Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 15.06.2009 – 19 W (pat) 301/09

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. Juni 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

… 08.05

betreffend das Patent 197 54 294

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Bertl, des Richters Dr. -Ing. Kaminski, der Richterin Kirschneck

und des Richters Dr.-Ing. Scholz

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Für die am 8. Dezember 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Anmeldung wurde die Erteilung des nachgesuchten Patents am 9. Juni 2005

veröffentlicht. Die Bezeichnung lautet:

„Verwendung eines geldbetätigten Unterhaltungsgerätes als Werbeträger“.

Gegen das Patent hat die a… GmbH mit Schriftsatz vom

9. September 2005, eingegangen per Fax am selben Tag, Einspruch erhoben mit

der Begründung, der Gegenstand des Patents sei gemäß §§ 1 - 5 PatG nicht patentfähig.

Der geltende, mit Schriftsatz vom 2. Juni 2006 eingereichte Patentanspruch 1

lautet (mit eingefügter Gliederung):

„1. Verwendung eines geldbetätigten Musikautomaten,

2. mit einem Gehäuse (2),

3. das eine oder mehrere Freiflächen (13) an der Gehäusevorderseite (13) und/oder den Gehäuseseiten (20) aufweist, als

Werbeträger (14),

4. wobei die Freiflächen (13) als Werbeflächen für zwei- oder

dreidimensionale Werbeträger (14) ausgebildet sind.“

Es liegt die Aufgabe zugrunde, bei einem geldbetätigten Unterhaltungsgerät die

vorhandenen Freiflächen am Gehäuse einer sinnvollen Nutzung zuzuführen und

damit auch das äußere Gesamtbild des Unterhaltungsgeräts zu verbessern

(geltende Beschreibung Abs. [0007]).

Die Einsprechende ist der Ansicht, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Daneben vertritt sie die Ansicht,

dass die Anweisungen nach dem Patentanspruch 1 nicht auf technischem Gebiet

lägen.

Sie beantragt mit Schriftsatz vom 9. September 2005 sinngemäß

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt mit Schriftsatz vom 2. Juni 2006

das Patent im Umfang der, mit dem Schriftsatz eingereichten

neuen Unterlagen aufrecht zu erhalten,

Sie führt aus, die Verwendung eine geldbetätigten Musikautomaten entsprechend

den neu eingereichten Unterlagen sei neu und könne auch nicht aus den vorliegenden Dokumenten abgeleitet werden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, er hat auch Erfolg.

Denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 betrifft keine Erfindung im Sinne

Eine Erfindung im Sinne des Patentrechts ist eine Lehre zum planmäßigen Handeln, deren beanspruchter Gegenstand technischer Natur, realisierbar und wiederholbar ist und die Lösung einer Aufgabe durch technische Überlegungen darstellt. Hieraus folgt, dass Patentschutz nur für Erfindungen auf dem Gebiet der

Technik gewährt wird (BGH GRUR 92, 36 Chinesische Schriftzeichen, BGH

GRUR 00, 498 Logikverifikation, BGH GRUR 00, 1007 Sprachanalyseeinrichtung).

Mit dem Patentanspruch 1 wird gelehrt und beansprucht, die Verwendung eines

geldbetätigten Musikautomaten als Werbeträger. An dem Gehäuse des geldbetätigten Musikautomaten befinden sich Freiflächen, d. h. Flächen die von gerätespezifischen Plänen und Anweisungen ungenutzt sind

(vgl. Beschreibung

Abs. [0003]). Diese Freiflächen werden z. B. für Aufkleber als Werbeträger verwendet. Eine technische Besonderheit, die auf die Gestaltung des geldbetätigten

Musikautomaten eine Auswirkung hat, wird nicht gelehrt. Dass der Geldautomat

an sich ein technisches Gerät ist, ist deshalb ohne Bedeutung, da weder eine

technische Aufgabe zugrunde liegt noch ein technisches Problem gelöst wird. Der

Patentanspruch 1 und auch die übrigen Unterlagen betreffen somit lediglich betriebswirtschaftliche Überlegungen, nach denen das Gerät durch Entrichtung von

Entgelt für die angebrachte Werbung kommerziell genutzt werden kann (vgl. Beschreibung Abs. [0019]), sowie Überlegungen zu einer Verbesserung des äußeren

Erscheinungsbildes, als der ästhetischen Gestaltung der Unterhaltungsgeräte (vgl.

Beschreibung Abs. [0003] und [0009]).

Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann, fallen auch die

Patentansprüche 2 bis 11.

Bertl

Dr. Kaminski

Kirschneck

Dr. Scholz

Pr