Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 15.06.2009 – 27 W (pat) 93/09
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
L e i t s a t z
Aktenzeichen:
Entscheidungsdatum:
15. Juni 2009
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen:
Copernikus
Dienstleistungen wie Telekommunikation, Ausstrahlung und Senden von Rundfunk- und Fernsehprogrammen dienen der technischen Infrastruktur zur Vermittlung geistiger Inhalte und haben damit selbst keinen informativen Inhalt, den ein Zeichen im Sinn einer Inhaltsangabe beschreiben könnte. Dass technische Dienstleistungen der genannten Art für inhaltlich-thematisch festgelegte Programme angeboten werden können, ist demgegenüber nicht relevant.
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 93/09 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 307 35 982.4
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
15. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht und die Richter
Dr. van Raden und Kruppa
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
11. November 2008 aufgehoben, soweit die Anmeldung für
die Dienstleistungen "Telekommunikation, Ausstrahlung und
Weitersendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen,
auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenrundfunk sowie
durch ähnliche technische Einrichtungen, wie z. B. das Internet, Ton- und Bildübertragungen durch Satelliten" zurückgewiesen worden ist.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 11. November 2008 die Anmeldung der Bezeichnung
Copernikus
teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen
"Magnetaufzeichnungsträger, Ton- und Bildträger, insbesondere
Schallplatten, Compact Discs, Tonbänder, Tonkassetten (Kompaktkassetten), Videoplatten (Bildplatten), Videofolien, -kassetten
und -bänder, belichtete Filme, CD-ROM, DVDs, Laserdiscs, Videospiele (soweit in Klasse 9 enthalten); Druckereierzeugnisse,
Fotografien; Telekommunikation, Ausstrahlung und Weitersendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, auch durch Draht-,
Kabel- und Satellitenrundfunk sowie durch ähnliche technische
Einrichtungen wie z. B. das Internet, Ton- und Bildübertragungen
durch Satelliten, Sammeln und Liefern von Nachrichten (Presseagenturen); Ausstrahlung von Fernseh- und Rundfunksendungen
bildender, unterrichtender und unterhaltender Art; Produktion und
Gestaltung von Fernseh- und Rundfunksendungen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art, Veranstaltungen und Darbietungen von Shows, Quiz; Produktion von Gewinnspielsendungen, Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen,
Produktion von Filmen, Vorführung und Vermietung von Filmen;
Produktion von Ton- und Bildaufnahmen auf Video- und/oder Tonkassetten, -bändern und -platten; Vorführung von Theateraufführungen; Fernsehunterhaltung"
nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die angemeldete Marke enthalte durch den Bezug auf den Astronomen und Forscher
Nikolaus Kopernikus eine sachbezogene Angabe dahingehend, dass die betreffenden Waren und Dienstleistungen dessen Person, Leben oder Erkenntnisse
zum Thema hätten. Dementsprechend werde das angesprochene Publikum diese
Bezeichnung in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen
nicht als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen.
Dagegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle und die Eintragung der Marke in vollem
Umfang begehrt. Sie hält die Marke für hinreichend unterscheidungskräftig und
verweist auf andere, aus berühmten Namen bestehenden Marken, die in das Register eingetragen worden seien.
II.
Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
Allein der Umstand, dass in einzelnen anderen Fällen berühmte Namen als Marke
eingetragen worden sind, gibt keine Veranlassung, im vorliegenden Fall entsprechend zu entscheiden, da jeder Fall für sich allein betrachtet nach den geltenden
gesetzlichen Regelungen unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung zu beurteilen ist. Insbesondere besteht keinerlei Bindung an frühere Entscheidungen in möglicherweise vergleichbaren Fällen (EuGH, Beschluss vom
12. Februar 2009 - Schwabenpost/VolksHandy).
Die Marke "Copernikus" ist nach Ansicht des Senats hinsichtlich ihrer markenrechtlichen Unterscheidungskraft von der Markenstelle im Wesentlichen zutreffend
beurteilt worden. Der Name der allgemein bekannten Persönlichkeit Nikolaus
Kopernikus weist, wenn er im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren
und Dienstleistungen, soweit diese nicht allein technischen Charakter haben, verwendet wird, für das allgemeine Publikum ohne weiteres verständlich, auf alle
Themenbereiche hin, die mit Nikolaus Kopernikus in Verbindung stehen können.
Zwar sind auch Verwendungen für bestimmte Waren und Dienstleistungen denkbar, bei denen ein solcher zu vermutender thematischer Bezug in der Realität
nicht besteht. Die Anmeldung betrifft indes die Waren und Dienstleistungen in ihrer
gesamten Produktvielfalt einschließlich solcher, bei denen der auf den ersten Blick
zu vermutende thematische Bezug besteht. So würde das bekanntermaßen zu
analytischer Betrachtung nicht neigende Publikum die Anmeldemarke auch verstehen, so dass der Gedanke, es könne sich um eine den Anbieter oder Hersteller
kennzeichnende Angabe handeln, gar nicht erst aufkommt. Damit aber verfehlt die
angemeldete Marke hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen ihre wesentliche Funktion als Unterscheidungskennzeichen.
Anders sieht es lediglich bei den Dienstleistungen "Telekommunikation; Ausstrahlung und Weitersendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, auch durch
Draht-, Kabel- und Satellitenrundfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen wie z. B. das Internet, Ton- und Bildübertragungen durch Satelliten" aus. Bei
diesen handelt es sich um solche, die der technischen Infrastruktur dienen. Der
Begriff "Telekommunikation" bezeichnet den "Austausch von Informationen und
Nachrichten mithilfe der Nachrichtentechnik, bes. der neuen elektronischen Medien" (vgl. Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim 2006
[CD-ROM]). Damit ist dieser Begriff, anders als "Kommunikation", die ganz allgemein die "Verständigung untereinander" bzw. den "zwischenmenschlichen Verkehr
bes. mithilfe von Sprache" bezeichnet (vgl. Duden a. a. O.), in seiner technischen
Orientierung nicht dazu geeignet, dass die Verbraucher einen inhaltlichen Bezug
vermuten.
Alle genannten Dienstleistungen können damit keinen inhaltlichen Bezug haben,
denn sie sind nicht auf geistige Inhalte gerichtet, sondern dienen der - technischen - Infrastruktur zur Vermittlung solcher Inhalte. Insoweit ist ein Bezug zu der
Person des Nikolaus Kopernikus, der das Publikum zu einer Inhaltsangabe hin-
und damit von einer Herstellerangabe wegführen könnte, nicht gegeben, so dass
für diese Dienstleistungen die angemeldete Marke als hinreichend unterscheidungskräftig anzusehen ist. Dass technische Dienstleistungen der genannten Art
für inhaltlich-thematisch festgelegte Programme angeboten werden können, hält
der Senat nicht für relevant.
Dr. Albrecht
Kruppa
Dr. van Raden
Cl