Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 09.06.2009 – 33 W (pat) 108/07
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 108/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 12 817.9
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. Juni 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender und
der Richter Kätker und Knoll
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. 08.05
G r ü n d e
I .
Die Bezeichnung
Turbo P.O.S.T.
ist am 27. Februar 2006 für folgende Waren und Dienstleistungen zur Eintragung
in das Markenregister angemeldet worden:
Klasse 16:
Papier, Pappe (Karton), und Waren aus diesen Materialien, soweit
sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, Broschüren, Flyer,
Plakate; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in
anderen Klassen enthalten ist; Verpackungshüllen und -Taschen
aus Papier und Kunststoff, soweit nicht in anderen Klassen enthalten;
Klasse 35:
Verteilung von Werbeprospekten, Drucksachen und Werbeartikeln;
Klasse 39:
Beförderung von Gütern, Verpackung und Lagerung von Waren;
Zustellung von Briefen, Paketen, Geld und Wertgegenständen;
Abholen von Briefen, Paketen, Geld und Wertgegenständen; Lagerung von Briefen, Paketen und Wertgegenständen; termingebundene Zustellung und Abholung von Briefen, Paketen, Geld und
Wertgegenständen; Verpacken von Briefen, Paketen und Wertgegenständen; Postfachservice, Post- und Kurierdienstleistungen.
Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes die Markenanmeldung wegen
fehlender Schutzfähigkeit zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle
fehlt der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft, da sie allein eine
sachbezogene Angabe enthalte. Der Begriff „Turbo“ habe sich als Modewort für
„schnell, leistungsfähig, wirksam“ etabliert. Der Verkehr verstünde „Turbo“ nicht
ausschließlich als Ausdruck turbinenähnlicher Geschwindigkeiten, sondern als
werbeübliche Übertreibung. Der Begriff „Post“ weise auf die Beförderung von
Sendungen hin. Die Punkte zwischen den Buchstaben (P.O.S.T.) seien werbeüblich und veränderten den Aussagegehalt nicht. Der Verkehr werde die angemeldete Gesamtbezeichnung im Zusammenhang mit allen beanspruchten Waren und
Dienstleistungen als werbemäßige Anpreisung dahingehend verstehen, dass es
sich um solche Waren und Dienstleistungen handele, die mit einer besonders effizienten, also schnellen Post zu tun haben. Dies treffe auch auf alle Waren und
Dienstleistungen zu, die einen schnellen Versand ermöglichen, z. B. für den Versand vorgefaltete Kartons, vorher angebrachte Adressaufkleber. Die Waren „Broschüren, Flyer und Plakate“ eigneten sich dazu, Gebühren und Versandmodalitäten zu erläutern. Ob auch ein Freihaltungsbedürfnis gegeben sei, könne angesichts der fehlenden Unterscheidungskraft dahingestellt bleiben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle des Deutschen
Patent- und Markenamts aufzuheben.
Die Markenstelle habe keinen Nachweis erbracht, dass die angemeldete Bezeichnung zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen
könne. Zu berücksichtigen sei, dass der Verkehr nicht zu einer analysierenden
Betrachtungsweise neige. Der Begriff „Turbo“ würde als Modewort für „schnell“
oder „zügig“ im Übrigen nicht mehr so gebraucht werden wie noch in den 90er
Jahren. Der Begriff „Turbo“ werde vom Verkehr vermehrt rein technisch in Zusammenhang mit Automobilbau (Turbolader), technischen Anlagen (Turbine) und
Computerprogrammen (Turbo Pascal) verstanden. Es gebe ferner keine Ansatzpunkte dafür, der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft abzusprechen.
Auch wenn der Begriff „Turbo“ im Sinne der Steigerung eines bestimmten Zustandes zu verstehen sei, so würde der Verbraucher lediglich eine vage Darstellung im
Sinne von „gesteigerte Post“ erhalten. Die Unschärfe im Bedeutungsgehalt wirke
schutzbegründend. Postdienstleistungen könnten nicht in der Geschwindigkeit
erbracht werden, die der Verbraucher mit „Turbo“ in Verbindung bringe. Auch die
Waren und Dienstleistungen „Verpackungsmaterialien, Flyer, Broschüren, Plakate“
und speziell die „Lagerung von Briefen, Paketen und Wertgegenständen“ könnten
nicht mit „schnell“ in Verbindung gebracht werden.
Mit begründetem Bescheid vom 5. Mai 2009 ist die Anmelderin unter Vorlage von
umfangreichem Recherchematerial darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde nach vorläufiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg hat,
weil der angemeldeten Marke jedenfalls die Unterscheidungskraft fehlt. Ohne in
der Sache weiter vorzutragen, hat die Anmelderin daraufhin um Beschlussfassung
gebeten. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung ist nicht gestellt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Marke ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG von der Eintragung als Marke ausgeschlossen. Die Anmeldung war
deshalb von der Markenstelle zu Recht zurückgewiesen worden.
Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der
beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in
denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.
Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen
Waren und Dienstleistungen an (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8
Rdn. 23 ff.). Von den streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen aus den
Klassen 16, 35 und 39 werden zum größten Teil die allgemeinen Verkehrskreise
angesprochen. Teilweise richtet sich das Dienstleistungsangebot auch an Firmen
und Gewerbetreibende soweit es z. B. um die „Verteilung von Werbeprospekten,
Drucksachen und Werbeartikeln“ geht.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom
Verkehr, d. h. dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der maßgeblichen Waren oder Dienstleistungen,
als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion
einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Produkte zu
gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 429 f. (Nr. 30, 31) „Henkel“;
GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 23, 24) „SAT.2“; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 17)
„FUSSBALL WM 2006“). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt
zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, 854 (Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“; EuGH
GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche
die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar nicht unmittelbar betreffen, mit
denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH - FUSSBALL WM 2006 a. a. O.).
Soweit die angemeldete Wortfolge für Dienstleistungen der Klasse 35 und 39 geschützt werden soll, steht der dienstleistungsbeschreibende Sinngehalt der Wortfolge derart im Vordergrund, dass der Verkehr darin schon deshalb keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennt.
Die angemeldete Bezeichnung setzt sich aus den Bestandteilen „Turbo“ und
„P.O.S.T.“ zusammen. Der Begriff „Turbo“ wird entgegen der Auffassung der Anmelderin auch heute noch über seine ursprünglich rein technische Bedeutung im
Sinne einer nach dem Turbinenprinzip arbeitenden Vorrichtung hinaus in der Umgangssprache als Synonym für „schnell, leistungsstark und wirksam“ verwendet,
insbesondere als Wortbildungselement im Zusammenhang mit weiteren Wortbestandteilen (vgl. dazu auch BGH GRUR 1995, 410, 411 „Turbo“). Lexikalisch lassen sich Begriffe wie „Turbo-Marketing“ (Strategie der Tempoführerschaft durch
Verkürzung der Innovationszyklen), „Turbo-Optionsschein“ und „Turbo-Zertifikat“
(besonders riskante Form der Geldanlage mit großer Hebelwirkung) und Turbokapitalismus (entfesselter bzw. schrankenloser Kapitalismus) nachweisen (siehe
dazu die Belege Bl. 56/66 d. A., die der Anmelderin mit Bescheid vom
05. Mai 2009 als Anlage 1 übersandt worden waren). Das Wortbildungselement
„Turbo“ wird aber auch im Zusammenhang mit besonders leistungsstarken Computern (Turbocomputer) und im Zusammenhang mit leistungsfähigen Tieren und
Pflanzen (Turbo-Kuh, Turbo-Schwein, Turbo-Lachs, Turbo-Weizen, Turbo-Kartoffel, Turbo-Reis oder Turbo-Tomaten) verwendet (siehe dazu die Belege Bl. 67/78
d. A., die der Anmelderin mit Bescheid vom 05. Mai 2009 als Anlage 2 übersandt
worden waren). Auch in anderen Bereichen wird dieses Wortbildungselement zur
Bezeichnung schneller Dienstleistungen oder sonstiger leistungsfähiger wirksamer
Angebote oder Verfahren verwendet, wie z. B. bei Begriffen wie Turbo-Kredit für
Handwerker-Sofortkredit; Turbo-Diät für eine besonders schnell wirkende Diät
oder Turbo-Abitur für ein Abitur, das bereits nach einen kürzeren Schuldauer abgelegt werden kann (siehe dazu die Belege Bl. 79/85 d. A., die der Anmelderin mit
Bescheid vom 05. Mai 2009 als Anlage 3 übersandt worden waren). Angesichts
der Vielfalt der Bereiche, in denen der aus der Technik stammende Begriff „Turbo“
verwendet wird, erscheint eine entsprechend werbend-beschreibende Verwendung in nahezu allen Bereichen möglich, soweit es nur um Leistungsstärke oder
Schnelligkeit geht. So hat auch der Bundesgerichtshof zu dem Wortbildungselement „Turbo“ festgestellt, dass es in zahlreichen, auf unterschiedliche Lebensbereiche bezogenen Wortverbindungen gebraucht wird, ohne dass bei den einzelnen
Begriffskombinationen eine bestimmte Systematik oder eine sachliche Beschränkung zu erkennen wäre (vgl. auch BGH GRUR 1995, 410, 411 „Turbo“).
Der Begriff „Post“ bezeichnet zum einen die Einrichtung, die Briefe, Pakete, Päckchen und andere Waren befördert und zustellt, und zum anderen die beförderten
und zugestellten Güter selbst, z. B. Briefe, Karten, Pakete und Päckchen (vgl.
BGH GRUR 2008, 798, 799 (Nr. 19) „POST“; siehe dazu auch Wikipedia, Die freie
Enzyklopädie im Internet). Die Verfremdung des Markenbestandteils „P.O.S.T.“
mit den Punkten nach jedem Einzelbuchstaben wirkt nicht schutzbegründend, da
die Bezeichnung „Post“ hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt und insbesondere im Zusammenhang mit dem weiteren Markenbestandteil „Turbo“ einen sinnvollen und naheliegenden Gesamtbegriff ergibt (vgl. zu dieser speziellen, nur im
Einzelfall zutreffend zu beurteilenden Problematik der Untergliederung eines
Wortes mit Punkten Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 100 mit zahlreichen Nachweisen).
Der Verkehr wird im Zusammenhang mit „Post“-Dienstleistungen den Begriff
„Turbo-Post“ nur im werbend-beschreibenden Sinne als besonders leistungsstarke
bzw. schnelle Post auffassen und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis. Dies
gilt ohne weiteres für alle beanspruchten Dienstleistungen, bei denen es sich im
weitesten Sinne um „Postdienstleistungen“ handelt. Dies gilt auch für die Dienstleistungen „Lagerung von Briefen, Paketen und Wertgegenständen“, weil auch
diese Leistungen Teil einer schnellen und leistungsstarken Gesamtpostdienstleistung sein können. „Postsendungen, die nicht zugestellt werden können, werden
bis zur Abholung gelagert. Je schneller und leistungsfähiger ein Postdienst als
solcher ist, desto früher bzw. schneller ist auch die Abholung möglich. Damit ist
ein hinreichend enger beschreibender Zusammenhang hergestellt.
Entsprechendes gilt für die Waren der Klasse 16, die allesamt im Zusammenhang
mit Postdienstleistungen stehen, weil diese Waren beim Postversand Verwendung
finden können oder wie „Broschüren, Flyer und Plakate“ als Werbematerial selbst
typischer Gegenstand von Postwurfsendungen sind. Hier ist - wie bereits ausgeführt - zu berücksichtigen, dass die Unterscheidungskraft auch solchen Angaben
fehlt, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchte Ware oder
Dienstleistung zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. BGH 2006,
850, 854 (Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“; EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86)
„Postkantoor“).
In diesem Zusammenhang darf die Verständnisfähigkeit des Verkehrs nicht zu
gering veranschlagt werden (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8
Rdn. 260, Rdn. 62 - 65 mit weiteren zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen),
zumal er daran gewöhnt ist, in der Werbung ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm lediglich sachbezogene Informationen in einprägsamer Form übermittelt werden sollen.
Bender
Kätker
Knoll
Cl