Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 25.05.2009 – 20 W (pat) 64/04
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. Mai 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend das Patent 198 11 064
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Werner sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein
und Dipl.-Ing. Kleinschmidt
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
12. August 2004 aufgehoben und das Patent 198 11 064 widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 13. März 1998 eingereichte Patentanmeldung wurde das Patent
198 11 064 mit der Bezeichnung „Haussprechanlage“ erteilt. Die Patenterteilung
wurde am 14. Oktober 1999 im Patentblatt veröffentlicht. Das Patent umfasst insgesamt 18 Patentansprüche.
Der unabhängige Patentanspruch 1 lautet:
„Haussprechanlage, mit
einer Außeneinheit (10) und
mindestens einer Inneneinheit (38, 40),
wobei die Inneneinheit (38, 40) ein Mobilteil einer schnurlosen
Telefonanlage aufweist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , d a ß
die Außeneinheit (10) eine einen Lautsprecher (26) und ein Mikrophon (28) aufweisende Basisstation (12) der schnurlosen Telefonanlage aufweist.“
Bezüglich des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 18 wird auf die Patentschrift
verwiesen.
Gegen das Patent wurde von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom
29. Dezember 1999, eingegangen am 11. Januar 2000, Einspruch erhoben, mit
dem der vollständige Widerruf des Patents begehrt wurde. Die Einsprechende
stützt ihren Einspruch auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (§ 21
Abs. 1 Nr. 1 PatG) und nennt hierzu unter anderem die Druckschriften
D2
D4
DE 44 08 972 C1,
Fa. RITTO: Gesamtkatalog ´93, Haus- und Bürokommunikation,
Beschallungstechnik, Seiten 62, 68
Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 31 - hat das Patent mit
Beschluss vom 12. August 2004 im erteilten Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, mit der
sie ihren Einspruch weiterverfolgt.
Sie beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 12. August 2004 aufzuheben und das Patent
198 11 064 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen
und das Patent 198 11 064 auf der Grundlage der folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
-
-
Patentanspruch 1 aus der mündlichen Verhandlung sowie
Patentansprüche 2 bis 18 und Beschreibung und Zeichnungen
Figuren 1 und 2 jeweils wie Patentschrift,
hilfsweise:
-
-
Patentanspruch 1 und Beschreibung Spalte 1
jeweils aus der mündlichen Verhandlung, sowie
Patentansprüche 2 bis 18 und Beschreibung Spalten 2 bis 4
mit Zeichnungen Figuren 1 und 2 jeweils wie Patentschrift.
Die Patentansprüche gemäß Haupt- und Hilfsantrag sind identisch. Der einzige
unabhängige Patentanspruch 1 lautet übereinstimmend in beiden Anträgen unter
Hinzufügung einer Merkmalsnummerierung:
M1
M2
Haussprechanlage, mit
einer von außen zugänglichen Außeneinheit (10)
M3 mit einer Rufeinrichtung in Form
M3a mindestens einer Ruftaste (18, 22) oder
M3b eines Tastenfeldes zum Eingeben eines Codes und
M4 mindestens einer Inneneinheit (38, 40),
M5
wobei die
Inneneinheit (38, 40) ein Mobilteil einer
schnurlosen Telefonanlage aufweist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , d a ß
M6
in die Außeneinheit (10) eine einen Lautsprecher (26) und
ein Mikrophon (28) aufweisende Basisstation (12) der
schnurlosen Telefonanlage eingesetzt ist.
Bezüglich des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 18 in der Fassung beider Anträge wird auf die Akte verwiesen.
Die Patentinhaberin widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden. Sie vertritt
die Auffassung, dass der Patentgegenstand - jedenfalls in der verteidigten Fassung - patentfähig und die Beschwerde unbegründet sei, denn der Stand der
Technik nähme die patentgemäße Haussprechanlage weder neuheitsschädlich
vorweg noch sei diese dem Fachmann nahe gelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird
auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Sie führt zum Widerruf des Patents, weil
dessen Gegenstand weder in der verteidigten Fassung gemäß Hauptantrag, noch
in der hilfsweise verteidigten Fassung patentfähig ist.
2. Der Einspruch ist - wie die Patentabteilung zutreffend entschieden hatte -
zulässig. Die Einsprechende hat ihren form- und fristgerecht erhobenen Einspruch
auf den Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG gestützt und dabei insbesondere geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei nicht patentierbar, weil er
gegenüber dem im Einspruch genannten Stand der Technik nicht neu sei bzw.
nicht auf einer erfinderischer Tätigkeit beruhe. Die Tatsachen, die den Einspruch
rechtfertigen, wurden hinreichend detailliert dargelegt und in den Kontext der patentierten Erfindung gestellt. Damit sind alle Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt.
3. Die Erfindung betrifft eine Haussprechanlage mit einer Außeneinheit und mindestens einer Inneneinheit, wobei die Inneneinheit ein Mobilteil einer schnurlosen
Telefonanlage aufweist (Spalte 1, Zeilen 3 bis 7 der Patentschrift). Eine solche
Haussprechanlage, wie sie beispielsweise die Druckschrift D2 (DE 44 08 972 C1)
offenbart, ist dem Fachmann - einem Diplom-Ingenieur mit Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Elektrotechnik, der über Berufserfahrung auf dem Gebiet
der Kommunikationstechnik, insbesondere der Hauskommunikation verfügt - bekannt.
Der Senat geht davon aus, dass unter der beanspruchten Haussprechanlage eine
Einrichtung zu verstehen ist, die die Sprachkommunikation zwischen einem Außenbereich und einem Innenbereich eines Gebäudes ermöglicht, wobei der Außenbereich sich nicht notwendigerweise außerhalb des Gebäudes, sondern lediglich außerhalb des insoweit abgegrenzten Innenbereichs befindet. Beispielsweise
kann der Außenbereich ein gegenüber einer Wohnung (Innenbereich) abgegrenzter Hausflurbereich sein. Die Außeneinheit ist dann derjenige Teil des Haussprechanlage, der im Außenbereich angeordnet ist, die Inneneinheit hingegen
derjenige Teil des Haussprechanlage, der im Innenbereich angeordnet ist.
Als schnurlose Telefonanlage sieht der Senat jede Art von Telefonanlage an, die
mindestens eine Basisstation und mindestens ein nicht leitungsgebunden mit der
Basisstation kommunizierendes Mobilteil umfasst. Derartige Anlagen sind dem
Fachmann hinlänglich bekannt und weisen bei Bedarf auch einen Lautsprecher
und ein Mikrophon zur Sprachkommunikation auf. Fehlen Lautsprecher und Mikrophon, vermittelt die Basisstation lediglich Gespräche zwischen angeschlossenen
Telefonen. Die Basisstation ist nicht zwingend mit einem öffentlichen Telefonanschluss verbunden.
Mit der patentgemäßen Lehre soll gemäß der Patentschrift die Aufgabe gelöst
werden, die bekannte Haussprechanlage zu vereinfachen (Spalte 1, Zeilen 19
bis 20 der Patentschrift). Eine solche Aufgabe stellt sich dem Fachmann in der
Praxis von selbst. Sie ergibt sich unmittelbar aus Benutzerwünschen und dem
ständigen Streben des Fachmanns nach kostengünstigen Lösungen, um die gewerbliche Anwendbarkeit der Haussprechanlage effektiv zu sichern.
4. Zum Hauptantrag
a) Zur Lösung der patentgemäßen Aufgabe lehrt Patentanspruch 1 in der gemäß
Hauptantrag verteidigten Fassung eine Haussprechanlage, mit den oben angegebenen Merkmalen M1 bis M6.
b) Es kann dahinstehen, ob die im Rahmen der Beschränkung in den Patentanspruch 1 zusätzlich eingefügten Merkmale in den ursprünglichen Unterlagen eine
ausreichende Stütze finden, weil der beschränkte und insoweit mit dem Hauptantrag verteidigte Patentanspruch 1 jedenfalls nicht schutzfähig ist. Er mag zwar neu
und gewerblich anwendbar sein, er beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
c) Dem Gesamtkatalog ´93 der RITTO GmbH & Co. KG mit dem Titel „Haus- und
Bürokommunikation, Beschallungstechnik“ (Druckschrift D4, Seiten 62, 68) ist eine
Telefonzentrale für Haus und Büro mit der Bezeichnung „RITTO COMTEC“ als
bekannt entnehmbar, die Amtstelefone mit Haus- und Türsprechanlagen verbindet
(ebenda, Seite 62, 1. Absatz), wobei insbesondere angegeben ist, dass die Anlage zum Direktanschluss an die Türstation „RITTO PORTIER 3000“ vorbereitet
ist. Bei der Türstation „RITTO PORTIER 3000“ handelt es sich um eine von außen
zugängliche Außeneinheit (Merkmal M2) einer Haussprechanlage (Merkmal M1).
Die Außeneinheit verfügt - wie aus der Abbildung auf dem Deckblatt des Katalogs
ersichtlich - über eine Rufeinrichtung in Form eines Ruftastenfeldes, mithin mindestens eine Ruftaste (Merkmal M3, Alternative M3a). Die an die Telefonzentrale
„RITTO COMTEC“ anschließbaren Telefonapparate dienen - neben ihrer eigentlichen Funktion als Telefon - als Inneneinheit der Haussprechanlage (Merkmal M4).
Ausdrücklich sind dabei auch schnurlose Funktelefone vorgesehen (ebenda,
2. Spalte, 2. Aufzählungspunkt). Mithin ist bekannt, dass die Inneneinheit ein Mobilteil einer schnurlosen Telefonanlage aufweist (Merkmal M5).
Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dadurch, dass in die Außeneinheit eine einen Lautsprecher und ein Mikrophon aufweisende Basisstation der schnurlosen Telefonanlage eingesetzt ist.
d) Dem Fachmann stellt sich bei der Planung einer Haussprechanlage mit den
aus der Druckschrift D4 bekannten Grundkomponenten stets die Frage nach der
Positionierung der Basisstation.
Der Fachmann erkennt ohne weiteres, dass die räumliche Positionierung der Basisstation relativ frei gewählt werden kann. Bei der Wahl des Standorts der Basisstation berücksichtigt der Fachmann unter anderem
- die Ausbreitungsbedingungen für die zwischen der Basisstation
und dem Mobilteil bzw. den Mobilteilen zu übertragenden Signale,
- die Position des Mobilteils bzw. der Mobilteile im Innenbereich,
- die Sendeleistung der Basisstation,
- die Signalempfindlichkeit des Mobilteils bzw. der Mobilteile,
- die baulichen Eigenschaften des Gebäudes.
Diese Parameter wirken für den Fachmann angesichts bekannter technischer
Maßnahmen, wie zum Beispiel den Einsatz von Zwischenverstärkern (Repeater),
im Wesentlichen jedoch nicht begrenzend. Insoweit sind im anspruchsgemäßen
Kontext, bei dem eine Verbindung mit einem öffentlichen Telefonnetz nicht vorausgesetzt wird, alle räumliche Positionen der Basisstation für den Fachmann
mehr oder weniger gleichwertig.
Der Fachmann wird deshalb bei der Planung einer Haussprechanlage jedwede
Position der Basisstation in seine Überlegungen einbeziehen.
Unter Kostengesichtspunkten wird der Fachmann jedoch eine Position der Basisstation bevorzugen, die mit einem möglichst geringen Installationsaufwand auskommt. Dabei spielt auch der Verkabelungsaufwand für die Verbindung der die
Ruftasten umfassenden Außeneinheit und der Basisstation eine wesentliche Rolle.
Prinzipiell ist nämlich für jede Ruftaste mindestens eine Verbindungsleitung zu der
Basisstation zu verlegen. Insbesondere bei einer Vielzahl von Ruftasten ist dieser
Aufwand auch nicht unerheblich. Der Fachmann wählt demzufolge eine Position
für die Basisstation, bei der nur sehr kurze oder gar keine Kabel verlegt werden
müssen. Am kürzesten sind die Leitungswege offensichtlich, wenn die Basisstation unmittelbar in die Außeneinheit eingesetzt wird, wobei sie dann zugleich auch
ein Mikrophon und einen Lautsprecher aufweist, da diese in der bekannten Außeneinheit (Türstation RITTO PORTIER 3000) ohnehin vorhanden sind (D4:
Deckblatt; Merkmal M6).
Somit gelangt der Fachmann ausgehend von der Druckschrift D4 allein aufgrund
fachgemäßer Überlegungen, die durch Benutzerwünsche und Aufwands- bzw.
Kostengesichtspunkte angeregt sind, zu dem Gegenstand des Patentanspruchs 1
gemäß Hauptantrag.
Dieser Gegenstand beruht infolge dessen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
5. Zum Hilfsantrag
Für den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag gilt das unter II.4 zu dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag Ausgeführte in identischer Weise, nachdem beide
Ansprüche identisch sind.
Ohne Wirkung auf die Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag
ist der Umstand, dass gegenüber dem Hauptantrag ein Satz aus der Erfindungsbeschreibung gestrichen wurde (Spalte 1, Zeilen 32 bis 35 der Patentschrift). Der
Senat sieht keine Veranlassung, den Anspruch aufgrund der Streichung anders
auszulegen.
6. Nachdem sich der Hauptanspruch weder in der Fassung gemäß Hauptantrag
noch in der Fassung des Hilfsantrags als rechtsbeständig erweist, kann die beantragte Aufrechterhaltung des Patents nicht erfolgen. Das Patent ist unter diesen
Umständen vollständig zu widerrufen (BGH in GRUR-RR 2008, 456 - Installiereinrichtung, Tz. 22, m. w. N.).
Dr. Mayer
Werner
Gottstein
Kleinschmidt
Pr