Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 26.05.2009 – 33 W (pat) 110/07
33. Senat
Zitiert von 3 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 110/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 29 674.4
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender und
der Richter Kätker und Knoll 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Januar 2006 und vom 23. Juli 2007 aufgehoben, soweit darin die Anmeldung zurückgewiesen bzw. die Zurückweisung der Anmeldung bestätigt worden ist.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
IPAY
ist am 17. August 2001 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken,
Muster und Modelle) zur Eintragung für folgende verfahrensgegenständlichen
Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 35:
Inkasso für Dritte und Geschäftsführung;
Klasse 38:
Bereitstellung des Zugriffs auf eine Datenbank mit Abrechnungs-
und Inkassoinformationen in einem weltweiten Computernetz;
Klasse 42:
Beratung in Bezug auf Computer und Computernetze.
Nach Zurückweisung der Gemeinschaftmarkenanmeldung ist der Antrag auf Umwandlung in eine nationale Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt
am 27. Mai 2005 eingegangen.
Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in
zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die
Markenanmeldung wegen fehlender Schutzfähigkeit teilweise zurückgewiesen,
und zwar für alle Dienstleistungen außer "Abrechnung für Dritte".
Soweit die Anmeldung zurückgewiesen werde, fehle der angemeldeten Marke
jegliche Unterscheidungskraft. Mit Ausnahme der "Abrechnung für Dritte" weise
sie im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen einen so stark im
Vordergrund stehenden Sinngehalt auf, dass der Gedanke an einen betrieblichen
Herkunftshinweis fernliegend sei. Sie bestehe aus den Bestandteilen "I" und
"PAY". Der Buchstabe "I" sei eine gängige und vielfach verwendete Abkürzung für
"Internet" - z. B. "IRC" für "Internet Relay Chat" oder "IP-Nummer" für "Internet-
Protokoll-Nummer" - und werde mit nachfolgenden Wörtern verbunden. "PAY" bedeute "Bezahlung, Entlohnung" bzw. "(be)zahlen". Zwar sei die Gesamtbezeichnung lexikalisch nicht nachweisbar. Es könne aber davon ausgegangen werden,
dass der Verkehr sie als "I-PAY" lesen werden, da ihm das Wort "PAY" so bekannt
sei und ins Auge falle, dass es zu einer Aufspaltung des Markenwortes in die
Wortbestandteile "I" und "PAY" komme. Ausgehend davon werde der Verkehr die
angemeldete Bezeichnung im Sinne von "Internet-Bezahlung" verstehen. Damit
stelle die angemeldete Marke in Bezug auf die zurückgewiesenen Dienstleistungen eine klar verständliche und beschreibende Sachangabe auf.
Gegen die Teilzurückweisung der Anmeldung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sinngemäß beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden war.
Der Verkehr entnehme dem Kunstwort "IPAY" keinen im Vordergrund stehenden
Bedeutungsgehalt. "PAY" könne zwar mit "bezahlen" oder "Bezahlung" übersetzt
werden. Allerdings vermittle der vorangestellte Buchstabe "I" im Rahmen des Gesamtzeichens keinerlei eindeutigen und sofort erkennbaren Sinngehalt. Die Bedeutung "Internet" bei den Akronymen "IRC" oder "IP-Nummer" sei nur ersichtlich
aufgrund der Zusammensetzung von zwei bzw. drei Buchstaben. Ein einzelnes "I"
in der Gesamtbezeichnung "IPAY" würde vom Verkehr nicht als Abkürzung, insbesondere nicht im Sinne von "Internet" verstanden werden. Der Verkehr nehme
die angemeldete Marke als einheitliches Zeichen wahr und unterziehe sie keiner
analysierenden, zergliedernden Betrachtungsweise. Die Tatsache, dass der Verkehr einen vorangestellten Buchstaben "I" nicht als beschreibende Angabe im Sinne von "Internet" verstehe, werde auch durch die äußerst umfangreichen Eintragungen entsprechender Marken durch das Deutsche Patent- und Markenamt dokumentiert. Außerdem sei die angemeldete Marke auch in den USA für identische
Dienstleistungen eingetragen worden. Bei "IPAY" handele sich um ein mehrdeutiges, interpretationsbedürftiges Zeichen, da für den Verkehr offen sei, wofür das
"I" stehen solle. Kein möglicher Begriffsinhalt dränge sich unmittelbar auf, wie z. B.
international, instant, immediate, ideal. Zudem sei die angemeldete Marke selbst
bei einer Interpretation als "Internet-Payment" für die beanspruchten Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet.
Entgegen der Beurteilung der Markenstelle steht nach Auffassung des Senats weder ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch das
Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Marke entgegen.
1.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Nach
der Rechtsprechung des EuGH verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der
Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 (Markenrichtlinie) übereinstimmende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben können, von allen frei verwendet werden können. Solche Zeichen oder Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für eine Person oder ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 (Nr. 25) "Chiemsee"; GRUR
2004, 146, 147 (Nr. 31) "DOUBLEMINT"; GRUR 2004, 674, 676 (Nr. 54, 56)
"Postkantoor"; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 176
m. w. N.).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist nach der Erkenntnis des Senats vorliegend ein Eintragshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht gegeben.
Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle
Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten
und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen an (vgl.
Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 23 ff.). Von den vorliegend beanspruchten Dienstleistungen können Fachkreise, aber auch die allgemeinen
Verkehrskreise angesprochen sein.
Die angemeldete Bezeichnung "IPAY" ist lexikalisch nicht nachweisbar. Bei
einer Internetrecherche konnte die Bezeichnung zwar häufig gefunden werden, wobei sie - soweit ersichtlich nur ein einziges Mal - im Sinne von "Internet Payment" bzw. "Internet-Zahlung" verwendet wird. Im Übrigen wird die
Bezeichnung häufig in einem kennzeichnenden Sinne verwendet, wobei
insbesondere auch die Schreibweise mit kleinem Anfangsbuchstaben "iPay"
"i-Pay" oder "i.Pay" zu finden ist. Bei der entsprechenden Recherche erscheinen zudem zahlreiche Treffer, bei denen "I pay" i. S. v. "ich zahle" verwendet
wird. Außerdem gibt es zahlreiche Treffer, bei denen "ipay" als Synonym für
das Online-Verkaufsforum "ebay" verwendet wird.
Der Verkehr hat nach Auffassung des Senats zunächst keinen Anlass, die
angemeldete Bezeichnung in die Bestandteile "I" und "PAY" zu zerlegen und
dann nach möglichen Bedeutungen für die isolierten Bestandteile zu suchen.
Bei den von der Markenstelle genannten Beispielen einer Verwendung des
Buchstabens "I" als Abkürzung für "Internet" (IP für Internetprotokoll, IRC für
Internet Relay Chat) wird das "I" innerhalb einer aus mehreren (Einzel-)Buchstaben bestehenden Abkürzung benutzt, was mit der vorliegenden
Fallgestaltung einer Verwendung eines Buchstaben innerhalb einer geschlossenen Gesamtbezeichnung bzw. im Zusammenhang mit einem vollständigen Wort nicht vergleichbar ist. Der Verkehr hat keinen Anlass, bei der
angemeldeten Bezeichnung den Anfangsbuchstaben zu isolieren und im
Sinne einer Abkürzung zu interpretieren und die nachfolgenden drei Buchstaben als Wort "pay" für "Zahlung" bzw. "Bezahlung" zu lesen. Es ist in der
Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass der Verkehr Kennzeichen regelmäßig in der Gesamtform aufnimmt, in der sie ihm entgegentreten und erfahrungsgemäß wenig geneigt ist, sie begrifflich näher zu analysieren, um beschreibende Bedeutungen herauslesen zu können (vgl. Ströbele/Hacker,
MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 196 mit zahlreichen Nachweisen).
Es mag sein, dass eine solche Aufspaltung der angemeldeten Bezeichnung
bei Waren oder Dienstleistungen, die mit der Bezahlsystemen über das
Internet zu tun haben, nicht fernliegend ist. Gleichwohl ist auch in diesen Fällen eine entsprechende Lesart nicht naheliegend oder gar zwingend, zumal
im Zusammenhang mit dem Internet und entsprechenden Vorgängen über
das Internet die Verwendung des Buchstaben "E" für "electronic" üblich geworden ist. So hat sich für den Handel über das Internet der Begriff "E-
Commerce" eingebürgt. Entsprechendes gilt z. B. für Begriffe wie "E-Business", "E-Government" oder "E-Administration". Für Zahlungen über das Internet existiert zudem bereits der Begriff
"E-Payment"
(vgl. z. B.
http://www.contentmanager.
de/magazin/artikel_392_e-payment_zur_zahlungsabwicklung.html; vgl. auch Frankfurter Rundschau vom 18. Mai 2009,
Seite 14 "Lange wollten die Fußballfans im Stadion von E-Payment nichts
wissen, mittlerweile nutzen sie den Service rege"). Außerdem werden entsprechende Wortverbindungen mit dem Buchstaben "i" als Anfangsbuchstaben in großem Umfang kennzeichnend verwendet, z. B. von der Firma Apple
für zahlreiche ihrer Produkte "iPhone", "iTunes", "iPhoto" usw., was ebenfalls
gegen ein rein beschreibendes Verständnis bei "IPAY" im Sinne von "Internet-Payment" spricht. Schließlich steht der Buchstabe "I" als Abkürzung
für eine Vielzahl von Begriffen (z. B. Ident, Information, Integrated, International, Internet oder Indicator). Der Verkehr wird die angemeldete Bezeichnung
- wenn überhaupt - eher im Sinne von "Ich zahle" interpretieren. Auch in
diesem Sinne eignet sich die angemeldete Bezeichnung allerdings nicht zu
einer sinnvollen Dienstleistungsbeschreibung, weil auch bei der Dienstleistung "Inkasso für Dritte", bei der beschreibendes Verständnis insoweit am
ehesten naheliegen würde, die Dienstleistung nicht in der Zahlung, sondern
in der Einziehung einer offenen Forderung besteht bzw. jedenfalls die Zahlung nicht durch den Erbringer der Dienstleistung selbst erfolgt.
Nach Auffassung des Senats bleiben bei der angemeldeten Bezeichnung
auch unter angemessener Berücksichtigung des gegebenen Dienstleistungszusammenhangs zu viele Interpretationsmöglichkeiten offen, von denen keine naheliegend oder gar zwingend wäre, so dass ein großes Maß an begrifflicher Unbestimmtheit verbleibt. Dies führt dazu, dass die angemeldete Bezeichnung nicht mehr geeignet erscheint, die beanspruchten Dienstleistungen hinreichend konkret im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu beschreiben.
2.
Der angemeldeten Bezeichnung kann auch die Unterscheidungskraft nicht
abgesprochen werden.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen aufgefasst zu werden.
Diese fehlt einer Marke insbesondere dann, wenn ihr für die fraglichen Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen zum Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht
bei der angemeldeten Bezeichnung eine solche hinreichend konkrete beschreibende Bedeutung gerade nicht im Vordergrund.
Bender
Kätker
Knoll
Hu