Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 28.05.2009 – 28 W (pat) 61/09
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 61/09 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 78 769.9
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,
der Richterin Martens und des Richters Schell 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 7 vom 12. November 2008 und vom
3. März 2009 aufgehoben.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
ALLFUEL
ist zur Eintragung als Marke für die nachfolgenden Waren der Klassen 7, 11
und 17
„Maschinen
für die Fördertechnik und Werkzeugmaschinen;
Kupplungen (ausgenommen
für Landfahrzeuge); hand- und
motorisch betriebene Pumpen (Maschinen), nämlich Kolbenpumpen, Flügelpumpen, rotierende Verdrängerpumpen, Seitenkanalpumpen, Kreiselpumpen, Heizungsumwälzpumpen; Pumpenaggregate, bestehend aus Pumpe, Antriebsmotor, gegebenenfalls Grundplatte, Kupplungen, Getriebe und Steuergeräten
oder Steuerapparaten; Pumpenteile für die vorstehend genannten
Waren, nämlich Pumpengehäuse, Pumpenwellen, Laufräder,
Leiträder, Schraubenspindeln, Lager; Exzenterschnecken, Statoren; Gelenke, Gelenkwellen und Gelenkteile für Exzenterschneckenpumpen; Druckhalteventile und Steuerventile
für
Pumpen; hydraulische Geräte und hydraulische Apparate;
Ölabsauggeräte; Apparate zur Reinigung von Schleifkühlmitteln;
alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 7 enthalten; Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Kühl-, Trocknungs-,
Lüftungs-, Klima-, Luftkonditionieranlagen; Flüssigkeitsleitungs-
und sanitäre Anlagen; Hydrozyklone; Druckerhöhungsgeräte für
Wasserleitungs-, Heizungs- und Wärmeübertragungsanlagen;
Sicherheitsventile; statische und dynamische Dichtungen
für
Pumpen“
angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen und zur
Begründung ausgeführt, das Markenwort beinhalte als sprachübliche Zusammenfügung der beiden englischen Begriffe „ALL“ und „FUEL“ im Hinblick auf die
beanspruchten Waren einen beschreibenden Hinweis darauf, dass sie sämtlich
mit Kraftstoffen arbeiten oder der Herstellung, Vertrieb von bzw. der Versorgung
mit Kraftstoffen dienen könnten. Als produktbeschreibender Angabe werde ihr der
angesprochene Verkehr keinen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen, so
dass der Marke die erforderliche markenrechtliche Unterscheidungskraft fehle. Bei
dieser Sachlage könne die Frage eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses
dahingestellt bleiben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die zur Begründung
ausführt, dass der Marke in ihrer Gesamtheit kein eindeutiger und unmissverständlicher beschreibender Sinngehalt zukomme. Bei dem Begriff „ALLFUEL“
handle es sich um ein lexikalisch nicht nachweisbares Wort der englischen
Sprache, das aus der Anfangssilbe des Firmennamens der Anmelderin und dem
englischen Begriff „FUEL“ zu einem schutzfähigen Gesamtbegriff zusammengefügt worden sei. Die inländischen Verkehrskreise hätten keinerlei konkrete
Veranlassung, der Marke den von der Markenstelle angenommenen, beschreibenden Sinngehalt zuzuordnen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und auch in der Sache begründet.
Bei der Wortkombination „ALLFUEL“ handelt es sich um keinen feststehenden,
lexikalisch nachweisbaren Begriff, wie dies die Anmelderin zutreffend geltend
gemacht hat. Dieser Umstand allein ermöglicht jedoch noch keine sicheren
Rückschlüsse darauf, ob der genannte Begriff als schutzfähiger Gesamtbegriff
oder als schutzunfähige, beschreibende Angabe zu werten ist. Vielmehr muss in
derartigen Fällen zunächst in einem weiteren Prüfungsschritt ermittelt werden,
welcher Bedeutungsgehalt die Marke nach den allgemeinen Sprachregeln besitzt.
Dabei ist es zulässig, zuerst die einzelnen Wortelemente des fraglichen Markenwortes zu untersuchen, da nur auf diese Weise der semantische Gehalt einer
bisher ungebräuchlichen Wortverbindung festgestellt werden kann (vgl. hierzu
EuGH GRUR Int. 2005, 1012, 1014, Rdn. 31 - BioID).
Die angemeldete Marke setzt sich aus den beiden englischen Begriffen „ALL“ und
„FUEL“ zusammen, denen vor allem die Bedeutungen „ganz, sämtlich, aller,
jeglicher“ bzw. „Brennstoff, Kraftstoff“ zukommen. Entgegen der Wertung der
Anmelderin kann insoweit nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr in
dem Markenelement „ALL“ ohne weiteres die Anfangssilbe ihres Firmennamens
erkennen wird, vielmehr lenkt das klar als englisches Wort erkennbare „FUEL“ die
Wahrnehmung des inländischen Publikums von vornherein in eine andere
Richtung, so dass zumindest ein relevanter Teil des Publikums den vorangestellten Markenteil ebenfalls als englischen Begriff werten wird. Dabei ist zu
beachten, dass sich die mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren
vornehmlich an Fachkreise richten - im Hinblick auf einzelne Produkte, wie etwa
Klimaanlagen, können aber auch die allgemeinen Endverbraucherkreise beteiligt
sein. Aus der Verbindung der beiden genannten englischen Wörter ergibt sich
deshalb für die angesprochenen Verkehrskreise bei sprachregelmäßiger Interpretation der naheliegendste Aussagegehalt „jeglicher Brennstoff,
jeglicher
Kraftstoff“.
Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke kommt es nun
entscheidend darauf an, in einem dritten Prüfungsschritt zu ermitteln, ob die
Wortkombination „ALLFUEL“ in ihrem dargestellten Begriffsgehalt zur produktbezogenen Beschreibung dienen kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 28
- SAT.2; sowie Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 261
m. w. N.). Dabei ist von ausschlaggebender Bedeutung, ob das Markenwort in
seiner Wortstruktur von den üblichen Bezeichnungsgewohnheiten der einschlägigen Produktsektoren abweicht oder in dieser Hinsicht den allgemeinen
Branchengepflogenheiten entspricht.
Im vorliegenden Fall konnten weder von der Markenstelle noch vom Senat mit der
angemeldeten Marke vergleichbar gebildete Sachbegriffe ermittelt werden. Auch
ein konkret beschreibender Bezug der angemeldeten Wortkombination zu den
fraglichen Waren ist nicht feststellbar. Dies gilt für Waren wie Klimaanlagen oder
sanitäre Anlagen ebenso wie für die weiteren, vor allem der Produktkategorie
„Pumpen und Zubehör“ zuzuordnenden Waren. Zwar gibt es durchaus Pumpen
oder fördertechnische Maschinen, die für brennbare Energieträger bestimmt sind,
wie etwa fossile Brennstoffe (Erdöl, Erdgas, usw.) oder regenerative Brennstoffe
(Holz, Biogas, usw.). Bei derartigen Pumpen und Maschinen handelt es sich
jedoch um Spezialprodukte, die in ihren Eigenschaften jeweils auf bestimmte,
ganz konkrete Stoffe und nicht etwa auf eine umfassende Bandbreite von Stoffen
ausgerichtet sind, so dass sie gerade nicht zur Förderung oder Verarbeitung von
„jeglichen Brennstoffen“ eingesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund wird
die schlagwortartig formulierte Aussage „ALLFUEL“ den Anforderungen an eine
hinreichend präzise Beschreibung relevanter Produktmerkmalen in keiner Weise
gerecht. Auch ein Bedeutungszusammenhang, nach dem das Markenwort
„ALLFUEL“ darauf hinweisen könnte, dass die beanspruchten Waren mit
„jeglichen Brennstoffen“ betrieben werden könnten, kommt bei praxisnaher
Betrachtungsweise nicht in Betracht. Stattdessen wirkt die angemeldete Marke
unter dem Gesichtspunkt einer Beschaffenheitsangabe bzw. eines Sachhinweises
auf den Bestimmungszweck der verfahrensgegenständlichen Waren unrealistisch
und überzogen. Die konkrete Kombination der beiden Wortbestandteile führt somit
zu einem Kunstbegriff mit lediglich andeutendem Aussagegehalt, der allenfalls
vage und unspezifische Assoziationen weckt und mehrerer zielgerichteter
Überlegungen bedarf, um einen gewissen Produktbezug herstellen zu können.
Eine solche Vorgehensweise ist in der markenrechtlichen Prüfung jedoch
unzulässig.
Der Begriff „ALLFUEL“ ist folglich zu unbestimmt, um im Zusammenhang mit den
beanspruchten Waren zur Merkmalsbeschreibung
i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG dienen zu können. Ein schutzwürdiges Allgemeininteresse an der freien
Verwendbarkeit der erkennbar sprachunüblichen Bezeichnung scheidet damit aus.
Nachdem ein beschreibender Produktbezug nicht festgestellt werden kann, fehlt
ihr insoweit auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft, zumal der Wortstruktur der Marke eine gewisse Prägnanz nicht abgesprochen werden kann. Zwar
kann auch nicht beschreibenden Angaben oder Zeichen die markenrechtliche
Unterscheidungskraft fehlen, etwa wenn sich das fragliche Zeichen als bloße
Werbeaussage oder Anpreisung allgemeiner Art darstellt (vgl. EuGH GRUR 2004,
680, 681 - BIOMILD; BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard). Solche Umstände
sind im vorliegenden Fall aber nicht feststellbar. Selbst wenn die Marke
„ALLFUEL“ möglicherweise im Hinblick auf einzelne Waren als „sprechendes
Zeichen“ anzusehen sein sollte, könnte dieser Gesichtspunkt ihre Eignung zur
Ausübung der markenrechtlichen Herkunftsfunktion nicht in Frage stellen (vgl.
hierzu BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK).
Eine Zurückweisung der Anmeldung nach § 8 Abs. 2 MarkenG scheidet demnach
aus, so dass die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle unter Berücksichtigung des Eintragungsanspruchs der Anmelderin nach § 33 Abs. 2 MarkenG
antragsgemäß aufzuheben waren.
Stoppel
Martens
Schell
Me