Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 18.05.2009 – 25 W (pat) 63/08

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 63/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Markenanmeldung 303 09 464

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung am 18. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie des Richters Merzbach und der Richterin Bayer

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Oktober 2006 und vom

15. Juli 2008 sind wirkungslos, soweit die Löschung der Marke

303 09 464 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 20. Oktober 2006 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der eingetragenen Marke

303 09 464 wegen des Widerspruchs aus der Marke 338 870 angeordnet. Mit Beschluss vom 15. Juli 2008 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen

zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und

fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie

die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der

Teillöschung beantragt.

Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 ZPO ist

auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl. BGH

Mitt. 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen

(vgl. dazu BPatGE 43, 96).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Kliems

Merzbach

Bayer

Hu/Cl