Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 15.06.2009 – 27 W (pat) 36/09

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. Juni 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 20 740.0

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Albrecht, Richter Dr. van Raden und Richter Kruppa 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

beschlossen:

Das Zeichen

ist am 3. April 2006 als Wort-Bildmarke für die Waren und Dienstleistungen

"Filmwerke auf Bild- und Bild-/Tonträgern und zum Abrufen mittels

Datenfernübertragung; Druckerzeugnisse,

insbesondere Zeitschriften, Zeitungen, Broschüren, Photographien, Poster, Kalender, Post- und Ansichtskarten, bedruckte Aufkleber (Papeteriewaren); Kopfbedeckungen,

insbesondere Baseballkappen,

Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts, Sweatshirts, Jacken,

Pullover; Veranstaltung von Events, Happenings, Partys und

Musikkonzerten; Ausstrahlung von Video-, Fernseh- und Musiksendungen; Unterhaltung,

insbesondere Rundfunk- und TV-

Unterhaltung; Erstellen von Filmwerken in Datennetze, insbesondere Internet"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Erstbeschluss vom 22. September 2006 wegen fehlender Unterscheidungskraft vollständig zurückgewiesen. Bei dem angemeldeten Zeichen

handele es sich um eine sloganartige Wortfolge. In ihrer Gesamtheit stelle die

angemeldete Bezeichnung eine Werbeaussage allgemeiner Art mit Hinweis auf

die indischen Filmproduktionen aus Mumbai (früher Bombay) dar, welche eine klar

anpreisende und werbende Botschaft im Hinblick auf die beanspruchten Waren

und Dienstleistungen enthalte und die angesprochenen Verkehrskreise zum Kauf

bzw. Inanspruchnahme dieser Produkte und Leistungen auffordere. Der Verkehr

werde in der Marke lediglich eine allgemein anpreisende und werbeübliche

Sachinformation auf Waren und Dienstleistungen sehen, welche einen engen

Bezug zu indischen Filmproduktionen aufwiesen. Die angemeldete Bezeichnung

erschöpfe sich lediglich in dem Hinweis, dass die angemeldeten Waren und

Dienstleistungen sich ihrer Art nach sowie inhaltlich, gegenständlich und bestimmungsgemäß mit indischen Filmproduktionen aus Mumbai (früher Bombay)

beschäftigten. Von diesem Bedeutungsgehalt sei insbesondere deshalb auszugehen, weil der Bestandteil "macht glücklich" mit einer vorangestellten Themenangabe als Werbeslogan umfangreich benutzt werde, wie dem Beschluss

beigefügte Internetsuchlisten belegten. Die graphische Ausgestaltung der Wort-

/Bildmarke begründe entgegen der Auffassung der Anmelderin keine Unterscheidungskraft. Die Schreibschrift und das Ausrufezeichen wirkten wie eine

übliche werbegraphische Gestaltung, welche die Wortbestandteile des angemeldeten Zeichens nur verkehrsüblich hervorhebe.

Auf die Erinnerung der Anmelderin hat die Markenstelle durch Beschluss vom

10. Oktober 2007 den Erstbeschluss teilweise bezüglich der Waren "Kopfbedeckungen, insbesondere Baseballkappen, Bekleidungsstücke, insbesondere T-

Shirts, Sweatshirts, Jacken, Pullover" aufgehoben und die Erinnerung im Übrigen

zurückgewiesen. Bezüglich der weiterhin versagten Waren und Dienstleistungen

hält auch der Erinnerungsprüfer die angemeldete Marke im Wesentlichen aus den

Gründen des Erstbeschlusses für nicht unterscheidungskräftig. Der angesprochene Verbraucher werde in dem Ausdruck vorrangig einen werbeüblichen

Hinweis auf die indische Filmindustrie und damit auf die inhaltlich-thematische

Ausrichtung der Produkte und Leistungen sehen. "Bollywood" stehe heutzutage

für eine Sammelbezeichnung der Filmindustrie in Indien. Dies belege insbesondere die Eintragung

im Duden - Deutsches Universalwörterbuch. Dem

Beschluss beigefügt sind

Internetausdrucke, die eine Verwendung von

"Bollywood" im Zusammenhang mit Filmen, Festivals, Fernsehsendern und Shows

belegen. Dass die nachgestellte Wendung "macht glücklich" vorrangig als

Werbeanpreisung verstanden werde, ergebe sich aus einem dem Beschluss

beigefügten Internetausdruck, der eine entsprechende werbemäßige Verwendung

durch Dritte belege. Die Bezeichnung sei daher nicht schutzfähig für Waren und

Dienstleistungen, die sich mit der Filmindustrie in Indien befassen könnten, indem

sie entsprechende Filmwerke darstellten, inhaltlich darüber berichteten, die

indische Filmindustrie, auch in Form von Musikstücken oder Shows, präsentierten

oder sonst mit Bollywood im Zusammenhang stünden (Veranstaltungen, Events).

Die Unterscheidungskraft ergebe sich auch nicht aus der graphischen Gestaltung

der Marke. Dabei handele es sich um eine einfache Gestaltungsform. Die

Schriftart reihe sich in die üblichen Bezeichnungsgewohnheiten ein und erwecke

nicht den Eindruck einer ungewöhnlichen Zusammenstellung.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie

beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle vom 22. September 2006 und

vom 10. Oktober 2007 insoweit aufzuheben, als die Anmeldung

und die Erinnerung zurückgewiesen wurden.

Die Anmelderin hält die angemeldete Marke für unterscheidungskräftig. Die Marke

sei ein Werbeslogan, der kurz, prägnant und mehrdeutig sei. Der Slogan sei nicht

bloß werbeanpreisend für die indische Filmproduktion. "Bollywood" sei ein

Kunstwort, bestehend aus den Worten "Bombay" und "Hollywood". Der Begriff sei

den Verbrauchern aus verschiedenen Bereichen bekannt. So werde er als

spezielle Tanzrichtung, aber auch im Mode- und Schmuckbereich verwendet.

Die Marke sei aufgrund ihrer eigenartigen graphischen Gestaltung unterscheidungskräftig. Sie sei kalligraphisch gestaltet und gehe weit über eine Schreibschrift hinaus. Kalligraphie sei laut Duden die Kunst des Schönschreibens mit der

Hand, mit dem Ziel der perfekten ästhetischen Ausgewogenheit und dem

Sichtbarmachen von Emotionen. Die Besonderheit einer kalligraphischen Schriftgestaltung ergebe sich bereits aus der Definition selbst, indem sie als Kunst

bezeichnet werde. Die verwendete Schriftform sei ästhetisch ausgewogen. Sie sei

weich und geschwungen. Vor allem die Buchstaben "l, y, d, h, g und k" fielen in

der Gestaltung auf, da sie besonders schwungvoll und elegant gestaltet seien.

Aufgrund der beschriebenen kalligraphischen Prägnanz der Schrift sei sie

besonders geeignet, beim Verkehr einen Herkunftshinweis zu dem Verwender

herzustellen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin

ihren Standpunkt

aufrechterhalten und vertieft.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil der angemeldeten

Bezeichnung für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen

jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung als Unterscheidungsmittel für die von der Marke

erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten

(st. Rspr., EuGH

Int. 2005, 1012, Nrn. 27 ff.

- BioID; BGH

GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Die Schutzfähigkeit als Marke ist

dabei stets anhand der angemeldeten Bezeichnung in ihrer Gesamtheit zu

beurteilen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 15). Enthält eine

Bezeichnung danach einen beschreibenden Begriffsinhalt, ist der angemeldeten

Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen

tatsächlichen Anhaltspunkt, dass das Publikum sie als Unterscheidungsmittel

versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418

- BerlinCard).

Ist - wie hier - die Unterscheidungskraft einer Wortfolge zu beurteilen, so bestehen

grundsätzlich keine abweichenden Anforderungen gegenüber anderen Wortmarken. Bei einer aus mehreren Wörtern bestehenden Marke ist auf die Bezeichnung

in ihrer Gesamtheit abzustellen (vgl. BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL

SOFTWARE CORPORATION). Wortfolgen sind dann nicht unterscheidungskräftig, wenn es sich um beschreibende Angaben oder um Anpreisungen und

Werbeaussagen allgemeiner Art handelt (vgl. z. B. BGH BlPMZ 2000, 161 - Radio

von hier). Dies ist vorliegend der Fall.

Den Bedeutungsgehalt der Wortfolge "Bollywood macht glücklich!" hat die

Markenstelle auch in ihrer Gesamtbedeutung zutreffend dargelegt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen. Die Markenstelle

hat weiterhin anhand aussagekräftiger Unterlagen belegt, dass die Worte "macht

glücklich" als nachgestellte Bestandteile in Werbeslogans im Inland vielfach von

Dritten verwendet werden und dass das vorangestellte Wort "Bollywood" in

Deutschland als Hinweis auf die Filmindustrie in Indien verstanden wird. Die

angesprochenen Verkehrskreise werden die Wortfolge somit lediglich als anpreisende Werbeaussage in dem Sinne verstehen, dass sich die so gekennzeichneten

Waren und Dienstleistungen thematisch bzw. inhaltlich mit der Filmindustrie in

Indien befassen und dazu beitragen, glücklich zu werden. Sie werden in der

Wortfolge nur eine werbemäßige Anpreisung, nicht aber den Herkunftshinweis auf

einen bestimmten Geschäftsbetrieb sehen.

Dass die Bezeichnung für die angesprochenen Verkehrskreise gewisse Interpretationsspielräume eröffnet, begründet keine Unterscheidungskraft. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht es einer Verneinung des erforderlichen Mindestmaßes an Unterscheidungskraft nicht entgegen, wenn eine

Bezeichnung vage ist und dem Verbraucher wenig Anhalt dafür bietet, welche

konkreten Inhalte vermittelt werden sollen (vgl. z. B. BGH GRUR 2000, 882

- Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT).

Auch die graphische Ausgestaltung vermag die Schutzfähigkeit der Wortelemente

nicht zu begründen. Zwar kann ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis

durch eine besondere bildliche oder graphische Ausgestaltung nicht unterscheidungskräftiger Wortbestandteile erreicht werden. An diese Ausgestaltung sind

aber umso größere Anforderungen zu stellen, je kennzeichnungsschwächer die

fragliche Abgabe ist (BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK; BPatG GRUR 2007,

324, 326 - Kinder (schwarz - rot); Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. § 8 Rn. 99).

Einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an die der

Verkehr gewöhnt ist, vermögen in der Regel den beschreibenden Charakter einer

Angabe nicht zu beseitigen (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 100).

Im vorliegenden Fall beschränkt sich die graphische Gestaltung auf die gewählte

Schriftart. Deren Ausgestaltung ist jedoch nicht geeignet, den beschreibenden

Charakter der Wortelemente zu überwinden und der Marke in ihrem Gesamteindruck die Eignung zur Unterscheidung der betrieblichen Herkunft der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen zu verleihen, da sie

lediglich wie eine Handschrift mit betonten Ober- und Unterlängen wirkt, wie man

dies auch bei den zum MS Word gehörenden Schriftarten Pristina, Monotype

Corsiva, Blachadder u. a. finden kann.

Ob einer Registrierung der angemeldeten Marke auch das Schutzhindernis der

Merkmalsbezeichnung (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) entgegensteht, kann als nicht

entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

Dr. Albrecht

Dr. Albrecht

Kruppa

Dr. van Raden ist wegen Krankheit an der Unterschrift verhindert

br/Me/Hu