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BPatG Beschluss vom 28.05.2009 – 28 W (pat) 61/09

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 61/09 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 78 769.9

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,

der Richterin Martens und des Richters Schell 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 7 vom 12. November 2008 und vom

3. März 2009 aufgehoben.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

ALLFUEL

ist zur Eintragung als Marke für die nachfolgenden Waren der Klassen 7, 11

und 17

„Maschinen

für die Fördertechnik und Werkzeugmaschinen;

Kupplungen (ausgenommen

für Landfahrzeuge); hand- und

motorisch betriebene Pumpen (Maschinen), nämlich Kolbenpumpen, Flügelpumpen, rotierende Verdrängerpumpen, Seitenkanalpumpen, Kreiselpumpen, Heizungsumwälzpumpen; Pumpenaggregate, bestehend aus Pumpe, Antriebsmotor, gegebenenfalls Grundplatte, Kupplungen, Getriebe und Steuergeräten

oder Steuerapparaten; Pumpenteile für die vorstehend genannten

Waren, nämlich Pumpengehäuse, Pumpenwellen, Laufräder,

Leiträder, Schraubenspindeln, Lager; Exzenterschnecken, Statoren; Gelenke, Gelenkwellen und Gelenkteile für Exzenterschneckenpumpen; Druckhalteventile und Steuerventile

für

Pumpen; hydraulische Geräte und hydraulische Apparate;

Ölabsauggeräte; Apparate zur Reinigung von Schleifkühlmitteln;

alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 7 enthalten; Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Kühl-, Trocknungs-,

Lüftungs-, Klima-, Luftkonditionieranlagen; Flüssigkeitsleitungs-

und sanitäre Anlagen; Hydrozyklone; Druckerhöhungsgeräte für

Wasserleitungs-, Heizungs- und Wärmeübertragungsanlagen;

Sicherheitsventile; statische und dynamische Dichtungen

für

Pumpen“

angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen und zur

Begründung ausgeführt, das Markenwort beinhalte als sprachübliche Zusammenfügung der beiden englischen Begriffe „ALL“ und „FUEL“ im Hinblick auf die

beanspruchten Waren einen beschreibenden Hinweis darauf, dass sie sämtlich

mit Kraftstoffen arbeiten oder der Herstellung, Vertrieb von bzw. der Versorgung

mit Kraftstoffen dienen könnten. Als produktbeschreibender Angabe werde ihr der

angesprochene Verkehr keinen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen, so

dass der Marke die erforderliche markenrechtliche Unterscheidungskraft fehle. Bei

dieser Sachlage könne die Frage eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses

dahingestellt bleiben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die zur Begründung

ausführt, dass der Marke in ihrer Gesamtheit kein eindeutiger und unmissverständlicher beschreibender Sinngehalt zukomme. Bei dem Begriff „ALLFUEL“

handle es sich um ein lexikalisch nicht nachweisbares Wort der englischen

Sprache, das aus der Anfangssilbe des Firmennamens der Anmelderin und dem

englischen Begriff „FUEL“ zu einem schutzfähigen Gesamtbegriff zusammengefügt worden sei. Die inländischen Verkehrskreise hätten keinerlei konkrete

Veranlassung, der Marke den von der Markenstelle angenommenen, beschreibenden Sinngehalt zuzuordnen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und auch in der Sache begründet.

Bei der Wortkombination „ALLFUEL“ handelt es sich um keinen feststehenden,

lexikalisch nachweisbaren Begriff, wie dies die Anmelderin zutreffend geltend

gemacht hat. Dieser Umstand allein ermöglicht jedoch noch keine sicheren

Rückschlüsse darauf, ob der genannte Begriff als schutzfähiger Gesamtbegriff

oder als schutzunfähige, beschreibende Angabe zu werten ist. Vielmehr muss in

derartigen Fällen zunächst in einem weiteren Prüfungsschritt ermittelt werden,

welcher Bedeutungsgehalt die Marke nach den allgemeinen Sprachregeln besitzt.

Dabei ist es zulässig, zuerst die einzelnen Wortelemente des fraglichen Markenwortes zu untersuchen, da nur auf diese Weise der semantische Gehalt einer

bisher ungebräuchlichen Wortverbindung festgestellt werden kann (vgl. hierzu

EuGH GRUR Int. 2005, 1012, 1014, Rdn. 31 - BioID).

Die angemeldete Marke setzt sich aus den beiden englischen Begriffen „ALL“ und

„FUEL“ zusammen, denen vor allem die Bedeutungen „ganz, sämtlich, aller,

jeglicher“ bzw. „Brennstoff, Kraftstoff“ zukommen. Entgegen der Wertung der

Anmelderin kann insoweit nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr in

dem Markenelement „ALL“ ohne weiteres die Anfangssilbe ihres Firmennamens

erkennen wird, vielmehr lenkt das klar als englisches Wort erkennbare „FUEL“ die

Wahrnehmung des inländischen Publikums von vornherein in eine andere

Richtung, so dass zumindest ein relevanter Teil des Publikums den vorangestellten Markenteil ebenfalls als englischen Begriff werten wird. Dabei ist zu

beachten, dass sich die mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren

vornehmlich an Fachkreise richten - im Hinblick auf einzelne Produkte, wie etwa

Klimaanlagen, können aber auch die allgemeinen Endverbraucherkreise beteiligt

sein. Aus der Verbindung der beiden genannten englischen Wörter ergibt sich

deshalb für die angesprochenen Verkehrskreise bei sprachregelmäßiger Interpretation der naheliegendste Aussagegehalt „jeglicher Brennstoff,

jeglicher

Kraftstoff“.

Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke kommt es nun

entscheidend darauf an, in einem dritten Prüfungsschritt zu ermitteln, ob die

Wortkombination „ALLFUEL“ in ihrem dargestellten Begriffsgehalt zur produktbezogenen Beschreibung dienen kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 28

- SAT.2; sowie Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 261

m. w. N.). Dabei ist von ausschlaggebender Bedeutung, ob das Markenwort in

seiner Wortstruktur von den üblichen Bezeichnungsgewohnheiten der einschlägigen Produktsektoren abweicht oder in dieser Hinsicht den allgemeinen

Branchengepflogenheiten entspricht.

Im vorliegenden Fall konnten weder von der Markenstelle noch vom Senat mit der

angemeldeten Marke vergleichbar gebildete Sachbegriffe ermittelt werden. Auch

ein konkret beschreibender Bezug der angemeldeten Wortkombination zu den

fraglichen Waren ist nicht feststellbar. Dies gilt für Waren wie Klimaanlagen oder

sanitäre Anlagen ebenso wie für die weiteren, vor allem der Produktkategorie

„Pumpen und Zubehör“ zuzuordnenden Waren. Zwar gibt es durchaus Pumpen

oder fördertechnische Maschinen, die für brennbare Energieträger bestimmt sind,

wie etwa fossile Brennstoffe (Erdöl, Erdgas, usw.) oder regenerative Brennstoffe

(Holz, Biogas, usw.). Bei derartigen Pumpen und Maschinen handelt es sich

jedoch um Spezialprodukte, die in ihren Eigenschaften jeweils auf bestimmte,

ganz konkrete Stoffe und nicht etwa auf eine umfassende Bandbreite von Stoffen

ausgerichtet sind, so dass sie gerade nicht zur Förderung oder Verarbeitung von

„jeglichen Brennstoffen“ eingesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund wird

die schlagwortartig formulierte Aussage „ALLFUEL“ den Anforderungen an eine

hinreichend präzise Beschreibung relevanter Produktmerkmalen in keiner Weise

gerecht. Auch ein Bedeutungszusammenhang, nach dem das Markenwort

„ALLFUEL“ darauf hinweisen könnte, dass die beanspruchten Waren mit

„jeglichen Brennstoffen“ betrieben werden könnten, kommt bei praxisnaher

Betrachtungsweise nicht in Betracht. Stattdessen wirkt die angemeldete Marke

unter dem Gesichtspunkt einer Beschaffenheitsangabe bzw. eines Sachhinweises

auf den Bestimmungszweck der verfahrensgegenständlichen Waren unrealistisch

und überzogen. Die konkrete Kombination der beiden Wortbestandteile führt somit

zu einem Kunstbegriff mit lediglich andeutendem Aussagegehalt, der allenfalls

vage und unspezifische Assoziationen weckt und mehrerer zielgerichteter

Überlegungen bedarf, um einen gewissen Produktbezug herstellen zu können.

Eine solche Vorgehensweise ist in der markenrechtlichen Prüfung jedoch

unzulässig.

Der Begriff „ALLFUEL“ ist folglich zu unbestimmt, um im Zusammenhang mit den

beanspruchten Waren zur Merkmalsbeschreibung

i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG dienen zu können. Ein schutzwürdiges Allgemeininteresse an der freien

Verwendbarkeit der erkennbar sprachunüblichen Bezeichnung scheidet damit aus.

Nachdem ein beschreibender Produktbezug nicht festgestellt werden kann, fehlt

ihr insoweit auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft, zumal der Wortstruktur der Marke eine gewisse Prägnanz nicht abgesprochen werden kann. Zwar

kann auch nicht beschreibenden Angaben oder Zeichen die markenrechtliche

Unterscheidungskraft fehlen, etwa wenn sich das fragliche Zeichen als bloße

Werbeaussage oder Anpreisung allgemeiner Art darstellt (vgl. EuGH GRUR 2004,

680, 681 - BIOMILD; BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard). Solche Umstände

sind im vorliegenden Fall aber nicht feststellbar. Selbst wenn die Marke

„ALLFUEL“ möglicherweise im Hinblick auf einzelne Waren als „sprechendes

Zeichen“ anzusehen sein sollte, könnte dieser Gesichtspunkt ihre Eignung zur

Ausübung der markenrechtlichen Herkunftsfunktion nicht in Frage stellen (vgl.

hierzu BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK).

Eine Zurückweisung der Anmeldung nach § 8 Abs. 2 MarkenG scheidet demnach

aus, so dass die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle unter Berücksichtigung des Eintragungsanspruchs der Anmelderin nach § 33 Abs. 2 MarkenG

antragsgemäß aufzuheben waren.

Stoppel

Martens

Schell

Me