches erforderlich ist, problematisch sein (Abs. [0004] und [0005] der Patentschrift).
Die Aufgabe besteht deshalb darin, eine Nähmaschine mit einem eingebauten
Antriebsmotor bereitzustellen, deren Gewichtsverhältnisse ausbalanciert sind und
bei der im Betrieb die Schwingungen der Nähmaschine verringert sind und die
infolge des Wegfalls der Notwendigkeit, den Arm und den Ständer verstärkt auszuführen, ein reduziertes Gewicht aufweist (Abs. [0009] der Patentschrift).
Die Lösung soll mit dem Gegenstand des erteilten Anspruchs 1, hilfsweise mit
den Gegenständen der jeweiligen Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1, 2 oder 3
erfolgen.
Als maßgeblicher Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung
Maschinenbau mit langjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Herstellung von
Nähmaschinen anzusehen.
1. Auslegung des erteilten Anspruchs 1:
Die von der Einsprechenden in ihren Eingaben geäußerten Bedenken, dass der
geltende Anspruch 1 unklar sei, da das Merkmal, wonach die Nähmaschine mit
einem Innenraum (57) in dem einen Ende des Armes (4) zum Aufnehmen des
Motors (1), der über der Verlängerungslinie der rechten Seitenwand angeordnet
ist, ausgestattet ist, offen lasse, ob der Motor (1) oder der Innenraum (57) über der
Verlängerungslinie der rechten Seitenwand angeordnet seien, teilt der Senat nicht.
Der Relativsatz bezieht sich in dieser Merkmalsgruppe grammatikalisch eindeutig
auf den Motor, da er direkt an das Wort Motor anschließt und mit dem Relativpronomen "der" beginnt. Dass der Motor und nicht nur der Innenraum über der Verlängerungslinie der rechten Seitenwand angeordnet ist, ergibt sich für den Fachmann auch aus dem Sachzusammenhang. Mit diesem Merkmal soll nämlich aufgabengemäß erreicht werden, dass die Gewichtsverhältnisse der Nähmaschine
ausbalanciert sind und im Betrieb die Schwingungen der Nähmaschine verringert
werden. Da der Innenraum im Gegensatz zum Motor keine Masse aufweist, die
die Schwingungen der Nähmaschine veranlassen könnte, kann die Lösung folglich
nur darin bestehen, den Motor über der Verlängerungslinie der rechten Seitenwand anzuordnen. Hierbei versteht der Fachmann, wie der Senat in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, unter den Begriff Verlängerungslinie der rechten
Seitenwand die Verlängerungsebene der rechten Seitenwand.
2. Widerrufsgrund nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG
Entgegen der Auffassung der Einsprechenden liegt keine unzulässige Erweiterung
im erteilten Anspruch 1 sowie in den Ansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 3
vor. Die Zulässigkeit des erteilten Anspruchs 1 ist gegeben, da die ihn vom ursprünglich eingereichten Anspruch 1 unterscheidenden Merkmale entweder in den
ursprünglichen Figuren 1, 2 (A), 3 oder der ursprünglichen Beschreibung offenbart
sind (vgl. BGH, Crackkatalysator, GRUR 1990, 510).
Dies betrifft insbesondere auch das (unter Ziffer 1) vorgenannte Merkmal. Für die
Hauptansprüche der Hilfsanträge gilt Analoges.
Hauptantrag
Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 mag zwar neu sein und gewerblich
anwendbar sein, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Für den Fachmann bildet die Druckschrift E2 den nächstkommenden Stand der
Technik, der nach Anspruch 1 eine Nähmaschine ("sewing machine") betrifft, was
dem Merkmal 1 des angegriffenen Anspruchs 1 entspricht.
Weiterhin ist S. 1, Z. 52 - 70 i. V. m. Fig. 1 eine Nähmaschine mit einem Basisteil
("base portion 15"), also einem Bett, zu entnehmen. Der röhrenförmige Arm besteht, wie die Figur 1 zeigt, aus einem horizontalen Teil ("horizontal portion of the
arm 5") und einem vertikalen Teil, also einem Ständer, der (in üblicher Bedienungsrichtung) eine linke und eine rechte Seitenwand aufweist, wobei der Ständer, wie in Figur 1 dargestellt, von dem Bett getragen wird (Merkmal 2).
Die Fig. 1 der Druckschrift E2 zeigt darüber hinaus, dass, wie bei solchen Nähmaschinen üblich, das eine Ende des horizontalen Teils des Arms vom vertikalen Teil
des Arms getragen wird und das andere Ende des horizontalen Teils des Arms
einen Nähkopf trägt. Dies stimmt mit dem Merkmal 3 überein, wonach die Nähmaschine mit einem Arm versehen ist, dessen eines Ende von dem Ständer getragen
wird, dessen anderes Ende sich in einer horizontalen Richtung erstreckt und einen
Nähkopf trägt.
Auch Merkmal 4 ist dieser Druckschrift zu entnehmen, da die Nähmaschine gemäß Anspruch 1 der E2 elektrisch betrieben ist ("An electrically driven sewing machine") und nach S. 1, Z. 71 - 91 in der Maschine ein Motor 17 vorgesehen ist.
Weiterhin entnimmt der Fachmann S. 1, Z. 71 - 73 i. V. m. Fig. 1 dieser Schrift,
dass der Motor am Ende des horizontalen Teils des Arms 5 angebracht ist. Der
Einwand der Patentinhaberin, der Motor sei nicht im Innenraum des horizontalen
Teils des Arms 5 angebracht, überzeugt nicht. S. 1, Z. 52 - 56 zu Folge ist der
Arm 5 mit einem abnehmbaren Endteil versehen, welches, wie Fig. 1 zeigt, den
Motor abdeckt. Demnach ist der Motor im Innenraum am Ende des horizontalen
Teils des Arms 5 angeordnet, was Merkmal 5 des angegriffenen Patents gleichkommt, wonach ein Innenraum in dem einen Ende des Armes zum Aufnehmen
des Motors vorgesehen ist.
Nach S. 1, Z. 104 - 111, weist die Nähmaschine gemäß E2 eine zweigeteilte horizontale Welle und einen abnehmbares Endteil des Armes auf, um den Motor leicht
ausbauen zu können, und aus Fig. 1 ist ersichtlich, dass der Motor mit horizontaler
Ausrichtung eingebaut ist. Daher ist auch Merkmal 7, wonach der Motor lösbar
von dem Innenraum in der horizontalen Richtung angebracht ist, dieser Druckschrift zu entnehmen.
Vom Stand der Technik gemäß E2 unterscheidet sich der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 allein durch das Merkmal 6, nach dem der Motor über der Verlängerungslinie bzw. der Verlängerungsebene der rechten Seitenwand angeordnet
ist. Die Fig. 1 der E2 zeigt den Motor über der linken Seitenwand.
Der Fachmann, der, wie es die Aufgabe des angegriffenen Patents vorsieht, die
Gewichtsverhältnisse der Nähmaschine ausbalancieren und die im Betrieb entstehenden Schwingungen der Nähmaschine verringern will, erkennt ohne Weiteres,
dass er hierfür das Moment und die Schwingungen, die vom Nähkopf mit seiner
sich auf- und abbewegenden Nadelstange ausgehen, ausgleichen muss. Dieser
Ausgleich kann aus fachmännischer Sicht nur durch eine Verlagerung des Motors
nach rechts erreicht werden, wobei der Motor dann weiter nach rechts eingebaut
werden muss und der Antriebsmechanismus, der die obere Welle mit der unteren
Welle verbindet, links vom Motor anzuordnen ist.
Die Patentinhaberin führte hierzu aus, eine lange Armwelle sei nachteilig, weshalb
eine Verlagerung des Motors nach rechts nicht nahe liege. Dieser Einwand vermochte nicht zu überzeugen, da die Vorteile der Verlagerung des Motors offensichtlich überwiegen, denn sie ermöglichen die Konstruktion einer leichteren und
vom Materialaufwand kostengünstiger zu produzierenden Nähmaschine, deren
Motor überdies leichter auszubauen ist, was den Wartungsaufwand reduziert.
Die angesprochenen Nachteile einer noch längeren Armwelle überwiegen jedoch
dann, wenn bei einem links vom Motor angeordneten Antriebsmechanismus der
Motor über die Verlängerungsebene der rechten Seitenwand hinaus verlängert
wird. Aus diesen handwerklichen Erwägungen heraus ergibt sich in naheliegender
Weise, dass zur Lösung der gestellten Aufgabe die optimale Position des Motors
über der Verlängerungsebene der rechten Seitenwand liegt. Somit kann auch das
Merkmal 6 eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag ist demnach nicht bestandsfähig.
Hilfsantrag 1
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem
des erteilten Anspruchs 1 durch eine Ergänzung nach dem Merkmal 3 sowie im
Merkmal 5, wonach - dem Sinn nach - die Nähmaschine ein zylindrisches Teil
aufweist, das an dem einen Ende des Armes gebildet ist und der Motor zum Antrieb der Nähmaschine in einem Innenraum des zylindrischen Teils aufgenommen
ist.
Auch diese weiteren Merkmale vermögen das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht zu begründen.
Aus S. 1, Z. 52 - 70, der Druckschrift E2 entnimmt der Fachmann, dass die Nähmaschine aus einem röhrenförmigen Arm ("tubular arm 5") besteht, der, wie die
Figuren zeigen, zylindrisch gestaltet ist und einen horizontalen Teil ("horizontal
portion of the arm") aufweist, der den Motor 17 aufnimmt. In der Figur 1 ist außerdem zu erkennen, dass der Motor in einem Innenraum angeordnet ist, der am
Ende des horizontalen Teils liegt. Somit sind auch die gegenüber dem erteilten
Anspruch 1 zusätzlichen Merkmale gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 aus E2
bekannt und können somit keinen Beitrag zur Patentfähigkeit der Nähmaschine
liefern.
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist daher nicht bestandsfähig.
Hilfsantrag 2
Vom Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 unterscheidet sich der Gegenstand
des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 durch die Ergänzung im Merkmal 6, wonach
der der Innenraum (57) über der Verlängerungslinie der rechten Seitenwand angeordnet ist (Merkmal 6a) und durch die Einbeziehung der Merkmale der erteilten
Ansprüche 3 - 5, wonach der Motor (1) eine Ausgangswelle (25) enthält, deren
Längsachse sich in horizontaler Richtung zu dem anderen Ende des Armes (4) hin
erstreckt, und in einem Inneren des Armes (4) eine Hauptwelle (12) angeordnet
ist, deren Längsachse sich in horizontaler Richtung erstreckt (Merkmal 8),
und wobei die Nähmaschine eine Kupplung (29) aufweist, die koaxial ein Ende der
Ausgangswelle (25) mit einem Ende der Hauptwelle (12) kuppelt (Merkmal 9).
Auch diese zusätzlichen Merkmale vermögen das Vorliegen einer erfinderischen
Tätigkeit nicht zu begründen.
Wenn, wie zuvor bereits zum Merkmal 6 des erteilten Anspruchs 1 begründet
wurde, es für den Fachmann naheliegt, ausgehend von E2 den Motor der Nähmaschine über der Verlängerungsebene der rechten Seitenwand anzuordnen, dann
muss demzufolge auch der Innenraum in dem der Motor angeordnet ist, über der
Verlängerungsebene der rechten Seitenwand angeordnet sein (Merkmal 6a).
In der Druckschrift E2 ist auf S. 1, Z. 56 - 70, beschrieben, dass die bekannte
Nähmaschine eine zweigeteilte sich horizontal erstreckende Welle 8 aufweist. Die
Welle besteht aus einem inneren Teil 9 und einem äußeren Wellenteil 12 mit einem gekröpften Bereich 13, wobei der inneren Teil 9 der Hauptwelle (12) nach
dem angegriffenen Patent und der gekröpfte Wellenteil 12 der Ausgangswelle (25)
des Motors (1) nach dem angegriffenen Patent entspricht. Figur 1 zeigt ferner,
dass sich die gekröpfte Welle 12, wie die Ausgangswelle (25) gemäß dem angegriffenen Patent im Inneren des horizontalen Teils des Armes 5 in horizontaler
Richtung zu dem anderen Ende des horizontalen Teils des Armes 5 hin erstreckt.
Folglich ist auch das Merkmal 8 aus E2 bekannt.
Nach S. 1, Z. 56 - 70 der E2 ist der inneren Teil 9 der zweigeteilten Welle 8 rohrförmig ausgebildet und mit einem transversal angebrachten Stift 10 versehen, um
das gekröpfte Wellenteil 12 lösbar und, wie Fig. 1 zeigt, koaxial zu befestigen.
Dies entspricht dem Merkmal 9, wonach die Nähmaschine eine Kupplung (25)
aufweist, die koaxial ein Ende der Ausgangswelle (25) mit einem Ende der Hauptwelle (12) kuppelt.
Somit treten auch hier keine Merkmale selbständig patentfähiger Bedeutung
hinzu.
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist folglich ebenfalls nicht bestandsfähig.
Hilfsantrag 3
Vom Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 durch die Anfügung der Merkmale
des erteilten Anspruchs 6, wonach die Nähmaschine eine Scheibe (26), die auf
der äußeren Mantelfläche der Kupplung (29) montiert ist, und einen damit verbundenen Riemen (33) aufweist.
Auch diese weiteren Merkmale vermögen das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht zu begründen.
Die Druckschrift E2 (vgl. S. 1, Z. 63 – 68) offenbart, zum Antreiben der unteren
Welle eine Stange ("rod 14“) zwischen der oberen und unteren Welle vorzusehen.
Wie bereits zum Merkmal 6 des erteilten Anspruchs 1 begründet wurde, wird der
Fachmann, um den Motor möglichst weit nach rechts einzubauen, den Antriebsmechanismus, der die obere Welle mit der unteren Welle verbindet, naheliegenderweise links vom Motor anordnen. Diesen Antriebsmechanismus durch
einen alternativen Riementrieb zu ersetzen, liegt auf Grund der bekannten Vorteile
nahe, denn Riementriebe tragen zu einer Gewichtsersparnis bei und verbessern
durch die Vermeidung von Schwingungen die Laufruhe einer Maschine. Überdies
sind Riementriebe, die auf der Antriebswelle sitzende Scheiben zum Antreiben
des Riemens aufweisen, auf Grund der genannten Vorteile bei modernen Nähmaschinen üblich, wozu rein gutachterlich auf Sp. 2, Z. 67 bis Sp. 3, Z. 2 i. V. m.
Fig. 1 der Druckschrift E5 verwiesen wird. Somit gelangt der Fachmann ohne erfinderisches Zutun ausgehend vom Stand der Technik nach E2 zu einer Nähmaschine mit einem Riementrieb, dessen Scheibe, über die der Riemen angetrieben
wird, links vom Motor auf der Antriebswelle angeordnet ist.
Die Druckschrift E1 lehrt bereits, den Motor einer Nähmaschine so anzubringen,
dass er leicht ausgebaut werden kann (S. 1, Z. 28 – 32 und S. 2, Z. 61 - 68). Dies
wird, was der Fig. 1 ohne Weiteres entnommen werden kann, dadurch erreicht,
dass der Motor aus der rechten Seitenwand entnommen werden kann, ohne weitere Teile aus der Nähmaschine ausbauen zu müssen. Überdies muss die Verbindung zwischen oberer und unterer Welle beim Ausbau nicht getrennt werden, was,
wie der Fachmann zweifellos erkennt, den Vorteil hat, dass beim Wiedereinbau
des Motors die Synchronität zwischen der oberen und unteren Welle nicht neu
eingestellt werden muss.
Um diesen Vorteil auch bei der oben als naheliegend beschriebenen Konstruktion
zu nutzen, muss lediglich die links vom Motor angeordnete Antriebsscheibe des
Riementriebs auf den Teil der zweigeteilten Welle versetzt werden, der nicht mit
dem Motor ausgebaut werden muss, nämlich die Hauptwelle. Da, um möglichst
wenig Teile ausbauen zu müssen, die Kupplung beim Ausbau des Motors an der
Hauptwelle verbleibt und sich die Kupplung mit der Hauptwelle mitdreht, liegt es
auf der Hand, die Riemenscheibe auf der der Kupplung zu befestigen. Demzufolge
bedarf es keiner erfinderischen Tätigkeit, die Riemenscheibe auf der äußeren
Mantelfläche der Kupplung zu montieren.
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist somit nicht bestandsfähig.
Unteransprüche
Die Unteransprüche 2 bis 8 nach Hauptantrag, die Unteransprüche 2 bis 8 nach
Hilfsantrag 1, die Unteransprüche 2 bis 6 nach Hilfsantrag 2 und die Unteransprüche 2 bis 5 nach Hilfsantrag 3, in denen ein eigenständiger erfinderischer Gehalt
nicht erkennbar ist, teilen das Rechtsschicksal des Anspruchs 1 des jeweiligen
Antrags, da sie jeweils Teil desselben Antrags sind.
Das Patent ist daher zu widerrufen.
Dr. W. Maier
v. Zglinitzki
Dr. Fritze
Rothe
Bb