Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 04.06.2009 – 25 W (pat) 24/09

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 24/09 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 32 132

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

4. Juni 2009 unter Mitwirkung der Richterin Bayer als Vorsitzende sowie des

Richters Merzbach und der Richterin Dr. Kober-Dehm

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I .

NATURELLE

Die Bezeichnung

ist am 18. Mai 2006 für die Waren

„Klasse 29:

Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte;

konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst

und Gemüse; Gallerten

(Gelees), Konfitüre,

Fruchtmus, Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette

Klasse 30:

Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago,

Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate

einschließlich Cerealienriegel; Brot und feine Backwaren und Konditorwaren, Pralinen mit und ohne

Füllung sowie alle übrigen Schokoladenwaren,

Bonbons, Fruchtgummi, Kaugummi (ausgenommen

für medizinische Zwecke) und andere Zuckerwaren,

Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver,

Salz, Senf, Essig, Saucen (Würzmittel), Gewürze,

Kühleis

Klasse 32:

Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Mit zwei Beschlüssen der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 6. Februar 2007 und vom 11. Dezember 2007, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wurde die Anmeldung gemäß § 8

Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Es handle sich bei dem französischen Adjektiv „naturelle“ um eine unmittelbar warenbeschreibende Angabe, die

zur Beschreibung der beanspruchten Waren ernsthaft in Betracht komme. Der

Umstand, dass es sich um die weibliche Form des Adjektivs handle, ändere nichts

an dem warenbeschreibenden Charakter. Die Bezeichnung werde auch bereits

rein warenbeschreibend verwendet. Die französische Vokabel „naturelle“ sei aufgrund der engen Verwandtschaft mit den deutschen Wörtern „Natur, natürlich“ sowie bedingt durch Schule, Medien, Werbung und Touristik einem entscheidungserheblichen Teil des inländischen Publikums in ihrer Bedeutung bekannt. Die beteiligten Verkehrskreise entnähmen der angemeldeten Bezeichnung lediglich einen Sachhinweis über die Beschaffenheit der Waren, nämlich, dass die so gekennzeichneten Waren in natürlichem Zustand, also naturrein und ohne chemische Zusätze in den Handel kämen. Der Erinnerungsprüfer wies ergänzend darauf

hin, dass in Verbindung mit Lebensmitteln und Getränken das Wort „naturelle“ mit

der Bedeutung „naturbelassen“ in die Fach- und Werbesprache aufgenommen

worden sei. Das Wort werde inzwischen generell für alle Lebensmittel als Angabe

über die Naturbelassenheit verwendet. „Naturbelassen“ könne in diesem Zusammenhang bedeuten, dass die Waren nicht durch Zusätze von Zucker, Gewürzen,

Konservierungsmitteln verändert worden seien, oder sie keiner technischen Behandlung unterzogen worden seien.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag (sinngemäß),

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 6. Februar 2007 und vom 11. Dezember 2007 aufzuheben.

Eine Begründung der Beschwerde wurde nicht eingereicht.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg,

denn der Eintragung der angemeldeten Marke stehen Schutzhindernisse entgegen.

Die Bezeichnung „NATURELLE“ ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als Angabe,

die der Beschreibung der Beschaffenheit der angemeldeten Waren dienen kann,

von der Eintragung ausgeschlossen. Bei dem Wort handelt es sich um die weibliche Form des französischen Wortes „naturel“ (natürlich, naturbelassen). Das Wort

„naturelle“ wird - wie im angefochtenen Beschluss belegt - im Sinne von naturbelassen auch im Inland verwendet. Wie bereits die Markenstelle ausgeführt hat und

worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, weist die

angemeldete Bezeichnung in beschreibender Weise darauf hin, dass die Waren

naturbelassen und ohne künstliche Zutaten sind. Ebenso kann auch Kühleis naturbelassen sein.

Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr.

BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor). Abzustellen ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsabnehmers der fraglichen

Produkte. Dies sind hier allgemeine Verkehrskreise. Da die angesprochenen Verkehrskreise der Bezeichnung „NATURELLE“ für die beanspruchten Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl.

EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor), fehlt ihr die Unterscheidungskraft. Es

ist davon auszugehen, dass die inländischen Verkehrskreise die Bezeichnung

ohne weiteres als Sachangabe verstehen. So hat die Markenstelle bereits belegt,

dass das Wort „naturelle“ im Sinne von naturbelassen auch im Inland verwendet

wird. Zudem gibt es im Deutschen das Wort naturell“ im Sinne von „natürlich, ungefärbt, unbearbeitet“ oder „ohne besondere Zutaten zubereitet“ (vgl. Duden, Das

große Fremdwörterbuch, 4. Aufl. S. 922), welches klanggleich mit der angemeldeten Marke ist, da der Buchstabe „e“ am Ende des französischen Wortes „naturelle“ stumm bleibt. Hinzu kommt, dass „NATURELLE“ eine Pluralform des

deutschsprachigen Adjektivs „naturell“ ist. Selbst die Verkehrskreise, die keine

französischen Sprachkenntnisse haben, werden in der angemeldeten Bezeichnung lediglich einen beschreibenden Sinngehalt sehen.

Soweit die Anmelderin vor der Markenstelle auf Voreintragungen von Marken mit

dem Bestandteil „Natur“ hingewiesen hatte, sind die Zeichen bereits nicht ohne

weiteres mit der vorliegenden Anmeldung vergleichbar, denn sie weichen in ihrer

Bedeutung und/oder graphischen Ausgestaltung von der vorliegenden Marke ab.

Hinzu kommt, dass Voreintragungen ohnehin keinen Anspruch auf Eintragung eines neu angemeldeten Zeichens begründen (vgl. EuGH MarkenR 2009, 201/203

Rdn. 19 - Schwabenpost; BPatG GRUR 2007, 333 - Papaya).

Nachdem die Anmelderin ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sie die Zurückweisung der Anmeldung für unzutreffend hält.

Bayer

Merzbach

Kober-Dehm

Cl