Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 09.06.2009 – 33 W (pat) 108/07

33. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 108/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 12 817.9

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 9. Juni 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender und

der Richter Kätker und Knoll

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. 08.05

G r ü n d e

I .

Die Bezeichnung

Turbo P.O.S.T.

ist am 27. Februar 2006 für folgende Waren und Dienstleistungen zur Eintragung

in das Markenregister angemeldet worden:

Klasse 16:

Papier, Pappe (Karton), und Waren aus diesen Materialien, soweit

sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, Broschüren, Flyer,

Plakate; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in

anderen Klassen enthalten ist; Verpackungshüllen und -Taschen

aus Papier und Kunststoff, soweit nicht in anderen Klassen enthalten;

Klasse 35:

Verteilung von Werbeprospekten, Drucksachen und Werbeartikeln;

Klasse 39:

Beförderung von Gütern, Verpackung und Lagerung von Waren;

Zustellung von Briefen, Paketen, Geld und Wertgegenständen;

Abholen von Briefen, Paketen, Geld und Wertgegenständen; Lagerung von Briefen, Paketen und Wertgegenständen; termingebundene Zustellung und Abholung von Briefen, Paketen, Geld und

Wertgegenständen; Verpacken von Briefen, Paketen und Wertgegenständen; Postfachservice, Post- und Kurierdienstleistungen.

Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes die Markenanmeldung wegen

fehlender Schutzfähigkeit zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle

fehlt der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft, da sie allein eine

sachbezogene Angabe enthalte. Der Begriff „Turbo“ habe sich als Modewort für

„schnell, leistungsfähig, wirksam“ etabliert. Der Verkehr verstünde „Turbo“ nicht

ausschließlich als Ausdruck turbinenähnlicher Geschwindigkeiten, sondern als

werbeübliche Übertreibung. Der Begriff „Post“ weise auf die Beförderung von

Sendungen hin. Die Punkte zwischen den Buchstaben (P.O.S.T.) seien werbeüblich und veränderten den Aussagegehalt nicht. Der Verkehr werde die angemeldete Gesamtbezeichnung im Zusammenhang mit allen beanspruchten Waren und

Dienstleistungen als werbemäßige Anpreisung dahingehend verstehen, dass es

sich um solche Waren und Dienstleistungen handele, die mit einer besonders effizienten, also schnellen Post zu tun haben. Dies treffe auch auf alle Waren und

Dienstleistungen zu, die einen schnellen Versand ermöglichen, z. B. für den Versand vorgefaltete Kartons, vorher angebrachte Adressaufkleber. Die Waren „Broschüren, Flyer und Plakate“ eigneten sich dazu, Gebühren und Versandmodalitäten zu erläutern. Ob auch ein Freihaltungsbedürfnis gegeben sei, könne angesichts der fehlenden Unterscheidungskraft dahingestellt bleiben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle des Deutschen

Patent- und Markenamts aufzuheben.

Die Markenstelle habe keinen Nachweis erbracht, dass die angemeldete Bezeichnung zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen

könne. Zu berücksichtigen sei, dass der Verkehr nicht zu einer analysierenden

Betrachtungsweise neige. Der Begriff „Turbo“ würde als Modewort für „schnell“

oder „zügig“ im Übrigen nicht mehr so gebraucht werden wie noch in den 90er

Jahren. Der Begriff „Turbo“ werde vom Verkehr vermehrt rein technisch in Zusammenhang mit Automobilbau (Turbolader), technischen Anlagen (Turbine) und

Computerprogrammen (Turbo Pascal) verstanden. Es gebe ferner keine Ansatzpunkte dafür, der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft abzusprechen.

Auch wenn der Begriff „Turbo“ im Sinne der Steigerung eines bestimmten Zustandes zu verstehen sei, so würde der Verbraucher lediglich eine vage Darstellung im

Sinne von „gesteigerte Post“ erhalten. Die Unschärfe im Bedeutungsgehalt wirke

schutzbegründend. Postdienstleistungen könnten nicht in der Geschwindigkeit

erbracht werden, die der Verbraucher mit „Turbo“ in Verbindung bringe. Auch die

Waren und Dienstleistungen „Verpackungsmaterialien, Flyer, Broschüren, Plakate“

und speziell die „Lagerung von Briefen, Paketen und Wertgegenständen“ könnten

nicht mit „schnell“ in Verbindung gebracht werden.

Mit begründetem Bescheid vom 5. Mai 2009 ist die Anmelderin unter Vorlage von

umfangreichem Recherchematerial darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde nach vorläufiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg hat,

weil der angemeldeten Marke jedenfalls die Unterscheidungskraft fehlt. Ohne in

der Sache weiter vorzutragen, hat die Anmelderin daraufhin um Beschlussfassung

gebeten. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung ist nicht gestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Marke ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG von der Eintragung als Marke ausgeschlossen. Die Anmeldung war

deshalb von der Markenstelle zu Recht zurückgewiesen worden.

Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der

beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in

denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.

Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen

Waren und Dienstleistungen an (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8

Rdn. 23 ff.). Von den streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen aus den

Klassen 16, 35 und 39 werden zum größten Teil die allgemeinen Verkehrskreise

angesprochen. Teilweise richtet sich das Dienstleistungsangebot auch an Firmen

und Gewerbetreibende soweit es z. B. um die „Verteilung von Werbeprospekten,

Drucksachen und Werbeartikeln“ geht.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom

Verkehr, d. h. dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der maßgeblichen Waren oder Dienstleistungen,

als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion

einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Produkte zu

gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 429 f. (Nr. 30, 31) „Henkel“;

GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 23, 24) „SAT.2“; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 17)

„FUSSBALL WM 2006“). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt

zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, 854 (Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“; EuGH

GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche

die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar nicht unmittelbar betreffen, mit

denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH - FUSSBALL WM 2006 a. a. O.).

Soweit die angemeldete Wortfolge für Dienstleistungen der Klasse 35 und 39 geschützt werden soll, steht der dienstleistungsbeschreibende Sinngehalt der Wortfolge derart im Vordergrund, dass der Verkehr darin schon deshalb keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennt.

Die angemeldete Bezeichnung setzt sich aus den Bestandteilen „Turbo“ und

„P.O.S.T.“ zusammen. Der Begriff „Turbo“ wird entgegen der Auffassung der Anmelderin auch heute noch über seine ursprünglich rein technische Bedeutung im

Sinne einer nach dem Turbinenprinzip arbeitenden Vorrichtung hinaus in der Umgangssprache als Synonym für „schnell, leistungsstark und wirksam“ verwendet,

insbesondere als Wortbildungselement im Zusammenhang mit weiteren Wortbestandteilen (vgl. dazu auch BGH GRUR 1995, 410, 411 „Turbo“). Lexikalisch lassen sich Begriffe wie „Turbo-Marketing“ (Strategie der Tempoführerschaft durch

Verkürzung der Innovationszyklen), „Turbo-Optionsschein“ und „Turbo-Zertifikat“

(besonders riskante Form der Geldanlage mit großer Hebelwirkung) und Turbokapitalismus (entfesselter bzw. schrankenloser Kapitalismus) nachweisen (siehe

dazu die Belege Bl. 56/66 d. A., die der Anmelderin mit Bescheid vom

05. Mai 2009 als Anlage 1 übersandt worden waren). Das Wortbildungselement

„Turbo“ wird aber auch im Zusammenhang mit besonders leistungsstarken Computern (Turbocomputer) und im Zusammenhang mit leistungsfähigen Tieren und

Pflanzen (Turbo-Kuh, Turbo-Schwein, Turbo-Lachs, Turbo-Weizen, Turbo-Kartoffel, Turbo-Reis oder Turbo-Tomaten) verwendet (siehe dazu die Belege Bl. 67/78

d. A., die der Anmelderin mit Bescheid vom 05. Mai 2009 als Anlage 2 übersandt

worden waren). Auch in anderen Bereichen wird dieses Wortbildungselement zur

Bezeichnung schneller Dienstleistungen oder sonstiger leistungsfähiger wirksamer

Angebote oder Verfahren verwendet, wie z. B. bei Begriffen wie Turbo-Kredit für

Handwerker-Sofortkredit; Turbo-Diät für eine besonders schnell wirkende Diät

oder Turbo-Abitur für ein Abitur, das bereits nach einen kürzeren Schuldauer abgelegt werden kann (siehe dazu die Belege Bl. 79/85 d. A., die der Anmelderin mit

Bescheid vom 05. Mai 2009 als Anlage 3 übersandt worden waren). Angesichts

der Vielfalt der Bereiche, in denen der aus der Technik stammende Begriff „Turbo“

verwendet wird, erscheint eine entsprechend werbend-beschreibende Verwendung in nahezu allen Bereichen möglich, soweit es nur um Leistungsstärke oder

Schnelligkeit geht. So hat auch der Bundesgerichtshof zu dem Wortbildungselement „Turbo“ festgestellt, dass es in zahlreichen, auf unterschiedliche Lebensbereiche bezogenen Wortverbindungen gebraucht wird, ohne dass bei den einzelnen

Begriffskombinationen eine bestimmte Systematik oder eine sachliche Beschränkung zu erkennen wäre (vgl. auch BGH GRUR 1995, 410, 411 „Turbo“).

Der Begriff „Post“ bezeichnet zum einen die Einrichtung, die Briefe, Pakete, Päckchen und andere Waren befördert und zustellt, und zum anderen die beförderten

und zugestellten Güter selbst, z. B. Briefe, Karten, Pakete und Päckchen (vgl.

BGH GRUR 2008, 798, 799 (Nr. 19) „POST“; siehe dazu auch Wikipedia, Die freie

Enzyklopädie im Internet). Die Verfremdung des Markenbestandteils „P.O.S.T.“

mit den Punkten nach jedem Einzelbuchstaben wirkt nicht schutzbegründend, da

die Bezeichnung „Post“ hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt und insbesondere im Zusammenhang mit dem weiteren Markenbestandteil „Turbo“ einen sinnvollen und naheliegenden Gesamtbegriff ergibt (vgl. zu dieser speziellen, nur im

Einzelfall zutreffend zu beurteilenden Problematik der Untergliederung eines

Wortes mit Punkten Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 100 mit zahlreichen Nachweisen).

Der Verkehr wird im Zusammenhang mit „Post“-Dienstleistungen den Begriff

„Turbo-Post“ nur im werbend-beschreibenden Sinne als besonders leistungsstarke

bzw. schnelle Post auffassen und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis. Dies

gilt ohne weiteres für alle beanspruchten Dienstleistungen, bei denen es sich im

weitesten Sinne um „Postdienstleistungen“ handelt. Dies gilt auch für die Dienstleistungen „Lagerung von Briefen, Paketen und Wertgegenständen“, weil auch

diese Leistungen Teil einer schnellen und leistungsstarken Gesamtpostdienstleistung sein können. „Postsendungen, die nicht zugestellt werden können, werden

bis zur Abholung gelagert. Je schneller und leistungsfähiger ein Postdienst als

solcher ist, desto früher bzw. schneller ist auch die Abholung möglich. Damit ist

ein hinreichend enger beschreibender Zusammenhang hergestellt.

Entsprechendes gilt für die Waren der Klasse 16, die allesamt im Zusammenhang

mit Postdienstleistungen stehen, weil diese Waren beim Postversand Verwendung

finden können oder wie „Broschüren, Flyer und Plakate“ als Werbematerial selbst

typischer Gegenstand von Postwurfsendungen sind. Hier ist - wie bereits ausgeführt - zu berücksichtigen, dass die Unterscheidungskraft auch solchen Angaben

fehlt, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchte Ware oder

Dienstleistung zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. BGH 2006,

850, 854 (Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“; EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86)

„Postkantoor“).

In diesem Zusammenhang darf die Verständnisfähigkeit des Verkehrs nicht zu

gering veranschlagt werden (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8

Rdn. 260, Rdn. 62 - 65 mit weiteren zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen),

zumal er daran gewöhnt ist, in der Werbung ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm lediglich sachbezogene Informationen in einprägsamer Form übermittelt werden sollen.

Bender

Kätker

Knoll

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