Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 04.06.2009 – 25 W (pat) 24/09
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 24/09 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 32 132
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
4. Juni 2009 unter Mitwirkung der Richterin Bayer als Vorsitzende sowie des
Richters Merzbach und der Richterin Dr. Kober-Dehm
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I .
NATURELLE
Die Bezeichnung
ist am 18. Mai 2006 für die Waren
„Klasse 29:
Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte;
konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst
und Gemüse; Gallerten
(Gelees), Konfitüre,
Fruchtmus, Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette
Klasse 30:
Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago,
Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate
einschließlich Cerealienriegel; Brot und feine Backwaren und Konditorwaren, Pralinen mit und ohne
Füllung sowie alle übrigen Schokoladenwaren,
Bonbons, Fruchtgummi, Kaugummi (ausgenommen
für medizinische Zwecke) und andere Zuckerwaren,
Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver,
Salz, Senf, Essig, Saucen (Würzmittel), Gewürze,
Kühleis
Klasse 32:
Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Mit zwei Beschlüssen der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 6. Februar 2007 und vom 11. Dezember 2007, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wurde die Anmeldung gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Es handle sich bei dem französischen Adjektiv „naturelle“ um eine unmittelbar warenbeschreibende Angabe, die
zur Beschreibung der beanspruchten Waren ernsthaft in Betracht komme. Der
Umstand, dass es sich um die weibliche Form des Adjektivs handle, ändere nichts
an dem warenbeschreibenden Charakter. Die Bezeichnung werde auch bereits
rein warenbeschreibend verwendet. Die französische Vokabel „naturelle“ sei aufgrund der engen Verwandtschaft mit den deutschen Wörtern „Natur, natürlich“ sowie bedingt durch Schule, Medien, Werbung und Touristik einem entscheidungserheblichen Teil des inländischen Publikums in ihrer Bedeutung bekannt. Die beteiligten Verkehrskreise entnähmen der angemeldeten Bezeichnung lediglich einen Sachhinweis über die Beschaffenheit der Waren, nämlich, dass die so gekennzeichneten Waren in natürlichem Zustand, also naturrein und ohne chemische Zusätze in den Handel kämen. Der Erinnerungsprüfer wies ergänzend darauf
hin, dass in Verbindung mit Lebensmitteln und Getränken das Wort „naturelle“ mit
der Bedeutung „naturbelassen“ in die Fach- und Werbesprache aufgenommen
worden sei. Das Wort werde inzwischen generell für alle Lebensmittel als Angabe
über die Naturbelassenheit verwendet. „Naturbelassen“ könne in diesem Zusammenhang bedeuten, dass die Waren nicht durch Zusätze von Zucker, Gewürzen,
Konservierungsmitteln verändert worden seien, oder sie keiner technischen Behandlung unterzogen worden seien.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag (sinngemäß),
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 6. Februar 2007 und vom 11. Dezember 2007 aufzuheben.
Eine Begründung der Beschwerde wurde nicht eingereicht.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg,
denn der Eintragung der angemeldeten Marke stehen Schutzhindernisse entgegen.
Die Bezeichnung „NATURELLE“ ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als Angabe,
die der Beschreibung der Beschaffenheit der angemeldeten Waren dienen kann,
von der Eintragung ausgeschlossen. Bei dem Wort handelt es sich um die weibliche Form des französischen Wortes „naturel“ (natürlich, naturbelassen). Das Wort
„naturelle“ wird - wie im angefochtenen Beschluss belegt - im Sinne von naturbelassen auch im Inland verwendet. Wie bereits die Markenstelle ausgeführt hat und
worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, weist die
angemeldete Bezeichnung in beschreibender Weise darauf hin, dass die Waren
naturbelassen und ohne künstliche Zutaten sind. Ebenso kann auch Kühleis naturbelassen sein.
Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr.
BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor). Abzustellen ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsabnehmers der fraglichen
Produkte. Dies sind hier allgemeine Verkehrskreise. Da die angesprochenen Verkehrskreise der Bezeichnung „NATURELLE“ für die beanspruchten Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl.
EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor), fehlt ihr die Unterscheidungskraft. Es
ist davon auszugehen, dass die inländischen Verkehrskreise die Bezeichnung
ohne weiteres als Sachangabe verstehen. So hat die Markenstelle bereits belegt,
dass das Wort „naturelle“ im Sinne von naturbelassen auch im Inland verwendet
wird. Zudem gibt es im Deutschen das Wort naturell“ im Sinne von „natürlich, ungefärbt, unbearbeitet“ oder „ohne besondere Zutaten zubereitet“ (vgl. Duden, Das
große Fremdwörterbuch, 4. Aufl. S. 922), welches klanggleich mit der angemeldeten Marke ist, da der Buchstabe „e“ am Ende des französischen Wortes „naturelle“ stumm bleibt. Hinzu kommt, dass „NATURELLE“ eine Pluralform des
deutschsprachigen Adjektivs „naturell“ ist. Selbst die Verkehrskreise, die keine
französischen Sprachkenntnisse haben, werden in der angemeldeten Bezeichnung lediglich einen beschreibenden Sinngehalt sehen.
Soweit die Anmelderin vor der Markenstelle auf Voreintragungen von Marken mit
dem Bestandteil „Natur“ hingewiesen hatte, sind die Zeichen bereits nicht ohne
weiteres mit der vorliegenden Anmeldung vergleichbar, denn sie weichen in ihrer
Bedeutung und/oder graphischen Ausgestaltung von der vorliegenden Marke ab.
Hinzu kommt, dass Voreintragungen ohnehin keinen Anspruch auf Eintragung eines neu angemeldeten Zeichens begründen (vgl. EuGH MarkenR 2009, 201/203
Rdn. 19 - Schwabenpost; BPatG GRUR 2007, 333 - Papaya).
Nachdem die Anmelderin ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sie die Zurückweisung der Anmeldung für unzutreffend hält.
Bayer
Merzbach
Kober-Dehm
Cl