Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 20.05.2009 – 25 W (pat) 71/08
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 71/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 34 144.1
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
20. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems und der Richterin
Bayer sowie des Richters Merzbach
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I .
fundscreen
Die Bezeichnung
ist am 29. Mai 2006 für die Dienstleistungen
„Versicherungswesen, Geldgeschäfte, Finanzwesen, Finanzanalysen; Telekommunikation, insbesondere Bereitstellen von Informationen im Internet; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analysen und Forschungsdienstleistungen, Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und
-software“
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Nach vorheriger Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG ist die Anmeldung durch zwei Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 vom 4. April 2007 und 2. September 2008, von denen einer im
Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen worden, weil der angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.
Die angesprochenen und mit Englisch als Fachsprache vertrauten Verkehrskreise
würden die aus den englischen Begriffen „fund“ und „screen“ gebildete
Wortkombination ohne weiteres i. S von „Fonds-Display, Fonds-Überprüfung"
verstehen.
In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen bringe die angemeldete
Wortkombination damit aber zum Ausdruck, dass diese sich mit der Überprüfung
von Geldanlagen befassten oder sich auf die Ergebnisse einer solchen Analyse
stützten bzw. die hierfür erforderliche technologische und EDV-technische Basis
bereitstellten. So könnten die beanspruchten Dienstleistungen auf dem Bereich
des Finanzwesens die Analyse und Bewertung von Geldanlagemöglichkeiten zum
Gegenstand haben. Die weiterhin beanspruchten
„wissenschaftliche und
technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche
Designerdienstleistungen; industrielle Analysen und Forschungsdienstleistungen,
Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software“ könnten ihrem
Inhalt nach entsprechende Konzeptionen, Analysen und Beobachtungen zum
Gegenstand haben bzw. die
für die Erhebung und/oder Darstellung der
Ergebnisse
erforderlichen
technischen/EDV-technischen Voraussetzungen
schaffen. Die Dienstleistung „Telekommunikation, insbesondere Bereitstellen von
Informationen im Internet“ könne sich ebenfalls inhaltlich mit der Überprüfung und
Auswertung von Geldanlagen beschäftigen.
Die angesprochenen Verkehrskreise würden daher
in der angemeldeten
Bezeichnung keinen Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb, sondern nur
eine beschreibende Angabe zu Inhalt und Gegenstand der Dienstleistungen
entnehmen. Dem stehe nicht entgegen, dass die beiden Begriffe „fund“ und
„screen“ jeweile eine Reihe weiterer Bedeutungen haben könnte, da ein abweichendes Verständnis in Zusammenhang mit den hier maßgeblichen Dienstleistungen nicht nahe liege, zumal die sprachüblich gebildete Wortkombination in
der vorgenannten Bedeutung auch bereits als Inhalts-/Themenangabe zur
Bezeichnung einer Auswahl oder Analyse auf einem bestimmten Gebiet
verwendet werde.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß begehrt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. April 2007 und 2. September 2008
aufzuheben.
Von einem von der Markenstelle angenommenen Verständnis der angemeldeten
Bezeichnung i. S. von „Überprüfung von Geldanlagen“ könne schon aufgrund der
Vielzahl weiterer Bedeutungsmöglichkeiten der Begriffe „fund“ und „screen“ nicht
ausgegangen werden. Könne der Wortschöpfung aber keine eindeutige Interpretation zugewiesen werden, verfüge sie auch über die für die Eintragung gebotene
Unterscheidungskraft. Soweit nach Auffassung der Markenstelle abweichende
Verständnismöglichkeiten nicht nahe lägen, handele es sich um eine persönliche,
individuelle Interpretation, welche im Rahmen der Prüfung von Schutzhindernissen
unzulässig sei. Selbst wenn man aber mit der Markenstelle von einer
Interpretation i. S. von „Überprüfung von Fondsanlagen ausgehe, sei nicht erkennbar, inwieweit die angemeldete Bezeichnung in dieser Bedeutung für die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 36, 38 und 42 unmittelbar oder auch
nur mittelbar beschreibend sein solle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil
der als Marke angemeldeten Bezeichnung „fundscreen“ im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG fehlt.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger
Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur
st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR 2003, 58
- COMPANYLINE zur GMV).
Die angemeldete Bezeichnung ist aus den beiden englischen Wörtern „fund” und
„screen” zusammengesetzt. Den Begriff „fund“ werden die angesprochenen Verkehrskreise, hier teils Fachkreise, teils das allgemeine Publikum, ohne weiteres
entsprechend seiner Bedeutung i. S. von „(Geld-)anlage/Fond“ verstehen, zumal
Englisch auf dem vorliegenden Dienstleistungsgebiet gängige Fach- und Werbesprache ist (so auch BPatG PAVIS PROMA 33 W (pat) 344/02 - Fundraising Profile; HABM R008/02-2 - the fundmanager). Der weitere Begriff „screen“ weist für
sich genommen sowohl als Substantiv wie auch als Verb zum Substantiv „screening“ (to screen) eine Vielzahl verschiedener Bedeutungen auf. Zu beachten ist
aber, dass die Bedeutung eines Begriffs bzw. einer Wortkombination nicht abstrakt, sondern in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen ist, wobei es auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise ankommt (BGH, MarkenR 2009, 162, 163 Tz. 8 - STREETBALL). In Bezug
auf die hier maßgeblichen Dienstleistungen liegt aber - worauf die Markenstelle
zutreffend hinweist - ein Verständnis von „screen“ als Substantiv in einem mechanisch/technischen Sinne mit der Bedeutung „(Bild)schirm; Sichtblende, (Filter)sieb”
fern; naheliegend erscheint vielmehr auch aufgrund der Verbindung mit dem
Begriff „fund“ ein Verständnis als Verb (to screen) mit der Bedeutung „abschirmen,
verbergen, überprüfen, (durch)sieben, einer Auswahlprüfung unterziehen“ (vgl.
Hamblock, Wessels, Großwörterbuch Wirtschaftsenglisch Englisch, Deutsch,
6. Aufl., S. 1019). Dabei sprechen die seitens der Markenstelle ermittelten Belege
zu Wort- und Begriffskombinationen mit „screen“ in Nachstellung wie z. B.
„party-screen“ oder auch „infomed-screen“, dass dieser Begriff dabei auf
Grundlage dieser wörtlichen Übersetzung i. S. einer „strukturierten Zusammenfassung“ (vgl. dazu den dem Beschluss der Markenstelle vom 2. September 2008
beigefügten Internet-Auszug betreffend die Wortbildung „infomed-screen“) oder
einer schematischen Darstellung bzw. Übersicht gebraucht wird (vgl. dazu auch
BPatG PAVIS PROMA 33 W (pat) 162/04 v. 31. Januar 2006 - Market Screen).
Aufgrund dieses seitens der Markenstelle belegten Sprachgebrauchs liegt dann
für den Verkehr in Bezug auf die hier maßgeblichen Dienstleistungen ein Verständnis von „fundscreen“ i. S. von „(Geld)Anlagenprüfung“ bzw. „Überprüfung von
Geldanlagen“ nahe, und zwar unabhängig davon, ob diese Begriffsbildung grammatikalisch korrekt ist.
In dieser Bedeutung vermittelt die angemeldete Bezeichnung „fundscreen“ dann
aber im Gesamteindruck nur den Begriffsinhalt einer beschreibenden Angabe in
Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen; sie erweckt hingegen nicht den
Eindruck einer individualisierenden betrieblichen Kennzeichnung. Soweit die Anmelderin geltend macht, dass die beanspruchten Dienstleistungen nicht unmittelbar als solches beschrieben würden, zumindest in Bezug auf die angemeldeten
Dienstleistungsoberbegriffe noch vielfältige und eine Unterscheidungskraft begründende Interpretationsmöglichkeiten der Begriffskombination „fundscreen“ bestünden, beachtet sie nicht hinreichend, dass nach der aktuellen Rechtsprechung
des EuGH und des BGH Unterscheidungskraft auch solchen Angaben fehlt, die
sich auf Umstände beziehen, die zwar die Ware oder Dienstleistung selbst nicht
unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als
solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung
nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren und
Dienstleistungen sieht (vgl. BGH MarkenR 2009, 163, 163 Tz. 9 - STREETBALL;
GRUR 2008, 1093, 1094 Tz. 15 - Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2006, 850, 854
- FUSSBALL WM 2006). Bei weit gefassten Waren- und Dienstleistungsoberbegriffen genügt dabei für eine Schutzversagung, dass ein Eintragungshindernis in
Bezug für einzelne unter den jeweiligen Oberbegriff fallende Waren oder Dienstleistungen besteht (vgl. BGH, GRUR 2002, 261 - AC; GRUR 2006, 850, 856
Tz. 36 - FUSSBALL WM 2006), so dass es nicht darauf ankommt, ob die beanspruchten Dienstleistungsoberbegriffe auch solche umfassen, für die die angemeldete Bezeichnung nicht als Sachbegriff verstanden würde, sondern vielmehr
umgekehrt darauf, ob unter die beanspruchten Oberbegriffen auch solche Dienstleistungen fallen, die sich inhaltlich/thematisch mit einer Überprüfung von Geldanlagen (Fonds) befassen können.
Dies ist hinsichtlich der beanspruchen Dienstleistungen der Klasse 35 offensichtlich und bedarf keiner näheren Erörterung. Auch die Dienstleistungen der
Klasse 42
können
sich
inhaltlich und
thematisch mit der Darstellung/Zusammenstellung oder auch Prüfung von (Geld)Anlagen bzw. Fonds beschäftigen, indem sie z. B. - wie die Markenstelle bereits zutreffend festgestellt
hat - Konzeptionen, Analysen oder sonstige Beobachtungen zum Gegenstand haben bzw. sich inhaltlich im Rahmen einer EDV-technischen Verarbeitung damit
beschäftigen. Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 38 „Telekommunikation, insbesondere Bereitstellen von Informationen im Internet“ enthält die angemeldete Bezeichnung lediglich eine Angabe dazu, welche Art von Information,
nämlich solche in Zusammenhang mit einer Auswertung und Überprüfung von
Geldanlagen, im Wege der Telekommunikation bzw. im Internet bereitgestellt werden.
Die angemeldete Wortfolge erschöpft sich damit in Bezug auf die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen in einer sprach- und werbeüblichen Aneinanderreihung zweier beschreibender Begriffe zu einem verständlichen, schlagwortartigen
Sachbegriff mit dem Hinweis, dass sich die Dienstleistungen ihrem Gegenstand
und Inhalt nach mit der schematischen Darstellung/Zusammenstellung der Prüfung von (Geld)Anlagen beschäftigen. Zwar ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass sich selbst zwei Sachangaben durch ihre Zusammenstellung zu
einer Marke verbinden. Voraussetzung hierfür wäre aber, dass ein merklicher
Unterschied zwischen der Kombination und der bloßen Summe ihrer Bestandteile
besteht (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 Nr. 39 - 41 - BIOMILD). Die angemeldete
Bezeichnung weist jedoch keine solche ungewöhnliche Struktur oder weitere Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten. Sie trifft eine für den Verkehr aus
sich heraus verständliche und sofort erfassbare schlagwortartige Sachaussage zur
Bestimmung bzw. dem Inhalt und Gegenstand der Waren und Dienstleistungen.
Über diese Sachinformationen hinaus enthält die angemeldete Bezeichnung kein
Element, das den Eindruck einer betrieblichen Herkunftskennzeichnung, also einer
Marke hervorruft.
Selbst wenn „fundscreen“ im Einzelfall in zwei Richtungen interpretiert werden
könnte und insoweit eine Mehrdeutigkeit aufweisen würde, ließe sich daraus keine
schutzbegründende Mehrdeutigkeit ableiten, da es für das Vorliegen des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft ausreicht, wenn nur eine der möglichen Bedeutungen der Wortfolge die Waren oder Dienstleistungen beschreibt
bzw. ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH, GRUR 2004, 146 Tz. 33 - DOUBLEMINT, GRUR 2004, 222
- BIOMILD; BGH GRUR 2008, 397, 398 Tz. 15 - SPA II).
Ob sich eine entsprechende beschreibende Verwendung dieser Bezeichnung
nachweisen lässt, ist angesichts des ohne weiteres erkennbaren Bedeutungsgehalt der angemeldeten Bezeichnung nicht entscheidend, zumal der Verkehr daran
gewöhnt ist, vor allem im Bereich der Werbung ständig mit neuen, schlagwortartigen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen
einprägsamer und schlagwortartiger übermittelt werden sollen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 89). So wie die Begriffskombination
jedoch
auf
der
seitens
der Markenstelle
ermittelten
Internetseite
www.smartmoney.com (vgl. die entsprechende Anlage zum Beschluss der Markenstelle vom 4. April 2007) sowie durch die Anmelderin selbst verwendet wird
(vgl. http://www.fww.de/documents/pressemitteilung_20070705_fundscreen.pdf:
„FWW® Fundscreen, das neue Profi-Research-Tool der FWW GmbH, bietet umfangreiche Recherche-, Vergleichs- und Analysemöglichkeiten zu Investmentfonds“), legt sie aber ein Verständnis des Lesers als Sachangabe nahe.
Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf die hier maßgeblichen
beanspruchten Waren und Dienstleistung eine beschreibende Angabe im Sinne
des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes
Freihaltungsbedürfnis haben. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es aber
im Hinblick darauf, dass das Zeichen bereits keine ursprüngliche Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist, insoweit nicht.
Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.
Kliems
Bayer
Merzbach
Cl