Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 15.06.2009 – 27 W (pat) 93/09

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

15. Juni 2009

Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

Normen:

Copernikus

Dienstleistungen wie Telekommunikation, Ausstrahlung und Senden von Rundfunk- und Fernsehprogrammen dienen der technischen Infrastruktur zur Vermittlung geistiger Inhalte und haben damit selbst keinen informativen Inhalt, den ein Zeichen im Sinn einer Inhaltsangabe beschreiben könnte. Dass technische Dienstleistungen der genannten Art für inhaltlich-thematisch festgelegte Programme angeboten werden können, ist demgegenüber nicht relevant.

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 93/09 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 307 35 982.4

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

15. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht und die Richter

Dr. van Raden und Kruppa

beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für

Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

11. November 2008 aufgehoben, soweit die Anmeldung für

die Dienstleistungen "Telekommunikation, Ausstrahlung und

Weitersendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen,

auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenrundfunk sowie

durch ähnliche technische Einrichtungen, wie z. B. das Internet, Ton- und Bildübertragungen durch Satelliten" zurückgewiesen worden ist.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 11. November 2008 die Anmeldung der Bezeichnung

Copernikus

teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen

"Magnetaufzeichnungsträger, Ton- und Bildträger, insbesondere

Schallplatten, Compact Discs, Tonbänder, Tonkassetten (Kompaktkassetten), Videoplatten (Bildplatten), Videofolien, -kassetten

und -bänder, belichtete Filme, CD-ROM, DVDs, Laserdiscs, Videospiele (soweit in Klasse 9 enthalten); Druckereierzeugnisse,

Fotografien; Telekommunikation, Ausstrahlung und Weitersendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, auch durch Draht-,

Kabel- und Satellitenrundfunk sowie durch ähnliche technische

Einrichtungen wie z. B. das Internet, Ton- und Bildübertragungen

durch Satelliten, Sammeln und Liefern von Nachrichten (Presseagenturen); Ausstrahlung von Fernseh- und Rundfunksendungen

bildender, unterrichtender und unterhaltender Art; Produktion und

Gestaltung von Fernseh- und Rundfunksendungen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art, Veranstaltungen und Darbietungen von Shows, Quiz; Produktion von Gewinnspielsendungen, Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen,

Produktion von Filmen, Vorführung und Vermietung von Filmen;

Produktion von Ton- und Bildaufnahmen auf Video- und/oder Tonkassetten, -bändern und -platten; Vorführung von Theateraufführungen; Fernsehunterhaltung"

nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die angemeldete Marke enthalte durch den Bezug auf den Astronomen und Forscher

Nikolaus Kopernikus eine sachbezogene Angabe dahingehend, dass die betreffenden Waren und Dienstleistungen dessen Person, Leben oder Erkenntnisse

zum Thema hätten. Dementsprechend werde das angesprochene Publikum diese

Bezeichnung in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen

nicht als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen.

Dagegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle und die Eintragung der Marke in vollem

Umfang begehrt. Sie hält die Marke für hinreichend unterscheidungskräftig und

verweist auf andere, aus berühmten Namen bestehenden Marken, die in das Register eingetragen worden seien.

II.

Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

Allein der Umstand, dass in einzelnen anderen Fällen berühmte Namen als Marke

eingetragen worden sind, gibt keine Veranlassung, im vorliegenden Fall entsprechend zu entscheiden, da jeder Fall für sich allein betrachtet nach den geltenden

gesetzlichen Regelungen unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung zu beurteilen ist. Insbesondere besteht keinerlei Bindung an frühere Entscheidungen in möglicherweise vergleichbaren Fällen (EuGH, Beschluss vom

12. Februar 2009 - Schwabenpost/VolksHandy).

Die Marke "Copernikus" ist nach Ansicht des Senats hinsichtlich ihrer markenrechtlichen Unterscheidungskraft von der Markenstelle im Wesentlichen zutreffend

beurteilt worden. Der Name der allgemein bekannten Persönlichkeit Nikolaus

Kopernikus weist, wenn er im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren

und Dienstleistungen, soweit diese nicht allein technischen Charakter haben, verwendet wird, für das allgemeine Publikum ohne weiteres verständlich, auf alle

Themenbereiche hin, die mit Nikolaus Kopernikus in Verbindung stehen können.

Zwar sind auch Verwendungen für bestimmte Waren und Dienstleistungen denkbar, bei denen ein solcher zu vermutender thematischer Bezug in der Realität

nicht besteht. Die Anmeldung betrifft indes die Waren und Dienstleistungen in ihrer

gesamten Produktvielfalt einschließlich solcher, bei denen der auf den ersten Blick

zu vermutende thematische Bezug besteht. So würde das bekanntermaßen zu

analytischer Betrachtung nicht neigende Publikum die Anmeldemarke auch verstehen, so dass der Gedanke, es könne sich um eine den Anbieter oder Hersteller

kennzeichnende Angabe handeln, gar nicht erst aufkommt. Damit aber verfehlt die

angemeldete Marke hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen ihre wesentliche Funktion als Unterscheidungskennzeichen.

Anders sieht es lediglich bei den Dienstleistungen "Telekommunikation; Ausstrahlung und Weitersendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, auch durch

Draht-, Kabel- und Satellitenrundfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen wie z. B. das Internet, Ton- und Bildübertragungen durch Satelliten" aus. Bei

diesen handelt es sich um solche, die der technischen Infrastruktur dienen. Der

Begriff "Telekommunikation" bezeichnet den "Austausch von Informationen und

Nachrichten mithilfe der Nachrichtentechnik, bes. der neuen elektronischen Medien" (vgl. Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim 2006

[CD-ROM]). Damit ist dieser Begriff, anders als "Kommunikation", die ganz allgemein die "Verständigung untereinander" bzw. den "zwischenmenschlichen Verkehr

bes. mithilfe von Sprache" bezeichnet (vgl. Duden a. a. O.), in seiner technischen

Orientierung nicht dazu geeignet, dass die Verbraucher einen inhaltlichen Bezug

vermuten.

Alle genannten Dienstleistungen können damit keinen inhaltlichen Bezug haben,

denn sie sind nicht auf geistige Inhalte gerichtet, sondern dienen der - technischen - Infrastruktur zur Vermittlung solcher Inhalte. Insoweit ist ein Bezug zu der

Person des Nikolaus Kopernikus, der das Publikum zu einer Inhaltsangabe hin-

und damit von einer Herstellerangabe wegführen könnte, nicht gegeben, so dass

für diese Dienstleistungen die angemeldete Marke als hinreichend unterscheidungskräftig anzusehen ist. Dass technische Dienstleistungen der genannten Art

für inhaltlich-thematisch festgelegte Programme angeboten werden können, hält

der Senat nicht für relevant.

Dr. Albrecht

Kruppa

Dr. van Raden

Cl