Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 15.06.2009 – 27 W (pat) 111/09

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 111/09 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 307 45 847.4

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

15. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Dr. van Raden

und Richter Schwarz 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

den Beschlüssen vom 28. April und vom 25. November 2008 die Anmeldung der

Marke

CRAZYRUN

für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28 und 41, teilweise zurückgewiesen:

„elektrotechnische und elektronische Apparate, Geräte und Instrumente; jegliche Art von Automaten mit zahlungspflichtigen Leistungen; Automaten, die durch die Entgegennahme von Münzen, Banknoten, Wertmarken, Magnet- oder Chipkarten betätigt werden;

Game-Card-Verkaufsautomaten; vorgenannte Automaten, Maschinen und Apparate im vernetzten Betrieb; mit Programmen oder Daten versehene maschinenlesbare Datenträger für vorgenannte

Automaten, Maschinen, Geräte und Apparate; alle vorgenannten

Waren soweit in Klasse 9 enthalten; jegliche Art von Spielautomaten mit zahlungspflichtigen Leistungen; Spielautomaten, die durch

die Entgegennahme von Münzen, Banknoten, Wertmarken, Magnet- oder Chipkaraten betätigt werden; jegliche Art von Spiel- und

Unterhaltungsautomaten mit und ohne Gewinnausgabe; vorgenannte Automaten, Maschinen und Apparate im vernetzten Betrieb;

Videospielgeräte und -instrumente, nicht als Zusatzgeräte für Fernseher; elektrische und elektronische Maschinen und Apparate für

Spiel-, Vergnügungs-, Unterhaltungs- und Sportzwecke; Sportautomaten und Sportgeräte, insbesondere Schießstände; Spiele; Handkonsolen zum Spielen elektronischer Spiele; Wettautomaten; alle

vorgenannten Waren soweit in Klasse 28 enthalten; Vermietung

von Spiel- und Unterhaltungsgeräten/-anlagen für Casinos; Veranstaltung und Durchführung von Spielen aller Art, einschließlich von

Glücks- und Gewinnspielen sowie von Roulette; Durchführung von

Lotterien, Ausspielungen, Netzwerkspielen, Verlosungen und anderen Gewinnspielen; Betrieb von Spielstätten, Spielcasinos, Wettbüros“.

In Bezug auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen sei die Marke nach

§ 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht unterscheidungskräftig und für

Mitbewerber freizuhalten. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung werde von den angesprochenen Verkehrskreisen im Sinne von „verrücktes Rennen“ verstanden und weise mit dieser Bedeutung bei den

beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur auf die Thematik von Spielen hin,

die mit der angemeldeten Bezeichnung gekennzeichnet seien. Aus dem Kontext

im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen werde

eine konkrete Zuordnung der angemeldeten Bezeichnung möglich, die die abstrakt

gegebene Mehrdeutigkeit des Begriffs „Crazyrun“ aufhebe und sie zu einer beschreibenden Angabe werden lasse, deren Verwendung den Mitbewerbern frei

stehen müsse. Aufgrund des beschreibenden Begriffsinhalts fehle der angemeldeten Bezeichnung auch die erforderliche Unterscheidungskraft.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. April und 25. November 2008 aufzuheben.

Sie hält die Anmeldemarke für insgesamt schutzfähig, weil sie aufgrund einer Vielzahl von Übersetzungsmöglichkeiten der Wortbestandteile mehrdeutig sei und als

unübliche Wortkombination bei zeichenmäßiger Benutzung als Betriebskennzeichen aufgefasst werde. Als Werbeslogan sei die angemeldete Bezeichnung hinreichend unterscheidungskräftig.

II.

Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg,

denn für die von der Zurückweisung betroffenen Waren der Klassen 9, 28 und 41

stehen der Eintragung der angemeldeten Kennzeichnung, wie die Markenstelle in

den angefochtenen Beschlüssen zu Recht festgestellt hat, die Schutzhindernisse

nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.

Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist die angemeldete Bezeichnung insoweit

nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangels jeglicher Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr selbst unter Zugrundelegung eines großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409]

- PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) die Eignung abgesprochen

werden muss, von den Abnehmern der betreffenden Waren und Dienstleistungen

als Unterscheidungsmittel gegenüber denen anderer Unternehmen aufgefasst zu

werden (st. Rspr., vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler

BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl). Entgegen der Ansicht der Anmelderin

werden die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl.

EuGH GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2) Abnehmer nämlich in der Kennzeichnung

„CRAZYRUN“ keinen Hinweis auf die Herkunft dieser Waren und Dienstleistungen

aus einem bestimmten Unternehmen sehen, weil sie ihr nur einen im Vordergrund

stehenden beschreibenden Begriffsinhalt, nämlich Charakterisierung eines Spiels,

entnehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050,

1051 – City-Service). Dafür, dass die Verbraucher die angemeldete Bezeichnung

als einen inhaltlich nicht fassbaren, weil interpretationsbedürftigen Werbeslogan

ansehen könnten, sieht der Senat keine Anhaltspunkte, denn, wie die Markenstelle zu Recht festgestellt hat, angesichts der ohne Weiteres herstellbaren Beziehung

zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen im Sinne einer Beschreibung

des Gegenstands von (Automaten-) Spielen verbietet sich dem Publikum, das üblicherweise Marken so hinnimmt, wie sie ihm begegnen, ohne analysierende Betrachtungen anzustellen (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1992, 515, 516 – Vamos; BGH

GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH), jegliche weitere Überlegung, was mit der betreffenden Bezeichnung möglicherweise über die inhaltliche Beschreibung hinaus

noch weiter ausgesagt werden könnte. Damit ist sie als Hinweis auf einen bestimmten Anbieter ungeeignet i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Aufgrund ihres beschreibenden Sinngehalts steht der Eintragung der Bezeichnung

„CRAZYRUN“ für die von der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen auch das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Dr. Albrecht

Schwarz

Dr. van Raden

Ko