Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 10.06.2009 – 7 W (pat) 327/05
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 327/05 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 10. Juni 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 103 14 642
… 08.05
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Dipl.-Ing. Frühauf, Schwarz und Dipl.-
Ing. Hilber
beschlossen:
Das Patent 103 14 642 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 4. November 2004 veröffentlichte Erteilung des am 1. April 2003
angemeldeten Patents 103 14 642 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Druckluftaufbereitungsgerät" ist Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen
versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents
nicht patentfähig sei.
Zum Stand der Technik wurden im Einspruchsverfahren u. a. folgende Druckschriften aufgegriffen:
D1
D2
DE 196 38 226 C1,
WO 03/008250 A2, zu der der erkennende Senat die
nachveröffentlichte deutsche Übersetzung
D2Ü
DE 602 08 804 T2 in das Verfahren eingeführt hat.
Druckschrift D1 war bereits im Patenterteilungsverfahren berücksichtigt worden.
Die Einsprechende macht in der mündlichen Verhandlung insbesondere geltend,
dem Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 fehle gegenüber dem Stand der
Technik nach der Druckschrift D2 die Neuheit, zumindest beruhe er gegenüber
dieser Entgegenhaltung, ggf. in Verbindung mit dem Wissen und Können des
Fachmannes, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auch die Entgegenhaltung
D1 für sich lege dem Fachmann, einem Maschinenbauingenieur, der mit der
Druckluftaufbereitung für Nutzfahrzeuge befasst ist, die Lehre des Anspruchs 1
des Streitpatents nahe.
Die Patentinhaberin widerspricht der Einsprechenden in allen Punkten. Sie führt in
der mündlichen Verhandlung aus, dass die Druckschrift D1 ein gattungsgemäßes
Druckluftaufbereitungsgerät beschreibe, das dem Gegenstand des Streitpatents
näher komme als das Druckluftaufbereitungsgerät nach Druckschrift D2. Druckschrift D1 offenbare jedoch kein Druckluftaufbereitungsgerät, bei dem in die vorhandene Ventilanordnung zum gesteuerten Belüften oder Absperren des Feststellbremsanschlusses auch die Entlüftung des Feststellbremsanschlusses integriert
sei. Diese Maßnahme mache aber die Erfindung aus. Sie ermögliche erst den
Wegfall des herkömmlichen Handbremsventils in Nutzfahrzeugen, dessen drei bekannte Funktionen, nämlich Versorgen der Feststellbremse mit Druckluft, Entlüften
der Feststellbremse sowie Absperren des Druckluftanschlusses, nun von dem
Druckluftaufbereitungsgerät gemäß Streitpatent übernommen werde. Der entgegengehaltene Stand der Technik liefere hierzu keinerlei Anregungen.
Die Patentinhaberin legt in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche
gemäß Hilfsanträgen 1 bis 4 vor, die in dieser Reihenfolge einer beschränkten
Aufrechterhaltung des Streitpatents zugrunde gelegt werden sollen, sollte der jeweils vorangehende Antrag nicht zum Erfolg führen.
Der erteilte Patentanspruch 1 (Hauptantrag) lautet:
"Druckluftaufbereitungsgerät mit einem Eingangsanschluss (2) für
eine von einem Kompressor (3) herangeführte Leitung (4), mit
einem Druckregler (15), einem Mehrkreisschutzventil, mehreren
Ausgangsanschlüssen (12) zu den einzelnen Kreisen (l, II, usw.)
einschließlich eines Feststellbremsanschlusses (22) für eine zu
Feststellbremszylindern (24) führende Leitung (23), und mit einer
Steuerelektronik (19), wobei das Druckluftaufbereitungsgerät eine
Ventilanordnung (26) zum gesteuerten Belüften oder Absperren
des Feststellbremsanschlusses (22) infolge eines von der Steuerelektronik (19) generierten Signals aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Ventilanordnung (26) auch zum Entlüften des
Feststellbremsanschlusses (22) infolge eines von der Steuerelektronik (19) generierten Signals ausgebildet ist und dass die Steuerelektronik (19) einen elektrischen Eingangsanschluss (35) für ein
Steuersignal aufweist."
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet (Änderungen gegenüber Hauptantrag durch Unterstreichung gekennzeichnet):
"Druckluftaufbereitungsgerät mit einem Eingangsanschluss (2) für
eine von einem Kompressor (3) herangeführte Leitung (4), mit
einem Druckregler (15), einem Mehrkreisschutzventil, mehreren
Ausgangsanschlüssen (12) zu den einzelnen Kreisen (l, II, usw.)
einschließlich eines Feststellbremsanschlusses (22) für eine zu
Feststellbremszylindern (24) führende Leitung (23), und mit einer
Steuerelektronik (19), wobei das Druckluftaufbereitungsgerät eine
Ventilanordnung (26) zum gesteuerten Belüften oder Absperren
des Feststellbremsanschlusses (22) infolge eines von der Steuerelektronik (19) generierten Signals aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Ventilanordnung (26) auch zum Entlüften des
Feststellbremsanschlusses (22) mit der zu den Feststellbremszylindern (24) führenden Leitung (23) infolge eines durch den Fahrer
über einen Schalter zum Betätigen der Hilfs- und/oder Feststellbremse abgegebenen und von der Steuerelektronik (19) generierten Signals ausgebildet ist und dass die Steuerelektronik (19) einen
elektrischen Eingangsanschluss (35) für dieses Steuersignal aufweist."
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet (Änderungen gegenüber Hauptantrag durch Unterstreichung gekennzeichnet):
"Druckluftaufbereitungsgerät mit einem Eingangsanschluss (2) für
eine von einem Kompressor (3) herangeführte Leitung (4), mit
einem Druckregler (15), einem Mehrkreisschutzventil, mehreren
Ausgangsanschlüssen (12) zu den einzelnen Kreisen (l, II, usw.)
einschließlich eines Feststellbremsanschlusses (22) für eine zu
Feststellbremszylindern (24) führende Leitung (23), und mit einer
Steuerelektronik (19), wobei das Druckluftaufbereitungsgerät eine
Ventilanordnung (26) zum gesteuerten Belüften oder Absperren
des Feststellbremsanschlusses
(22)
infolge eines von der
Steuerelektronik (19) generierten Signals aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Ventilanordnung (26) auch zum Entlüften
des Feststellbremsanschlusses (22) mit der zu den Feststellbremszylindern (24) führenden Leitung (23) infolge eines durch den Fahrer
über einen Schalter zum Betätigen der Hilfs- und/oder Feststellbremse abgegebenen und von der Steuerelektronik (19) generierten Signals ausgebildet ist, dass am Feststellbremsanschluss (22)
über eine Steuerleitung (36) ein Relaisventil (37) angeschlossen ist,
das über eine Leitung (38) mit Druckluft versorgt wird und dass die
Steuerelektronik (19) einen elektrischen Eingangsanschluss (35) für
dieses Steuersignal aufweist."
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lautet (Änderungen gegenüber Hauptantrag durch Unterstreichung gekennzeichnet):
"Druckluftaufbereitungsgerät mit einem Eingangsanschluss (2) für
eine von einem Kompressor (3) herangeführte Leitung (4), mit
einem Druckregler (15), einem Mehrkreisschutzventil, mehreren
Ausgangsanschlüssen (12) zu den einzelnen Kreisen (l, II, usw.)
einschließlich eines Feststellbremsanschlusses (22) für eine zu
Feststellbremszylindern (24) führende Leitung (23), und mit einer
Steuerelektronik (19), wobei das Druckluftaufbereitungsgerät eine
Ventilanordnung (26) zum gesteuerten Belüften oder Absperren
des Feststellbremsanschlusses (22) infolge eines von der Steuerelektronik (19) generierten Signals aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Ventilanordnung (26) auch zum Entlüften des
Feststellbremsanschlusses (22) mit der zu den Feststellbremszylindern (24) führenden Leitung (23) infolge eines durch den Fahrer
über einen Schalter zum Betätigen der Hilfs- und/oder Feststellbremse abgegebenen und von der Steuerelektronik (19) generierten Signals ausgebildet ist und ein oder mehrere direkt gesteuerte
Magnetventile aufweist, und dass die Steuerelektronik (19) einen
elektrischen Eingangsanschluss (35) für dieses Steuersignal aufweist."
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 lautet (Änderungen gegenüber Hauptantrag durch Unterstreichung gekennzeichnet):
"Druckluftaufbereitungsgerät mit einem Eingangsanschluss (2) für
eine von einem Kompressor (3) herangeführte Leitung (4), mit
einem Druckregler (15), einem Mehrkreisschutzventil, mehreren
Ausgangsanschlüssen (12) zu den einzelnen Kreisen (l, II, usw.)
einschließlich eines Feststellbremsanschlusses (22) für eine zu
Feststellbremszylindern (24) führende Leitung (23), und mit einer
Steuerelektronik (19), wobei das Druckluftaufbereitungsgerät eine
Ventilanordnung (26) zum gesteuerten Belüften oder Absperren
des Feststellbremsanschlusses
(22)
infolge eines von der
Steuerelektronik (19) generierten Signals aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Ventilanordnung (26) auch zum Entlüften
des Feststellbremsanschlusses (22) mit der zu den Feststellbremszylindern (24) führenden Leitung (23) infolge eines durch den Fahrer
über einen Schalter zum Betätigen der Hilfs- und/oder Feststellbremse abgegebenen und von der Steuerelektronik (19) generierten Signals ausgebildet ist und ein oder mehrere direkt gesteuerte
Magnetventile aufweist, dass am Feststellbremsanschluss (22) über
eine Steuerleitung (36) ein Relaisventil (37) angeschlossen ist, das
über eine Leitung (38) mit Druckluft versorgt wird, und dass die
Steuerelektronik (19) einen elektrischen Eingangsanschluss (35) für
dieses Steuersignal aufweist."
Zum Wortlaut der zumindest mittelbar auf den jeweiligen Hauptanspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 (Hauptantrag), 2 bis 10 (Hilfsantrag 1), 2 bis 9 (Hilfsantrag 3) und 2 bis 8 (Hilfsantrag 4) wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
Die Einsprechende macht geltend, dass die neuen Ansprüche 1 der Hilfsanträge
unzulässig seien und überdies auch ihre Lehren gegenüber dem aufgezeigten
Stand der Technik, insbesondere nach den Druckschriften D2 und D1, nicht neu
seien, zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.
Sie stellt den Antrag,
das Patent 103 14 642 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin widerspricht der Einsprechenden in allen Punkten und stellt
den Antrag,
das Patent 103 14 642 aufrecht zu erhalten,
hilfsweise das Patent 103 14 642 beschränkt mit den Patentansprüchen laut einem der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Hilfsanträge 1 bis 4, jeweils mit der Beschreibung und den
Zeichnungen laut erteiltem Patent, aufrecht zu erhalten.
II.
Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch
nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG noch auf Grund des Grundsatzes der "perpetuatio
fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG zuständig
(vgl. BGH GRUR 2009, 184, 185 - Ventilsteuerung; GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II).
III.
Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist auch begründet.
Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt weder in der erteilten Fassung
noch in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen der Patentansprüche eine patentfähige Erfindung i. S. d. §§ 1 bis 5 PatG dar.
Gegen die Zulässigkeit der geltenden Anspruchsfassungen bestehen keine Bedenken.
Ob die Gegenstände der jeweiligen Hauptansprüche gemäß Haupt- und Hilfsanträgen neu sind, kann dahin stehen, da sie jedenfalls nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhen.
Als hier zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur anzusehen, der auf
dem Gebiet der Entwicklung von Druckluftaufbereitungseinrichtungen für und an
Nutzfahrzeugen mehrjährige Berufserfahrung besitzt.
1.
Zum Hauptantrag
Der Gegenstand des angefochtenen Patents geht von einem Druckluftaufbereitungsgerät aus, das in Druckschrift D1 beschrieben ist. Unstreitig weist
das bekannte Gerät sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des erteilten Anspruchs 1 auf (Figuren 1 und 2 und zugehörige Beschreibungsteile), nämlich
einen Eingangsanschluss für eine Leitung 5 vom Kompressor 7, einen Druckregler 2, ein aus mehreren Drucksicherungsventilen 23 gebildetes Mehrkreisschutzventil 3 mit Drucksensoren 24, mehrere Ausgangsanschlüsse 26 zu
den einzelnen mit Druckluft zu versorgenden Kreisen mit Druckbehältern 27,
darunter ein Feststellbremsanschluss für eine zu den Federspeichern 34 der
Feststellbremsanlage führenden Leitung 32, ferner eine Steuerelektronik 18
sowie eine Ventilanordnung (23’’, 30’’, 35 in Figur 1; 23’’, 30’’ in Figur 2) für
das gesteuerte Belüften oder Absperren des Feststellbremsanschlusses
abhängig von einem von der Steuerelektronik generierten Signal. Darüber
hinaus weist die Steuerelektronik des bekannten Druckluftaufbereitungsgerätes in Übereinstimmung mit dem letzten kennzeichnenden Merkmal des
angefochtenen Anspruchs 1 mindestens einen bei Steuerelektroniken als
funktionsnotwendig zu unterstellenden elektrischen Eingangsanschluss für
ein Steuersignal auf, wie die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung
auch ohne weiteres eingeräumt hat.
Als nachteilig bei dem bekannten Gerät nach D1 ist in der Streitpatentschrift
angegeben, dass ein Handbremsventil zum Be- und Entlüften der Federspeicherbremszylinder vorgesehen sei, das immer im Fahrerhaus des Fahrzeugs angeordnet sein müsse, so dass ein baulicher Mehraufwand für die
Verlegung entsprechender Leitungen dorthin vorliege (Abs. [0004]). Gemäß
Absatz [0006] der Streitpatentschrift lag dem Patentgegenstand daher die
Aufgabe zugrunde, ein Druckluftaufbereitungsgerät aufzuzeigen, welches
vergleichsweise weniger aufwändig ist und bei dem einige Leitungen und
Anschlüsse eingespart werden.
Zur Lösung dieser Aufgabe enthält Anspruch 1 – in gegliederter Form – folgende Merkmale:
1.
1.1
1.2
1.3
1.4
Druckluftaufbereitungsgerät
mit einem Eingangsanschluss (2) für eine von einem
Kompressor (3) herangeführte Leitung (4),
mit einem Druckregler (15),
mit einem Mehrkreisschutzventil,
mit mehreren Ausgangsanschlüssen (12) zu den einzelnen Kreisen (I, II, usw.)
1.4.1
einschließlich eines Feststellbremsanschlusses (22) für
eine zu Feststellbremszylindern (24) führende Leitung
(23), und
1.5
mit einer Steuerelektronik (19), die einen elektrischen
Eingangsanschluss (35) für ein Steuersignal aufweist,
1.6
mit einer Ventilanordnung (26),
1.6.1
die dem gesteuerten Belüften oder Absperren des Feststellbremsanschlusses (22) infolge eines von der Steuerelektronik (19) generierten Signals dient
1.6.2
und die zum Entlüften des Feststellbremsanschlusses
(22) infolge eines von der Steuerelektronik (19) generierten Signals ausgebildet ist.
Dieses Gerät unterscheidet sich von dem aus Druckschrift D1 bekannten
noch dadurch, dass die Ventilanordnung im Druckluftaufbereitungsgerät auch
für das Entlüften des Feststellbremsanschlusses abhängig von einem von
der Steuerelektronik generierten Signals ausgebildet ist (Merkmal 1.6.2).
In der mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin herausgestellt, dass
diese Maßnahme die Integration der Funktionalität des Handbremsventils,
insbesondere seine Entlüftungsfunktion, in das Druckluftaufbereitungsgerät
bewirke und das herkömmliche, manuell zu betätigende Handbremsventil
entbehrlich mache. Das Anziehen bzw. das Entlüften der Feststellbremse
werde aus der Fahrerkabine heraus nun über einen elektrischen Schalter
ausgelöst, indem durch dessen Betätigung durch den Fahrer ein Steuersignal an die Steuerelektronik abgegeben und dort zu einem Steuersignal
zur Ansteuerung der Ventilanordnung bzw. zur Schaltung eines Ventils zur
Entlüftung des Feststellbremsanschlusses bzw. des mit ihm verbundenen
Feststellbremszylinders verarbeitet wird. Mit anderen Worten wird also das
Handbremsventil im Bereich der Fahrerkabine ersetzt durch ein schaltbares
Entlüftungsventil, das in das Druckluftaufbereitungsgerät integriert ist.
Nach Überzeugung des Senats lag am Anmeldetag des Streitpatents eine
derartige Maßnahme im Griffbereich des Fachmannes.
Aus der Druckschrift D2 ist die Aufgabe bekannt, eine Druckluftaufbereitungsvorrichtung, z. B. für Nutzfahrzeuge, anzugeben, mit der die Komplexität herkömmlicher Pneumatikkreise und ihrer Steuerungen vermindert ist.
Hintergrund ist die Erkenntnis, dass neben der Betriebsbremse und der Park-
bzw. Feststellbremse auch andere Antriebe und Nebeneinrichtungen mit
Druckluft zu versorgen sind und dass bei über das Fahrzeug verstreuter Anordnung der erforderlichen Bauteile und die Vielzahl der pneumatischen Anschlüsse, insbesondere für die Verbindung zwischen dem Fahrgestell und
der Fahrerkabine, Risiken für ein Entweichen von Druckluft, für falsche elektrische Kontakte sowie Installations- und Wartungsfehler entstünden (D2Ü
[0016], [0015] bzw. D2, S. 3 Z. 21 – 29). Ausgehend von einer Druckluftverarbeitungsvorrichtung, die von einer Druckquelle gespeist wird und eine Einheit elektropneumatischer Bauteile zur Verteilung der aus der Druckluftquelle
stammenden Luft für die einzelnen Druckluftreservoirs der Betriebsbremsanlage sowie eine Kontroll- und Steuereinheit für diese Bauteile umfasst, ist
dort vorgeschlagen, auch entsprechende elektropneumatische Bauteile der
Feststellbremse mit zugehörigen Steuereinrichtungen in die Druckluftverarbeitungsvorrichtung zu integrieren (D2Ü [0017] bis [0020] bzw. D2, S. 4 Z. 2
– S. 5 Z. 10). Zwar ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Speisung
(Belüftung) der Betätigungsorgane der Parkbremse, das sind bekanntermaßen die einzelnen Federspeicherzylinder, und somit das Lösen der Parkbremse in Abhängigkeit von aus der Fahrerkabine stammenden Informationen angesprochen. An anderer Stelle regt D2 den Fachmann aber dazu an,
auch die Funktion des automatischen Anziehens (Entlüften) der Parkbremse
abhängig von einer Kontaktunterbrechung in der Fahrerkabine in die Steuerung der Luftverarbeitungsvorrichtung zu integrieren (D2Ü [0066] bzw. D2,
S. 15 Z. 4 – 7). Dabei können auch Betätigungsorgane umfasst sein, die auf
elektrische oder auf pneumatische Weise in Betrieb gesetzt werden (D2Ü
[0041] bzw. D2, S. 9 Z. 23 – 29). Mit dem Streben des Fachmannes, gemäß
D2 eine weitgehende Integration von Bauteilen und Steuerungen in einem
einzigen Druckluftaufbereitungsgerät zu integrieren, liegt es somit nahe, auch
die pneumatischen Bauteile und die zugehörigen elektronischen oder elektrischen Steuermittel für das Anziehen, d. h. für die Entlüftung der Park- bzw.
Feststellbremse – in gleicher Weise wie die Bauteile für die Belüftung - in
einem Druckluftaufbereitungsgerät gemäß Druckschrift D1 anzuordnen.
Gründe für ein Festhalten des Fachmannes an der Verwendung eines Handbremsventils in konventioneller Weise zum Entlüften der Feststellbremse hat
die Patentinhaberin nicht vorgetragen und sind für den Senat auch nicht zu
erkennen. Vielmehr handelt es sich bei dieser Entscheidung um das Ergebnis einer Abwägung der jeweiligen offensichtlichen Vor- und Nachteile zweier
zur Wahl stehender alternativer Maßnahmen, die den Bereich routinemäßigen Handelns des Fachmannes nicht überschreitet.
Der Anspruch 1 nach Hauptantrag ist somit nicht rechtsbeständig.
Da über einen Antrag nur ganzheitlich entschieden werden kann, konnte dem
Hauptantrag insgesamt nicht stattgegeben werden.
2.
Zu einem entsprechenden Ergebnis kommt der Senat auch bei den Hilfsanträgen 1 bis 4.
Zum Hilfsantrag 1:
Der Anspruch 1 dieses Antrags ergänzt die Merkmale des Anspruchs 1 nach
Hauptantrag sinngemäß dadurch, dass der Feststellbremsanschluss des
Druckluftaufbereitungsgerätes mit der Leitung zu den Feststellbremszylindern verbunden ist und dass das von der Steuerelektronik generierte Signal
durch den Fahrer über einen Schalter zum Betätigen der Hilfs- und/oder
Feststellbremse abgegeben und dem Eingangsanschluss der Steuerelektronik aufgeprägt wird.
Die alternative Schalterverwendung zur Betätigung einer Hilfsbremse bzw.
einer Hilfs- und Feststellbremse ist unbeachtlich, da der Anspruch 1 die Gestaltung des Druckluftaufbereitungsgerätes im Hinblick auf die Be- und Entlüftung einer Feststellbremse betrifft. Soweit der Gegenstand mit dem Schalter für die Feststellbremse durch den Stand der Technik nahe gelegt wird,
käme es auch nicht mehr auf die Gegenstände mit den alternativen Schalterfunktionen an, weil über den Anspruch 1 insgesamt zu entscheiden ist.
Das erstgenannte, eine Erläuterung betreffendes Merkmal musste der Fachmann schon im Anspruch 1 nach Hauptantrag mitlesen, da es für die Funktion unerlässlich ist. Das zweite zusätzliche Merkmal ist aus Druckschrift D2
bekannt, wonach das Anziehen (Entlüften) der Parkbremse erfolgt, wenn der
Fahrer einen Kontakt (Schalter) in seiner Kabine unterbricht (D2Ü [0066],
2. Satz, bzw. D2, S. 15 Z. 5 – 7), wozu zweifellos nötig ist, dass das Signal
auf den Eingang des Steuergerätes geschaltet wird. In Verbindung mit den
übrigen, oben zum Hauptantrag schon als nicht erfinderisch festgestellten
Merkmalen ergibt sich danach keine Lehre von patentbegründender
Bedeutung.
Zum Hilfsantrag 2:
Gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 weist der Anspruch 1 nach
Hilfsantrag 2 zusätzlich auf, dass am Feststellbremsanschluss des Druckluftaufbereitungsgerätes über eine Steuerleitung ein Relaisventil angeschlossen ist, das über eine Leitung mit Druckluft versorgt wird.
Dadurch, dass der an dem Gehäuse des Druckluftaufbereitungsgerätes vorhandene Feststellbremsanschluss mit einem außerhalb des Gerätes vorgesehenen Relaisventil verbunden wird, wird das Druckluftaufbereitungsgerät als solches nicht verändert. Das Merkmal kann daher nicht zur weiteren
Beschränkung des Patentgegenstandes nach Anspruch 1 in der Fassung
des Hilfsantrags 1 beitragen. Die vorstehenden Ausführungen zum Hilfsantrag 1 gelten daher in gleicher Weise für den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2.
Relaisventile erfüllen im Übrigen in an sich bekannter Weise die Aufgabe,
große Medienströme mittels kleiner Steuermedienströme zu steuern. Der
Fachmann macht daher nach Bedarf von einer derartigen Anwendung Gebrauch.
Zum Hilfsantrag 3:
Gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 weist der Anspruch 1 nach
Hilfsantrag 3 zusätzlich auf, dass die Ventilanordnung zum Be- und Entlüften
des Feststellbremsanschlusses ein oder mehrere direkt gesteuerte Magnetventile aufweist.
Gemäß Streitpatentschrift sind als gesteuerte Magnetventile pneumatisch
ausgebildete Schaltventile zu verstehen, die magnetisch angesteuert werden, so dass die Signale der Steuerelektronik direkt zur Einwirkung gebracht
werden (Abs. [0012], 5. Satz). Der Fachwelt sind derartige Ausbildungen von
pneumatischen Ventilen geläufig. Sie finden auch bei dem Druckluftaufbereitungsgerät nach Druckschrift D2 Anwendung, z. B. beim Modul 16 des
Druckluftsteuergerätes, das den Druck für die Parkbremse über ein Elektroventil 27 liefert, welches von der Kontroll- und Steuereinheit 10 entsprechend
elektrisch angesteuert wird (D2Ü [0063] bzw. D2, S. 14 Z. 4 – 12 i. V. m.
Fig. 3). Auch das zusätzliche Merkmal ist daher nicht geeignet, eine erfinderische Tätigkeit des Gegenstandes nach Anspruch 1 zu begründen.
Zum Hilfsantrag 4:
Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 vereinigt die Merkmale der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 2 und 3. Da das zusätzliche Merkmal nach
Hilfsantrag 2 unbeachtlich ist, gelten die Feststellungen zum Hilfsantrag 3 in
gleicher Weise für den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4. Überdies bringt die
Kombination der Unterschiedsmerkmale beider Anträge keine Wirkung hervor, die nicht schon aufgrund der Wirkungen der einzelnen zusätzlichen
Merkmale für den Fachmann vorhersehbar war. Auch insoweit fehlt es der
Lehre des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 an einer erfinderischen Tätigkeit.
Dass in den nachgeordneten Ansprüchen noch Merkmale von erfinderischer
Bedeutung enthalten sind, hat die Patentinhaberin nicht geltend gemacht und
ist für den Senat auch nicht ersichtlich.
Tödte
Frühauf
Schwarz
Hilber
Hu