Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 15.06.2009 – 27 W (pat) 36/09
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. Juni 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 306 20 740.0
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Albrecht, Richter Dr. van Raden und Richter Kruppa 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
beschlossen:
Das Zeichen
ist am 3. April 2006 als Wort-Bildmarke für die Waren und Dienstleistungen
"Filmwerke auf Bild- und Bild-/Tonträgern und zum Abrufen mittels
Datenfernübertragung; Druckerzeugnisse,
insbesondere Zeitschriften, Zeitungen, Broschüren, Photographien, Poster, Kalender, Post- und Ansichtskarten, bedruckte Aufkleber (Papeteriewaren); Kopfbedeckungen,
insbesondere Baseballkappen,
Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts, Sweatshirts, Jacken,
Pullover; Veranstaltung von Events, Happenings, Partys und
Musikkonzerten; Ausstrahlung von Video-, Fernseh- und Musiksendungen; Unterhaltung,
insbesondere Rundfunk- und TV-
Unterhaltung; Erstellen von Filmwerken in Datennetze, insbesondere Internet"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Erstbeschluss vom 22. September 2006 wegen fehlender Unterscheidungskraft vollständig zurückgewiesen. Bei dem angemeldeten Zeichen
handele es sich um eine sloganartige Wortfolge. In ihrer Gesamtheit stelle die
angemeldete Bezeichnung eine Werbeaussage allgemeiner Art mit Hinweis auf
die indischen Filmproduktionen aus Mumbai (früher Bombay) dar, welche eine klar
anpreisende und werbende Botschaft im Hinblick auf die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen enthalte und die angesprochenen Verkehrskreise zum Kauf
bzw. Inanspruchnahme dieser Produkte und Leistungen auffordere. Der Verkehr
werde in der Marke lediglich eine allgemein anpreisende und werbeübliche
Sachinformation auf Waren und Dienstleistungen sehen, welche einen engen
Bezug zu indischen Filmproduktionen aufwiesen. Die angemeldete Bezeichnung
erschöpfe sich lediglich in dem Hinweis, dass die angemeldeten Waren und
Dienstleistungen sich ihrer Art nach sowie inhaltlich, gegenständlich und bestimmungsgemäß mit indischen Filmproduktionen aus Mumbai (früher Bombay)
beschäftigten. Von diesem Bedeutungsgehalt sei insbesondere deshalb auszugehen, weil der Bestandteil "macht glücklich" mit einer vorangestellten Themenangabe als Werbeslogan umfangreich benutzt werde, wie dem Beschluss
beigefügte Internetsuchlisten belegten. Die graphische Ausgestaltung der Wort-
/Bildmarke begründe entgegen der Auffassung der Anmelderin keine Unterscheidungskraft. Die Schreibschrift und das Ausrufezeichen wirkten wie eine
übliche werbegraphische Gestaltung, welche die Wortbestandteile des angemeldeten Zeichens nur verkehrsüblich hervorhebe.
Auf die Erinnerung der Anmelderin hat die Markenstelle durch Beschluss vom
10. Oktober 2007 den Erstbeschluss teilweise bezüglich der Waren "Kopfbedeckungen, insbesondere Baseballkappen, Bekleidungsstücke, insbesondere T-
Shirts, Sweatshirts, Jacken, Pullover" aufgehoben und die Erinnerung im Übrigen
zurückgewiesen. Bezüglich der weiterhin versagten Waren und Dienstleistungen
hält auch der Erinnerungsprüfer die angemeldete Marke im Wesentlichen aus den
Gründen des Erstbeschlusses für nicht unterscheidungskräftig. Der angesprochene Verbraucher werde in dem Ausdruck vorrangig einen werbeüblichen
Hinweis auf die indische Filmindustrie und damit auf die inhaltlich-thematische
Ausrichtung der Produkte und Leistungen sehen. "Bollywood" stehe heutzutage
für eine Sammelbezeichnung der Filmindustrie in Indien. Dies belege insbesondere die Eintragung
im Duden - Deutsches Universalwörterbuch. Dem
Beschluss beigefügt sind
Internetausdrucke, die eine Verwendung von
"Bollywood" im Zusammenhang mit Filmen, Festivals, Fernsehsendern und Shows
belegen. Dass die nachgestellte Wendung "macht glücklich" vorrangig als
Werbeanpreisung verstanden werde, ergebe sich aus einem dem Beschluss
beigefügten Internetausdruck, der eine entsprechende werbemäßige Verwendung
durch Dritte belege. Die Bezeichnung sei daher nicht schutzfähig für Waren und
Dienstleistungen, die sich mit der Filmindustrie in Indien befassen könnten, indem
sie entsprechende Filmwerke darstellten, inhaltlich darüber berichteten, die
indische Filmindustrie, auch in Form von Musikstücken oder Shows, präsentierten
oder sonst mit Bollywood im Zusammenhang stünden (Veranstaltungen, Events).
Die Unterscheidungskraft ergebe sich auch nicht aus der graphischen Gestaltung
der Marke. Dabei handele es sich um eine einfache Gestaltungsform. Die
Schriftart reihe sich in die üblichen Bezeichnungsgewohnheiten ein und erwecke
nicht den Eindruck einer ungewöhnlichen Zusammenstellung.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle vom 22. September 2006 und
vom 10. Oktober 2007 insoweit aufzuheben, als die Anmeldung
und die Erinnerung zurückgewiesen wurden.
Die Anmelderin hält die angemeldete Marke für unterscheidungskräftig. Die Marke
sei ein Werbeslogan, der kurz, prägnant und mehrdeutig sei. Der Slogan sei nicht
bloß werbeanpreisend für die indische Filmproduktion. "Bollywood" sei ein
Kunstwort, bestehend aus den Worten "Bombay" und "Hollywood". Der Begriff sei
den Verbrauchern aus verschiedenen Bereichen bekannt. So werde er als
spezielle Tanzrichtung, aber auch im Mode- und Schmuckbereich verwendet.
Die Marke sei aufgrund ihrer eigenartigen graphischen Gestaltung unterscheidungskräftig. Sie sei kalligraphisch gestaltet und gehe weit über eine Schreibschrift hinaus. Kalligraphie sei laut Duden die Kunst des Schönschreibens mit der
Hand, mit dem Ziel der perfekten ästhetischen Ausgewogenheit und dem
Sichtbarmachen von Emotionen. Die Besonderheit einer kalligraphischen Schriftgestaltung ergebe sich bereits aus der Definition selbst, indem sie als Kunst
bezeichnet werde. Die verwendete Schriftform sei ästhetisch ausgewogen. Sie sei
weich und geschwungen. Vor allem die Buchstaben "l, y, d, h, g und k" fielen in
der Gestaltung auf, da sie besonders schwungvoll und elegant gestaltet seien.
Aufgrund der beschriebenen kalligraphischen Prägnanz der Schrift sei sie
besonders geeignet, beim Verkehr einen Herkunftshinweis zu dem Verwender
herzustellen.
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin
ihren Standpunkt
aufrechterhalten und vertieft.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil der angemeldeten
Bezeichnung für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten
(st. Rspr., EuGH
Int. 2005, 1012, Nrn. 27 ff.
- BioID; BGH
GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Die Schutzfähigkeit als Marke ist
dabei stets anhand der angemeldeten Bezeichnung in ihrer Gesamtheit zu
beurteilen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 15). Enthält eine
Bezeichnung danach einen beschreibenden Begriffsinhalt, ist der angemeldeten
Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen
tatsächlichen Anhaltspunkt, dass das Publikum sie als Unterscheidungsmittel
versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418
- BerlinCard).
Ist - wie hier - die Unterscheidungskraft einer Wortfolge zu beurteilen, so bestehen
grundsätzlich keine abweichenden Anforderungen gegenüber anderen Wortmarken. Bei einer aus mehreren Wörtern bestehenden Marke ist auf die Bezeichnung
in ihrer Gesamtheit abzustellen (vgl. BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL
SOFTWARE CORPORATION). Wortfolgen sind dann nicht unterscheidungskräftig, wenn es sich um beschreibende Angaben oder um Anpreisungen und
Werbeaussagen allgemeiner Art handelt (vgl. z. B. BGH BlPMZ 2000, 161 - Radio
von hier). Dies ist vorliegend der Fall.
Den Bedeutungsgehalt der Wortfolge "Bollywood macht glücklich!" hat die
Markenstelle auch in ihrer Gesamtbedeutung zutreffend dargelegt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen. Die Markenstelle
hat weiterhin anhand aussagekräftiger Unterlagen belegt, dass die Worte "macht
glücklich" als nachgestellte Bestandteile in Werbeslogans im Inland vielfach von
Dritten verwendet werden und dass das vorangestellte Wort "Bollywood" in
Deutschland als Hinweis auf die Filmindustrie in Indien verstanden wird. Die
angesprochenen Verkehrskreise werden die Wortfolge somit lediglich als anpreisende Werbeaussage in dem Sinne verstehen, dass sich die so gekennzeichneten
Waren und Dienstleistungen thematisch bzw. inhaltlich mit der Filmindustrie in
Indien befassen und dazu beitragen, glücklich zu werden. Sie werden in der
Wortfolge nur eine werbemäßige Anpreisung, nicht aber den Herkunftshinweis auf
einen bestimmten Geschäftsbetrieb sehen.
Dass die Bezeichnung für die angesprochenen Verkehrskreise gewisse Interpretationsspielräume eröffnet, begründet keine Unterscheidungskraft. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht es einer Verneinung des erforderlichen Mindestmaßes an Unterscheidungskraft nicht entgegen, wenn eine
Bezeichnung vage ist und dem Verbraucher wenig Anhalt dafür bietet, welche
konkreten Inhalte vermittelt werden sollen (vgl. z. B. BGH GRUR 2000, 882
- Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT).
Auch die graphische Ausgestaltung vermag die Schutzfähigkeit der Wortelemente
nicht zu begründen. Zwar kann ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis
durch eine besondere bildliche oder graphische Ausgestaltung nicht unterscheidungskräftiger Wortbestandteile erreicht werden. An diese Ausgestaltung sind
aber umso größere Anforderungen zu stellen, je kennzeichnungsschwächer die
fragliche Abgabe ist (BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK; BPatG GRUR 2007,
324, 326 - Kinder (schwarz - rot); Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. § 8 Rn. 99).
Einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an die der
Verkehr gewöhnt ist, vermögen in der Regel den beschreibenden Charakter einer
Angabe nicht zu beseitigen (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 100).
Im vorliegenden Fall beschränkt sich die graphische Gestaltung auf die gewählte
Schriftart. Deren Ausgestaltung ist jedoch nicht geeignet, den beschreibenden
Charakter der Wortelemente zu überwinden und der Marke in ihrem Gesamteindruck die Eignung zur Unterscheidung der betrieblichen Herkunft der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen zu verleihen, da sie
lediglich wie eine Handschrift mit betonten Ober- und Unterlängen wirkt, wie man
dies auch bei den zum MS Word gehörenden Schriftarten Pristina, Monotype
Corsiva, Blachadder u. a. finden kann.
Ob einer Registrierung der angemeldeten Marke auch das Schutzhindernis der
Merkmalsbezeichnung (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) entgegensteht, kann als nicht
entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
Dr. Albrecht
Dr. Albrecht
Kruppa
Dr. van Raden ist wegen Krankheit an der Unterschrift verhindert
br/Me/Hu