Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 15.06.2009 – 19 W (pat) 301/09
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. Juni 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
… 08.05
betreffend das Patent 197 54 294
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Bertl, des Richters Dr. -Ing. Kaminski, der Richterin Kirschneck
und des Richters Dr.-Ing. Scholz
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Für die am 8. Dezember 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Anmeldung wurde die Erteilung des nachgesuchten Patents am 9. Juni 2005
veröffentlicht. Die Bezeichnung lautet:
„Verwendung eines geldbetätigten Unterhaltungsgerätes als Werbeträger“.
Gegen das Patent hat die a… GmbH mit Schriftsatz vom
9. September 2005, eingegangen per Fax am selben Tag, Einspruch erhoben mit
der Begründung, der Gegenstand des Patents sei gemäß §§ 1 - 5 PatG nicht patentfähig.
Der geltende, mit Schriftsatz vom 2. Juni 2006 eingereichte Patentanspruch 1
lautet (mit eingefügter Gliederung):
„1. Verwendung eines geldbetätigten Musikautomaten,
2. mit einem Gehäuse (2),
3. das eine oder mehrere Freiflächen (13) an der Gehäusevorderseite (13) und/oder den Gehäuseseiten (20) aufweist, als
Werbeträger (14),
4. wobei die Freiflächen (13) als Werbeflächen für zwei- oder
dreidimensionale Werbeträger (14) ausgebildet sind.“
Es liegt die Aufgabe zugrunde, bei einem geldbetätigten Unterhaltungsgerät die
vorhandenen Freiflächen am Gehäuse einer sinnvollen Nutzung zuzuführen und
damit auch das äußere Gesamtbild des Unterhaltungsgeräts zu verbessern
(geltende Beschreibung Abs. [0007]).
Die Einsprechende ist der Ansicht, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Daneben vertritt sie die Ansicht,
dass die Anweisungen nach dem Patentanspruch 1 nicht auf technischem Gebiet
lägen.
Sie beantragt mit Schriftsatz vom 9. September 2005 sinngemäß
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt mit Schriftsatz vom 2. Juni 2006
das Patent im Umfang der, mit dem Schriftsatz eingereichten
neuen Unterlagen aufrecht zu erhalten,
Sie führt aus, die Verwendung eine geldbetätigten Musikautomaten entsprechend
den neu eingereichten Unterlagen sei neu und könne auch nicht aus den vorliegenden Dokumenten abgeleitet werden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, er hat auch Erfolg.
Denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 betrifft keine Erfindung im Sinne
des § 1 Abs. 1 PatG.
Eine Erfindung im Sinne des Patentrechts ist eine Lehre zum planmäßigen Handeln, deren beanspruchter Gegenstand technischer Natur, realisierbar und wiederholbar ist und die Lösung einer Aufgabe durch technische Überlegungen darstellt. Hieraus folgt, dass Patentschutz nur für Erfindungen auf dem Gebiet der
Technik gewährt wird (BGH GRUR 92, 36 Chinesische Schriftzeichen, BGH
GRUR 00, 498 Logikverifikation, BGH GRUR 00, 1007 Sprachanalyseeinrichtung).
Mit dem Patentanspruch 1 wird gelehrt und beansprucht, die Verwendung eines
geldbetätigten Musikautomaten als Werbeträger. An dem Gehäuse des geldbetätigten Musikautomaten befinden sich Freiflächen, d. h. Flächen die von gerätespezifischen Plänen und Anweisungen ungenutzt sind
(vgl. Beschreibung
Abs. [0003]). Diese Freiflächen werden z. B. für Aufkleber als Werbeträger verwendet. Eine technische Besonderheit, die auf die Gestaltung des geldbetätigten
Musikautomaten eine Auswirkung hat, wird nicht gelehrt. Dass der Geldautomat
an sich ein technisches Gerät ist, ist deshalb ohne Bedeutung, da weder eine
technische Aufgabe zugrunde liegt noch ein technisches Problem gelöst wird. Der
Patentanspruch 1 und auch die übrigen Unterlagen betreffen somit lediglich betriebswirtschaftliche Überlegungen, nach denen das Gerät durch Entrichtung von
Entgelt für die angebrachte Werbung kommerziell genutzt werden kann (vgl. Beschreibung Abs. [0019]), sowie Überlegungen zu einer Verbesserung des äußeren
Erscheinungsbildes, als der ästhetischen Gestaltung der Unterhaltungsgeräte (vgl.
Beschreibung Abs. [0003] und [0009]).
Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann, fallen auch die
Patentansprüche 2 bis 11.
Bertl
Dr. Kaminski
Kirschneck
Dr. Scholz
Pr